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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1975, Az.: BVerwG IV C 21.74

Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke; Planfeststellungsbeschluss zum Neubau einer Bundesstraße; Planerische Gestaltungsfreiheit; Gebotene Rechtfertigung des Planfeststellungsbeschlusses; Anwendbarkeit von Planungsleitsätzen; Anwendbarkeit des Abwägungsgebots; Planfeststellungsbeschlüsse; Planfeststellungsbehörde; Planerische Gestaltungsfreiheit; Planungsentscheidung; Abwägungsgebot; Immissionsschutz; Straßenplanung; Beiladung betroffener Gemeinden

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.02.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 21.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 12.12.1969 - AZ: 4 K 587/68
OVG Nordrhein-Westfalen - 04.05.1973 - AZ: IX A 436/70

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 56 - 70
  • BauR 1975, 191
  • DVBl 1975, 713-720 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1975, 231
  • DÖV 1975, 605-608 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1975, 204
  • JA 1975, 607
  • NJW 1976, 158-159 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 1373-1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1984, 1
  • VerwRspr 27, 92
  • VerwRspr 27, 92 - 106
  • VkBl 1975, 420

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Bundesimmissionsschutzgesetz und das Zweite Fernstraßenänderungsgesetz bleiben bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vor ihrem Inkrafttreten erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Bundesfernstraßengesetz ohne Anwendung.

  2. 2.

    Schranken der im übrigen umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde ergeben sich - erstens aus ihrer behördeninternen Bindung an die vorbereitende Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr, - zweitens - aus dem Erfordernis einer der fernstraßenrechtlichen Zielsetzung entsprechenden Rechtfertigung des konkreten Planvorhabens, - drittens - nach Maßgabe der gesetzlichen Planungsleitsätze sowie - viertens - aus den Anforderungen des Abwägungsgebots.

  3. 3.

    Der Immissionsschutz macht für die fernstraßenrechtliche Planung zwar einen gewichtigen abwägungserheblichen Belang aus, er bestimmt aber nicht als Leitsatz das Ziel der Straßenplanung.

  4. 4.

    Das Abwägungsgebot verleiht ein subjektives öffentliches Recht auf eine gerechte Abwägung allein im Hinblick auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen.

  5. 5.

    Die Auflagenvorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG hat ihre maßgeblich Bedeutung auch darin, daß sie für Einwirkungen der Planung auf benachbarte Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht überwindbare Grenzen aufzeigt.

  6. 6.

    Eine nach § 17 Abs. 4 FStrG notwendige Auflage darf im Planfeststellungsbeschluß nicht einer späteren Entscheidung vorbehalten werden.

  7. 7.

    Die von der Planung betroffenen Gemeinden sind nicht notwendig, wohl aber auf ihren Antrag fakultativ beizuladen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendal, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Beschluß des Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes N.-W., mit dem der Plan für den Neubau der Bundesstraße ... auf einer rund 8,5 km langen Teilstrecke zwischen B.-B. und K. festgestellt worden ist.

2

Die vierspurig geplante Neubaustrecke soll die bestehende Bundesstraße ... ersetzen, die den Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügt und unter anderem im Bereich der Ortschaften O. und N. enge und kurvenreiche Ortsdurchfahrten aufweist. Die Linienführung wurde nach Vorplanungen, die bis in das Jahr 1950 zurückreichen, am 24. Februar 1965 vom Bundesminister für Verkehr bestimmt. Er entschied sich dabei für eine Trassenführung im Tal durch die betroffenen Ortschaften hindurch - sogenannte Tallinie - und damit gleichzeitig gegen eine alternativ erwogene Trassenführung außerhalb der Ortszentren an den Hängen des Siebengebirges und seiner Ausläufer entlang - sogenannte Hanglinie -.

3

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks B.straße ... in N., das mit seiner westlichen Grundstücksgrenze etwa 17 m von der geplanten Trasse entfernt liegt und in seinem östlichen Bereich für die Änderung der von der Neubaustrecke durchschnittenen und in die Planung einbezogenen K.straße ... in Anspruch genommen werden soll. Im Planfeststellungsverfahren erhoben der Kläger und mehr als tausend weitere Betroffene Einwendungen, mit denen die Planung der Nanglinie gefordert und gegen die Tallinie vorgebracht wurde, sie werde wegen, der zu erwartenden Lärm- und Abgaseinwirkungen auf die Umgebung zu dauernden Gesundheitsstörungen der Anwohner führen. Die Einwendungen konnten weder in einem gemeinsamen Erörterungstermin in B. noch in einem besonderen Erörterungstermin in N. ausgeräumt werden.

4

Mit Beschluß vom 29. Dezember 1967 stellte der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes N.-W. den Plan für den "Neubau der Teilstrecke von Bau-km 23,550 bis Bau-km 26,100 und von Bau-km 28,100 bis Bau-km 32,120" zwischen den Städten B. und K. fest. Nach dem Plan soll die Trasse der neuen Bundesstraße ... durch die Ortschaften O., O. und N. als Tallinie zum Teil in einer 6 m unter Gelände abgesenkten Wanne und - aufgespalten - beiderseits der elektrischen Bahnen - SSB - geführt werden. Die Einwendungen des Klägers wurden in dem Planfeststellungsbeschluß im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:

5

Seine das Verwaltungsverfahren als solches betreffenden Rügen seien unbegründet. Aber auch mit seinen Angriffen gegen die materielle Planungsentscheidung könne er nicht durchdringen. Die festgestellte Linienführung sei vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden auf Grund eingehender Untersuchungen und unter Berücksichtigung der topografischen und geologischen Gegebenheiten als bestmögliche Lösung in straßenbautechnischer und verkehrlicher Hinsicht bestimmt worden. Nach Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Linienführungen habe auch für die Planfeststellungsbehörde kein Anlaß bestanden, von der Tallinienführung abzugehen. Sie sei auch in wirtschaftlicher Hinsicht die günstigste Lösung, da andernfalls die bisherige Bundesstraße ... zur Entlastung der engen Ortsdurchfahrten in K., D., O. und B. zusätzlich mehrspurig ausgebaut werden müsse. Sie führe nicht zu einem unzumutbaren Maß von schädlichen Umwelteinwirkungen. Das vom Kläger gegen diese Ansicht angeführte Gutachten des Bundesgesundheitsamts vom 4. Mai 1961 habe noch die überholte Trassenführung auf einem Damm nach Planungen aus dem Jahre 1958 zugrunde gelegt und nicht die festgestellte in einer Wanne unter Gelände abgesenkte Tallinie. Davon abgesehen seien die Schlußfolgerungen des Gutachtens auch so allgemein gehalten, daß sie nicht spezifisch auf die zur Rede stehende Tallinie, sondern auf schlechthin jede Straße in einem bebauten Gebiet zuträfen. Das Gutachten berücksichtige außerdem nicht, daß eine am Hang entlangführende Straße wegen der ungünstigen Steigung Verhältnisse und der offenliegenden Trasse eine stärkere Lärmquelle darstelle und einen größeren Personenkreis beeinträchtige als die in einer Wanne abgesenkte Tallinie. Von der Planfeststellungsbehörde werde im übrigen nicht verkannt, daß Immissionen durch Lärm und Abgase ein ernstes Problem seien. Die Straßenverwaltung habe deshalb im Erörterungsverfahren erklärt, daß entlang der neuen Bundesstraße Lärmschutzeinrichtungen in technisch und wirtschaftlich vertretbarem Umfang erstellt würden. Gegenüber der frühen geplanten Führung der Straße in einer Dammlage würden derartige Einrichtungen in einer Wanne wesentlich wirkungsvoller sein, so daß die Lärmbeeinträchtigungen auf ein zumutbares Maß herabgesetzt werden könnten. Art und Umfang dieser Einrichtungen würden durch ein Sondergutachten festgelegt werden. Diesen Zusagen der Straßenverwaltung werde ausdrücklich zugestimmt.

6

Mit seiner Anfechtungsklage hat der Kläger beantragt, den Planfeststellungsbeschluß aufzuheben, soweit er davon betroffen wird. Zur Begründung hat er im ersten und im zweiten Rechtszug im wesentlichen vorgetragen:

7

Vor Feststellung der Tallinie seien die vom Bundesgesundheitsamt in seinem Gutachten angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Bevölkerung nicht genügend beachtet worden. Tatsächlich bringe sie schwere Gesundheitsgefahren für ihn sowie zahlreiche andere Anlieger mit sich. Das sei bei der Planung nicht mit der notwendigen Gewichtigkeit berücksichtigt worden. Das daher schon deshalb verletzte Abwägungsgebot sei aber auch insoweit mißachtet worden, als die Möglichkeit einer Hangtrasse von dem Beklagten nie im einzelnen untersucht worden sei. Die nunmehr festgestellte Taltrasse werde für ihre Umgebung zu Geräuschauswirkungen führen, die nicht einmal in Industriegebieten zulässig wären. Sie könnten mit Lärmschutzeinrichtungen nur begrenzt bekämpft werden. Auch durch die von der Straße ausgehenden Abgase seien gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten. Wenn sich die Straßenbauverwaltung aus Kostengründen den Notwendigkeiten des Umweltschutzes nicht habe unterwerfen wollen, hätte sie aber jedenfalls durch die Führung und Gestaltung der Trasse das höchstmögliche Maß von Umweltschutz zu erreichen suchen müssen. Tatsächlich werde der gesamte Fragenkomplex der Umweltschädigung lediglich durch das Gutachten des Bundesgesundheitsamts behandelt. Dieses aber halte die Umweltgefahren der Taltrasse für so erheblich, daß es die Hangtrasse fordere. Mit der geplanten Tieferlegung der Trasse in eine Wanne seien die Bedenken nicht ausgeräumt. Da der Beklagte hierzu keine weiteren Gutachten eingeholt habe, liege der typische Fall des Abwägungsdefizits vor.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf das Vorbringen des Klägers entgegnet:

9

Er habe die gesundheitlichen Auswirkungen der Taltrasse durchaus gesehen und bei der Feststellung der Linienführung die einander widerstreitenden Interessen hinreichend gewürdigt. Nach einen seine Annahmen bestätigenden Gutachten des Technischen Überwachungsvereins R. vom April 1973 seien für das Prognosejahr 1985 entlang der Bundesstraße ... Immissionsbelästigungen zu erwarten, die auf Grund des dann möglichen schnellen und ungehinderten Verkehrsflusses deutlich geringer als die jetzigen Belastungsverhältnisse seien. Durch die Verlegung des überwiegenden Verkehrsanteils auf die neue Trasse würden die Abgas-Immissionskonzentrationen die medizinischen Grenzwerte nicht überschreiten. Dies gelte zwar auch für die vom Kläger angestrebte Hangtrasse. Deren Vorteile würden aber dadurch weitgehend wieder aufgehoben, daß bei ihrer Durchführung die alte Bundesstraße mit stärkerer Verkehrsbelastung aufrechterhalten bleiben müsse. Die Forderung des Klägers nach einer konkret-speziellen Untersuchung der zumutbaren physischen und psychischen Belastungen auf hygienischwissenschaftlicher Grundlage sei nicht begründet. Die festgestellte Trasse verlaufe vor seinem Grundstück in einem von Stützmauern eingefaßten 5 m tiefen Einschnitt. Die östliche Richtungsfahrbahn werde rund 37 m, die Außenkante der östlichen Stützmauer rund 35 m von seinem Wohnhaus entfernt sein. Bei dieser Lage der neuen Straße, mit den auf ihr möglichen hohen Fahrgeschwindigkeiten und bei der im Jahresdurchschnitt überwiegenden Windrichtung sei damit zu rechnen, daß die Abgasimmissionen auf die nahezu immer vorhandene Grundbelastung abgebaut seien. Da bei Durchführung der Hanglinienplanung diese Immissionen nur auf einen anderen Personenkreis verlagert werden würden, stehe es in seinem - des Beklagten - Planungsermessen, welcher Linienführung er den Vorrang gebe.

10

Der Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Standpunkt des Beklagten unterstützt.

11

Das Verwaltungsgericht hat nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt und sodann die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

12

Der Planfeststellungsbeschluß sei im Rahmen der auf Fehler des planerischen Ermessens eingeschränkten gerichtlichen Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere bei der Bestimmung der Linienführung habe die Verwaltung die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Die Hangvariante stelle keine derart bessere Lösung dar, daß die Taltrasse als fehlerhaft bezeichnet werden müßte. Die Planungsentscheidung des Beklagten gehe davon aus, daß die Tallinie am besten geeignet sei, den vorhandenen und den sich steigernden künftigen Verkehr der neuen Bundesstraße ... aufzunehmen sowie die alte Bundesstraße ... zu entlasten. Im Hinblick auf diesen Ausgangspunkt habe die Verwaltung den Sachverhalt hinreichend ermittelt. Hinsichtlich der umstrittenen geologischen Gegebenheiten im Räume D.-O. werde entsprechend dem Gerichtsbeschluß über die Ablehnung des vom Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrages dabei zu dessen Gunsten unterstellt, daß die Führung einer Hangtrasse insoweit keine Schwierigkeiten biete, die nicht auch an anderer Stelle der neuen Bundesstraße auftreten und dort die Planfeststellung nicht gehindert haben. Diese Unterstellung bedeute, daß sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, die Hangtrasse sei aus erdbau- und gründungstechnischen Gründen nicht zu verwirklichen und scheide deshalb als mögliche Variante aus. So seien aber seine Einlassungen auch nicht aufzufassen. Er habe durch ungewöhnlich zahlreiche Gutachten die geologischen Verhältnisse auch möglicher Trassenvarianten aufgeklärt. Diesen Gutachten sei zu entnehmen, daß in erdbau- und gründungstechnischen Hinsicht der Bau der Tallinie vorzuziehen sei, wenn sich auch eine Hangvariante an sich verwirklichen lasse. Danach stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Hangvariante in geologischer Hinsicht gegenüber der festgestellten Taltrasse jedenfalls keinerlei ins Gewicht fallende Vorteile bieten würde. Auch die von Kläger besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte des Umweltschutzes führten zu keiner die Planung in Frage stellenden Beurteilung. Gemäß seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag habe durch Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO anerkannt werden können, daß bei Verwirklichung einer Hangtrasse die Lärm- und Abgasimmissionen auf sein Wohngrundstück wesentlich vermindert würden. Dennoch habe der Beklagte weder die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs verletzt noch sein Planungsermessen überschritten, vielmehr bei der Feststellung der Taltrasse die gesundheitlichen Belange der Anwohner mit der nötigen Gewichtigkeit berücksichtigt. In Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Bundesgesundheitsamtes habe er zutreffend bemerkt, daß dieses zu der im Jahre 1958 erwogenen Trasse in einer Dammlage abgegeben worden sei, nicht aber zu der jetzt in einer Wanne abgesenkten Trasse. Im übrigen lasse sich aus der Feststellung des Geundheitsamtes, die zu erwartenden Belästigungen durch Auspuffgase, Staub und Lärm könnten bei empfindlichen Personen Gesundheitsstörungen hervorrufen und seien deshalb vom hygienischen Standpunkt aus der Bevölkerung nicht zumutbar, auch schließen, daß selbst bei einer Trasse in Dammlage nachteilige Auswirkungen nur im Sinne von gesundheitlichen "Belästigungen", nicht aber allgemein gesundheitliche Gefährdungen oder gar Schädigungen erwartet worden seien. Bei der Tieflage der Trasse in einer Wanne sei mit einem erheblich günstigeren Lärmpegel zu rechnen. Da bei der Hangtrasse mindestens die gleichen Lärmeinwirkungen auf die dortigen Anwohner zu erwarten seien, brauche nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die zu § 16 der Gewerbeordnung erlassene technische Anleitung zum Schütze gegen Lärm und ihr entsprechende Vorschriften zur Abwehr von Arbeitslärm sowie für den Schallschutz im Städtebau mit ihren Immissionsgrenzwerten zur Beurteilung der Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Straßenplanung herangezogen werden könnten. Der Kläger müsse sich überdies entgegenhalten lassen, daß er auch bei den gegenwärtigen Verhältnissen an seinem Wohnhaus an der K.straße ... einen erheblichen Lärmpegel hinnehmen müsse. Ein Abwägungsdefizit liege auch nicht etwa deshalb vor, weil der Beklagte die zu erwartende Immissionsbelastung durch motorische Abgase nicht schon vor der Planfeststellung ermittelt habe. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Wirkung der Luftverschmutzung durch Abgaskomponenten auf die menschliche Gesundheit und über gesundheitliche Grenzwerte seien erst 1970 gewonnen worden. Aus einem vom Beklagten im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Gutachten vom April 1973 ergebe sich im übrigen, daß bei der geplanten Trasse auch bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen die medizinisch als zulässig angesehenen Konzentrationswerte nicht erreicht würden. Für den Vergleich mit der vom Kläger begehrten Hangtrasse genüge der Hinweis, daß sich die Abgase, weil sie schwerer als Luft seien, bei der ungünstigen klimatischen Situation in der D. Bucht ungehinderter auf die angrenzende Bebauung oder auf die talseitige Ortslage ausbreiten könnten. Auch die sonstigen Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluß seien unbegründet: Die neue Trasse werde nicht zu einer weiteren Zerschneidung der Ortschaften im Tal führen, weil sie Schiene und Straße zusammenfasse und die Verkehrssituation durch eine weitgehend kreuzungsfreie Verlegung der elektrischen Bahnen verbessere. Im Hinblick auf den derzeit unhaltbaren Zustand auf der alten Bundesstraße ... rechtfertige die verkehrliche Verbesserung durch die Taltrasse auch etwa nötig werdende stärkere Eingriffe in bebaute Grundstücke, insbesondere bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das private Grundeigentum insgesamt im Vergleich zu der längeren Hangtrasse nur etwa zur Hälfte in Anspruch genommen werden müsse. Für die Durchführung der Hangtrasse sprächen auch nicht wirtschaftliche Erwägungen, gegen sie aber Belange des Naturschutzes, weil sie auch bei schonender Baugestaltung erhebliche Eingriffe in das Naturschutzgebiet Siebengebirge mit sich bringen würde.

13

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. März 1974 die sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Auf Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluß vom 29. April 1974 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

14

Der Kläger verfolgt mit der Revision seinen Klagantrag weiter. Er rügt die Verletzung des formellen und materiellen Bundesrechts.

15

Der Beklagte und der Beigeladene - dieser ohne einen eigenen Antrag zu stellen - treten der Revision entgegen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

17

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

18

Die vom Kläger erhobene Verfahrens rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO seine Aufklärungspflicht verletzt, greift durch. Allerdings liegt ein Verfahrensmangel nicht schon darin, daß das Berufungsgericht die beiden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers mit der Begründung abgelehnt hat, die mit ihnen behaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt. Denn einer beantragten Beweiserhebung bedarf es in der Tat dann nicht, wenn das Gericht für seine Entscheidung von dem unter Beweis gestellten Sachverhalt ausgeht. Ein solches Verfahren rechtfertigt die Ablehnung von Beweis antragen indessen nur unter der Voraussetzung, daß die behaupteten Tatsachen von der Wahrunterstellung in ihrem mit dem Beweisantrag gemeinten Sinn und insoweit ohne jede Einschränkung erfaßt werden (vgl. z.B. Urteil vom 27. Oktober 1971 - BVerwG V C 78.70 - in BVerwGE 39, 36[BVerwG 27.10.1971 - V C 78/70]; BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 in NJW 1968, 1293). Das ist hier nicht geschehen.

19

Die in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf das Gutachten von Sachverständigen gestellten Beweisanträge des Klägers bezogen sich auf seine doppelte Behauptung, die geplante Taltrasse werde für ihn selbst wie für die Bevölkerung von D. allgemein zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen und Belastungen durch Lärm und Abgase führen, und dies sei vermeidbar bei Ausführung einer Hangtrasse, die ihrerseits unter den bestehenden geologischen Gegebenheiten keine Schwierigkeiten biete, welche nicht auch an anderer Stelle der Planung aufgetreten und dort überwunden worden seien. Den Inhalt dieser Behauptung hätte das Berufungsgericht demnach unverkürzt seiner Entscheidung zugrunde legen müssen, wenn es von der beantragten Beweiserhebung absehen wollte. Tatsächlich ist es dem Vorbringen des Klägers aber entgegen seiner Wahrunterstellung nicht oder doch jedenfalls nicht uneingeschränkt gefolgt.

20

Im Hinblick insbesondere auf die mit den Beweisanträgen geltend gemachten gesundheitlichen Auswirkungen der Planung hat das Berufungsgericht zwar "anerkannt ..., daß bei Verwirklichung einer Hangtrasse die Lärm- und Abgasimmissionen auf ... (das) Wohngrundstück des Klägers sich wesentlich vermindern würden". Damit hat es aber das Beweisthema in entscheidender Hinsicht eingeengt, nämlich unter der zugestandenen Annahme verminderter Immissionen bei einer Hangtrasse den - einen Vergleich überhaupt erst ermöglichenden - Ausgangspunkt des Beweisantrags unberücksichtigt gelassen, mit dem der Kläger gerade auf die seiner Ansicht nach schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteile der Taltrasse - nicht nur für ihn selbst, sondern ebenso auch für zahlreiche andere Anwohner - abgestellt hatte. Die schon deshalb Verfahrens fehlerhafte Behandlung dieses Beweisthemas wird im übrigen in ihrer Auswirkung noch dadurch verstärkt, daß - wie der Kläger mit Recht rügt - das Berufungsgericht an anderer Stelle seines Urteils die von ihm als richtig unterstellte Beweisbehauptung hinsichtlich der Abgasimmissionen geradezu in ihr Gegenteil verkehrt, wenn es dort annimmt, bei einer "Hangtrasse ... könnten sich die Abgase, da sie schwerer als Luft ... (seien), ... ungehinderter auf die angrenzende Bebauung ... oder die talseitige Ortslage" und damit also - im Gegensatz zur Beweisbehauptung - auch auf das Grundstück des Klägers "ausbreiten".

21

Eine im Ergebnis damit übereinstimmende Verfahrensrechtliche Beurteilung ergibt sich im Hinblick auch auf die Behauptung des Klägers zu den geologischen Voraussetzungen der von ihm befürworteten Hangtrasse. Insoweit sieht das Berufungsgericht die Bedeutung seiner Wahrunterstellung darin, "daß sich der Beklagte nicht ... darauf berufen ... (könne), die Hangtrasse sei bereits in erdbau- und gründungstechnischer Hinsicht nicht zu verwirklichen und scheide deshalb als Variante der Linienführung" aus. Damit wird die dem Beweisantrag des Klägers zugrunde liegende Behauptung jedoch verfehlt. Denn weder hatte der Beklagte im Laufe des Verfahrens überhaupt geltend gemacht, daß die Hangtrasse technisch schlechthin undurchführbar sei, noch konnte es unter solchen Umständen Sinn des Beweisantrags sein, einer derartigen Ansicht entgegenzutreten. Mit ihm sollte vielmehr, wie sein Wortlaut im Zusammenhang mit dem übrigen Klage vorbringen hinreichend deutlich erkennen läßt, dargelegt werden, daß bei Durchführung der Hangtrasse keine grundsätzlich größeren geologischen Schwierigkeiten zu überwinden sein würden als bei Durchführung der Taltrasse, daß also unter diesem Gesichtspunkt die eine Lösung der anderen annähernd gleichwertig sei. Diesen Sinn des Beweisantrags verkennt das Berufungsgericht daher auch im weiteren Verlauf seiner Erörterungen, wenn es nach einer - im Hinblick auf die Wahrunterstellung übrigens gegenstandslosen - eigenen Würdigung des vorliegenden Beweismaterials zu diesem Punkt abschließend die Überzeugung äußert, "daß die Hangvariante in geologischer Hinsicht gegenüber der festgestellten Taltrasse keinerlei ins Gewicht fallende Vorteile bieten würde". Von Vorteilen oder gar von ins Gewicht fallenden Vorteilen der Hangtrasse war in der Behauptung des Klägers unter dem hier allein in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkt der geologischen Verhältnisse niemals die Rede.

22

Die demnach verfahrensfehlerhafte, weil von der Wahrunterstellung nicht getragene Ablehnung der Beweisanträge bliebe freilich letzten Endes dennoch ohne Auswirkung auf die Revisionsentscheidung, wenn das angefochtene Urteil nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO auf ihr beruhen würde. Davon wäre dann auszugenen, wenn die Beweisanträge - mit anderer Begründung - hätten abgelehnt werden dürfen, ohne daß dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vorzuwerfen gewesen wäre. Das ist indessen nicht der Fall. Jedenfalls die Frage nach Art und Maß der bei Ausführung der Taltrasse zu erwartenden gesundheitlichen Auswirkungen von Verkehrslärm und Luftverschmutzung kann nicht als in einer den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise geklärt angesehen werden.

23

Das gilt zunächst für die auf die Umgebung der geplanten Trasse einwirkenden Verkehrsgeräusche. Insoweit legt das Berufungsgericht seinen tatsächlichen Feststellungen die "Berechnung des (voraussichtlichen) energieäquivalenten Dauerschallpegels" am Wohnhaus des Klägers vom 22. März 1973 zugrunde. Diese Berechnung, gegen deren Heranziehung zwar nicht schon der Umstand zu sprechen braucht, daß sie von dem Beigeladenen und nicht von einen gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgelegt worden ist, beschränkt sich jedoch inhaltlich auf die Darlegung des prognostisch ermittelten Lärmpegels, ohne zugleich dessen mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf die von ihm betroffenen Anwohner unter medizinischen Gesichtspunkten zu erläutern. Diesem Mangel hat das Berufungsgericht freilich durch eigene Schlußfolgerungen abzuhelfen versucht. Es hat dabei aber nicht überzeugend darzulegen vermocht, daß die Voraussetzungen gegeben gewesen wären, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Tatsachengerichte bei der Klärung schwieriger außerrechtlicher Fachfragen ohne Verletzung ihrer Aufklärungspflicht auf die Hilfe eines Sachverständigen verzichten und aus eigener Sachkenntnis entscheiden können (vgl. z.B. Urteil vom 9. Juli 1969 - BVerwG VIII 101.68 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 65; Urteil vom 16. März 1972 - BVerwG I C 49.70 - in Buchholz 310 § 86 Abs. 2 Nr. 15 VwGO sowie 451.170 AtG Nr. 1 S. 8). Gegen die Annahme, dem Berufungsgericht habe das seiner tatsächlichen Beurteilung des Sachverhalts zugrunde gelegte Fachwissen nach Maßgabe dieser Rechtsprechung in ausreichendem Maße selbst zu Gebote gestanden, spricht schon allgemein der Umstand, daß die fachmedizinischen Erkenntnisse auf dem Gebiet der gesundheitsrelevanten Umwelteinwirkungen noch durchaus im Fluß sind und daß es deshalb von vornherein unwahrscheinlich, erscheint, das Gericht sei seinerseits zu einer eigenen medizinischen Beurteilung in der Lage. Es kommt aber - für den vorliegenden Fall entscheidend - hinzu, daß das Gericht zwar die Annahme gesundheitsgefährdender Lärmauswirkungen ausschließt, aber weder den dabei zugrunde gelegten Begriff der Gefährdung erläutert noch die medizinischen Voraussetzungen für diese seine Beurteilung offenlegt.

24

Ähnlich verhält es sich mit den Feststellungen zur Luftverschmutzung durch Abgase und zu ihren möglichen gesundheitlichen Folgen. Dem Berufungsgericht lag insoweit die vom Beklagten vorgelegte "Stellungnahme zu der Immissionsbelastung durch Kraftfahrzeugabgase" des Technischen Überwachungsvereins R. vom 24. April 1973 vor, durch, die eine von dieser Stelle schon früher erstattete Begutachtung ergänzt wird. Keine der beiden Äußerungen enthält jedoch eine eigene gutachtliche Stellungnahme zur Wirkung der in ihnen berechneten Immissionskonzentrationen auf die menschliche Gesundheit. Insoweit beschränken sie sich vielmehr auf die bloße Mitteilung der von anderen Sachverständigen erarbeiteten medizinischen Grenzwerte, ohne die Grundlagen und die gesundheitliche Bedeutung dieser Grenzwerte darzulegen. Die Stellungnahmen mögen daher unter diesen Umständen mit ihren Meßergebnissen für die Abgaskonzentrationen die Voraussetzung für eine medizinische Begutachtung abgeben; sie können eine solche Begutachtung aber nicht ersetzen. Davon, daß das Berufungsgericht seinerseits zu einer medizinischen Beurteilung in der Lage gewesen wäre, kann hier ebensowenig ausgegangen werden wie zuvor für die Frage nach den gesundheitlichen Geräuschauswirkungen. Das gilt auch im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang gemachten Hinweis des Berufungsgerichts, es stütze seine Überzeugung auch auf die in der mündlichen Verhandlung zu der Stellungnahme des technischen Überwachungsvereins "abgegebenen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. P.". Denn einerseits enthält das Urteil keine Angaben, aus denen in der Revisionsinstanz darauf geschlossen werden könnte, daß die aufgezeigten Mängel des von Dr. P. erläuterten Gutachtens durch ihn behoben worden wären; zum anderen muß dessen Äußerung auch schon deshalb außer Betracht bleiben, weil er zwar sachverständig sein mag, nicht aber im Sinne der §§ 96 bis 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 402 ff. ZPO Sachverständiger nach Maßgabe des Beweisrechts war.

25

Nach alledem ergibt sich - zusammenfassend -, daß das angefochtene Urteil unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten Bundesrecht verletzt und deshalb keinen Bestand haben kann. Der Senat hat allerdings im Interesse der Förderung des Verfahrens geprüft, ob sich eine Zurückverweisung der Sache dennoch vermeiden läßt, sei es, daß sich das Berufungsurteil möglicherweise ungeachtet der Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen, nämlich, materiellrechtlichen Gründen jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. dazu Urteil vom 10. Oktober 1965 - BVerwG II C 166.60 - in BVerwGE 17, 16), sei es, daß ohne Rücksicht auf die unzureichende Sachaufklärung bereits in der Revisionsinstanz im Sinne des Klagebegehrens abschließend entschieden werden kann. Keine der beiden Möglichkeiten ist jedoch, wie im folgenden darzulegen sein wird, hier gegeben.

26

Für die materiellrechtliche Beurteilung stellt sich vorab die Frage nach dem für die Entscheidung maßgebenden Recht. Denn während des Revisionsverfahrens ist einerseits das Bundesimmissionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - mit einschlägigen Vorschriften für den Bau und die Planung von Straßen in Kraft getreten (§§ 41 bis 50); zum anderen ist das Bundesfernstraßengesetz - FStrG -, das bei Erlaß des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741) galt, durch das Zweite Änderungsgesetz vom 4. Juli 1974 (BGBl. I S. 1401) geändert worden, und zwar gerade auch in seinen hier maßgebenden Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 4. Keine dieser beiden gesetzlichen Neuregelungen findet jedoch auf die Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Anwendung.

27

Das folgt nicht etwa aus dem Prozeßrecht und dem aus ihm häufig hergeleiteten Grundsatz, daß im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen sei (vgl. zur Fragwürdigkeit dieses Grundsatzes Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67 - in BVerwGE 34, 155 [157/158] sowie Urteil vom 21. Januar 1972 - BVerwG IV C 34.68 - in Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 7 S. 12/13). Diese Folgerung ergibt sich vielmehr aus dem materiellen Recht. Denn während das Prozeßrecht regelt, daß der Verwaltungsakt aufzuheben ist, wenn er (gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) rechtswidrig ist (§§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), beantwortet sich nach materiellem Recht die Frage, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Das ist zu verneinen, wenn er im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung mit dem dann maßgebenden Recht übereinstimmt. Soll insoweit ausnahmsweise anderes gelten, der einmal rechtmäßig erlassene Verwaltungsakt also von einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage noch in dem Sinne betroffen werden können, daß er im Einblick auf seine Unvereinbarkeit mit erst nachträglich geänderten Verhältnissen im gerichtlichen Verfahren der Aufhebung unterliegt, so bedarf es dafür nicht weniger einer entsprechenden Regelung des materiellen Rechts, als sie für den Erlaß des Verwaltungsakts seinerzeit vorausgesetzt und tatsächlich gegeben war. Unter diesem Gesichtspunkt ist daher - und zwar insoweit immer vom zeitlichen Standpunkt der Gerichtsentscheidung aus - jeweils besonders zu prüfen, ob das zwischen Verwaltungsentscheidung und gerichtlicher Entscheidung etwa in Kraft getretene neue Recht seine Berücksichtigung auch bei der Beurteilung bereits früher erlassener Verwaltungsakte fordert.

28

Mit dieser Ansicht setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu den Urteilen des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1965 - BVerwG I C 69.62 - (BVerwGE 22, 16) und vom 15. November 1967 - BVerwG I C 43.67 (BVerwGE 28, 202). In diesen Entscheidungen wird zwar, ausgehend von der Annahme, die dort angefochtene Gewerbeuntersagung sei ein Dauerverwaltungsakt, ausgesprochen, die Verwaltung müsse einen solchen Verwaltungsakt grundsätzlich "unter Kontrolle halten" und ihn veränderten Verhältnissen anpassen. Diese Auffassung ergab sich für den I. Senat aber nicht etwa aus verallgemeinerungsfähigen Grundsätzen, sondern aus einer Auslegung gerade des für seine damalige Entscheidung einschlägigen § 35 Abs. 6 Satz 1 der Gewerbeordnung. Sie ist daher schon deshalb auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übertragbar. Im übrigen hat der I. Senat aber auch in seinem späteren Urteil vom 12. Dezember 1967 - BVerwG I C 1.67 - (BVerwGE 28, 292) selbst betont, daß ein gestaltender Verwaltungsakt - wie er hier mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gegeben ist - nicht im Sinne jener früheren Entscheidungen ein Dauerverwaltungsakt sei; für den seiner gerichtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Zeitpunkt seien daher andere als die in den gewerberechtlichen Fällen entwickelten Grundsätze maßgebend.

29

In dem hier erörterten Sinn greift das Bundesimmissionsschutzgesetz nicht in die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (1. April 1974) in der Verwaltungsebene abgeschlossenen Planfeststellungen auf Grund des Bundesfernstraßengesetzes ein. Die Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG bezieht sich ausschließlich auf die Genehmigungsverfahren nach den §§ 16 und 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung und ist daher hier nicht anwendbar. Übergangsregelungen für andere vom Bundesimmissionsschutzgesetz sachlich berührte Rechtsgebiete fehlen. Seine Heranziehung zur rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses scheidet demnach aus. Entsprechendes gilt für die Regelungen des Zweiten Fernstraßenänderungsgesetzes. Nach Art. 6 tritt es am Tage nach seiner Verkündung, das ist der 7. Juli 1974, in Kraft. Rückwirkung legt sich das Gesetz grundsätzlich nicht bei. Übergangsregelungen trifft es in Art. 2 nur für den Wechsel der Straßenbaulast, für die Fortgeltung bereits festgelegter Planungsgebiete und für die Kostenregelung bei Kreuzungsvorhaben. Planfeststellungsverfahren nach den §§ 16 ff. FStrG werden daher von der Neuregelung nicht erfaßt. Die unter der Geltung des alten Rechts in der Verwaltungsebene abschließend erlassenen Planfeststellungsbeschlüsse sind demnach im Sinn des § 113 Abs. 1 VwGO rechtmäßig, wenn sie dem bisherigen Recht entsprechen.

30

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zur Planfeststellung berufen ist die - nach Maßgabe des Landesrechts zu bestimmende - oberste Landesstraßenbaubehörde, die dabei das in § 18 FStrG näher geregelte Verwaltungsverfahren zu beobachten hat. In Hinblick darauf hat der Kläger sowohl im planfeststellungsrechtlichen Anhörungsverfahren als auch später in den beiden gerichtlichen Tatsacheninstanzen geltend gemacht, die Planfeststellungsbehörde habe das vorgeschriebene Verwaltungsverfahren in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht sind dem mit eingehenden und in der Sache überzeugenden Erwägungen entgegengetreten. Insoweit hat der Kläger Revisionsrügen nicht erhoben. In der Revisionsinstanz ist daher auf die vom Berufungsgericht erörterten verwaltungsverfahrensrechtlichen Fragen nicht mehr einzugehen. Allerdings hat der Kläger, seinen bisherigen Vortrag insoweit ergänzend, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zusätzlich geltend gemacht, das Verwaltungsverfahren leide an einem Mangel auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung der Pläne nach § 18 Abs. 2 FStrG diesen keine "Grundgutachten" über die von der Straße ausgehenden Emissionen beigefügt worden seien. Damit kann er jedoch nicht durchdringen. Nach § 18 Abs. 2 FStrG sind die "Pläne mit Beilagen" in der Weise bekannt zumachen, daß "jedermann, dessen Belange durch den Plan berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung" gegeben ist. Nach dem jetzt geltenden § 18 Abs. 1 Satz 2 FStrG 1974 muß - im wesentlichen damit übereinstimmend - die Auslegung des aus Zeichnungen und Erläuterungen bestehenden Planes das Vorhaben, seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Daß die Planauslegung diesen - insoweit freilich unerläßlichen - Anforderungen nicht entsprochen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht; und dies wird auch sowohl allgemein durch die im Anhörungsverfahren außerordentlich zahlreich gegen den Plan erhobenen Einwendungen als auch im besonderen durch die Einwendungen gerade des Klägers widerlegt (vgl. dazu auch Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 227.65 - in BVerwGE 29, 282). Daß die Planbeilagen oder die Planerläuterungen in bestimmter Form, insbesondere unter Anfügung bestimmter Gutachten offengelegt werden, ist demgegenüber nicht geboten. Die Planauslegung dient der Information und muß diesem ihrem Informationszweck insoweit genügen, als sie den potentiell Betroffenen Anlaß gibt zu prüfen, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben sollen. Mit der Planauslegung brauchen dagegen nicht schon alle diejenigen Unterlagen bekannt gemacht zu werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun.

31

Die in ihrem verwaltungsverfahrensrechtlichen Gehalt demnach nicht zum Nachteil des Klägers verletzten Vorschriften des § 17 Abs. 1 und des § 18 FStrG erschöpfen sich freilich nicht in dieser verwaltungsverfahrensrechtlichen Bedeutung. In diesen Regelungen ist vielmehr - vornehmlich - auch die materielle Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zur fernstraßenrechtlichen Fachplanung selbst enthalten. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die mit ihr verbundene Einräumung eines Planungsermessens, das - wie der erkennende Senat für hoheitliche Planungen in anderen Rechtsbereichen wiederholt hervorgehoben hat - in seinem Wesen an zutreffendsten durch den Begriff der planerischen Gestaltungsfreiheit umschrieben ist. Freilich wird die mit dieser planerischen Gestaltungsfreiheit vorgegebene Entscheidungsbefugnis der Planfeststellungsbehörde im Bundesfernstraßengesetz weder mit diesen Worten noch überhaupt ausdrücklich erwähnt. Das ist jedoch ohne sachliche Bedeutung. Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich - auch ohne solche ausdrückliche Erwähnung - aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Planfeststellungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung - hier wie anderweit - einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - in BVerwGE 34, 301 [304]).

32

Was danach in diesem Zusammenhang der weiteren Erörterung bedarf, ist nicht die Tatsache der der Planfeststellungsbehörde zustehenden Gestaltungsfreiheit an sich, sondern die Bestimmung der ihr dabei gesetzten Grenzen. Sie ergeben sich aus rechtlichen Bindungen, denen die Planfeststellungsbehörde in vierfacher Hinsicht unterworfen ist: Erstens bestimmt nach § 16 Abs. 1 FStrG der Bundesminister für Verkehr unter Beteiligung anderer Stellen Planung und Linienführung der Bundesfernstraßen. Zum zweiten bedarf die straßenrechtliche Planung im Hinblick darauf, daß sie rechtsgestaltend in individuelle Rechtspositionen Dritter eingreift und Grundlage der zur Ausführung des Planes etwa notwendig werdenden Enteignungen ist (§ 19 FStrG), einer - auch vor Art. 14 GG standhaltenden - Rechtfertigung. Drittens muß sich die Planung an den im Bundesfernstraßengesetz und - gegebenenfalls - in anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Planungsleitsätzen ausrichten. Und schließlich steht - viertens - alles das, was die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Voraussetzungen planerisch entscheidet, unter jenen Beschränkungen, die sich aus den Anforderungen des Abwägungsgebots ergeben.

33

Auf die Planungsentscheidung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 16 Abs. 1 FStrG braucht hier nicht näher eingegangen zu werden. Insoweit kann zwar kein Zweifel daran bestehen, daß die Planfeststellungsbehörde im Innenverhältnis sowohl auf die - vorbereitende - Grundentscheidung des Bundesministers für Verkehr angewiesen als auch an diese gebunden ist. Diese Bindung ist aber in der Tat eine allein innerbehördliche Bindung, die sich nach außen hin nicht unmittelbar auswirkt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann daher unter alleiniger Berufung auf sie weder die Planfeststellungsbehörde ihre eigene Planungsentscheidung Dritten gegenüber rechtfertigen noch ein betroffener Dritter mit Erfolg Einwendungen gegen die Planung erheben (vgl. in diesem Sinn bereits Beschluß vom 17. Februar 1969 - BVerwG IV B 223.68 - in VRS 37, 154 [156]; Beschluß vom 30. Juni 1970 - BVerwG IV B 70.70 - in VkBl. 1970, 729). Das bedarf aus Anlaß der vorliegenden Entscheidung aber keiner weiteren Vertiefung. Von der Planfeststellungsbehörde ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluß von Anfang an auf eigene planerische Erwägungen gestützt worden, und der Kläger hat gegen den Planfeststellungsbeschluß jedenfalls im Revisionsverfahren keine Bedenken mehr im Zusammenhang mit der Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr gemäß § 16 Abs. 1 FStrG erhoben.

34

Die unter dem angeführten zweiten Gesichtspunkt vorausgesetzte Rechtfertigung einer straßenrechtlichen Planung ergibt sich als rechtliches Erfordernis in sinngemäßer Übereinstimmung mit demselben Erfordernis bei der Bauleitplanung nach dem Bundesbaugesetz aus der Erwägung, daß eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht etwa schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist (zur Bauleitplanung vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. Seite 305 sowie Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - in DÖV 1975, S. 92 [BVerwG 05.07.1974 - BVerwG IV C 50.72] [94]). In diesem Sinne findet eine bestimmte straßenrechtliche Planung ihre Rechtfertigung darin, daß für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die mit ihr geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Ebenso wie für die Aufstellung eines Bauleitplanes nach dem Bundesbaugesetz Raum nur dann sein kann, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs. 1 BBauG entsprechend zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in Beziehung steht und gemäß § 2 Abs. 1 BBauG nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde erforderlich ist, hat auch eine straßenrechtliche Planung nach dem Bundesfernstraßengesetz demnach Bestand nur dann, wenn sie auf die Verwirklichung der mit dem Gesetz generell verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und - bezogen auf das konkrete Planungsvorhaben - erforderlich ist. Was sich, aus der insoweit bestehenden Planungsbindung für den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im einzelnen entnehmen läßt, kann freilich hier dahingestellt bleiben. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, daß es für die angefochtene Planung an fernstraßenrechtlich beachtlichen öffentlichen Belangen nicht fehlt und daß die Planung auch in ihrem konkreten Ziel als solche erforderlich ist. Von dieser Annahme geht offensichtlich auch das Berufungsgericht aus, das zwar nicht in dem hier dargelegten Sinn ausdrücklich zur Rechtfertigung der Planung Stellung genommen, in einer diesem Erfordernis Rechnung tragenden Weise aber anderweitig festgestellt hat, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß durch die Absicht bestimmt wird, die ebenso in ihrer Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit als Fernverkehrsstraße wie auch in ihrer Funktion als Ortsdurchfahrt im vorgesehenen Bauabschnitt unzulänglich gewordene Bundesstraße ... durch den Neubau einer leistungsfähigen, den Verkehrsbedürfnissen und den Sicherheitsanforderungen entsprechenden neuen Straße zu ersetzen. Das steht in Einklang mit der grundsätzlichen fernstraßenrechtlichen Zielsetzung, wie sie in den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und des § 4 FStrG zum Ausdruck gekommen ist, und erweist zugleich für die hier angefochtene konkrete Planung deren Erforderlichkeit mit der Folge, daß ihre Ausführung in der planerischen Gestaltungsfreiheit der Behörde liegt und daß in dem dadurch gezogenen Rahmen Eingriffe in Rechte Dritter grundsätzlich zulässig sind.

35

Die Planungsbindung unter dem sodann hervorgehobenen dritten Gesichtspunkt folgt aus den Planungsleitsätzen des Bundesfernstraßengesetzes, gegebenenfalls aus Leitsätzen anderer für die fernstraßenrechtliche Planung einschlägiger Vorschriften. Allerdings enthält das Bundesfernstraßengesetz keine dem § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 BBauG vergleichbare Zusammenfassung der auf die fernstraßenrechtliche Zielsetzung ausgerichteten planerischen Leitsätze. Das ist jedoch von mehr gesetzestechnischer Bedeutung und läßt nicht den Schluß auf das Fehlen solcher Leitsätze zu. Die zuvor in anderem Zusammenhang genannten Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 3 Abs. 1 und des § 4 FStrG umschreiben beispielsweise nicht nur das der fernstraßenrechtlichen Planung gesetzgeberisch vorgestellte generelle Planungsziel, sonder enthalten daneben auch bestimmte, der Zielverwirklichung dienende konkrete Planungsleitlinien. Das gilt etwa für die planerischen Folgerungen, die im einzelnen aus der Forderung des Gesetzes zu ziehen sind, daß die Bundesstraßen des Fernverkehrs ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden sollen und dabei zwar vornehmlich dem weiträumigen Verkehr (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG), in der geschlossenen Ortslage aber auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke sowie der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes zu dienen bestimmt sind (so jetzt ausdrücklich § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG 1974). Planungsleitsätze werden sich in gewissem Umfang aber auch aus dem Zusammenhang solcher Regelungen ermitteln lassen, die sich etwa mit den zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen in der Ortslage befassen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 FStrG) oder die Vorstellungen des Gesetzes zur Gestaltung der Bundesstraßen in anderer Hinsicht zu erkennen geben, etwa im Zusammenhang mit der Anlage von Schutzmaßnahmen, Kreuzungen, Einmündungen und Betrieben im Sinne der §§ 10, 11, 12 und 15 FStrG. Auch zu diesem Punkt ist indessen im vorliegenden Rechtsstreit keine abschließende Stellungnahme des erkennenden Senats erforderlich oder auch nur möglich. Es gibt auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß bei der hier angefochtenen Planung die dem Bundesfernstraßengesetz immanenten Planungsleitsätze verkannt oder bei der Gestaltung des Planvorhabens unrichtig angewandt worden wären. Das ist im Grundsätzlichen auch zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf der näheren Darlegung daher nur im Hinblick auf die von ihnen im vorliegenden Zusammenhang allein unterschiedlich beantwortete Frage, ob - wie der Kläger meint - das angefochtene Urteil darin zu beanstanden ist, daß es zwar die Forderung nach möglichst leistungsfähigen und verkehrssicheren Straßen, nicht aber die Berücksichtigung des Umweltschutzes als fernstraßenrechtliche Planungsleitsätze in dem hier verstandenen Sinne angenommen hat. Tatsächlich greift die Rüge des Klägers nicht durch. In der Ebene der Planungsleitsätze stehen sich straßenrechtliche Ausbauziele und Immissionsschutz nicht konkurrierend gegenüber. Der Immissionsschutz macht zwar - wie noch darzulegen sein wird - für die fernstraßenrechtliche Planung einen gewichtigen abwägungserheblichen Belang aus (vgl. im Sinne dieser Differenzierung auch die Begründung des Regierungsentwurfs zu Art. 1 Nr. 14 des Zweiten Änderungsgesetzes, BT-Drucksache 7/1265 S. 22); er bestimmt aber nicht als planerischer Leitsatz das eigentliche Ziel der fernstraßenrechtlichen Planung, die als Fachplanung ganz ebenso wie etwa diejenige des Luftverkehrsgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes auf die - möglichst optimale - Erfüllung der spezifischen Aufgaben gerade ihres Fachplanungsbereiches ausgerichtet ist.

36

Die nach dem Ergebnis der bisherigen Erörterungen demnach vom Planungsziel her gerechtfertigte und mit den Planungsleitsätzen übereinstimmende Planung ist unter dem oben weiter angeführten vierten Gesichtspunkt der Planungsbindung den Anforderungen aus dem Abwägungsgebot unterworfen. Das folgt aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, der für die verschiedensten Planungsbereiche wiederholt entschieden hat, daß sich das Gebot, die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, unabhängig von einer gesetzlichen Positivierung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung ergibt und dementsprechend allgemein gilt (vgl. z.B. Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 6.68 - in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 12; Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG IV C 55.66 - in Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 1; Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - in BVerwGE 41, 67). Die Neufassung des § 17 Abs. 1 FStrG durch das Zweite Änderungsgesetz, mit der das Abwägungsgebot in einem neuen Satz 2 nunmehr ausdrücklich in diese Vorschrift aufgenommen worden ist, trägt daher dieser Rechtsprechung Rechnung, ohne insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage zu bewirken (vgl. so auch die Amtliche Begründung, BT-Drucksache 7/1265 Seite 22 zu Art. 1 Nr. 14).

37

Nach der zum Bundesbaugesetz entwickelten, auf die fernstraßenrechtliche Planung aber im Grundsatz ohne weiteres übertragbaren Rechtsprechung des erkennenden Senats verlangt das Abwägungsgebot, daß - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, daß - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß, und daß - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 a.a.O. S. 308/309; Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O. S. 94 und. 97; Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - in BauR 1975 S. 35 [36]).

38

Die Anforderungen an die Abwägung beziehen sich, wie sich aus dieser Umschreibung des Abwägungsgebots demnach ergibt und worauf der erkennende Senat in seiner angeführten Rechtsprechung ebenfalls wiederholt hingewiesen hat, sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das im Plan zum Ausdruck gekommene Abwägungsergebnis, also ebenso auf das Abwägen bei der Planaufstellung an sich wie auf das inhaltliche Abgewogensein des festgestellten Planes. Von dieser Differenzierung ausgehend erhebt der Kläger gegen den hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluß Einwendungen nach beiden Richtungen hin. Dabei kann ihm nicht gefolgt; werden, soweit er im Hinblick auf den Abwägungsvorgang geltend macht, es fehle überhaupt an einer (hinreichenden) Abwägung und der Plan müsse bereits deshalb in der Stufe des Abwägungsvorgangs scheitern. Denn dieser Ansicht stehen ungeachtet der zeitlich und sachlich umfangreichen Planvorerwägungen auf die sich der Beklagte in diesem Zusammenhang unter anderem beruft, schon die eingehenden Erörterungen entgegen, mit denen im Planfeststellungsbeschluß das Für und Wider der Planung unter allen von der Planfeststellungsbehörde für erheblich angesehenen Gesichtspunkten dargelegt wird. Das schließt den Vorwurf aus, es habe eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden.

39

Indessen, und das führt auf den hier erhobenen weiteren Einwand des Klägers, muß sich an diese Feststellung notwendig im Sinne des zweiten und dritten Abwägungserfordernisses die Frage anschließen, ob nicht die Behörde die Erheblichkeit bestimmter Belange für die Planung entweder überhaupt übersehen oder doch deren Bedeutung verkannt und die so vernachlässigten Belange eben deshalb in einer mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr zu vereinbarenden Weise fehlgewichtet, ihre planerische Gestaltungsfreiheit mithin überschritten hat. Das macht der Kläger in der Tat geltend unter Hinweis auf die von ihm befürchteten schädlichen gesundheitlichen Auswirkungen des festgestellten Straßenabschnitts, die nach seiner Ansicht von der Planfeststellungsbehörde unzureichend ermittelt, in ihrem Ausmaß und in ihrer Bedeutung verkannt und - daraus folgend - in unvertretbarer Weise als ein der Planung entgegenstehender Belang fehlgewichtet worden sind. Ob der Kläger mit diesem Vorwurf im Ergebnis durchzudringen vermag, läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilen. In rechtlicher Hinsicht geben diese Angriffe des Klägers Anlaß zu den folgenden Ausführungen:

40

Dem Kläger ist beizupflichten in der Annahme, daß die im Rahmen der gebotenen Abwägung gegen eine fernstraßenrechtliche Planung einsetzbaren und insofern beachtlichen privaten Belange alle diejenigen Belange umfassen, die auch für eine Abwägung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG von Bedeutung sind, nämlich alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen des von der Planung nachteilig Betroffenen, insbesondere also auch sein nach Art. 14 GG gewährleistetes Eigentum. In Hinblick darauf kann kein Zweifel sein, daß mit den vom Kläger eingewendeten gesundheitlichen Nachteilen Interessen geltend gemacht worden sind, die, zumal in der Anknüpfung an die darin gesehene Beeinträchtigung seines Grundeigentums, abwägungserhebliche Belange ausmachen. Dem Kläger ist jedoch nicht zu folgen, soweit er über diesen Ansatz hinaus beansprucht, daß zugunsten eines einzelnen Planbetroffenen auch die gleichartige oder doch vergleichbare Betroffenheit anderer Beteiligter berücksichtigt, daß also gewissermaßen das Gewicht der gegen den Plan vorgebrachten eigenen Belange durch die Summierung mit dem Gewicht entsprechender fremder Belange angereichert werde.

41

Zwar räumt das Abwägungsgebot dem von einer Planung Betroffenen mit dem Recht auf eine gerechte Abwägung ein subjektives öffentliches Recht ein. Dieses Recht kann sich aber im Hinblick auf die in den Vorschriften der §§ 42 Abs. 2 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zum Ausdruck gekommenen Grundsätze seinem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich geschützten eigenen Belange des Betroffenen beziehen. Er hat, mit anderen Worten, zwar einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch darauf, daß eine gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet, er hat aber nicht auch einen Anspruch darauf, daß die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder daß etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Eine fehlerhafte Abwägung zum Nachteil eines oder mehrerer anderer Beteiligten mag - insoweit - zur objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen; dadurch wird aber der von dem Abwägungsmangel nicht selbst, nämlich nicht in seinen eigenen Belangen betroffene Kläger nicht im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten aus dem - in diesem Sinne nicht mit gleichsam "nachbarschützender" Wirkung ausgestatteten - Abwägungsgebot verletzt.

42

Das hat - wie auf der Hand liegt - unmittelbar Folgen für den Umfang der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Der durch eine fernstraßenrechtliche Planung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planprüfung lediglich im Hinblick auf die nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin umfassende Planprüfung erreichen. Allerdings ist dabei, und insoweit einschränkend, zu beachten, daß das Gewicht der individuell betroffenen Belange und das Maß ihrer Beeinträchtigung notwendig in einer Wechselbeziehung zu dem Gewicht und der Bedeutung stehen, die die ihnen in der Abwägung gegenübergestellten anderen, vornehmlich öffentlichen Belange aufweisen müssen, damit eine Zurücksetzung jener privaten Belange im Sinne der Forderungen des Abwägungsgebots gerechtfertigt erscheint. Insofern bestimmt der Kläger mit dem, was er unter Berufung auf die Verletzung des Abwägungsgebots an eigenen Belangen gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar auch den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde auf der Seite der für die Planung sprechenden Belange vorbringen und damit innerhalb der für das Abwägungsgebot allgemein geltenden Grenzen zur gerichtlichen Prüfung stellen muß. Je schwerer die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Belange wiegen, um so mehr muß die Planfeststellungsbehörde an solchen Belangen dartun können, die den Plan zu stützen und die Zurücksetzung der betroffenen privaten Belange zu rechtfertigen geeignet sind. Bei dieser Sicht wird zugleich deutlich, welche Stelle die allgemeinen, das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden Planungsgesichtspunkte wie etwa: Zweckmäßigkeit von Linienführung und technischer Gestaltung der Straße, ihre Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der notwendigen Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und Naturschutz, in der Abwägung einnehmen. Sie können nicht vom Kläger mit der Behauptung, ihnen sei bei der Planung nicht optimal Rechnung getragen worden, gegen das Planvorhaben angeführt, wohl aber umgekehrt von der Planfeststellungsbehörde als - öffentliche - Belange für die Planung eingesetzt werden.

43

Diese Erwägungen müßten allerdings unter Rechtsschutzgesichtspunkten auf Bedenken dann stoßen, wenn sie in ihrer Konsequenz wegen des grundsätzlich bestehenden Übergewichtes öffentlicher Belange in aller Regel eine uneingeschränkte Zurücksetzung jedweder privater Belange ermöglichen würden. Das ist jedoch nicht der Fall, und zwar einerseits im Hinblick auf einen allgemeinen Abwägungsgesichtspunkt sowie andererseits im Hinblick auf eine spezifisch straßenrechtliche Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Zum Abwägungsgebot hat der erkennende Senat bereits früher entschieden, daß dieses Gebot mißverstanden würde, wenn schon allein aus dem Umstand, daß für den Plan öffentliche Belange sprechen und daß gegen ihn (nur) private Belange angeführt werden, Folgerungen zugunsten der Planfeststellung gezogen würden. Auch im Fall des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr, nicht anders als im Fall des Widerstreits öffentlicher bzw. privater Belange untereinander, im Sinne einer gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d.h. am gesetzlichen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen (vgl. Urteil vom 1. November 1974 a.a.O. S. 35 [38]).

44

Gleichwohl kann - und das leitet auf den spezifisch, straßenrechtlichen Gesichtspunkt über - nicht verkannt werden, daß die fernstraßenrechtliche Planung voraussetzungsgemäß immer im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG Aufgaben "zum Wohle der Allgemeinheit" erfüllt und demgemäß zur Überwindung entgegenstehender privater Belange erhebliche öffentliche Interessen für das Planvorhaben in die Abwägung einzubringen vermag. Dem darin vorgeprägten Interessenkonflikt trägt ausgleichend die vom Berufungsgericht nicht näher erörterte Vorschrift des § 17 Abs. 4 FStrG Rechnung. Danach sind im Planfeststellungsbeschluß dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und die Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind (in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes: Gegen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen).

45

Die - weittragende - Bedeutung dieser Vorschrift liegt für den vorliegenden Zusammenhang darin, daß sie für Einwirkungen der festgestellten Planung auf (von ihr nicht im Sinne des § 19 FStrG in Anspruch genommene) benachbarte Grundstücke äußerste, mit einer "gerechten Abwägung" nicht mehr überwindbare Grenzen setzt: Macht die Planfeststellung zur Verwirklichung der mit dem Plan verfolgten Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke als Gefahren oder Nachteile (oder gar materiell wie eine Enteignung) darstellen, so darf der dadurch hervorgerufene Interessenkonflikt nicht im Wege einer die privaten Belange zurückstellenden Abwägung zu Lasten des betroffenen Grundstückseigentümers gelöst werden und damit in Wahrheit zu dessen Lasten unbewältigt bleiben; § 17 Abs. 4 FStrG fordert unter solchen Umständen vielmehr zwingend einen physischrealen Ausgleich durch die Anordnung von Schutzanlagen zu Lasten des Trägers der Straßenbaulast. Erst die hier noch nicht anwendbare Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG 1974 gibt nunmehr auch die weitere Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von derartigen Auflagen abzusehen, dann aber gegen einen Anspruch des durch die Einwirkung Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Für die bisherige und hier noch geltende Rechtslage führt die etwaige Unmöglichkeit eines faktischen Ausgleichs durch Schutzanlagen alternativ entweder dazu, daß das Vorhaben (in der geplanten Form) dann überhaupt scheitert oder daß - sofern dafür die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - die durch Einwirkungen belasteten Grundstücke für die Planung selbst in Anspruch genommen und zu diesem Zweck nach Haßgabe der Enteignungsgesetze der Länder - freilich gegen Entschädigung in Geld - enteignet werden müssen (§ 19 FStrG).

46

Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muß die vorliegende Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird für die neue Entscheidung folgendes zu berücksichtigen sein:

47

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungen der Straße auf sein Grundstück würden zu erheblichen gesundheitlichen Schädigungen und Belästigungen durch Lärm und Abgase führen, also - worauf es allein ankommt: für die Benutzung seines Grundstücks - Gefahren und Nachteile im Sinne des § 17 Abs. 4 FStrG mit sich bringen. Die Frage, ob diese Behauptung zutrifft, ist - wie weiter oben ausgeführt ist - bisher nicht in einer den Anforderungen des § 86 Abs. 1 VwGO entsprechenden Weise geklärt. Insoweit bedarf es weiterer Ermittlungen. Würde sich dabei die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers erweisen, so würde der Planfeststellungsbeschluß in dem von ihm angefochtenen Umfang rechtswidrig sein und ihn dadurch in seinen Rechten verletzen. Die dann gebotene (Teil-)Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wäre auch nicht im Hinblick darauf vermeidbar, daß im Planfeststellungsbeschluß in Aussicht gestellt wird, entlang der Neubaustrecke würden "Lärmschutzeinrichtungen in technisch und wirtschaftlich vertretbarem Umfang" nach Maßgabe noch zu erhebender "Sondergutachten" angebracht werden. Denn damit wird nur unverbindlich die Möglichkeit einer Auflage nach § 17 Abs. 4 FStrG ins Auge gefaßt, eine solche Auflage aber nicht schon nach Art und Wirkung erteilt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat im Hinblick darauf die Ansicht vertreten, daß diese Bemerkung des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls als Vorbehalt zugunsten des Klägers aufzufassen sei und daß auch ein solcher Vorbehalt den Anforderungen des § 17 Abs. 4 FStrG genüge. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Abgesehen davon, daß schon die Umdeutung der fraglichen Bemerkung des Planfeststellungsbeschlusses in einen Vorbehalt Bedenken begegnen würde, kann auch der Vorbehalt einer späteren Entscheidung eine nach § 17 Abs. 4 FStrG gebotene Schutz auf läge nicht ersetzen, weil von ihrer Anordnung im Planfeststellungsbeschluß insoweit dessen Rechtmäßigkeit abhängt. Das gilt - wie hinzugefügt sein mag - auch im Blick auf die neue Vorschrift des § 18 a Abs. 3 FStrG 1974. Der dort vorgesehene Vorbehalt einer späteren Entscheidung betrifft Teilbereiche der Plangenehmigung und kann sich daher allein zu Lasten des Ausbauunternehmers, nicht aber zu Lasten eines vom Ausbau nachteilig betroffenen Dritten auswirken (vgl. Amtliche Begründung zum Zweiten Änderungsgesetz, BT-Drucksache 7/1265 zu Art. 1 Nr. 16 S. 23, unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drucksache 7/910 zu § 70 Abs. 3; in diesem Sinne auch für das Wasserhaushaltsgesetz Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG IV C 24.71 - in Buchholz 445.4 § 31 WHG Nr. 2).

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Im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht geht der Planfeststellungsbeschluß davon aus, daß die auf das Grundstück des Klägers einwirkende "Lärmbeeinträchtigung ... ein zumutbares Maß" nicht überschreiten werde angesichts des Umstandes, daß die Straße nicht in einer Dammlage, sondern in einer Wanne 6 m unter Gelände geführt werde. Die Vorstellung einer derart "zumutbaren" Einwirkung liegt dem Planfeststellungsbeschluß offensichtlich (wenn auch nicht ausdrücklich) auch im Hinblick auf die Luftverunreinigung durch Abgase zugrunde. Würde sich bei der erforderlichen Beweisaufnahme diese Auffassung des Beklagten in dem Sinne als richtig erweisen, daß die von der Straße ausgehenden Beeinträchtigungen nicht gemäß § 17 Abs. 4 FStrG den Grad von Gefahren und Nachteilen für das Grundstück des Klägers erreichen, so hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage ab, welche Belange die Planfeststellungsbehörde für die Planung geltend machen kann und ob diese Belange dafür ausreichen - in diesem eingeschränkten Ausmaß -, die betroffenen Belange des Klägers zurückzusetzen. Dazu läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen folgendes sagen:

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Der Planfeststellungsbeschluß nimmt für die Planung unter anderem in Anspruch, daß die vorgesehene Linienführung nach den eingeholten Verkehrsgutachten "in verkehrlicher Hinsicht den ... vorherrschenden Verkehrsbedürfnissen optimal entspricht" und unter diesem Gesichtspunkt "in wirtschaftlicher Hinsicht die absolut günstigste Lösung darstellt, zumal sonst ein zusätzlicher mehrspuriger Ausbau der bestehenden Bundesstraße 42 unumgänglich" sei (Planfeststellungsbeschluß S. 48 ff.). Mit diesem Argument hat sich das Berufungsgericht seinerseits auseinandergesetzt und dazu in eigener Würdigung der insoweit vorliegenden Gutachten eine übereinstimmende tatsächliche Feststellung getroffen, gegen die der Kläger in der Revisionsinstanz Verfahrens rügen nicht erhoben hat. In dieser Hinsicht ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO davon auszugehen, daß die tatsächlichen Grundlagen der rechtlich zutreffend für den Plan eingesetzten Verkehrsbelange erwiesen sind. Ebenfalls für die Planung bringt der Beklagte die Erwägung ein, "daß durch die Tieferlegung der ... (neuen Bundesstraße 42) und der SBB (Elektrische Bahnen der Kreise Bonn-Stadt, Bonn-Land und des Siegkreises) die Möglichkeit gegeben ist, die gegenwärtige Wirtschafts- und Siedlungsstruktur der Gemeinden zusammenzufassen und zu verbessern" (Planfeststellungsbeschluß S. 54). Diesen zweifellos in planstützender Hinsicht abwägungserheblichen Belang bestätigt das angefochtene Urteil nach seiner tatsächlichen Grundlage mit der Feststellung, daß die neue Trasse keine weitere Zerschneidung der Ortschaften im Tal mit sich bringe, sondern durch die Zusammenfassung der Verkehrsträger Schiene und Straße sowie durch die weitgehend kreuzungsfreie Verlegung der elektrischen Bahnen erheblich verbessere. Auch insoweit sind Verfahrensrügen nicht erhoben worden, so daß im Revisionsverfahren davon auszugehen ist. Für die Planung macht der Beklagte sodann des weiteren geltend, daß er "öffentliches Eigentum in möglichst großer. Umfange in Anspruch ... (nehme), wo es verkehrlich sinnvoll und baulich vertretbar" erschienen sei (Planfeststellungsbeschluß S. 56). Jede andere Linienführung würde zu einer größeren Flächeninanspruchnahme und zu schwerwiegenderen Eingriffen in Privateigentum führen (Planfeststellungsbeschluß S. 46). Das Berufungsgericht hat diesen Punkt im Anschluß an Ausführungen schon des Verwaltungsgerichts mit der Feststellung aufgegriffen, daß die Taltrasse zwar "stärkere Eingriffe in das private Hauseigentum" mit sich bringe, dafür aber nur zu etwa "hälftiger Inanspruchnahme des privaten Grundeigentums gegenüber der längeren Hangtrasse" führe. Auch das ist mit der Revision nicht angegriffen und in dem darin zum Ausdruck gekommenen Bemühen um Schonung privaten Grundeigentums liegt ein weiterer Belang auf der für den Plan sprechenden Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG IV C 38.71 - a.a.O. S. 38). Schließlich gilt Entsprechendes für den Hinweis im Planfeststellungsbeschluß (S. 55), die vorgesehene Linienführung vermeide die bei einer Hanglinie erforderlichen Eingriffe in das Naturschutzgebiet "Siebengebirge", das andernfalls in erheblichem Maße als Erholungsgebiet beeinträchtigt werden müßte. Auch dies ist vom Berufungsgericht mit Recht als öffentlicher Belang zugunsten des Planes gewertet und im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses nach seiner tatsächlichen Voraussetzung festgestellt worden, ohne daß insoweit Verfahrens rügen erhoben worden wären.

50

Die zusammenfassende Wertung dieser für den Plan sprechenden Belange ergibt unter der hier angenommenen Voraussetzung, daß die weitere Beweiserhebung des Berufungsgerichts die Behauptung des Beklagten über das - zumutbare - Maß der zu erwartenden Umwelteinwirkungen bestätigt, keinen durchgreifenden Grund für den Vorwurf, der Beklagte habe die Grenze seiner planerischen Gestaltungsfreiheit durch eine unverhältnismäßige Fehlgewichtung zum Nachteil des Klägers überschritten. Auf die Frage, ob die festgestellte Linienführung auch im Hinblick auf die geologischen und grundbaustatischen Verhältnisse die wirtschaftlichste und bautechnisch beste Lösung ist, wie der Planfeststellungsbeschluß annimmt, oder ob eine mögliche Hanglinie unter diesem Gesichtspunkt gleichwertig wäre, wie der Kläger vorträgt, käme es daher unter den hier vorausgesetzten Umständen nicht mehr entscheidungserheblich an. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß würde bereits im Hinblick auf die übrigen plan stützenden Abwägungsgesichtspunkte auf einer fehlerfreien Abwägung beruhen und den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten verletzen.

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Daraus ergäbe sich - wie vorsorglich hervorgehoben sein mag - zugleich auch die Rechtfertigung für den Planfeststellungsbeschluß insoweit, als er Teilflächen des Grundstücks des Klägers für die Änderung der von dem Planvorhaben betroffenen Kreisstraße 8 in Anspruch nimmt. Insoweit greift der Plan zwar unmittelbar in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum ein und führt insoweit zu einer subjektiven Rechtsbetroffenheit des Klägers ganz unabhängig davon, ob in dem zuvor erörterten Sinn eine Rechtsverletzung durch eine - sich zu seinen Lasten auswirkende - Verletzung des Abwägungsgebots gegeben ist. Daraus folgt aber dennoch nicht die (Teil-)Aufhebbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Denn fehlt es - wie hier unterstellt wird - an einer Verletzung des Abwägungsgebots, soweit es dem Schutz gerade des Klägers zu dienen bestimmt ist und sich daher für ihn als subjektiv öffentliches Recht darstellt, so fehlt es - insoweit - auch, an der objektiven Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und damit an der von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Aufhebbarkeit eines Verwaltungsakts vorausgesetzten Kausalität zwischen objektiver Rechtswidrigkeit und der auf ihr beruhenden Verletzung subjektiver Rechte. Darauf, daß die Inanspruchnahme der Grundstücksteilflächen schon als solche, d.h. auch ohne Vorliegen der von ihm geltend gemachten Abwägungsmängel objektiv rechtswidrig wäre, hat sich der Kläger selbst nicht berufen. Dafür sind Anhaltspunkte auch nicht ersichtlich. Und dies gilt auch für solche - an sich mögliche, hier aber nicht erkennbare - Mängel des Planfeststellungsbeschlusses, die wegen ihrer Art. z.B. beim gänzlichen Fehlen einer Planrechtfertigung, oder wegen ihrer essentiellen Bedeutung für die planerische Gesamtkonzeption von solchem Gewicht sind, daß sie nicht auf (sachliche oder räumliche) Teilentscheidungen des Planfeststellungsbeschlusses beschränkt bleiben können, sondern notwendig zu seiner Rechtswidrigkeit insgesamt führen müssen.

52

In prozessualer Hinsicht - endlich - hat der erkennende Senat die Frage erwogen, ob die besondere Stellung der von der angefochtenen Planfeststellung in ihrer eigenen Planungshoheit betroffenen Gemeinden deren notwendige Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO geboten hätte und ob daher das angefochtene Urteil insoweit an einem von Amts wegen zu beachtenden Mangel leidet. Diese Frage ist jedoch zu verneinen, weil die Gemeinden nicht - wie es die erwähnte Vorschrift verlangt - an dem "streitigen Rechtsverhältnis" beteiligt sind, das hier durch den Anspruch des Klägers auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gebildet wird und ohne Beteiligung Dritter zwischen ihm und dem Beklagten besteht. Diese allein eine notwendige Beiladung ausschließende verfahrensrechtliche Beurteilung darf allerdings nicht den Blick auf die Erkenntnis verstellen, daß eine überörtliche fernstraßenrechtliche Fachplanung für eine davon betroffene Gemeinde regelmäßig von maßgeblicher Bedeutung für ihre eigenen planerischen Entscheidungen sein wird, und daß diese daher häufig ein nachhaltiges Interesse am Ausgang einer gegen den Planfeststellungsbeschluß gerichteten Anfechtungsklage haben wird. In solchen Fällen werden daher in aller Regel die Voraussetzungen jedenfalls für eine einfache Beiladung der Gemeinde nach § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sein. Eine solche Beiladung steht zwar im Ermessen der Tatsachengerichte, ist aber - wie jede Ermessensentscheidung - an die Einhaltung der Ermessens grenzen gebunden. Darauf, unter welchen Voraussetzungen deren Überschreitung, insbesondere bei einem aus drücklich gestellten Beiladungsantrag, zu einem in der Revisionsinstanz gemäß §§ 137 Abs. 3 und 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO beachtlichen Verfahrensmangel führen kann, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Eine entsprechende Verfahrensrüge ist von keinem Beteiligten erhoben worden, sowenig wie in den Vorinstanzen ein Beiladungsantrag gestellt worden ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter