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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.07.1974, Az.: BVerwG IV C 50.72
„Flachglas-Urteil“

Notwendigkeit einer Beiladung möglicherweise durch die erteilte Genehmigung ebenfalls in ihren Rechten verletzter Dritter zum Verfahren einer baurechtlichen Nachbarklage; Verletzung des § 1 Abs. 1 Bundesbaugesetz (BBauG) im Fall des Fehlens eines mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendenöffentlichen Interesses in Bezug auf den Inhalt eines Bauleitplanes; Anwendbarkeit des Abwägungsgebotes des§ 1 Abs. 4 S. 2 BBauG sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis; Unerträglichkeit eines Eingriffes; Vereinbarkeit einer wegen des Vorausgehens planerischer, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkender Festlegungen unvollständigen Abwägung mit § 1 Abs. 4 S. 2 BBauG; Ausgleich des auf diese Weise entstehenden Abwägungsdefizits; Gerichtliche Kontrolle der inhaltlichen Bestimmung und Anwendung der in § 1 Abs. 4 S. 1, 3 sowie§ 1 Abs. 5 BBauG enthaltenen Begriffe; Inhalt und Voraussetzungen einer Fehlerhaftigkeit der Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.07.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 50.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14166
Entscheidungsname
Flachglas-Urteil
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.04.1972 - AZ: VII A 844/71

Fundstellen

  • BVerwGE 45, 309 - 331
  • BBauBl 75, 71
  • BRS 28, 19
  • BauR 74, 311
  • BayVBl 74, 705
  • DVBl 75, 461
  • DVBl 74, 767
  • DVBl 1974, 767-777 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 75, 308
  • DÖV 75, 92
  • DÖV 1975, 308-312 (Urteilsbesprechung von Dr. Meinhard Schröder)
  • DÖV 1975, 92-99 (Volltext mit amtl. LS)
  • JArGBl 75, 189
  • JR 75, 77
  • JZ 74, 757
  • JZ 1974, 757-766 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 75, 257
  • Jura 1992, 201
  • JüS 75, 228
  • MDR 75, 81
  • MDR 1975, 81 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 75, 74
  • NJW 1975, 70-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • StaatsKV 74, 234
  • VerwRspr 26, 724 - 739

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zum Verfahren einer baurechtlichen Nachbarklage brauchen Dritte, die durch die erteilte Genehmigung ebenfalls in ihren Rechten verletzt sein können, nicht notwendig beigeladen zu werden.

  2. 2.

    § 1 Abs. 1 BBauG ist verletzt, wenn und soweit dem Inhalt eines Bauleitplanes unabhängig von aller Abwägung der von ihm berührten Belange von vornherein kein mit der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung zusammenhängendes öffentliches Interesse zugrunde liegt (im Anschluß an das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - [BVerwGE 34, 301]).

  3. 3.

    Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das. Abwägungsergebnis.

  4. 4.

    Eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind, entspricht grundsätzlich nicht dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, daß die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorweggenommene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, daß die vorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG genügt.

  5. 5.

    Die inhaltliche Bestimmung und Anwendung der in § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 BBauG enthaltenen Begriffe ist der gerichtlichen Kontrolle uneingeschränkt unterworfen (im Anschluß an das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - [BVerwGE 34, 301]).

  6. 6.

    Die Abwägung der von einem Bauleitplan berührten Belange besteht im wesentlichen darin, diese Belange in ihrem Verhältnis zueinander zu gewichten. Diese Gewichtung ist grundsätzlich Ausdruck der planerischen Gestaltungsfreiheit und fehlerhaft erst dann, wenn im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis einer der Belange in einer Weise berücksichtigt wird, die zu seiner objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht (im Anschluß an das Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - [BVerwGE 34, 301]).

  7. 7.

    Industriegebiete und zum Wohnen bestimmte Gebiete sollen nach Möglichkeit räumlich angemessen voneinander getrennt werden.

  8. 8.

    Ein schwerer Eingriff ist im Sinne des Urteils vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) nur dann nicht unerträglich, wenn er sich ungeachtet seiner Schwere im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums hält.

  9. 9.

    Die Begründung des Planentwurfes (§ 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG) hat grundsätzlich eine andere Funktion als die Begründung des Bebauungsplanes (§ 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG). Sie kann jedoch unter Umständen gleichwohl dann als Planbegründung übernommen werden, wenn sie geeignet ist, deren Aufgabe einer Rechtfertigung der wesentlichsten Aussagen des Planes zu erfüllen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1972 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu je einem Drittel dem Beklagten und den beiden Beigeladenen auferlegt.

Tatbestand

1

I.

Die Beigeladene zu 1) beabsichtigt, im Gebiet der Beigeladenen zu 2) im westlich der Altstadt liegenden Ortsteil F. eine Fabrik zu errichten. Der Kläger wohnt in unmittelbarer Nähe des zur Bebauung vorgesehenen Geländes. Der beklagte Beschlußausschuß hat die von der Beigeladenen zu 1) beantragte gewerberechtlich-baurechtliche Genehmigung am 30. Oktober 1970 erteilt. Gegen diese Genehmigung richtet sich die Klage.

2

Bei dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine Fabrik zur Herstellung von Glas im sog. Floatverfahren. Die erste - selbständig funktionsfähige und allein auch den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende - Ausbaustufe soll mit etwa 500 Beschäftigten eine Tagesleistung von 600 t Glas erreichen. Die zusammenhängenden Betriebsgebäude haben eine Frontlänge von nahezu 800 m. Sie setzen sich aus einer Glasschmelzanlage (Länge: 80 m, Breite: 50 m, Höhe: 27 m), dem Floatgebäude (100, 40, 22 m), dem Kühlkanal (290, 23, 13-15 m), einer Lager- und Verladehalle (120, 190, max. 20 m) sowie einer Schneidhalle (170, 120, max. 35 m) zusammen. Das für die Errichtung der Glasfabrik vorgesehene Gelände liegt in G. nördlich des S.. Es ist insgesamt etwa 700 m breit, bis zu 1.400 m lang und über 60 ha groß. Überwiegend handelt es sich um eine unbebaute Fläche. In seinem nordöstlichen Teil befinden sich jedoch zahlreiche Kleingärten und an der dortigen W. 27 Wohnhäuser, die sich mit der Fabrikationsanlage zwar nicht berühren, aber doch als Ansiedlung in sie gewissermaßen hineinragen. Der Kläger bewohnt als Erbbauberechtigter das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück W.straße 20.

3

Die weitere Umgebung des Geländes stellt sich wie folgt dar: Auf der nördlichen Seite schließen sich jenseits des E. Schnellweges und jenseits der H. Straße der aus ausgedehnter Wohnbebauung bestehende, jedoch von Industrie umgebene Ortsteil H. sowie ein am S. gelegener Friedhof an. östlich verlaufen die R.straße, die F.straße und die ihnen parallele H. Allee, die mit ihren Seitenstraßen einen umfangreichen Wohnbaukomplex erschließen. Weiter östlich folgt wiederum ein Industriegebiet. Südlich bzw. südöstlich des Fabrikgeländes befinden sich ein Sportplatz, das unter Landschaftsschutz stehende Gut N. eine Abraumhalde sowie die Trabrennbahn. Noch weiter südlich liegt jenseits der F.straße und der N. Straße ein im Bau befindlicher Freizeitpark mit einem größeren Schwimmbad und zahlreichen weiteren Freizeiteinrichtungen. Auf seiner Westseite grenzt das Fabrikgelände an einen regionalen Grünzug.

4

Der jetzt für die Glasfabrik bestimmte Bereich war bis 1970 nicht verbindlich beplant. Der als Flächennutzungsplan fortgeltende Leitplan der Beigeladenen zu 2) vom 18. Februar 1952 stellte ihn als Grünfläche, Dauerkleingarten- und Kleinsiedlungsgebiet dar. In dem Ende 1966 in Kraft getretenen Gebietsentwicklungsplan für das Gebiet des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk war er als Wohnsiedlungsbereich angegeben. Beide Pläne wurden 1970 im Zusammenhang mit der Aufstellung eines das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) ermöglichenden Bebauungsplanes Nr. 148 geändert. Dieser am 5. Oktober 1970 beschlossene Bebauungsplan "für den Bereich Industriegelände Feldmark/Heßler" weist das Gelände "zwischen F.straße - S. - K. Straße - geplante OW III (E.weg) - R.straße - südlich G. - westlich F.straße" überwiegend, d.h. in einem den ersten Bauabschnitt der Glasfabrik überschreitenden und vor allem auch die Ansiedlung W.straße erfassenden Umfang als Industriegebiet aus. Außerdem setzt er (nördlich vom Industriegebiet) ein Gewerbegebiet, (nordöstlich) eine Grünfläche und ein allgemeines Wohngebiet und (östlich) ein Mischgebiet sowie ein Grundstück für den Gemeinbedarf (Altersheim) fest. Die Ausweisung insbesondere des Industriegebietes stimmt mit dem entsprechend geänderten Gebietsentwicklungsplan und dem ebenfalls entsprechend geänderten Flächennutzungsplan überein.

5

Der Ablauf der Planverfahren war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen folgender:

6

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) - die "D. L.-Gesellschaft für maschinelle Glasherstellung Aktiengesellschaft (D.)" - betreibt in G. seit langem eine Glasfabrik. Ihr Wunsch, eine mit dem Floatverfahren arbeitende neue Anlage zu errichten, führte 1969 nach mehrmonatigen Verhandlungen mit der Verwaltung der Beigeladenen zu 2) zu einer Einigung über das nördlich der Emscher liegende, im Eigentum der Deutschen Erdöl-Aktiengesellschaft (DEA) stehende Gelände der ehemaligen Zeche G. B. als Standort. Für dieses Gelände beantragte die D. am 8. Dezember 1969 die Genehmigung nach § 16 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) - GewO -. Am 13. Januar 1970 teilte die Ruhrkohle-Aktiengesellschaft, die im Dezember 1969 die unter dem Gelände liegenden Grubenfelder erworben hatte, der Beigeladenen zu 2) mit, daß sie aus bergbaurechtlichen Gründen den Bau der Anlage an dem vorgesehenen Standort nicht zulassen könne. Nach dem Eingang dieser Mitteilung, die alle bis dahin geleisteten Vorarbeiten nutzlos zu machen schien, trat am 26. Januar 1970 der Liegenschaftsausschuß der Beigeladenen zu 2) zusammen. Er ergänzte auf Vorschlag der Verwaltung seine Tagesordnung um den Punkt 2: "Standort der Floatanlagen". Bei der Behandlung dieser Frage ließ die Verwaltung im Anschluß an die Darstellung des Sachverhalts vortragen, daß nach dem Ausscheiden zweier anderer Flächen die neuerlichen Überlegungen zum Standort mit Billigung der Bergbauseite auf das relativ bergbauunempfindliche Gelände im Ortsteil Feldmark zielten. Die D. verlange von der Stadt ein konkretes und verbindliches Angebot. Das erfordere bestimmte Aussagen zur Ausweisung und Erschließung des Geländes.

7

Im Anschluß an die Aussprache empfahl der Ausschuß einstimmig die Herbeiführung folgender Dringlichkeitsentscheidung:

"Die Verwaltung wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung der Floatanlagen auf dem Gelände im Ortsteil F. zwischen S. F.straße und der neu verlegten H. Straße notwendigen Maßnahmen für den Grunderwerb und die Weiterveräußerung, für die Aufstellung eines Bebauungsplanes und für die Erschließung und Baureifmachung unverzüglich in die Wege zu leiten.

Der Oberstadtdirektor wird ermächtigt, auf der Grundlage der Beschlüsse für die Veräußerung des DEA-Geländes nördlich der Emscher an die Floatgesellschaft, dieser ein Angebot für das Gelände in der F.-H. unter Einräumung gleicher technischer und wirtschaftlicher Voraussetzungen unverzüglich zu unterbreiten."

8

Daraufhin trafen der Bürgermeister und ein Stadtverordneter am 29. Januar 1970 die vorgeschlagene Dringlichkeitsentscheidung. Ebenfalls an diesem Tage unterbreitete die Verwaltung der Beigeladenen zu 2) der D. das in dem Dringlichkeitsbeschluß erwähnte Angebot. In diesem Angebot wird der Delog zugesichert, daß die für die erste Baustufe erforderliche Fläche sofort zur Verfügung stehe, daß auf dem fraglichen Gelände auch die Errichtung von Veredelungsbetrieben ermöglicht werden solle und daß die Stadt die Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplanes beabsichtige. Abschließend heißt es in dem Schreiben: "Nach Eingang einer positiven Mitteilung wird die Stadt alles Notwendige veranlassen, damit Sie mit der Errichtung Ihrer Anlage beginnen können."

9

Der Rat der Beigeladenen zu 2) wurde über den geänderten Standort erstmals in seiner Sitzung vom 2. Februar 1970 unterrichtet. Er genehmigte in dieser Sitzung die Dringlichkeitsentscheidung vom 29. Januar 1970 einstimmig.

10

Am 9. März 1970 beschloß der Rat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148 sowie die Einleitung einer (86.) Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Rahmen des daraufhin nach § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - eingeleiteten Anregungsverfahrens kam es zu zahlreichen Einwänden insbesondere von im Einzugsbereich der vorgesehenen Anlage ansässigen Privatpersonen; die um Stellungnahme angegangenen Behörden sprachen sich vorwiegend jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Vorhaben aus. Eine Ausnahme machte dabei allerdings die Landesbaubehörde Ruhr, die in einer Stellungnahme vom 3. April 1970 auf die (noch) fehlendeÜbereinstimmung mit den Zielen der Landesplanung sowie auf landschaftsschutzrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Gutes N. hinwies und sich sodann zur Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt äußerte:

"a)
Das vorgesehene Gelände ist wegen seiner Lage am Rande eines regionalen Grünzuges und in Nachbarschaft zum Stadtkern für eine Nutzung als bevorzugtes verdichtetes Wohngebiet hervorragend geeignet. Das hat sich im GEP/SVR auch folgerichtig in der Darstellung als Wohnsiedlungsbereich mit überwiegend dichter Bebauung niedergeschlagen.

b)
Die beabsichtigte Inanspruchnahme dieses Geländes als Industriegebiet bedeutet den endgültigen Verzicht auf die best geeignete, für den Stadteil G.-Mitte als Stadt- und Teilgebietszentrum noch offene, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeit im Sinne Karte 5 des Entwicklungsprogrammes Ruhr.

c)
Die Eignung des dann noch verbleibenden etwa 400 m breiten Restes des vorhandenen Wohnbereiches F. zwischen Industriezonen wird durch die in GI-Gebieten rechtlich zulässigen Emissionen in Frage gestellt. Um so bedenklicher ist die im Bebauungsplanentwurf für die ostwärts angrenzenden WA- und MI-Gebiete sogar vorgesehene volle Ausschöpfung des höchst zulässigen Maßes baulicher Nutzung gemäß § 17 (1) BauNVO 1968.

d)
Der Ortsteil H. wird durch die dreiseitig umgebenden großflächigen Industriezonen städtebaulich fast völlig isoliert und in seiner Eignung als Wohngebiet ebenso in Frage gestellt wie der Ortsteil F..

e)
Die kilometerlange völlige Abriegelung aller Möglichkeiten des Ausbaues der Naherholung und des zivilen Bevölkerungsschutzes für Katastrophenfälle zum regionalen Grünzug kann für den Stadtteil G. durch die Nachbarschaft des entstehenden regionalen Revierparks N. nicht ausgeglichen werden. Statt der erforderlichen Vermehrung öffentlicher Grünanlagen und Dauerkleingärten werden diese im Ortsteil F. hinsichtlich ihrer Funktion als Zone sanitären Grüns bis zur Wirkungslosigkeit verringert!

f)
Lage und fehlende Gliederung der geplanten und der verbleibenden Baugebiete entspricht nicht den ... Planungsgrundsätzen."

11

Am 27. April 1970 beschloß der Verbandsausschuß des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk die Einleitung eines Verfahrens zurÄnderung des Gebietsentwicklungsplanes 1966, beschränkte dabei aber zur Schonung des Gutes N. die beabsichtigte Freigabe als Industriegebiet von vornherein auf das Gelände nördlich des S. Daraufhin änderte der Rat am 25. Mai 1970 die ausgelegten Pläne in der Weise, daß von der Darstellung bzw. Festsetzung als Industriegebiet das südlich des Schwarzbaches liegende Gelände ausgenommen wurde. Sodann beschloß er mit diesem Inhalt zunächst die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes und sodann den Bebauungsplan Nr. 148 als Satzung.

12

Das am 27. April 1970 eingeleitete Verfahren zurÄnderung des Gebietsentwicklungsplanes 1966 führte am 11. Juni 1970 zu einem inhaltlich mit den (geänderten) Bauleitplänen übereinstimmenden Beschluß des Verbandsausschusses. Durch Erlaß vom 8. Juli 1970 genehmigte der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen den Beschluß des Verbandsausschusses unter Hinzufügung einer Maßgabe, die bestimmte, daß die südliche Grenze des neuen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches etwa 300 m nördlich der F.straße verlaufen solle. Diese Maßgabe machte es notwendig, den Bebauungsplan Nr. 148 sowie die ihm entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes erneut zu ändern.

13

Am 4. August 1970 beschloß der Rat der Beigeladenen zu 2) die durch die Maßgabe des Ministerpräsidenten veranlaßteÄnderung des am 9. März 1970 aufgestellten Bebauungsplanentwurfes sowie eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes und bestimmte diese geänderten Pläne einschließlich der ebenfalls am 4. August 1970 beschlossenen Begründung des Bebauungsplanentwurfes zur öffentlichen Auslegung.

14

In der Folgezeit gingen bei der Beigeladenen zu 2) wiederum zahlreiche Bedenken und Anregungen ein. Während der Anhängigkeit des Anregungsverfahrens gab der Beklagte am 26. August 1970 gemäß § 17 Abs. 2 GewO das Vorhaben der Beigeladenen zu 1)öffentlich bekannt. Auch in diesem Verfahren wurden zahlreiche Einwendungen erhoben.

15

Das die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148 betreffende Verfahren kam in einer Ratssitzung am 5. Oktober 1970 zum Abschluß. An diesem Tag beschloß der Rat erstens die Aufhebung des vorangegangenen Satzungsbeschlusse vom 25. Mai 1970, zweitens unter Zurückweisung der weitergehenden Bedenken und Anregungen zwei Änderungen des ausgelegten Bebauungsplanes, die darin bestanden, den S. aus den Festsetzungen herauszunehmen und das nördlich der verlegten H. Straße liegende Gelände nicht als Industrie-, sondern als Gewerbegebiet festzusetzen, und drittens die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie als Satzung die nunmehr erreichte Fassung des Bebauungsplanes. Eine Begründung dieses Planes wurde nicht beschlossen.

16

Während sich die beiden Bauleitpläne im Genehmigungsverfahren befanden, brachte der Beklagte das gewerberechtliche Verfahren zum Abschluß: Nachdem die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen und die Landesbaubehörde Ruhr ihre Zustimmung erteilt hatten, führte der Beklagte eine mündliche Verhandlung durch. Aufgrund dieser Verhandlung beschloß er unter gleichzeitiger Gestattung sofortiger Bauausführung am 20. Oktober 1970, der Beigeladenen zu 1) gemäß § 16 GewO in Verbindung mit § 33 BBauG die beantragte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Floatglasanlage unter Einschränkung durch insgesamt einundvierzig, vornehmlich dem Immissions- und dem Arbeitsschutz dienenden Auflagen zu erteilen.

17

Unter dem 2. Februar 1971 genehmigte die Landesbaubehörde Ruhr die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie den Bebauungsplan Nr. 148 in deren am 5. Oktober 1970 beschlossenen Fassung.

18

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. November 1970 Klage mit dem Antrag erhoben,

die in dem Beschluß des Beklagten vom 30. Oktober 1970 der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Floatglaserzeugungsanlage aufzuheben.

19

Er hat zur Begründung seiner Klage im ersten und zweiten Rechtszug im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Die angefochtene Genehmigung müsse schon deshalb aufgehoben werden, weil das ihr zugrunde liegende Verfahren zahlreiche Fehler aufweise. Die Genehmigung sei überdies inhaltlich rechtswidrig. Die von dem Betrieb der Floatglasfabrik ausgehenden Emissionen stellten eine erhebliche und unerträgliche Belästigung dar. Zudem widerspreche die Genehmigung den einschlägigen bodenrechtlichen Bestimmungen. Die das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) vermeintlich deckenden Bauleitpläne seien nichtig. Das folge erstens aus zahlreichen Mängeln der Bauleitplanverfahren. Zweitens sei gegen§ 1 Abs. 3 BBauG verstoßen. Die Übereinstimmung mit der Landesplanung bestehe nur scheinbar. In Wahrheit habe der Gebietsentwicklungsplan immer noch seinen alten, mit dem Bebauungsplan Nr. 148 unvereinbaren Inhalt. Das Verfahren zur Abänderung des Gebietsentwicklungsplanes sei aus mehreren Gründen fehlgeschlagen. Ferner sei drittens gegen die neue Bauleitplanung einzuwenden, daß es sich um eine unzulässige Einzelfall-Planung zugunsten der Beigeladenen zu 1) handele. Von einer fehlerfreien Ausübung des Planungsermessens könne aus mehreren Gründen keine Rede sein. Der Rat der Beigeladenen zu 2) habe in den entscheidenden Stadien des Verfahrens und namentlich am 5. Oktober 1970 nichts abgewogen und gar nichts mehr abwägen können. Im Grunde sei alles bereits 1969 entschieden gewesen, als sich die Beigeladene zu 2) gegenüber der Delog zur Unterbringung der Floatglasanlage verpflichtet habe. Spätestens mit dem Angebot, das die Beigeladene zu 2) der Delog aufgrund der Dringlichkeitsentscheidung gemacht habe, seien die Weichen endgültig gestellt gewesen. Davon habe sich in der Folgezeit kein Ratsmitglied mehr lösen können. Das habe auch der Druck der Delog nicht zugelassen. Außerdem sei der Rat in mehreren Beziehungen objektiv falsch unterrichtet worden und habe dementsprechend sein Planungsermessen auf einer sachlich unzulänglichen Basis ausgeübt. Das gelte vor allem für die Behauptung, daß es zum Standort in der F. an einer Alternative fehle. Tatsächlich habe es mehrere andere Möglichkeiten gegeben. Selbst das Gelände der vormaligen Zeche G. B. sei keineswegs ungeeignet. Auch dort gehe es im Grunde nur darum, welche Aufwendungen die Sicherung gegen Bergschäden erfordere. Die Tatsache, daß die Beigeladene zu 1) nach dem Erlaß des Urteils erster Instanz umgehend in Gladbeck einen anderen Standort gefunden habe, lasse klar erkennen, wie unzureichend die vorangegangenen Bemühungen gewesen seien. DieÄnderungen des Flächennutzungsplanes und die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 148 verletzten § 1 Abs. 1 BBauG, weil sie nicht der städtebaulichen Ordnung dienten. Ferner sei gegen§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG verstoßen. Die den Plänen zugrunde liegende - in Wahrheit freilich wegen der vorgegebenen Festlegung ohnehin nur scheinbar erfolgte - Abwägung der betroffenen Belange weise gravierende Mängel auf. Die Beigeladene zu 2) habe mehrere der in§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG enthaltenen Begriffe verkannt und in einseitiger und gegenüber anderen Belangen blinder Weise die Interessen der Wirtschaft bevorzugt. Ein Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten in der hier vorgesehenen Form sei absolut zu mißbilligen; daran ändere auch das Vorhandensein dieses oder jenes Zwischenstreifens nichts. Überdies widerspreche die Planung Treu und Glauben. Die Bewohner der von der Anlage betroffenen Umgebung hätten darauf vertraut und nach Lage der Dinge auch darauf vertrauen dürfen, daß sich die Gegend nicht derart umstürzend verschlechtere. Seien nach alledem der Bebauungsplan Nr. 148 und die ihm entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes nichtig, so beurteile sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) bebauungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 BBauG. Dann lasse sich die angefochtene Genehmigung jedenfalls deshalb nicht halten, weil es an der erforderlichen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde fehle. Die Zustimmung vom 2. Februar 1971 beziehe sich nur auf den Bebauungsplan. Die demnach rechtswidrige Genehmigung verletze den Kläger in seinen Rechten. Das Wohnhaus W.straße 20 liege so nahe an dem der Beigeladenen zu 1) genehmigten Kühlkanal, daß die Lärmauswirkung völlig unzumutbar und gesundheitsschädlich sei.

20

Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie haben auf das Vorbringen des Klägers entgegnet: Das gewerberechtliche Verfahren sei fehlerfrei abgelaufen. Mit Rücksicht auf die der Genehmigung beigefügten Auflagen brauche mit (gewerberechtlich) bedenklichen Emissionen nicht gerechnet zu werden. Ob die zur Abwehr von Geräuschemissionen dienende Auflage Nr. 13 genügend bestimmt sei, bedürfe keiner Entscheidung. Sollte ihr die erforderliche Bestimmtheit fehlen, könne sie entsprechend ergänzt werden. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung lasse sich daraus nicht herleiten. Die Bauleitverfahren wiesen ebenfalls keine Fehler auf. Die Vorwürfe gegen das Verfahren der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes seien im vorliegenden Verfahren gegenstandslos; das Landesplanungsgesetz stelle zwischen der Ortsplanung und dem Gebietsentwicklungsplan keine Beziehung her, so daß der angebliche Widerspruch zum Gebietsentwicklungsplan in keinem Falle zur Nichtigkeit des Bebauungs- oder der Änderung des Flächennutzungsplanes führe. Imübrigen seien die vom Kläger gegen die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erhobenen Bedenken auch sachlich ungerechtfertigt. Die Behauptung, daß sich der Bebauungsplan Nr. 148 als eine unzulässige Einzelfallplanung darstelle, treffe nicht zu. Dem Bebauungsplan Nr. 148 und ebenso der Änderung des Flächennutzungsplanes liege auch eine sachgerechte Abwägung der von der Planung betroffenen Belange zugrunde. Daß diese Abwägung ihre festen Daten gehabt habe und insbesondere die Notwendigkeit vorgegeben gewesen sei, die Flachglasfabrik in G. zu halten, begründe keinen Abwägungsmangel. Angesichts der Anforderungen an die Bergbauunempfindlichkeit habe es im Ergebnis keine in Betracht kommende Standortalternative gegeben.

21

Die Planung trage auch § 1 Abs. 4 und 5 BBauG Rechnung. An sich sei für den Bereich der Planung zweifelhaft, ob man, wie es in der Rechtsprechung vorwiegend angenommen werde, überhaupt zwischen verwaltungsgerichtlich voll überprüfbaren Voraussetzungen der Ermessensausübung und einem sich dann erst anschließenden Ermessensspielraum trennen könne. Selbst wenn das unterstellt werde, lasse sich nicht der Vorwurf erheben, daß die Beigeladene zu 2) bei ihrer planerischen Entscheidung den Begriff "soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung" und den Begriff "private Belange" verkannt habe. Erstens treffe das nicht zu und zweitens komme es unmittelbar darauf gar nicht an, weil allein die Verkennung eines Begriffs noch keine Rechtsfolgen auslöse. Irrig sei auch, wenn in diesem Zusammenhang als tatsächliche Grundlage allein auf das abgestellt werde, was von der Verwaltung und von Ratsmitgliedern in den Ratssitzungen ausgeführt worden sei. Die Beigeladene zu 2) habe die betroffenen Belange durchaus nicht in zu beanstandender Weise gewichtet. In Wahrheit sei es in der Zuspitzung um die Alternative zwischen einer Rücksichtnahme auf bestimmte Wohnbelange der Umgebung und dem Abzug der Floatglasfabrik mit allen Ihren Folgen für die Arbeits- und Wirtschaftsverhältnisse Gelsenkirchens gegangen. In diesem Konflikt habe den allgemeinen Belangen Gelsenkirchens - und auch dabei handele es sich zugleich um private Belange - der Vorzug gegeben werden müssen; zumindest sei es so, daß, wer diesen Konflikt anders lösen wolle, damit nicht die Entscheidung der Beigeladenen zu 2) beanstande, sondern ein eigenes Ermessen ausübe. Daß die Verwirklichung des Bebauungsplanes zur Umsetzung bestimmter Eigentümer nötige, sei nicht ungewöhnlich und kein Indiz für einen Planungsfehler. Im Gegenteil sei es so, daß die den Siedlern an der ...straße zugemuteten Belastungen durch die Umsiedlung ausgeglichen würden. Damit erledige sich zugleich der Vorwurf, daß die Beigeladene zu 2) bei ihrer Entscheidung in zu mißbilligender Weise Belange der Wirtschaft bevorzugt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, daß G. nach seiner Lage und wirtschaftlichen Struktur von einer angemessenen wirtschaftlichen Entwicklung schlechterdings abhängig sei. Insoweit gehe es nicht nur - obgleich auch das in§ 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG ausdrücklich als für die Abwägung erheblich angeführt werde - um die Bedürfnisse der Wirtschaft im allgemeinen und um die Interessen der seit langem in G. ansässigen Beigeladenen zu 1) im besonderen, sondern wesentlich um die Sicherung und Erhaltung sowohl der Arbeitsplätze als auch der kommunalen Wirtschaftsstruktur. Dahinter stünden ebenfalls nicht nuröffentliche, sondern gleichzeitig private Belange. Schon aus diesen Gründen könne von einem absoluten Vorrang des Umweltschutzes ernstlich keine Rede sein. Ein sozusagen perfekter Schutz vor Immissionen lasse sich gerade im Ruhrgebiet nicht einmal ins Auge fassen. Bei der Feldmark handele es sich auch keineswegs um ein ganz besonders schutzwürdiges Gebiet. Die Beigeladene zu 2) habe nicht mehr tun können, als die gegenüber Immissionen und sonstigen Belästigungen empfindlichen sozialen Bedürfnisse der Betroffenen gebührend in Rechnung zu stellen. Das habe sie ausweislich der Ratsprotokolle getan. Ebensowenig lasse sich der Vorwurf eines unzulässigen Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten halten. Zum größten Teil grenzten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 148 Wohn- und Industriegebiete überhaupt nicht aneinander. Die unmittelbare Berührung beschränke sich auf das Altersheim und gewisse Grundstücke am G.. Die Behauptung, daß der Planbereich von ansprechender Wohnbebauung umgeben sei, verzeichne die Situation; man könne unter Umgebung nicht alles das begreifen wollen, was teilweise bis zu 1.000 m entfernt sei. Es bestehe auch gar kein striktes Verbot eines Nebeneinander von Industrie- und Wohngebieten. Gerade im Ruhrgebiet sei ein derartiges Nebeneinander zum Teil unvermeidlich. Auch die konkrete Berücksichtigung gerade der Floatglasanlage führe zu keinem anderen Ergebnis. Mit unzumutbaren Belästigungen sei nicht zu rechnen. Ein die Planung ausschließender Vertrauensschutz stehe weder dem Kläger noch den anderen Bewohnern der Umgebung zu. Niemand habe Anspruch darauf, daß ein bestimmtes "Wohnklima" auch in Zukunft erhalten bleibe. Mit einer Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 würde dem Kläger außerdem gar nicht gedient sein, weil sich der Fall dann nach§ 35 Abs. 2 BBauG beurteile und diese Vorschrift keine Drittrechte gewähre. Unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit werde der Kläger durch die Genehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Mindestens könne er sich auf alle diejenigen Fehler nicht berufen, bei denen es um die Einhaltung von ihrerseits nicht drittschützenden Vorschriften gehe.

22

Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Urteil vom 25. Juni 1971 der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat ebenfalls in der Feldmark eine Ortsbesichtigung durchgeführt und darüber hinaus zwei andere Betriebe der Floatglaserzeugung in Augenschein genommen. Es hat sodann durch Urteil vom 12. April 1972 die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichteten Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

23

Das Verwaltungsgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben. Keiner Entscheidung bedürfe, ob das - gewerberechtliche - Verfahren des Beklagten zu beanstanden sei. Bei der Aufhebung der angefochtenen Genehmigung müsse es jedenfalls deshalb bleiben, weil die mit ihr zugleich erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften des Bundesbaugesetzes verstoße. Das Vorhaben sei entweder nach § 34 oder nach § 35 BBauG, nicht aber nach § 30 BBauG zu beurteilen. Der Bebauungsplan Nr. 148 sei ungültig. Ob das ihm zugrunde liegende Aufstellungsverfahren Bedenken begegne, brauche ebenfalls nicht entschieden zu werden. Die Ungültigkeit folge jedenfalls einmal daraus, daß der Plan gegen § 1 Abs. 1 BBauG verstoße. Nach dieser Vorschrift müsse jedem Bauleitplan das Ziel einer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung gesetzt sein. Daran fehle es hier. Ein Bauleitplan ziele dann nicht auf eine Ordnung der städtebaulichen Entwicklung, wenn die Entscheidung über seine Aufstellung und seinen Inhalt bereits außerhalb des Planverfahrens gefallen sei, der Plan diese Entscheidung nur noch formell nachvollziehe und deshalb im Planverfahren eine sachgerechte Erwägung und Abwägung des Für und Wider gar nicht mehr stattfinden könne. So sei es bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 148 gewesen. Der Standort der Floatanlage in der Feldmark habe festgelegen, als die Beigeladene zu 2) einerseits sich entschlossen habe, diese Fabrik in jedem Falle für Gelsenkirchen zu gewinnen, und andererseits zu der Überzeugung gelangt sei, daß geeignetes Gelände anderswo nicht zur Verfügung stehe. Dementsprechend sei denn auch, wie die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplanes ausweise, der Standort der Floatglasanlage in der F. im gesamten Bauleitplanverfahren kaum umstritten gewesen. Mit Rücksicht auf die in aller Eile gefaßte, vom Rat am 2. Februar 1970 genehmigte Dringlichkeitsentscheidung und das auf ihr basierende Angebot an die Delog vom 29. Januar 1970 habe von vornherein keine Alternative zu der von der Verwaltung vorgeschlagenen Bauleitplanung bestanden. Infolgedessen habe es an jeder Möglichkeit gefehlt, die von der Planung berührten Belange noch innerhalb des Planverfahrens sachgerecht gegeneinander abzuwägen. Die Entstehungsgeschichte erweise, daß man ohne Rücksicht auf städtebauliche Ordnungskriterien zur Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) - und nur deshalb - ein nach Lage, Größe, Zuschnitt, verkehrsmäßiger Anbindung und Bergbauunempfindlichkeit geeignetes Grundstück gesucht und in dem fraglichen Gelände gefunden habe. Über die Einfügung des Vorhabens in die vorhandene Bebauung habe man sich nur insoweit gekümmert, als man die nachteiligen Auswirkungen auf den vorgegebenen Baubestand nach Möglichkeit habe mindern wollen. Das alles komme erstens in der ursprünglichen Begründung des Bebauungsplanes vom 9. März 1970 zum Ausdruck, die abgesehen von der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur nur solche Gründe anführe, bei denen es allein um die Unterbringung des Unternehmens der D. gehe, nicht aber um die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. In die gleiche Richtung deute zweitens das Schreiben des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk vom 11. Juni 1970, dem zu entnehmen sei, daß man sogar den Zuschnitt des auszuweisenden Industriegebietes den konkret vorgesehenen Betriebsanlagen angepaßt habe. Dieser Zusammenhang werde endlich drittens durch die Eile belegt, mit der man unabhängig von Fragen der städtebaulichen Entwicklung das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) durchzuziehen versucht habe. Als Folge der Verengung auf den einen Standort in der F. habe sich die Beigeladene zu 2) nicht die Frage gestellt, ob die beabsichtigte Wirtschaftsförderung im Rahmen der städtebaulichen Ordnung möglich sei, sondern allenfalls die Frage, ob die städtebauliche Ordnung oder die Wirtschaftsförderung den Vorrang haben solle. Dem entspreche es, daß innerhalb der Verwaltung die Federführung nicht dem Planungsamt, sondern dem Dezernenten für Wirtschaftsförderung und Industrieansiedlung übertragen worden sei. Mit dieser Würdigung solle nicht angezweifelt werden, daß zwischen Bauleitplanung und Wirtschaftsförderung ein enger Zusammenhang bestehe. Die unbestreitbar notwendige Ansiedlung von Gewerbe- und Industriebetrieben sei in der Regel von entsprechenden Ausweisungen abhängig. Dabei könne es erforderlich werden, daß für ein neu anzusiedelndes Unternehmen Baugrund erst noch ausgewiesen werden müsse. Ein darauf gerichtetes Planverfahren dürfe zugleich mit der Einleitung von Ansiedlungsverhandlungen geführt werden, wenn eine entsprechende Koordinierung stattfinde. Fehlerhaft sei eine Planung nur dann, wenn die Gemeinde auf eine solche Koordinierung verzichte und den Standort des Unternehmens in einer Weise festlege, die für eine Prüfung des Standortes keinen Raum mehr lasse.

24

Der Bebauungsplan Nr. 148 leide ferner deshalb an einem durchgreifenden Mangel, weil er ein Industriegebiet festsetze, das sich unmittelbar an ein ausgedehntes Wohngebiet anlehne. Ein derartiges Nebeneinander widerspreche einem elementaren Grundgedanken jeder Bauleitplanung. Die §§ 16 ff. GewO bzw. das Immissionsschutzgesetz seien weder geeignet noch dazu bestimmt, später Konflikte auszuräumen, denen eine verfehlte Bauleitplanung den Boden bereitet habe. Bei den gewerbe- und immissionsschutzrechtlichen Handhaben gehe es darum, unvorhersehbaren Mißständen zu begegnen. Bei einem unmittelbaren Nebeneinander von Industriegebieten und ausgedehnter Wohnbebauung liege der Mißstand jedoch in der Sache selbst; das zu vermeiden, sei Sache der Bauleitplanung. Ob gerade die von der Beigeladenen zu 1) vorgesehene Anlage besonders emissionsträchtig sei oder nicht, könne dahinstehen: Der Bebauungsplan Nr. 148 solle zwar die Ansiedlung der Beigeladenen zu 1) ermöglichen, seine Festsetzungen seien jedoch notwendig anonym und daher auch als solche zu würdigen. Mit alledem werde nicht verkannt, daß der in Rede stehende Planungsgrundsatz keinen absoluten Stellenwert genieße und ein Verstoß gegen ihn nicht gleichsam automatisch zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes führe. Der Grundsatz lasse nicht nur Ausnahmen zu, sondern sei überhaupt nur ein - allerdings besonders bedeutsamer - Grundsatz unter anderen Grundsätzen. Auch das hinter diesem Grundsatz stehende Gebot eines höchstmöglichen Umweltschutzes besitze keinen uneingeschränkten Vorrang. Kein Wohnbereich habe Anspruch auf die völlige Freihaltung von störenden Geräuschen und sonstigen Immissionen. Je enger die Besiedlung - z.B. im Ruhrgebiet - sei, um so näher, müßten notgedrungen auch Industrie- und Gewerbegebiete an Wohnbereiche heranrücken. Auf dieser Grundlage sei immerhin denkbar, daß - zwar nicht der Gedanke der "Wirtschaftsförderung" und erst recht nicht der Wunsch nach Förderung der gemeindlichen Finanzkraft, wohl aber - das Streben nach Beseitigung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit einen Bebauungsplan rechtfertigen könne, der in einem engeren planerischen Sinne unerwünscht sei. Insoweit müsse der Beigeladenen zu 2) auch zugestanden werden, daß die überkommene Abhängigkeit vom Bergbau auf der einen und die Bergschadensgefahr auf der anderen Seite gewichtige zusätzliche Probleme mit sich brächten. Die daraus ableitbare Möglichkeit, daß unter Umständen Belangen der Wirtschaft gegenüber dem Gebot einer angemessenen Trennung von Wohn- und Industriegebieten der Vorzug eingeräumt werden dürfe, könne jedoch an der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 nichtsändern. Unbeachtlich sei allerdings möglicherweise, daß der Rat und die Ausschüsse im Zusammenhang mit der Aufstellung des Planes die Anzahl der dabei in Frage stehenden Arbeitsplätze beträchtlichüberschätzt hätten. Den Ausschlag gebe, daß sich nach den mit dem Ergebnis der Ortsbesichtigung übereinstimmenden Karten und Plänen östlich an das neue Industriegebiet ein etwa durch die F.- und die K.straße begrenzter Bereich anschließe, der seinerseits bereits jetzt im Norden und Osten von Industriegebieten umgeben sei, denen wiederum vornehmlich dem Wohnen dienende Gebiete folgten. Es möge in einer Stadt wie der Beigeladenen zu 2) hingenommen werden müssen, wenn von alters her zwischen Wohnbereichen industriell genutzte Flächen liegen. Es gehe jedoch nicht an, diese überkommenen Mängel dadurch zu verstärken und zu verewigen, daß das in Frage stehende umfangreiche Wohngebiet jetzt auch noch von einer dritten Seite durch Industrieland umrahmt werde. Gleichermaßen gewichtig sei der Umstand, daß sich die hinzukommende Industriefläche im unmittelbaren Einzugsbereich einer neu geschaffenen großzügigen Erholungsfläche mit zahlreichen Freizeitanlagen befinde. Es liege nicht nur nahe, sondern dränge sich geradezu auf, daß die an den Park grenzenden bisher unbebauten Flächen, wenn sie schon nicht in den Grüngürtel einbezogen würden, wohnlicher Nutzung zugeführt, nicht aber auf ihnen ein die Verbindung zwischen Wohnbebauung und Freizeitgelände abriegelnder Industriekomplex geschaffen werde.

25

Da der Bebauungsplan Nr. 148 ungültig sei, beurteile sich das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) entweder nach § 34 oder, was näherliege, nach § 35 Abs. 2 BBauG. Mit keiner dieser beiden Vorschriften stehe die angefochtene Genehmigung im Einklang. Ihre Rechtswidrigkeit enthalte zugleich eine Verletzung von Rechten des Klägers, nämlich seines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbbaurechts an dem Grundstück W.straße 20. Daß das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) zu einer entscheidend nachteiligen Veränderung der Situation führe, könne nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein. Das Grundstück des Klägers und die Bebauung dieses Grundstücks würden durch die Baumasse des benachbarten Vorhabens der Beigeladenen zu 1) nachgerade erdrückt werden. Das ziehe - wie denn auch alle Verfahrensbeteiligten übereinstimmend annähmen - nach sich, daß der Kläger für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens sein Grundstück aufgeben müsse. Dadurch werde er schwer und unerträglich getroffen.

26

Gegen dieses Urteil richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen des Beklagten und der beiden Beigeladenen mit dem Antrag,

unter Aufhebung der ergangenen Entscheidungen die Klage abzuweisen.

27

Die Revisionskläger rügen die Verletzung materiellen Rechts.

28

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revisionen. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und vertieft die von ihm voll gebilligte Begründung des angefochtenen Urteils durch weitere Rechtsausführungen.

29

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Gründe des angefochtenen Urteils für zum Teil bedenklich, ist aber mit dem Berufungsgericht der Meinung, daß eine Vorwegnahme planerischer, sich im eigentlichen Planverfahren dann als Bindung auswirkender Entscheidungen jedenfalls nicht ohne weiteres zugelassen werden könne.

Entscheidungsgründe

30

II.

Die Revisionen bleiben erfolglos. Das angefochtene Urteil entspricht sowohl im Ergebnis als auch überwiegend in seinen tragenden Gründen dem Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

31

Das Verfahren des Berufungsgerichts gibt zu eingehenderen Ausführungen keinen Anlaß. Insoweit werden von den Revisionsklägern Rügen auch nicht erhoben. Mit Rücksicht darauf bedarf lediglich der Klarstellung, daß das angefochtene Urteil nicht an dem - von Amts wegen zu beachtenden - Mangel einer notwendigen Beiladung (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO) leidet. Die dazu von am Revisionsverfahren nicht beteiligten Personen an den Senat herangetragenen Einwände erweisen sich als unbegründet. Es mag sein, daß die im vorliegenden Verfahren angefochtene Genehmigung auch andere Bewohner und Benutzer des Plangebietes bzw. seines Einzugsbereiches in einer Weise trifft, die sich mit der Situation des Klägers vergleichen läßt. Zu diesen, wenn man es so ausdrücken will, potentiellen Klägern gehören sicherlich noch andere Ansiedler der Wördestraße und gehören ferner diejenigen, die etwa zur gleichen Zeit wie der Kläger eine Klage sogar schon erhoben und im ersten Rechtszug auch ebenfalls die Aufhebung der Genehmigung erreicht haben, dann aber im zweiten Rechtszug durch die Trennung der Verfahren mit ihren Anträgen jedenfalls vorerst erfolglos geblieben sind. In ähnlicher Weise ist möglicherweise noch eine ganze Anzahl weiterer Personen betroffen, und von hier aus ist zumindest nicht auszuschließen, daß es sich bei den mit mehreren Eingaben hervorgetretenen Kleingartenvereinen gleichfalls um derart potentielle Kläger handelt. Das alles hätte, weil es die Anforderungen des§ 65 Abs. 1 VwGO erfüllt, eine Beiladung beispielsweise dieser Kleingartenvereine gestattet. Eine solche (einfache) Beiladung wäre auch, wie der Senat meint, jedenfalls zugunsten der Kläger der Parallelverfahren wohl angezeigt gewesen. Denn diese Kläger hatten ihre Interessen und vermeintlichen Rechte im Laufe der Zeit so nachdrücklich offengelegt, daß nach der Trennung der Verfahren ihre Beiladung - und zwar wegen § 121 VwGO auch im Interesse des Beklagten und der beiden Beigeladenen - der nun einmal entstandenen Situation entsprochen hätte. Eine solche Beiladung Dritter wird sich bei Nachbarklagen überhaupt in aller Regel empfehlen, wenn die Stellung Dritter als potentielle (und auch noch nicht durch Fristablauf ausgeschlossene) Kläger hinreichend deutlich geworden ist. Alles das reicht indessen als Fragestellung nicht in das Revisionsverfahren hinein. Das Unterbleiben einer nach § 65 Abs. 1 VwGO zulässigen und vielleicht auch wünschenswerten (einfachen) Beiladung führt nicht zu einem Verfahrensmangel. Bedeutung für das Revisionsverfahren hat es allein, wenn eine notwendige Beiladung unterlassen wird. Das trifft bei einem Übergehen anderer potentieller (Nachbar-)Kläger nicht zu. Notwendig ist nach§ 65 Abs. 2 VwGO eine Beiladung nur unter der Voraussetzung, daß erstens der Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt ist und zweitens aus dieser Beteiligung die Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung folgt. In Fällen der Nachbarklage ist diese Voraussetzung, wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 21. Juni 1973 - BVerwG IV B 38.73 - (S. 4) ausgesprochen hat, im Verhältnis zwischen einem Kläger und weiteren (potentiellen) Klägern schon in ihrem ersten Teil nicht erfüllt: Streitiges Rechtsverhältnis der Nachbarklage ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der von ihm angefochtenen Genehmigung. An diesem Rechtsverhältnis ist ein anderer, durch diese Genehmigung vielleicht ebenfalls in seinen Rechten verletzter (potentieller) Kläger nicht beteiligt. Er hat lediglich seinerseits einen Anspruch gleichen Inhalts. Das vermittelt jedoch im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO keine Beteiligung "an dem" im anderen Verfahren "streitigen Rechtsverhältnis".

32

In der Sache selbst beruht das angefochtene Urteil wesentlich auf der Annahme, daß der Bebauungsplan Nr. 148 nichtig ist: Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) erforderte seinerzeit eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 GewO in Verbindung mit § 1 Nr. 41 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 4. August 1960 in der Fassung vom 7. Juli 1971 (BGBl. I S. 888). Diese Genehmigung durfte nur erteilt werden, wenn das Vorhaben auch baurechtlich - d.h. sowohl bebauungsrechtlich als auch landesbaurechtlich - nicht zu beanstanden war (vgl. § 18 Abs. 2 GewO und dazu das Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG I C 19.65 - BVerwGE 24, 23 [28]). Im vorliegenden Fall fehlt es, so meint das Berufungsgericht, an der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit. Da der das Vorhaben deckende Bebauungsplan Nr. 148 nichtig sei, finde entweder§ 34 BBauG oder § 35 BBauG Anwendung. Mit der einen wie mit der anderen Vorschrift stimme die angefochtene Genehmigung nicht überein.

33

Gegen diese Folgerungsweise sind Bedenken nicht zu erheben und werden auch - abgesehen von den die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 betreffenden Fragen - von den Revisionsklägern Bedenken nicht erhoben. Das inzwischen durch § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) - BImSchG - angeordnete Außerkrafttreten der§§ 16 ff. GewO berührt das vorliegende Verfahren nicht. Das ergibt sich sowohl aus § 67 Abs. 1 BImSchG als auch aus den im Urteil vom 31. Januar 1969 - BVerwG IV C 76.66 - Buchholz 406.42§ 11 RGaO Nr. 10 S. 1 (3) erläuterten allgemeinen Erwägungen. Im übrigen hat sich, soweit es hier interessiert, durch das Außerkrafttreten der §§ 16 ff. GewO sachlich nichts geändert. Das Genehmigungserfordernis besteht anstatt nach § 16 Abs. 1 GewO jetzt aufgrund von § 4 Abs. 1 BImSchG; das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) fällt nach der ohnehin vorerst fortgeltenden Verordnung vom 4. August 1960 unter das neue Genehmigungserfordernis (§ 66 Abs. 1 BImSchG); nach§ 6 Nr. 2 BImSchG darf auch die Genehmigung nach§ 4 Abs. 1 BImSchG nur erteilt werden, wenn gegen das Vorhaben keine baurechtlich begründeten Bedenken bestehen.

34

Keinem Zweifel unterliegt ferner, daß sich, wenn der Bebauungsplan Nr. 148 nichtig ist, die angefochtene Genehmigung mit dem Bebauungsrecht nicht vereinbaren läßt: Ihre Zulässigkeit bestimmt sich unter dieser Voraussetzung nach § 35 Abs. 2 BBauG. Der vom Berufungsgericht zusätzlich in Erwägung gezogene § 34 BBauG scheidet schon wegen der Ausdehnung des unbebauten Bereiches aus (Urteile vom 1. Dezember 1972 - BVerwG IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227 [234 f.] und vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 S. 31 [39 f.]). § 35 Abs. 2 BBauG steht jedoch dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1) - von allem abgesehen, was sonst noch an öffentlichen Belangen beeinträchtigt sein könnte - zumindest deshalb entgegen, weil es wegen seiner Größe und Bedeutung nicht als sonstiges Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden darf, sondern eine entsprechende förmliche Planung notwendig ist (siehe auch dazu das Urteil vom 14. Dezember 1973 a.a.O. S. 41 mit weiteren Nachweisen).

35

Das Berufungsgericht hat die im Mittelpunkt des Verfahrens stehende Frage nach der Gültigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 verneint und sich für diese Würdigung auf mehrere - je selbständig tragende - Gründe gestützt. Dem ist im wesentlichen beizupflichten.

36

Für nicht tragfähig hält der erkennende Senat allerdings die den zweiten Teil des angefochtenen Urteils einleitende Annahme, daß das vom Berufungsgericht als Folge von vorausgegangenen Bindungen festgestellte Erwägungs- und Abwägungsdefizit zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 BBauG führe. Diese Annahme verkennt die Tragweite des § 1 Abs. 1 BBauG.

37

§ 1 Abs. 1 BBauG bestimmt die Bauleitplanung zum Mittel einer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Diese Verknüpfung ist, wie der erkennende Senat - darin mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmend - bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 (304 f.) ausgesprochen hat, von normativer, sich als Bindung der Bauleitplanung auswirkender Qualität: Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BBauG und kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben. Darin liegt vor allem die Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Ansatzes, daß im Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den durch sie betroffenen individuellen Positionen die von der Planung ausgehende Eigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und keineswegs gleichsam bis zum Beweis des Gegenteils ihre Rechtfertigung schon in sich trägt. Wo es von vornherein an allen zur Rechtfertigung eines Bauleitplanes geeigneten, d.h. an solchen öffentlichen Belangen fehlt, die als bodenrechtlich relevant Elemente einer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung sind, ist nach § 1 Abs. 1 BBauG für eine Bauleitplanung kein Raum. Dann eröffnet sich gar nicht erst die mit§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG zusammenhängende Frage nach dem Vorliegen einer sachgerechten oder sachwidrigen Abwägung, weil in diesem Falle - bildhaft ausgedrückt - in der rechtfertigenden Waagschale von vornherein kein beachtlicher öffentlicher Belang liegt. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch zu Unrecht gemeint, die von § 1 Abs. 1 BBauG verlangte Rechtfertigung - anstatt allein auf den Inhalt des Planes - auf den die Planung tragenden Planungsvorgang beziehen zu können. Dafür gibt jedoch § 1 Abs. 1 BBauG nichts her:

38

Bei der Beurteilung von Plänen muß - und dies ganz allgemein - zwischen dem Planen als Vorgang und dem Plan als Produkt dieses Vorganges unterschieden werden. Dieser Unterschied kehrt bei fast allen Bestandteilen des Planens wieder, als Unterschied zwischen dem Abstimmen von Plänen und dem Abgestimmtsein dieser Pläne (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 BBauG und dazu das Urteil vom 8. September 1972 - BVerwG IV C 17.71 - BVerwGE 40, 323 [328]) ebenso wie als Unterschied zwischen dem Abwägen von Belangen und dem inhaltlichen Abgewogensein eines Planes (Urteile vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - BVerwGE 41, 67 [71], vom 11. Mai 1973 - BVerwG IV C 39.70 - Buchholz 406.11§ 173 BBauG Nr. 12 S. 7 [9] und vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 6.73 - BauR 1974, 181 [184 ff.]). Anforderungen an "die Planung" können sowohl die eine wie die andere Richtung haben. Der Gesetzgeber kann sich - in dem einen oder anderen Zusammenhang - darauf beschränken, lediglich das Ergebnis eines Planvorganges einer bestimmten Bindung zu unterwerfen. Dann kommt es, solange sich nur gegen das Ergebnis nichts sagen läßt, insoweit auf alle Erwägungen, Abwägungen, Motive usw. nicht an. Der Gesetzgeber ist aber selbstverständlich ungehindert, zusätzlich auch Anforderungen an den, wenn man so sagen will, subjektiven Vorgang des Planens zu stellen, also beispielsweise zu verlangen, daß die zum Planen berufene Instanz sichüberhaupt (bestimmte) "Gedanken macht", daß sie in bestimmter Weise motiviert ist und keine zu mißbilligenden Ziele verfolgt.

39

Auf dem Boden dieser Differenzierung zwischen dem Planen als Vorgang und dem Plan als Produkt dieses Vorganges ergibt sich zu den hier in Rede stehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß sie von§ 1 Abs. 1 BBauG als einem auch den Planungsvorgang erfassenden Grundsatz ausgehen. Der Vorwurf, den das Berufungsgericht an dieser Stelle gegen den Bebauungsplan Nr. 148 erhebt, geht nicht dahin, daß der Plan unmittelbar durch den Inhalt seiner Festsetzungen nicht die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung betreffe. Die Beanstandung des Berufungsgerichts bezieht sich vielmehr auf das, was der Rat der Beigeladenen zu 2) im entscheidenden Zeitpunkt erwogen bzw. nicht erwogen hat und nach Meinung des Berufungsgerichts infolge der vorgegebenen Bindungen auch nicht mehr erwägen konnte. Das alles mag in der Tat durchgreifende Bedenken aufwerfen. § 1 Abs. 1 BBauG indessen kann insoweit nicht verletzt sein, weil die von ihm vollzogene Verknüpfung zwischen der Bauleitplanung und der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung eine rein "objektive" ist: Für die Wahrung des § 1 Abs. 1 BBauG kommt, es nicht darauf an, ob die planende Gemeinde bei dem Planungsvorgang bestimmte Ordnungsvorstellungen hat und mit ihrem Plan eine Ordnung anstrebt, sondern ausschließlich darauf, ob sich der Planinhalt als solcher zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung in Beziehung setzen läßt. Diese - insofern eingeschränkte - Bedeutung des§ 1 Abs. 1 BBauG ergibt sich einmal aus dem Wortlaut der Vorschrift. Im Unterschied insbesondere zu § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG, der unmißverständlich das Abwägen als einen bestimmten Planungsvorgang anspricht, geht es bei § 1 Abs. 1 BBauG um den objektiven funktionellen Zusammenhang zwischen einerseits (nicht dem Planungsvorgang, sondern) den Bauleitplänen und andererseits der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung. Das stimmt zudem mit der Stellung des § 1 Abs. 1 BBauG überein. Bei aller Bedeutung, die - aus zahlreichen Gründen - gewiß auch dem Planen als Vorgang zukommt, versteht sich von selbst, daß dennoch die Betonung in erster Linie auf dem Inhalt der Bauleitpläne und damit auf ihrer objektiven Funktion liegt. Dieser Bedeutung der Planinhalte trägt die das Bundesbaugesetz einleitende Aussage Rechnung.

40

Die Konsequenzen, die das angefochtene Urteil aus der von ihm - im Zusammenhang mit den Angeboten der Stadt an die Delog - festgestellten Vorwegnahme wesentlicher planerischer Entscheidungsteile zieht, sind jedoch gleichwohl deshalb gerechtfertigt, weil sie durch § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG gedeckt werden: Diese Vorwegnahme hat dazu geführt, daß der dem Bebauungsplan Nr. 148 zugrunde liegende Abwägungsvorgang in einer § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG verletzenden Weise unvollständig war. Das zieht die Nichtigkeit des Planes nach sich.

41

Der erkennende Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 12. Dezember 1969 über den Inhalt des von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG aufgestellten Abwägungsgebotes folgendes gesagt. (a.a.O. S. 309): "Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der. Dinge in sie eingestellt werden muß. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührtenöffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet". An dieser Auffassung hält der Senat fest. Dabei gibt der vorliegende Fall Anlaß, klarstellend hinzuzufügen, daß sich die damit umrissenen Anforderungen grundsätzlich sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis richten. Eine Ausnahme gilt einzig für die mit dem ersten Satz angesprochene Notwendigkeit einer Abwägung überhaupt; sie kann - mit Rücksicht auf ihren Inhalt - allein im Hinblick auf den Abwägungsvorgang praktisch werden. Imübrigen aber verlangt das Abwägungsgebot sowohl vom Abwägungsvorgang als auch vom Abwägungsergebnis, daß gewichtige Belange nicht einfach übersehen werden (zweiter Satz) und die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander nicht in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird (dritter Satz). Für diese zweifache Zielrichtung der einzelnen Anforderungen des Abwägungsgebotes spricht der Wortlaut des Gesetzes. Die Formulierung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nimmt, wie bereits bemerkt, eindeutig auf den Vorgang des Abwägens Bezug. Daraus folgt zwar nicht logisch zwingend, doch aber bei Beachtung des Sachzusammenhanges unabweisbar, daß darüber hinaus auch der sich ergebende Planinhalt dem Gebot der Abwägung - d.h. eines bestimmten Abgewogenseins - unterworfen werden soll. Denn es wäre offensichtlich sachwidrig, wenn es bei allen den in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG angeführten Belangen einzig darauf ankommen sollte, daß sie von der planenden Gemeinde bedacht wurden, dagegen keinerlei Rolle spielte, was dabei im Ergebnis herausgekommen ist.

42

Der Vorwurf, den das Berufungsgericht aus Anlaß der außerhalb des eigentlichen Planverfahrens gefallenen (Vor-)Entscheidungen gegen das dem Bebauungsplan Nr. 148 zugrunde liegende Verfahren erhebt, findet in den ersten beiden der soeben wiedergegebenen Sätze des Urteils vom 12. Dezember 1969 seine Stütze: Die außerhalb des Planverfahrens gefallenen Entscheidungen haben nach Meinung des Berufungsgerichts bewirkt, daß der Abwägungsvorgang im entscheidenden Zeitpunkt gewissermaßen verkürzt war und deshalb zu dieser Zeit eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Diese Meinung teilt der erkennende Senat. Sie bedarf allerdings gegenüber einigen mißverständlichen oder doch im Schrifttum mißverstandenen Ausführungen des angefochtenen Urteils weiterer Präzisierung.

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Die im Schrifttum gegen die Würdigung des angefochtenen Urteils erhobenen Bedenken gehen zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Annahme zurück, das Berufungsgericht sei in dem hier interessierenden Punkt von der Vorstellung ausgegangen, daß der einen Bauleitplan tragende Abwägungsvorgang auf sozusagen planerisch freiem Felde stattfinden müsse. Der Senat vermag dem angefochtenen Urteil eine solche Vorstellung nicht zu entnehmen. Sie wäre auch offenkundig abwegig. Einer realistischen Einschätzung der Gegebenheiten drängt sich im Gegenteil die Erkenntnis auf, daß der für den Abwägungsvorgang entscheidende Zeitpunkt sehr häufig mehr von Bindung als von Freiheit beherrscht wird. Dieser Zeitpunkt liegt nämlich erst am Ende des Planverfahrens. Die Abwägung als Vorgang setzt insbesondere voraus, daß das Anregungsverfahren nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG abgeschlossen ist. Dieses Anregungsverfahren und der sonstige Ertrag der nach § 2 Abs. 5 BBauG gebotenen Beteiligung der Trägeröffentlicher Belange ergeben den Boden, auf dem der - abschließende - Vorgang des Abwägens stattzufinden hat (vgl. Beschluß vom 8. Januar 1968 - BVerwG IV CB 109.66 - BRS 20, 20 [31]). Diese Abwägungssituation ist in aller Regel nicht frei von Bindungen unterschiedlicher Art und Intensität. Schon die (auf ein bestimmtes Ziel gerichtete) Einleitung des Planverfahrens und sein Ablauf führen durchweg zu einer mehr oder weniger starken Präjudizierung des Verfahrensergebnisses. Es kann auch nicht gesagt werden, daß derart dem Planverfahren immanente, in ihm gleichsam gewachsene Bindungen generell billigenswert, hingegen die mehr von außen an das Verfahren herangetragenen Bindungen ebenso generell zu mißbilligen wären. An einer solchen Differenzierung hindert schon die Einsicht, daß sich die dabei vorausgesetzte Zweiteilung der Bindungen weithin gar nicht vornehmen läßt. Das belegt im Rahmen des vorliegenden Falles besonders eindrucksvoll das Bemühen der Beigeladenen zu 2) um eine Änderung des Gebietsentwicklungsplanes. Dieses Bemühen ist dem Bauleitplanverfahren zuzuordnen und steht andererseits doch wieder eindeutig außerhalb dieses Verfahrens. Es war - das ist die eine Seite - notwendig, um die von der Beigeladenen zu 2) in Aussicht genommene Planung zu ermöglichen, und hat doch andererseits, nachdem die Änderung des Gebietsentwicklungsplanes erreicht war, unbestreitbar den Ausgang des abschließenden Abwägungsvorganges mitbestimmt und insofern präjudiziert. Darin deutet sich zugleich der für diesen Zusammenhang überhaupt kennzeichnende Konflikt an: Der (möglichen) Sachgerechtigkeit, ja, Unvermeidbarkeit einer Vorwegnahme bestimmter Entscheidungen steht gegenüber, daß durch sie der abschließenden, aus guten Gründen einem bestimmten Verfahren zugewiesenen Planentscheidung mehr oder weniger der Boden entzogen wird. So liegt es auch bei Vorentscheidungen, wie sie im vorliegenden Fall in Frage stehen: Es kann ernstlich keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, daß insbesondere bei Projekten einer bestimmten Größenordnung häufig nicht alle Entscheidungen - im Sinne einer Erhaltung voller planerischer Freiheit - bis zur abschließenden Abwägung zurückgestellt werden können. Je umfangreicher und je komplizierter ein planerisches Vorhaben ist oder wird, um so mehr kommt es nach aller Erfahrung zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen Festsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung. Das führt - in diesem oder jenem Stadium, innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Planverfahrens - zu mehr oder weniger endgültigen Festlegungen, die eine entsprechende Schmälerung des abschließenden Abwägungsvorganges bewirken und auch bewirken sollen. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. können geradezu unerläßlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können. Das alles pauschal als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der Planungsvorgänge vorbei. In diesem Sinne hat der Senat schon in seinem Urteil vom 6. Juli 1973 - BVerwG IV C 22.72 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 S. 21 [29] ausgesprochen, daß eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil ihr ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Auf der anderen Seite kann allerdings ebensowenig einem Zweifel unterliegen, daß vorgegebene Bindungen mit der durch sie verursachten Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges dem Sinn des nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG gebotenen Anregungsverfahrens widersprechen. Je stärker und umfassender die durch Vorentscheidungen geschaffenen Bindungen sind, um so mehr droht dem Anregungsverfahren die Gefahr, zu einer funktionslosen Förmlichkeit zu werden. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob die vorgegebenen Bindungen mehr rechtliche oder mehr tatsächliche Qualität haben. Was dem Abwägungsvorgang und dem Anregungsverfahren den ihnen zugedachten Sinn nimmt, ist die Verlagerung von Entscheidungen als solche; auf welche Weise diese Verlagerung geschieht und wie die dabei geschaffenen Bindungen zu klassifizieren sind, ist aus der Sicht insbesondere des § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG von untergeordneter Bedeutung. Eine Differenzierung zwischen rechtlichen und tatsächlichen Bindungen, die die ersteren für generell schädlich und die letzteren für ebenso generell unschädlich erklärte, ginge zudem daran vorbei, daß erfahrungsgemäß die mehr tatsächlichen Bindungen nicht selten sowohl in ihrer Wirkung massiver als auch in ihrer Angemessenheit fragwürdiger sind. Die Annahme, daß im vorliegenden Zusammenhang rechtliche Bindungen einen grundsätzlich gewichtigeren Bindungsgrad erreichen, erweist sich bei näherer Betrachtung schon deshalb als verfehlt, weil auch rechtliche Bindungen wahrhaft unüberwindlich nicht zu sein pflegen; insbesondere Bindungen, die auf Verträge zurückgehen, werden sich in aller Regel durch die Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz kompensieren lassen.

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Alle diese Überlegungen verdeutlichen, daß sich bei der Vorwegnahme von Entscheidungen, die - in dieser oder jener Weise und in diesem oder jenem Grad - den abschließenden Abwägungsvorgang im Sinne eines Abwägungsdefizits beeinflussen, zwei Bedürfnisse gegenüberstehen, die in ihrem Ansatz beide berechtigt sind, auf der einen Seite das Bedürfnis nach - mit Hilfe von Vorentscheidungen - effektiver und auch effektiv realisierbarer Planung und auf der anderen Seite das Bedürfnis, dem Anregungsverfahren als der zugleich demokratischen Komponente des Bauleitplanverfahrens Raum zu lassen. In dem Konflikt zwischen diesen Bedürfnissen entscheidet sich das Bundesbaugesetz im Ausgangspunkt für das Anregungsverfahren und insofern gegen eine durch Vorentscheidungen geförderte Effektivität der Planung. Der nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG vorgesehene abschließende Abwägungsvorgang ist vom Gesetz als ein umfassender und ungebundener gedacht. Darin liegt zwar nicht das letzte Wort, doch bestimmt sich von hier aus die Richtung der erforderlichen Rechtfertigung: Eine (sachliche) Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges widerspricht grundsätzlich der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG; wenn sie dennoch hingenommen werden soll, bedarf es dafür einer Rechtfertigung. Die Einseitigkeit dieses Ausgangspunktes wird freilich, wie sich sogleich zeigt, zum erheblichen Teil durch folgendes auf gewogen: Alle Abwägung ist an die vorgegebenen Fakten gebunden. Auch sie führen zu Abwägungsdefiziten. Das kann selbstverständlich nicht schon an sich rechtswidrig sein. Zu diesen Fakten gehört nicht nur die Wirklichkeit im engsten Sinne, also etwa das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bebauung, von Waldbestand, von Unterbringungsbedürfnissen u.a.m.; sondern dazu gehören auch alle von außen an die planende Gemeinde herantretenden Bindungen. So sind z.B. Bestimmungen, die der Bundesminister für Verkehr nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1742) - FStrG - über die Linienführung der Bundesfernstraßen trifft, durchaus geeignet, bei einer konkreten gemeindlichen Planung als Abwägungsdefizit in Erscheinung zu treten. Das entzieht sich, weil es gewissermaßen von vornherein außerhalb des gemeindlichen Abwägungsvorganges liegt, der von§ 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG ausgehenden Frage nach der Zulässigkeit einer Vorwegnahme planerischer Entscheidungen. Entsprechendes gilt aber auch für zahlreiche eigene Vorentscheidungen der Gemeinden. Wenn man auf die logische Kausalität sieht, läßt sich ja für nahezu überhaupt keine Entscheidung oder Maßnahme einer Gemeinde ausschließen, daß sie in irgendeiner Weise planungsrelevant werden und sich letztlich in einem Abwägungsvorgang als Bindung auswirken könnte. Auch derartige "allgemeine" Einflüsse und die von ihnen verursachten Abwägungsdefizite sind im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG rechtlich unbedenklich. Wenn die Unzulässigkeit einer sachlichen Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges ins Auge gefaßt wird, geht es von vornherein nur um solche vorweggenommenen selbstbindenden Entscheidungen, die offensichtlich in ganz bestimmter Richtung eine bestimmte nachfolgende Planung beeinflussen, die also "an sich" Gegenstand des Anregungsverfahrens nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG und des Abwägungsvorganges nach§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG sein sollten. Es kommt ferner hinzu, daß selbst bei solchen Vorentscheidungen der Schluß auf eine ihnen entsprechende Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges nicht schlechthin zwingend ist. Es ist denkbar, daß sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheidet und dabei zu einem Ergebnis gelangt, das inhaltlich mit der Bindung übereinstimmt. Es kann auch nicht übersehen werden, daß sich bei aller Bedeutung der Planbegründung, der Ratsprotokolle und des sonst vorhandenen Materials häufig mit letzter Sicherheit nicht wird klären lassen, was ein Gemeinderat und was seine einzelnen Mitglieder im entscheidenden Zeitpunkt wirklich erwogen und abgewogen haben. Diese Grenzen dessen, was sich verläßlich ermitteln läßt, gehen keineswegs in dem Sinne generell zu Lasten der planenden Gemeinde, daß alles, was nicht nachweislich erwogen wurde, deshalb unbedingt als Abwägungsausfall gewertet werden muß. Im Gegenteil spricht - im Prinzip - eine gewisse Vermutung für die trotz der einen oder anderen Bindung freie Entscheidung des zur Abwägung berufenen Gemeinderates. Das alles zu berücksichtigen ist eine Sache der Beurteilung des Einzelfalles. Je nach dem Inhalt eines Planes, nach dem Gegenstand der Vorentscheidungen, nach der Art und Stärke der von ihnen ausgehenden - sei es rechtlichen, sei es tatsächlichen - Bindung, nach dem Ablauf des Planungsverfahrens und insbesondere dem Ertrag des Anregungsverfahrens wird sich im Einzelfall der Schluß auf eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorganges rechtfertigen oder nicht rechtfertigen. Wird auf diese Weise das Vorliegen eines Abwägungsdefizits festgestellt, so ergibt sich das, was oben als Ausgangspunkt bezeichnet wurde: Es liegt dann im Widerspruch zu § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG eine grundsätzlich unzureichende, zur Nichtigkeit des Bauleitplanes führende Abwägung vor, deren Mangelhaftigkeit nur dann rechtlich unschädlich ist, wenn das Abwägungsdefizit aus besonderen Gründen als ausgeglichen und deshalb unerheblich angesehen werden kann.

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Ein solcher Ausgleich ist möglich und muß möglich sein. Das bedarf mit Rücksicht auf das oben Gesagte keiner erneuten Begründung. Gerade auch Vorentscheidungen in dem engeren, hier allein noch in Rede stehenden - auf einen Abwägungsausfall zielenden und ihn auch bewirkenden - Sinne können sachgerecht, ja, im Interesse effektiver Planung geboten sein. Daran darf auch die Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nicht vorbeigehen. Deshalb sind Abwägungsdefizite, die nach dem Gesagten "an sich" schädlich wären, d.h. Abwägungsdefizite, die auf selbstbindende, offensichtlich eine bestimmte Planung in bestimmter Richtung beeinflussende Entscheidungen zurückgehen, unter drei (kumulativen) Voraussetzungen mit § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG vereinbar: Erstens muß die Vorwegnahme der Entscheidung als Vorwegnahme - auch unter dem Gesichtswinkel des dadurch belasteten Anregungsverfahrens - sachlich gerechtfertigt sein. Zweitens muß bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleiben, d.h. es muß, soweit die Planung dem Gemeinderat obliegt, dessen Mitwirkung an den Vorentscheidungen in einer Weise gesichert werden, die es gestattet, die Vorentscheidungen (auch) dem Rat zuzurechnen. Drittens endlich darf die vorgezogene Entscheidung - und auch dies insbesondere unter Beachtung gerade ihrer planerischen Auswirkung - nicht inhaltlich zu beanstanden sein. Sie muß insbesondere den Anforderungen genügen, denen sie genügen müßte, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde. Das führt vor allem zur Notwendigkeit einer ihrerseits dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nach Maßgabe des Urteils vom 12. Dezember 1969 Rechnung tragenden Abwägung, und zwar sowohl eines sachgerechten Abwägungsvorganges als auch eines nicht zu mißbilligenden Abwägungsergebnisses. Zu dieser Folgerung zwingt nachÜberzeugung des Senats die Erkenntnis, daß es sich um einen vorweggenommenen Entscheidungsbestandteil der abschließenden und dort den Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG unterstellten Abwägung handelt. Wenn schon bei dieser Abspaltung von Entscheidungselementen auf das formelle Anregungsverfahren verzichtet und wenn bei einer solchen Abspaltung zudem hingenommen werden muß, daß sich als Folge der zeitlichen Verlagerung auch sonst die sachliche Basis der Entscheidung verändert, dann muß mit Nachdruck daran festgehalten werden, daß wenigstens eine dem § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG angemessene Abwägung dessen stattfindet, was sich zur Zeit der Vorentscheidung an von ihr betroffenen Belangen absehen läßt.

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Auf der Grundlage der dargelegten Auffassung erweist sich als zutreffend, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen eines schädlichen Abwägungsdefizits bejaht und daraus die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 abgeleitet hat: Die Entscheidung über den Standort der Floatanlage in der Feldmark ist nicht innerhalb des Planverfahrens und erst recht nicht bei der abschließenden Abwägung am 5. Oktober 1970, sondern außerhalb des Planverfahrens und diesem vorangehend gefallen. Daran kann nach den eingehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Zweifel sein. Die Rats- und Ausschußprotokolle sowie die sonstigen vom Berufungsgericht zusammengetragenen Unterlagen lassen erkennen, daß spätestens seit der Ratssitzung vom 2. Februar 1970 der Standort der Floatanlagen festgelegt war. Alle nachfolgenden Erwägungen und Abwägungen gingen - abgesehen lediglich von gelegentlichen resignierenden Verbalprotesten - davon als von einer unverrückbaren Tatsache aus und konnten sich infolgedessen nur noch darauf richten, die daraus folgenden Konsequenzen mehr oder weniger aufzufangen. Diese Würdigung wird nicht nur durch den Ablauf des Planverfahrens nach dem 2. Februar 1970, sondern auch dadurch bekräftigt, daß schon die Ratsentscheidung vom 2. Februar 1970 ihrerseits durch vorangegangene Entscheidungen vorbestimmt war. Ausschlaggebend als Weichenstellung war ersichtlich die Dringlichkeitsentscheidung vom 29. Januar 1970 und das auf ihr beruhende Angebot an die Delog. Nach dem gesamten Zusammenhang ist es ersichtlich so gewesen, daß angesichts der Größe und der - wahren oder vermeintlichen - Bedeutung des Objektes, angesichts der durch die vorangegangene Enttäuschung bei dem Gelände der DEA empfindlich gewordenen Neigungen der Delog und schließlich angesichts eines schriftlichen Angebotes, durch das unter anderem zugesichert wurde, daß die für die erste Baustufe erforderlichen Flächen sofort zur Verfügung stünden, später jeder echte Spielraum fehlte, den Standort der Floatanlage zum Gegenstand einer Abwägung zu machen.

47

Der auf diese Weise sachlich verkürzte Abwägungsvorgang genügt für § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG nicht. Die Voraussetzungen, unter denen nach dem oben Gesagten ein Abwägungsdefizit für unschädlich gehalten werden kann, sind nicht gegeben. Es mag sein, daß die Vorwegnahme der Entscheidungüber den Standort sachlich gerechtfertigt war. Das läßt sich zwar auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden; doch wird man unter den gegebenen Umständen jedenfalls einräumen müssen, daß vieles auf die sachliche Rechtfertigung dieser Vorwegnahme hindeutet. Es mag ferner sein, daß bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung hinreichend beachtet wurde. Die Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich vom Verhältnis zwischen der Dringlichkeitsentscheidung vom 29. Januar 1970 und der Ratssitzung vom 2. Februar 1970 und in diesem Zusammenhang vom Verhältnis zwischen der planungsrechtlich-bundesrechtlichen, der planungsrechtlich-landesrechtlichen und der kommunalverfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung ab. Darauf näher einzugehen, besteht kein Anlaß, weil die vorweggenommene Entscheidung jedenfalls der dritten Anforderung nicht gerecht wird: Sie ist als solche zu beanstanden, weil - wenn im Zuge der Vorentscheidung überhaupt eine (sachbezogene) Abwägung stattgefunden hat - bei der Vorentscheidung in die Abwägung an Belangen nicht das eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mußte. Die vorhandenen Unterlagen lassen den sicheren Schluß zu, daß die in der Umgebung des neuen Industriegeländes von der sich abzeichnenden Planung betroffenen und gegen diese Planung sprechenden Interessen bei der vorweggenommenen Standortentscheidung keine ins Gewicht fallende Rolle gespielt haben. Diese Interessen, auf die wenig später die Landesbaubehörde Ruhr in ihrer Stellungnahme vom 3. April 1970 so eindrucksvoll hingewiesen hat, waren mindestens zumüberwiegenden Teil für die Beigeladene zu 2) schon Ende Januar/Anfang Februar 1970 erkennbar. Dennoch hat sie sich nicht etwa - was allenfalls hätte zulässig sein können - in einer halbwegs sorgsamen Abwägung darüber hinweggesetzt, sondern sie hat diese "Seite" ihrer Planung ernstlich gar nicht ins Auge gefaßt. Das ergibt sich vor allem aus zwei Tatsachen. Die vom Berufungsgericht zusammengestellten Unterlagen erweisen, daß die Beigeladene zu 2) nach dem Fehlschlag mit dem Gelände der DEA an alles weitere mit dem - im strengen Sinne des Wortes - unbedingten Entschluß herangegangen ist, die Floatglasanlage (dennoch) in G. unterzubringen. Dieser Unterbringungswille "komme, was da wolle" verursachte eine Vorbelastung, die ein sachgerechtes Abwägen - und das heißt insoweit: eine sachgerechte Berücksichtigung auch entgegenstehender Interessen - ausschloß. Wie unbedingt die Beigeladene zu 2) zur Unterbringung des Vorhabens entschlossen war, tritt beispielsweise in der Begründung des ersten Planentwurfes deutlich hervor. In dieser Begründung ist allein von der Floatanlage, von ihren Vorzügen, von der Notwendigkeit ihrer Errichtung und nicht mit einem einzigen Wort von entgegenstehenden Belangen die Rede. Aus der Sicht des Abwägungsgebotes sachwidrig und die Respektierung dieses Gebotes ausschließend war ferner die hektische Eile, mit der sich die Beigeladene zu 2) entschieden und gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1) festgelegt hat: Selbstverständlich ist - dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen - eine beschleunigte Abwicklung planerischer Entscheidungen und Verfahren nicht als solche zu beanstanden. Indessen kann der Wille zur Beschleunigung auch blind machen; und wo diese Blindheit zur Mißachtung bestimmter von der Planung berührter und deshalb beachtlicher Belange führt, steht nicht die Angemessenheit eines beschleunigten Verfahrens in Frage, sondern eine Beschleunigung, die sachwidrige Ergebnisse nach sich zieht. Das kann - und dies gerade auch im vorliegenden Fall - nicht hingenommen werden. Während die Verwendung des Geländes der DEA über Monate erwogen wurde, fiel die Entscheidung für den Standort in der Feldmark in den 16 Tagen zwischen der Mitteilung der Ruhrkohle-AG vom 13. Januar und der Dringlichkeitsentscheidung vom 29. Januar 1970. Diese vermeintlich notwendige Dringlichkeitsentscheidung und die damit zusammenhängende Befürchtung, daß sich die Delog zu einem Abzug aus G. entschließen könne, belegen zudem als solche die einseitig auf Beschleunigung bedachte Haltung der Beigeladenen zu 2). Als Folge dieser Eile kam es dazu, daß, wie noch das Schreiben des Siedlungsverbandes vom 11. Juni 1970 und der Aktenvermerk vom 7. Juli 1970 zeigen, zahlreiche offensichtlich wesentliche Daten - etwa der für das Gelände der DEA noch vorgesehene Bergbau, die Setzungsempfindlichkeit der Floatanlage und zudem das Ausscheiden von Standortalternativen - mehr oder weniger ungeprüft unterstellt wurden. Nicht unberücksichtigt bleiben kann endlich ferner, daß die plötzliche Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durch Umstände verursacht wurde, die allein der Beigeladenen zu 2) anzulasten sind. Gerade wenn man das als gegeben unterstellt, was auch die Beigeladene zu 2) ungeprüft übernommen hat, war es so, daß sie ohne jede Sicherung für den Fall eines Scheiterns monatelang erwogen und verhandelt hatte, um eine außerordentlich setzungsempfindliche Anlage auf einem Gelände unterzubringen, dessen Bergschadensunempfindlichkeit nicht nur nicht gesichert, sondern in hohem Maße fragwürdig war. Was damit - bewußt oder unbewußt - an Risiken in Kauf genommen wurde, konnte nach dem Scheitern der Bemühungen um das Gelände der DEA nicht einfach als vermeintlich unabwendbare Verkürzung berechtigter Interessen zu Lasten der von einer Industrieansiedlung in der F. Betroffenen gehen.

48

Da demnach das bei der abschließenden Abwägung feststellbare Abwägungsdefizit nicht als ausgeglichen angesehen werden kann, bleibt es dabei, daß durch diese sachliche Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG verletzt wurde. Daraus ergibt sich - mit dem angefochtenen Urteil - die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148. Daran kann auch, wie hinzuzufügen bleibt, die Übereinstimmung dieses Bebauungsplanes mit dem Gebietsentwicklungsplan nichts ändern. Unabhängig davon, wie im einzelnen das Verhältnis zwischen dem Gebietsentwicklungsplan und der gemeindlichen Bauleitplanung beschaffen ist, steht fest, daß die Übereinstimmung mit dem Gebietsentwicklungsplan auf eine Änderung dieses Planes zurückgeht, die von der Beigeladenen zu 2) selbst eingeleitet und betrieben wurde. Da das zugunsten einer Bauleitplanung geschah, die aus den genannten Gründen nicht gebilligt werden kann, hat die Beigeladene zu 2) mit ihren Bemühungen um dieÄnderung des Gebietsentwicklungsplanes letztlich nur eine weitere zu mißbilligende und zum Ausgleich ihres eigenen Abwägungsdefizits ungeeignete Bindung geschaffen.

49

Das Berufungsgericht hat unabhängig von den das Abwägungsdefizit betreffenden Fragen und im Verhältnis dazu selbständig tragend die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 auch deshalb bejaht, "weil er ein Industriegebiet vorsieht, das sich unmittelbar an ein ausgedehntes Wohngebiet anlehnt". Das stehe, so meint das Berufungsgericht, im Widerspruch zu einem aus § 1 Abs. 1 BBauG ableitbaren Planungsgrundsatz, von dem nach Lage der Dinge auch im Rahmen einer Abwägung der insgesamt auf dem Spiel stehenden Belange hier eine Ausnahme nicht habe gemacht werden dürfen.

50

Diese zweite Begründung des angefochtenen Urteils hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ebenfalls stand: Auf der Grundlage der dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen muß in der Tat gesagt werden, daß der Bebauungsplan Nr. 148 - unter anderem vermittelt durch einen sich aus § 1 Abs. 1 BBauG ergebenden Planungsgrundsatz - auch in seinem (Abwägungs-)Ergebnis und unmittelbar wegen dieses (Abwägungs-)Ergebnisses § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG verletzt.

51

Einer Klarstellung bedarf zunächst folgendes: Die auf§ 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG in Verbindung mit dem Urteil vom 12. Dezember 1969 zurückgehenden Anforderungen richten sich, wie bereits hervorgehoben, sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Während im Vorangegangenen allein der Abwägungsvorgang in Rede stand, wird im Zusammenhang mit der zweiten Begründung des angefochtenen Urteils im folgenden allein vom Abwägungsergebnis zu sprechen sein.

52

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit des im Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 148 zum Ausdruck kommenden Abwägungsergebnisses macht erforderlich, vorweg zu unterstreichen, daß diese Frage in verschiedenen Stufen zu beantworten ist: Allem Abwägen vorausgesetzt ist die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Dies umfaßt erstens die abstrakt-begriffliche (tatbestandliche) Abgrenzung der Gesichtspunkte, die abwägungserheblich sind, und zweitens die Entscheidung darüber, welche konkret vorliegenden Umstände unter diese Begriffe subsumiert werden können. Bei beiden Vorgängen handelt es sich in § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG (und den im Zusammenhang mit ihm einschlägigen Vorschriften in § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 BBauG) um Rechtsanwendung und um nichts anderes als das. Was eine Gemeinde aufgrund ihrer Ausdeutung und Anwendung eines Begriffes für abwägungsbeachtlich hält bzw. bei ihrer Abwägung gehalten hat, begründet insoweit eine Bindung weder für die höhere Verwaltungsbehörde noch für das mit derÜberprüfung eines Bauleitplanes befaßte Gericht. Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 (a.a.O. S. 308) ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Der Senat vermag auch keinen Anlaß zu erkennen, diese der Funktion des Rechtsprechens und von dort her der Regel entsprechenden Auffassung (vgl. dazu insbesondere BVerfG, Urteile vom 1. Juli 1953 - 1 BvL 23/51 - BVerfGE 2, 380 [395 f.] und vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 [42 f.] sowie BVerwG, Urteil vom 27. September 1962 - BVerwG II C 164.61 - DVBl. 1963, 179 und vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 116.70 - BVerwGE 42, 20 [22]) ausgedehnter gegen das zu verteidigen, was hier und da im Schrifttum als eine Art Tendenzwandel in der Rechtsprechung zur Beurteilungsermächtigung gedeutet worden ist. Zu der in diesem Zusammenhang verbreiteten Berufung auf den Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 19. Oktober 1971 - GemS - OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 sollte der Hinweis genügen, daß der Gemeinsame Senat bei der Auslegung eines bestimmten Tatbestandes ("... können Steuern ... erlassen werden, wenn ihre Einziehung ... unbillig wäre ...") ein scheinbar als Rechtsvoraussetzung auftretendes Merkmal mit dem die Rechtsfolge vermittelnden Verwaltungsermessen zusammengezogen, dabei aber ausdrücklich betont hat, daß sich über die Rechtfertigung einer solchen Handhabung "nur nach dem Sinn und Zweck, der jeweiligen Vorschrift" entscheiden lasse. Daraus ist nichts herzuleiten, was im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 und 5 BBauG zu Zweifeln Anlaß geben könnte. Denn sachlich besteht zwischen der vom Gemeinsamen Senat behandelten Vorschrift - dem § 131 der Reichsabgabenordnung - und § 1 Abs. 4 und 5 BBauG nicht einmal entfernt Verwandtschaft. Ähnliches gilt für das ebenfalls häufiger angeführte Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1971 - BVerwG I C 31.68 - (BVerwGE 39, 197). Dieses Urteil beschäftigt sich mit dem Tatbestandsmerkmal der Eignung von Schriften, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 GjS), und schließt auf eine verminderte verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte ausschlaggebend deshalb, weil die Schriften der Prüfung durch eine mit unbeteiligten Fachleuten besetzte Bundesprüfstelle unterzogen werden (a.a.O. S. 203). Auch darin liegt nichts, was sich mit den Problemen des§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG vergleichen läßt. Die Stellung der planenden und darin im guten wie im schlechten Sinne parteiischen Gemeinde und die Stellung der Bundesprüfstelle nach den§§ 8 ff. GjS haben offensichtlich so wenig gemein, daß jeder Versuch einer Art von Analogie abwegig wäre (vgl. dazu auch das Urteil des I. Senats vom 15. Mai 1974 - BVerwG I C 44.72 - zum Merkmal des "dringend nötig" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 des Ladenschlußgesetzes). Was aber bei § 1 Abs. 4 und 5 BBauG und seinem verfassungsrechtlichen Hintergrund hinzukommt, ist folgendes: Wenn die Bauleitplanung grundsätzlich als Ausdruck einer durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckten Eigentumsbindung begriffen werden soll, obgleich sie einerseits durch eine unzweifelhaft weite Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet wird und dennoch andererseits in der Realität weithin von eigentumsverteilender Wirkung ist, dann kann das nur angehen, wenn sie in einem Höchstmaß dessen, was sich erreichen und vertreten läßt, rechtlich gebunden und in dieser rechtlichen Bindung auch kontrollierbar ist. Wer diese Bindung oder die Kontrolle ihrer Einhaltung in Frage stellt, stellt damit zugleich in Frage, ob dann noch die Bauleitplanung als Eigentumsbindung gewertet werden kann.

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Dem bleibt hinzuzufügen: Die im Vorangegangenen erörterte rechtliche Bindung und gerichtliche Kontrollierbarkeit der Bestimmung des Abwägungsmaterials hat praktisch nicht die Bedeutung, die ihr in den einschlägigen Überlegungen gelegentlich zugemessen wird. Das hängt damit zusammen, daß die für eine theoretische Gliederung gebotene Trennung zwischen der Bestimmung und der Gewichtung des Abwägungsmaterials in der praktischen Handhabung meistens nicht streng vollzogen werden kann. Daraus folgt nicht selten, daß ein möglicher Mangel, der auf den ersten Blick den begrifflichen Ausgangspunkt zu betreffen scheint, bei näherer Betrachtung auf die Gewichtung bezogen werden muß (und dort dann nur zu Buch schlägt, wenn dabei "verkannt" oder eine "außer Verhältnis" stehende Gewichtung vorgenommen wurde). Diese sich aus der Praxis ergebende Relativierung hebt jedoch nicht auf, was oben zur Kontrolldichte gesagt wurde.

54

Ob im vorliegenden Falle Einwände gegen den Bebauungsplan Nr. 148 deshalb zu erheben sind, weil die Bestimmung des Abwägungsmaterials (in einer sich auf das Abwägungsergebnis auswirkenden Weise) unzureichend geschah, ist offen. Das Verwaltungsgericht hat dies angenommen, wenn es - vielleicht nicht in allen Begründungsteilen unmißverständlich - der Beigeladenen zu 2) vorgehalten hat, daß sie im Zuge der Planung und Abwägung bestimmte Begriffe des§ 1 Abs. 4 und 5 BBauG mißverstanden habe. Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Das angefochtene Urteil hat sich auf diesen "Einstieg" des Verwaltungsgerichts nicht eingelassen, sondern sich auf eine Kontrolle der im Bebauungsplan Nr. 148 zum Ausdruck kommenden Gewichtung der betroffenen Belange beschränkt. Dabei ist es zu der Überzeugung gelangt, daß diese Gewichtung den Rahmen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschreitet und deshalb den Bebauungsplan Nr. 148 nicht zu tragen vermag. Dagegen läßt sich revisionsgerichtlich Durchgreifendes nicht einwenden.

55

Das Berufungsgericht hat das dem Bebauungsplan Nr. 148 zugrunde liegende und in seinen Festsetzungen zum Ausdruck kommende Abwägungsergebnis nicht in dem Sinne absolut mißbilligt, daß es einzig dieses Abwägungsergebnis und die durch den Plan beeinträchtigten Interessen zueinander in Beziehung gesetzt und schon daraus - also unabhängig von allem, was sich zugunsten der im Plan enthaltenen Festsetzungen sagen läßt - auf die Unhaltbarkeit des Planes geschlossen hätte. Mit Rücksicht darauf soll auch hier unerörtert bleiben, ob sich nicht vielleicht sogar eine derart absolute Mißbilligung hätte rechtfertigen lassen. Das Berufungsgericht ist insoweit sozusagen bilanzierend vorgegangen. Es hat das Für und Wider abwägend nachvollzogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Gewichtung der gegen den Bebauungsplan Nr. 148 streitenden Belange zu deren objektiver Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.

56

Diese Handhabung entspricht, wie anscheinend auch die Revisionskläger nicht in Zweifel ziehen, den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 aufgestellt hat: Die Gewichtung der von einer Bauleitplanung berührten - öffentlichen und privaten - Belange ist als solche ein (wesentliches) Element der planerischen Gestaltungsfreiheit. Dementsprechend wird § 1 Abs. 4 und 5 BBauG nicht verletzt, "wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet" (a.a.O. S. 309). Der durch die planerische Gestaltungsfreiheit abgedeckte Spielraum der Gewichtung hat aber - selbstverständlich - Grenzen. Diese Grenzen werden überschritten, wo einer der beteiligten Belange in geradezu unvertretbarer Weise zu kurz kommt, wo er und sein Gewicht einfach verkannt werden, wo das Verhältnis zwischen ihm und dem Planinhalt auch bei Berücksichtigung der planerischen Gestaltungsfreiheit und aller sonstigen Gegebenheiten nicht mehr aufgeht.

57

Die Revisionskläger wenden sich mit ihren Angriffen auf das angefochtene Urteil nicht eigentlich gegen diese Regeln der Plankontrolle, sondern gegen die Sachansätze, auf denen innerhalb des angefochtenen Urteils der Vorwurf der die Grenze planerischer Gestaltungsfreiheit überschreitenden Fehlgewichtung beruht. Sie machen im Kern ihrer Einwände geltend, daß sich das Abwägungsergebnis noch innerhalb des Rahmens planerischer Gestaltungsfreiheit halte und deshalb dem Berufungsgericht der Vorwurf gemacht werden müsse, gar nicht mehr den Planinhalt kontrolliert, sondern ein ihm nicht zustehendes eigenes Planungsermessen ausgeübt zu haben. Diese Rügen sind unbegründet.

58

Daß das Berufungsgericht diefür die Festsetzung des Industriegebietes sprechenden Belange - insbesondere die mit der Beschaffung bzw. Erhaltung von Arbeitsplätzen zusammenhängenden Interessen und darüber hinaus die "Bedürfnisse der Wirtschaft" (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BBauG) - als solche unterschätzt haben könnte, wird von den Revisionsklägern nicht geltend gemacht. Dafür ist nach der eingehenden Begründung des angefochtenen Urteils auch nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat diese Belange keineswegs heruntergespielt, sondern ihnen ausdrücklich ein beträchtliches Gewicht zugestanden. Daß es gleichwohl die Festsetzung des Industriegebietes mißbilligt hat, erklärt sich - und erst darauf zielt im Grunde die Kritik der Revisionskläger - aus seiner Bewertung dergegen diese Festsetzung streitenden Belange. Auf dieser Passivseite der Bilanz des Bebauungsplanes Nr. 148 hat das Berufungsgericht vor allem den nach seiner Meinung aus § 1 Abs. 1 BBauG ableitbaren Planungsgrundsatz eingestellt, daß Wohn- und Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander festgesetzt werden sollen. Es hat eingeräumt, daß dieser (fundamentale) Grundsatz Ausnahmen zulasse, jedoch entschieden, daß für eine solche Ausnahme hier kein Raum sei, weil durch das Industriegebiet des Bebauungsplanes Nr. 148 erstens ein vorhandenes Wohngebiet vollends durch Industrie umklammert werde und zweitens dadurch eine Abriegelung des südlich anschließenden Erholungsgebietes von dem Wohngebiet eintrete. Ob der erkennende Senat bei eigener tatrichterlicher Würdigung ebenfalls zu allen den das angefochtene Urteil insoweit tragenden Erkenntnissen und Wertungen gelangt wäre, läßt sich angesichts der nur durch das angefochtene Urteil und die darin in Bezug genommenen Unterlagen vermittelten Tatsachenkenntnisse des Senats nicht mit letzter Sicherheit sagen. Darauf kommt es für den Ausgang des Verfahrens aber auch nicht an. Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Berufungsgerichts gebunden. Auf dieser Grundlage erweisen sich die einschlägigen Angriffe der Revisionskläger als ungerechtfertigt. Der erkennende Senat hat mit dem Berufungsgericht keinen Zweifel daran, daß Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete möglichst nicht nebeneinander liegen sollten und daß darin ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung (§ 1 Abs. 1 BBauG) und deshalb ein in der Tat elementarer Grundsatz städtebaulicher Planung gesehen werden muß. Dieser Grundsatz wird für das jetzt geltende Recht durch § 50 BImSchG bestätigt. Er kommt ferner darin zum Ausdruck, daß in Industriegebieten und selbst in Gewerbegebieten grundsätzlich überhaupt nicht gewohnt werden soll (vgl. die§§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237] - BauNVO -) und das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten allgemein dem sie miteinander verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23] und vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - Buchholz 406.11§ 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.]).

59

Die hohe Rangstufe des hier in Rede stehenden Grundsatzes kann im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 148 auch nicht durch den Hinweis in Frage gestellt werden, daß der Begriff des Industriegebietes Raum für eine differenzierende Ausgestaltung lasse und deshalb nicht einfach Industriegebiet gleich Industriegebiet gesetzt werden könne. Ganz abgesehen davon, daß der Bebauungsplan Nr. 148 irgendeinen wesentlichen Schutz der Umgebung des Plangebietes nicht vorsieht, muß berücksichtigt werden, daß bei der Gefahr gewerblicher Emissionen stets ein hohes Maß an typisierender Betrachtung einfach deshalb unerläßlich ist, weil nach aller Erfahrung nur dadurch Aussicht besteht, eine beginnende Fehlentwicklung frühzeitig in den Griff zu bekommen (vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1964 - BVerwG I B 43.64 - BRS 15, 37 f., Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 21.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 23 S. 43 [47] und Beschluß vom 3. Januar 1973 - BVerwG IV B 171.72 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 34 S. 96 f.). Aus diesem Grunde führt es auch nicht weiter, wenn die Beigeladene zu 1) geltend macht, daß angesichts der gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlichen Handhaben nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, in welcher zeitlichen Reihenfolge es zu dem Nebeneinander von Industrie- und Wohngebiet komme. Zuzugeben ist lediglich, daß bei einem nachträglichen Hinzutreten des Industriegebietes die Industrieansiedlung keinen besonderen Bestandsschutz genießt und dies die Möglichkeit erleichtert, unter Anwendung gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlicher Vorschriften den Konflikt zwischen Wohn- und Industriegebiet zu entschärfen. Damit ist es aber nicht getan. Das Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten ist in seiner prinzipiellen Anfälligkeit für Konflikte kein Phänomen, das es gewerbe- bzw. immissionsschutzrechtlich zu steuern gilt, sondern es ist ein solches, das - wo nur irgend möglich - planungsrechtlich vermieden werden sollte (in diesem Sinne bereits Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 90 S. 27 [33]).

60

Ebensowenig verfängt der Einwand, daß das Industriegebiet des Bebauungsplanes Nr. 148 in Wahrheit gar nicht oder doch nur in geringem Umfang an bewohnte Gebiete grenze. Dieser Einwand unterstellt, daß es bei der Erträglichkeit oder Unerträglichkeit eines Nebeneinander von Wohn- und Industriegebieten auf das Vorliegen eines Verhältnisses der (unmittelbaren) Grenznachbarschaft ankomme. Das trifft nicht zu. Für die Industriegebiete sind - im Vergleich zu den Gewerbegebieten - die nach § 16 GewO bzw.§ 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen Betriebe kennzeichnend. Deren Eignung, "für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen (zu) können" (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GewO), ihre Eignung, "schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen" (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG), ihre Stellung als "erheblich belästigende Gewerbebetriebe" (§ 8 Abs. 1 BauNVO), ihre Eignung zu "schädliche(n) Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oderüberwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete" (§ 50 BImSchG), ist ersichtlich nicht auf das Verhältnis einer unmittelbaren Grenznachbarschaft festgelegt.

61

Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß es sich, so nachdrücklich wünschenswert eine Trennung von Wohn- und Industriegebieten auch immer sein mag, bei dem Gebot ihrer Trennung um nicht mehr als einen ausnahmefähigen Grundsatz handelt und nur handeln kann. Auf dieser Basis hat es - im Ergebnis verneinend - erwogen, ob unter den hier gegebenen Umständen eine Durchbrechung des Grundsatzes als durch die planerische Gestaltungsfreiheit gedeckt angesehen werden kann. Auch dem läßt sich Überzeugendes nicht entgegensetzen. Das Berufungsgericht hat mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt und gewürdigt, was die Fortsetzung der Umklammerung des östlich vom Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 148 liegenden bewohnten Gebietes und was die Abriegelung des Freizeitgeländes bedeutet. Seine Bewertung deckt sich im großen und ganzen mit dem, was die Landesbaubehörde Ruhr von Anfang an für ein unüberwindbares Hindernis der von der Beigeladenen zu 2) betriebenen Bauleitplanung gehalten hat. Der von den Revisionsklägern erhobene Vorwurf, daß das Berufungsgericht insoweit nicht den Planinhalt kontrolliert, sondern ein eigenes Ermessen ausgeübt habe, ist nicht haltbar. Dieser Vorwurf knüpft zu Unrecht an eine Formulierung des Berufungsgerichts an, die man zwar für wenig glücklich halten kann, die aber keineswegs das ergibt, was die Revisionskläger daraus zu schließen versuchen: Der Hinweis, daß sich für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 148 eine bestimmte - im angefochtenen Urteilübrigens alternativ angegebene - Festsetzung aufdränge (S. 40), hat seinen Sinn in der Entgegensetzung zu dem, was ihm in den Urteilsgründen vorangeht. Die Betonung liegt nicht darauf, daß das Berufungsgericht jene Festsetzung bevorzugen würde, sondern sie liegt auf der nahezu extremen Differenz, die diese sich mehr oder weniger aufdrängende Festsetzung von dem unterscheidet, was die Beigeladene zu 2) tatsächlich festgesetzt hat.

62

Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß die Annahme eines unter den gegebenen Umständen unerträglichen Nebeneinander von bewohnten Gebieten und dem zur industriellen Nutzung bestimmten Plangebiet und die aus dieser Annahme abgeleitete Beanstandung des zu den betroffenen Belangen außer Verhältnis stehenden Abwägungsergebnisses der revisionsgerichtlichen Nachprüfung standhält. Daher ist zu billigen, daß das Berufungsgericht den Bebauungsplan Nr. 148 auch aus diesem Grunde für nichtig erklärt hat.

63

Die Nichtigkeit des Bebauungsplanes Nr. 148 zieht nach sich, daß die der Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung entsprechend dem Klageantrag aufgehoben werden mußte. Diese Genehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Was die Rechtswidrigkeit anlangt, kann auf das bereits oben Gesagte verwiesen werden. Das Vorhaben der Beigeladenen zu 1) ist nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen und nach dieser Vorschrift wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange unzulässig. Rechte des Klägers sind deshalb verletzt, weil die Verwirklichung der angefochtenen Genehmigung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Kläger in seinem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbbaurecht an dem Grundstück W.straße 20 schwer und unerträglich treffen würde (vgl. Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - BVerwGE 32, 173 [178 f.]). Die von den Revisionsklägern vorgetragene Auffassung, daß der von der Rechtsprechung zu Art. 14 GG entwickelte Nachbarschutz nur dann stattfinde, wenn das unzulässige Vorhaben im unbeplanten Innenbereich errichtet werden solle, beruht auf einem Mißverständnis; diese Differenzierung verbietet sich schon wegen der prinzipiellen Tragweite der Eigentumsgewährleistung (Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - Buchholz 406.11 § 12 BBauG Nr. 3 S. 1 [3 f.]). Richtig ist auch, daß das Berufungsgericht inÜbereinstimmung mit der Beurteilung durch die erste Instanz die sachlichen Voraussetzungen eines Nachbarschutzes aus Art. 14 GG für gegeben erachtet hat. Daß eine Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen zu 1) die unmittelbare Umgebung des vom Kläger bewohnten Hauses geradezu grundlegend verändern würde, liegt auf der Hand. Ebensowenig kann, wie der Beklagte und die Beigeladene zu 2) im Revisionsverfahren auch ausdrücklich eingeräumt haben, ein Zweifel daran sein, daß diese Situationsveränderung für den Kläger das Gewicht eines schweren Eingriffes hat. Die vom Grundstück des Klägers nur 85 bis 100 m entfernte Errichtung eines insgesamt etwa 800 m langen und bis zu 35 m hohen Gebäudetraktes stellt sich, auch wenn Emissionen von Geräuschen, Gerüchen, Staub und Gasen das Maß des Zumutbaren nicht überschreiten sollten, als eine Belastung dar, mit der sich die bisherige Wohnnutzung des Grundstücks jedenfalls auf die Dauer nicht vereinbaren läßt.

64

Der somit schwere Eingriff ist für den Kläger im Sinne des Urteils vom 16. Juni 1969 und der von diesem Urteil ausgehenden Rechtsprechung auch unerträglich. Ein schwerer Eingriff braucht von dem Betroffenen nur dann ertragen zu werden, wenn er sich ungeachtet der Schwere im Rahmen der dem Eigentum immanenten Sozialgebundenheit hält. Das wird bei den Fällen eines Nachbarschutzes aus Art. 14 GG in der Regel deshalb nicht angenommen werden können, weil die Sozialgebundenheit wesentlich durch die "Situation" geprägt wird (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 178) und der Nachbarschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG ohnehin voraussetzt, daß sich die vorgegebene Situation schwerwiegend ändert. Dennoch lassen sich Gestaltungen denken, in denen sich der Betroffene die Änderung der Situation als Eigentumsbindung zumuten lassen muß. So kann es beispielsweise, wie der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - S. 11 f. ausgesprochen hat, bei der Belästigung durch einen Kinderspielplatz im reinen Wohngebiet liegen. Ebenso gehört der in dem erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1973 behandelte Fall hierher, daß die Schwere des Eingriffes wesentlich durch den Zustand des davon betroffenen Grundstücks bedingt wird und sich der Eigentümer dieses Grundstücks zumuten lassen muß, auf dem eigenen Grundstück für Abhilfe zu sorgen. Zu derlei Erwägungen gibt jedoch der vorliegende Fall keinen Anlaß. Nach den gegebenen Umständen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß und weshalb die dem Kläger auferlegte Belastung nur dem entsprechen sollte, was dem Grundstück und den Rechten an diesem Grundstück ohnedies an Bindungen innewohnt.

65

Da die Revisionen bereits aus diesen Gründen zurückgewiesen werden müssen, gibt das vorliegende Verfahren keinen Anlaß, noch weitere Fragen aufzuwerfen, deren Beantwortung möglicherweise gleichfalls zur Notwendigkeit einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigung hätte führen können. Der Senat hält jedoch einen - in den Erörterungen der Beteiligten und der Vorinstanzen vernachlässigten - Punkt für so wichtig, daß darauf doch wenigstens im Sinne einer Klarstellung aufmerksam gemacht werden soll: Der Bebauungsplan Nr. 148 ist unabhängig von allem Gesagten auch deshalb nichtig, weil es ihm entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG an der erforderlichen Begründung fehlt (vgl. zu dieser Rechtsfolge das Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6 [15]). Die Beigeladene zu 2) hat augenscheinlich die in § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG behandelte Begründung des Entwurfs mit der von§ 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG verlangten Begründung des Planes gleichgesetzt. Das verkennt die Rechtslage. Bei § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG geht es um die Begründung einer Absicht, bei § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG hingegen um die Begründung einer Entscheidung. Das schließt je nach Lage der Dinge nicht aus, daß der Gemeinderat bei seiner das Verfahren beendenden Beschlußfassung überhaupt oder doch weitgehend die Begründung des Entwurfes übernimmt. Das wird sich namentlich dort anbieten, wo das Anregungsverfahren nichts Wesentliches erbracht hat und dementsprechend auch das Abwägungsmaterial im wesentlichen mit dem übereinstimmt, was schon dem Planentwurf an Überlegungen zugrunde lag. Die Zulässigkeit einer solchen Handhabung ändert indessen nichts daran, daß die dem Bebauungsplan beizufügende Begründung in ihrer Funktion, diesen Plan und seinen Inhalt zu rechtfertigen, einen anderen Ansatzpunkt hat, als ihn die vorangegangene Begründung des Planentwurfes hatte. Dabei steht auf einem anderen Blatt, daß die nach § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG erforderliche Begründung nur die wichtigsten Punkte anzusprechen braucht (Urteil vom 7. Mai 1971 a.a.O. S. 14), ja, im Interesse der Überschaubarkeit wohl auch nur ansprechen sollte. Ob eine Begründung "vollständig" ist oder nur die zentralen Fragen berührt, hat nichts mit ihrer auf Rechtfertigung zielenden Funktion zu tun. Daraus ergibt sich für den Bebauungsplan Nr. 148: Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG liegt schon deshalb vor, weil es an einer vom Rat beschlossenen (oder doch unmißverständlich übernommenen) Begründung des Planesüberhaupt fehlt. § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG wäre aber zudem auch dann verletzt, wenn von diesem Mangel abgesehen und eine Übernahme der Entwurfsbegründung vom 4. August 1970 unterstellt würde. Die vorangegangene Begründung des Planentwurfes war ungeeignet, auch als Begründung des Bebauungsplanes zu dienen, weil sie durch den Ablauf des Anregungsverfahrens und mit Rücksicht auf die im letzten Moment beschlossene teilweise Änderung des Planinhaltes nicht mehr auf dem neuesten Stand war und weil sie außerdem in ihrem dürftigen Gehalt nicht einmal andeutungsweise den Planinhalt und die ihn tragende Abwägung hätte rechtfertigen, sondern allenfalls diesen und jenen Bestandteil des Planes hätte erläutern können. Das genügt für § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG nicht.

66

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 159 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter