Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.11.1974, Az.: BVerwG IV C 38.71
Ausgleich öffentlicher und privater Interessen; Beeinträchtigung des Eigentums und seiner Nutzung; Auswirkung von Lärmeinwirkungen, Staubeinwirkungen und Abgaseinwirkungen; Berücksichtigung der Vorgaben des Bebauungsplans; Anlage von Grünflächen als Pufferzone
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.11.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 38.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13858
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 30.07.1970 - AZ: Bf. II 67/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 47, 144 - 156
- BRS 37, 41 - 42
- BRS 28, 41
- BRS 34, 9
- BauR 1975, 35
- BayVBl 1975, 538
- DVBl 1975, 492-497 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1975, 92
- DokBer A 1975, 51
- DÖV 1975, 101-103 (Volltext mit amtl. LS)
- Freie WoWi 1975, 156
- GemTag 1976, 94
- JarbBl 1975, 401
- NJW 1975, 841-845 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine straßenrechtliche Widmung darf im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans nur in inhaltlicher Übereinstimmung mit seinen Festsetzungen verfügt werden; dies folgt nicht aus § 125 BBauG, sondern aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit des Bebauungsplans.
- 2.
Bei der Abwägung der von einem Bebauungsplan berührten Belange nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ist den öffentlichen Belangen nicht von vornherein ein Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Belangen eingeräumt.
- 3.
Die "Schutzgüter", die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG berücksichtigt werden müssen, gehen über das hinaus, was der durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsschutz an Berücksichtigung fordert, umfassen ihn aber auch selbst (im Anschluß an das Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 -).
- 4.
Ein Bebauungsplan darf nicht ohne Gewährleistung einer Entschädigung für bestimmte Grundstücke eine Nutzungsweise festsetzen, deren damit zugelassene Emissionen andere Grundstücke derart treffen, daß die dort zulässige Nutzung schwer und unerträglich behindert wird.
- 5.
Durch einen dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG entsprechenden Bebauungsplan werden im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt; ihm gegenüber muß daher die Berufung auf die Eigentumsgewährleistung versagen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juli 1970 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der sie ein an sein Grundstück angrenzendes Flurstück als Parkplatz dem öffentlichen Verkehr gewidmet hat.
Der Kläger ist Eigentümer des etwa 1.200 qm großen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks K.straße ... in H. (Flurstück ...). Die etwa 20 m breite Südseite des Grundstücks liegt an der K.straße; die etwas schmalere Nordseite und die rund 55 m lange Ostseite grenzen an das Flurstück ... an, das ebenso wie das weiter nördlich liegende Flurstück ... im Eigentum der Beklagten steht. Nach dem früheren Baustufenplan St.-L. vom 7. September 1951 gehörten die Geländestreifen einschließlich des Grundstücks des Klägers entlang der K.straße und der sie kreuzenden H.straße zum Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise, während das dahinterliegende Gelände, auf dem sich Schrebergärten befanden, als Außengebiet ausgewiesen war. Nach dem nunmehr geltenden, am 8. Oktober 1965 in Kraft getretenen Bebauungsplan St. vom 28. September 1965 liegt das Grundstück des Klägers im allgemeinen Wohngebiet; das Flurstück ... ist als Verkehrsfläche "Öffentliche Straßen, Wege, Plätze" festgesetzt.
Im Jahre 1963 ließ die Beklagte auf dem Flurstück ... mit der Absicht späterer Erweiterung nach Norden einen Parkplatz mit einer Zufahrt zur H.straße und zwei Zufahrten zur K.straße anlegen, von denen die eine entlang der Ostgrenze des Grundstücks des Klägers verläuft. Der Parkplatz soll vornehmlich den Besuchern von ... dienen. Die Widmung der Parkfläche für den öffentlichen Verkehr focht der. Kläger mit Erfolg an: Das Verwaltungsgericht hob die Widmungsverfügung der Beklagten auf mit der Begründung, daß sie mangels ausreichender Bestimmtheit der gewidmeten Fläche und wegen Fehlens eines nach § 125 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - erforderlichen Bebauungsplans rechtswidrig sei. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht nahm an, daß das Widmungsverfahren nicht in Einklang mit den Erfordernissen des Hamburgischen Wegegesetzes durchgeführt worden sei.
Am 24. Juni 1965 erließ die Beklagte eine neue Widmungsverfügung folgenden Inhalts:
"Gemäß § 6 des Hamburgischen Wegegesetzes ... wird das ... Flurstück 2446 - mit Ausnahme eines 5 m breiten Streifens öffentlichen Grüns vor der Nordseite der Flurstücke ..., und ... - wie aus der anliegenden Flurkartenabzeichnung ... ersichtlich ist, als Parkfläche mit den Zugängen von der H.straße und der K.straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Widmung umfaßt die Benutzung der Fläche als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bis zu 2,5 t."
Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der neuen Widmungsverfügung und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids begehrt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Berufung gegen das klagabweisende Urteil hat der Kläger in Übereinstimmung mit seinem früheren Vorbringen geltend gemacht: Die Widmung sei mit dem bei ihrem Erlaß noch geltenden Baustufenplan nicht vereinbar und deshalb rechtswidrig. Zwar sei dem Widerspruchsbescheid der inzwischen in Kraft getretene Bebauungsplan zugrunde gelegt worden; dadurch sei aber der der Widmung anhaftende Rechtsmangel schon deshalb nicht geheilt worden, weil es dazu der Bekanntmachung des Widerspruchsbescheids in der für die Widmung vorgeschriebenen Form im Amtlichen Anzeiger bedurft hätte. Materiell verstoße die Widmung gegen die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG. Durch den Lärm, den Staub und die Abgase, die von dem Parkplatz ausgingen, werde der Wesensgehalt des Eigentums an einem privaten Wohnhaus in seinem Kern getroffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Das nach dem Hamburgischen Wegegesetz vorgeschriebene Verfahren sei bei Erlaß der jetzt angefochtenen Widmungsverfügung eingehalten worden. Diese stehe auch in Einklang mit dem Bebauungsplan St.. Zwar setze § 125 Abs. 1 BBauG einen Bebauungsplan nur für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen voraus. Dieses Erfordernis gelte jedoch entsprechend auch für die Widmung solcher Anlagen. Insoweit stelle es keinen Mangel dar, daß bei Bekanntgabe der Widmungsverfügung der Bebauungsplan St. noch nicht rechtsverbindlich gewesen sei, sondern noch der Baustufenplan von 1951 mit der Ausweisung des Flurstücks ... als Außengebiet gegolten habe. Denn der Bebauungsplan sei jedenfalls, nachträglich erlassen worden, so daß die Widmung nunmehr den Festsetzungen eines gültigen Bebauungsplans entspreche. Ein in diesem Sinne nachgeholter Erlaß des Bebauungsplans sei rechtlich bedenkenfrei.
Die Wirksamkeit des Bebauungsplans selbst unterliege keinen. Zweifeln. Er entspreche dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG. Der Zustrom von Besuchern des ... habe wegen des Mangels an ausreichenden Parkmöglichkeiten in der Vergangenheit zu chaotischen Verkehrsverhältnissen geführt. Der auf dem Gelände des ... an der H.straße angelegte Parkplatz genüge ebensowenig wie die vorhandenen öffentlichen Parkplätze dem bestehenden Parkbedürfnis. Gelände zur Einrichtung weiterer Parkmöglichkeiten stehe dem ... am Südrand nicht zur Verfügung; ein etwaiger zusätzlicher Parkplatz im Norden würde dem Bedürfnis nicht abhelfen, weil er von den vornehmlich auf den südlichen Zufahrtsstraßen ankommenden Besuchern nicht angenommen werden würde. Zu berücksichtigen sei auch, daß der neue Platz in Verbindung mit der U-Bahnhaltestelle in der K.straße den innerstädtischen Verkehr nach dem "park and ride-System" von Berufstätigen entlasten solle. Diesen öffentlichen Belangen stehe das private Interesse des Klägers gegenüber, in seinem Eigentum und seiner Nutzung nicht beeinträchtigt, insbesondere in den Sommermonaten von Lärm-, Staub- und Abgaseinwirkungen verschont zu werden. Die Bedeutung dieser privaten Belange habe die Beklagte nicht verkannt. Das gehe vor allem daraus hervor, daß sie den Planentwurf auf die Einwendungen des Klägers hin geändert und die Parkplatzfläche zur Anlage einer geräuschdämpfenden und auch andere Einwirkungen hemmenden Grünanlage um 5 m nach Norden verschoben habe und daß ferner auf der dem Grundstück des Klägers zugewendeten Seite der Parkplatzzufahrt ein 2 bis 3 m breiter Grünstreifen angelegt worden sei. In Übereinstimmung damit sei zur Verminderung der Staubbelästigung eine bituminöse Oberfläche hergestellt und die Benutzung des Parkplatzes unmittelbar nördlich des Grundstücks des Klägers auf Kraftfahrzeuge bis zu 2,5 t Gesamtgewicht beschränkt worden. Allerdings sei die mögliche Gesundheitsgefährdung der Anlieger durch Abgase im Planaufstellungsverfahren nicht ausdrücklich behandelt worden. Es könne jedoch "unbedenklich davon ausgegangen werden, daß dies angesichts der schon 1965 bestehenden Aktualität des Problems der Luftverschmutzung geschehen ... (sei), wenn dem auch gerade bei der Planung von Verkehrsflächen naturgemäß keine ausschlaggebende Bedeutung (habe) beigemessen werden" können. Danach bleibe die von der Beklagten vorgenommene Abwägung bei Berücksichtigung der den Anliegern zugute kommenden Maßnahmen zur Verminderung der von dem Parkplatz ausgehenden Belästigungen innerhalb der Grenzen einer gerechten Bewertung aller in die Planung einzustellenden Interessen.
Der Bebauungsplan und die auf ihm beruhende Widmung seien auch nicht wegen eines Verstoßes gegen eie Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unwirksam. Diese umfasse nicht den Schutz des Eigentums dagegen, daß durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert werde. Enteignende Wirkung habe eine Bauplanung auch dann nicht, wenn das betroffene Grundstück infolge der in vermehrtem Maße darauf einwirkenden Immissionen in seinem Wert beeinträchtigt werde. Dementsprechend werde durch den Bebauungsplan und die angefochtene Widmung lediglich die dem Eigentum innewohnende Grenze im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sichtbar, die durch § 21 des Hamburgischen Wegegesetzes dahin konkretisiert sei, daß die Anlieger jene Einwirkungen hinzunehmen haben, die von öffentlichen Wegen ausgehen und sich aus der Ausübung des Gemeingebrauchs ergeben. Ein Ausnahmefall in der Richtung, daß im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vorgegebene Grundstückssituation durch Vorgänge auf Nachbargrundstücken nachhaltig verändert und der Eigentümer dadurch schwer und unerträglich getroffen werde, liege nicht vor. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die von einem großen Parkplatz ausgehenden Belästigungen gerade in einem Wohngebiet dem Schweregrad nach das Maß der üblichen Einwirkungen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen auf Anliegergrundstücke überstiegen. Die qualifizierenden Voraussetzungen für die Bejahung eines Eingriffs in das Eigentum verlangten jedoch - vom Schweregrad abgesehen - eine dauernde, nachhaltige Veränderung der bestehenden Grundstücksverhältnisse. Davon könne hier um so weniger die Rede sein, als sich die Belästigungen für das Grundstück des Klägers nur auf die Sommermonate und nur auf die Tage des Spitzenverkehrs, also sonn- und feiertags sowie mittwochs, und hier wiederum nur auf wenige Tagesstunden, beschänkten. Das schließe es aus, von einem nachhaltigen schweren und unerträglichen Eingriff in die vorgegebene Grundstückssituation zu sprechen. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger durch besondere Umstände mit dem Fortbestand der vor Erlaß des Bebauungsplans St. gegebenen Situation habe rechnen dürfen, habe er nicht ersichtlich machen können.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision. Er verfolgt sein Klagebegehren weiter und rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts. Dazu führt er unter anderem aus:
Die eigentumsrechtlich bedeutsame Situation seines Grundstücks sei dadurch gekennzeichnet, daß es im Zeitpunkt seines Erwerbes im Jahre 1951 und seiner Bebauung im Jahre 1954 in einem Wohngebiet mit zweigeschossiger offener Bauweise gelegen und an ein als Außengebiet ausgewiesenes, mit Schrebergärten besetztes Gelände gegrenzt habe. Aus dieser Lage ergäben sich sowohl Beschränkungen in der Ausnutzbarkeit des Grundstücks als auch Ansprüche auf Wahrung des Gebietscharakters. Dem trage der neue Bebauungsplan Rechnung nur insofern, als sein Grundstück jetzt im allgemeinen Wohngebiet liege. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche anstelle des bisher anschließenden Außengebiets und ihre Einrichtung als Parkplatz seien dagegen situationswidrig. Das Berufungsgericht erkenne auch an, daß die von dem Parkplatz ausgehenden Belästigungen ihrem Schweregrad nach das Maß der üblichen Einwirkungen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen auf Grundstücke in Wohngebieten überstiegen. Zu Unrecht nehme es jedoch an, daß dadurch keine nachhaltige dauernde Veränderung eingetreten sei, weil die Belästigungen nur zeitweilig aufträten. Das Oberverwaltungsgericht setze sich mit dieser Bewertung in Widerspruch, zu seiner eigenen Feststellung, daß der Parkplatz als Dauereinrichtung geschaffen worden sei und nach dem "park and ride-System" an einer U-Bahnhaltestelle auch der Entlastung des innerstädtischen Verkehrs diene. Die Aufnahme von Kraftfahrzeugen Berufstätiger finde aber gerade montags bis freitags statt, wenn ein gesteigerter Besuch des ... nicht zu erwarten sei.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vorinstanzliche Entscheidung ist unvereinbar mit § 1 Abs. 4 und 5 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - und beruht insoweit auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsurteil geht von der Annahme aus, daß die vom Kläger angefochtene Widmungsverfügung der Beklagten unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verwaltungsverfahrens erlassen worden sei, daß sie materiellrechtlich in Einklang stehe mit dem insoweit maßgebenden Bebauungsplan St. und daß dieser Bebauungsplan seinerseits gültig sei. Diese Annahme unterliegt nur teilweise revisionsgerichtlicher Prüfung; soweit das Berufungsgericht zu seinem Ausgangspunkt in Anwendung des hamburgischen Landesrechts gelangt ist, ist seine Entscheidung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO irrevisibel und daher nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO auch der Revisionsentscheidung zugrunde zu legen.
Dies betrifft - zunächst - die verwaltungsverfahrensrechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Widmungsverfügung den Vorschriften des Hamburgsichen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVBl. S. 117) entsprechend von der zuständigen Stelle der Beklagten ordnungsgemäß erlassen und öffentlich bekannt gemacht worden sei. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Klägers, das Berufungsgericht verkenne die Anforderungen, die an die Form der Veröffentlichung einer Widmung zu stellen seien, ist daher im Hinblick auf § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht einzugehen. Auch die vom Kläger dabei in erster Linie angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, es sei rechtlich bedenkenfrei, daß der Bebauungsplan St. erst nach der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung in Kraft getreten und daß die sie betreffende Widerspruchsentscheidung nicht ihrerseits in der für die Widmung gebotenen Form veröffentlicht worden seien, beruht auf der Anwendung von Landesrecht und ist daher der revisionsgerichtlichen Beurteilung entzogen.
Vom Landesrecht wird - sodann - die materiellrechtliche Feststellung des Berufungsgerichts getragen, die wegerechtliche Widmung müsse in Einklang mit den jeweils geltenden bebauungsrechtlichen Vorschriften stehen und stimme hier mit dem insoweit maßgebenden Bebauungsplan St. überein. In diesem Punkt hat das Berufungsgericht allerdings seine Auffassung auch auf Erwägungen gestützt, die es unmittelbar aus der bundesrechtlichen Vorschrift des § 125 Abs. 1 BBauG hergeleitet hat. Danach soll die Regelung dieser Vorschrift, daß die Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen einen Bebauungsplan voraussetzt und sich nach seinen Festsetzungen zu richten hat, entsprechend auch für die Widmung solcher Anlagen gelten. Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht nicht schon entgegensteht, daß § 125 BBauG erlassen worden ist auf Grund der (konkurrierenden) Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Bodenrechts (vgl. dazu Art. 74 Nr. 18 GG). Denn auch dann, wenn sich nicht schon unmittelbar daraus die Unanwendbarkeit des § 125 BBauG auf Tatbestände des landesrechtlichen Wegerechts ergeben sollte (vgl. insoweit Art. 74 Nr. 22 GG), so folgt sie hier jedenfalls aus seinem auf die Herstellung öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen beschränkten Regelungsbereich. Die Auffassung des Berufungsgerichts, § 125 BBauG umfasse daneben auch eine Aussage zur straßenrechtlichen Widmung, verkennt die Tragweite dieser Vorschrift, deren Bedeutung sich aus ihrer Stellung im 6. Teil des Bundesbaugesetzesüber die Erschließung ergibt. Daraus folgt nicht nur, daß sie den Begriff der Herstellung mit seinem spezifisch erschließungsrechtlichen Gehalt verwendet, sondern ebenso auch, daß sie die Voraussetzungen für die Herstellung der in ihr genannten Erschließungsanlagen unter allein erschließungsrechtlichen Gesichtspunkten regelt, und zwar in ihrem zweiten Absatz auch für den Fall, daß ein Bebauungsplan gerade nicht vorliegt. Für die Beantwortung der ganz anderen und hier allein bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (in Übereinstimmung mit oder unter Verstoß gegen § 125 BBauG) tatsächlich hergestellte Erschließungsanlage nach straßenrechtlichen Grundsätzen dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden darf, gibt sie daher nichts her.
Aus diesen Erwägungen ergeben sich freilich keine Auswirkungen auf das vom Berufungsgericht insoweit gefundene Ergebnis. Die von ihm unzutreffend aus § 125 BBauG hergeleitete Bindung der straßenrechtlichen Widmung an die durch das städtebauliche Planungsrecht vorgegebene bebauungsrechtliche Situation folgt, soweit damit die Notwendigkeit einer materiellen Übereinstimmung gemeint ist (§ 125 Abs. 1 Satz 2 BBauG), im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ohne die Vermittlung dieser Vorschrift unmittelbar aus der rechtssatzmäßigen Verbindlichkeit der Bebauungspläne im Sinne der §§ 9 und 173 BBauG. Insofern gilt für den vorliegenden Zusammenhang uneingeschränkt das, was der erkennende Senat in seinem Urteil vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - (BVerwGE 25, 243 [248 ff.]) bei der Erörterung des Verhältnisses des Bebauungsplanes zur Regelung des § 29 BBauG ausgeführt hat: Der als Satzung ergehende Bebauungsplan bedarf seinem Wesen nach keiner "Geltungsvermittlung", also keiner zusätzlichen Regelung, die erst noch sagen müßte, daß er gleichsam auch wirklich gelten soll. Für die Festsetzungen, auf die sich der Bebauungsplan nach § 9 BBauG seinem Inhalt nach erstrecken kann, gilt er "aus sich" heraus, nämlich ohne weiteres kraft des ihm vom Bundesbaugesetz beigelegten Charakters als allgemeinverbindlicher Rechtssatz. Diese rechtssatzmäßige Verbindlichkeit des Bebauungsplanes wirkt sich dabei nicht nur im Sinne des § 30 BBauG auf die Zulässigkeit von baulichen Vorhaben sowie auf die Zulässigkeit einer sonstigen Grundstücksnutzung, aus (vgl. z.B. Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - [BVerwGE 42, 5] sowie Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - [BVerwGE 42, 30]); sie ist vielmehr ebenso auch normativer Maßstab für die Rechtmäßigkeit aller hoheitlichen Maßnahmen, die zwar nicht in Anwendung unmittelbar baurechtlicher Vorschriften ergehen, aber auf die durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzte städtebauliche Ordnung Einfluß nehmen oder auf ihr beruhen. Ein Verwaltungsakt, der den Festsetzungen eines Bebauungsplanes widerspricht, ist daher ungeachtet seiner außerhalb des Baurechts gelegenen rechtlichen Grundlage und seiner möglichen Übereinstimmung mit ihr eben wegen dieses Widerspruchs zum Bebauungsplan rechtswidrig.
Demnach ist zwar nicht unter der vom Berufungsgericht angenommenen Voraussetzung, wohl aber unter Berücksichtigung dieser Erwägungen im weiteren davon auszugehen, daß das Berufungsgericht bei der ihm obliegenden Auslegung des einschlägigen irrevisiblen Ortsrechts festgestellt hat, die angefochtene Widmungsverfügung entspreche, anders als dies im Verhältnis zu dem früheren Baustufenplan St.-L. der Fall gewesen wäre, inhaltlich den Festsetzungen des nunmehr maßgebenden Bebauungsplanes S.. Insoweit hängt die Revisionsentscheidung infolgedessen davon ab, ob dem Berufungsgericht in seiner Beurteilung zu folgen ist, daß dieser Bebauungsplan selbst gültig sei. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich auf der Grundlage der bisher von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus bundesrechtlicher Sicht folgende zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigende Bedenken:
Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BBauG aufzustellenden Bauleitpläne, vornehmlich also auch die Bebauungspläne im Sinne der §§ 8 ff. BBauG, haben sich einerseits nach den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 4 Satz 1 und 3 sowie Abs. 5 BBauG zu richten; sie müssen andererseits in dem dadurch gezogenen Rahmen gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG auf einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander beruhen. Den Inhalt des in dem zuletzt genannten Absatz normierten Abwägungsgebots hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 105.66 - (BVerwGE 34, 301 [309]) und seither in ständiger Rechtsprechung näher umschrieben. Danach ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. zuletzt Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - [DVBl. 1974, 767 und BauR 1974, 311]).
Diese Anforderungen an die Abwägung richten sich, wie der erkennende Senat ebenfalls wiederholt, zumal in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - dargelegt hat, sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Die damit gemachte Differenzierung folgt aus der Erkenntnis, daß bei der Aufstellung und der Beurteilung von Plänen allgemein zwischen dem Planen als Vorgang und dem Plan als dem Ergebnis dieses Vorganges zu unterscheiden ist und daß sich das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG seinem Wortlaut wie seinem Zweck nach sowohl auf das Abwägen selbst als auch auf das Abgewogensein erstreckt. Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, diesen Fragenbereich über die angeführte Rechtsprechung des Senats hinaus weiter zu vertiefen. Die Anwendung der dargelegten Grundsätze führt für den hier zur Rede stehenden Bebauungsplan auf Bedenken sowohl in Richtung auf den Abwägungsvorgang als auch in Richtung auf das im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommene Planungsergebnis.
Im Hinblick auf den Abwägungsvorgang läßt sich im Revisionsverfahren eine abschließende Beurteilung freilich schon deshalb nicht treffen, weil das Berufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz entgegen den zuvor erwähnten Abwägungsgrundsätzen nicht von der gebotenen Differenzierung ausgegangen ist und deshalb den Sachverhalt nicht in einer für eine differenzierte Prüfung ausreichenden Weise aufgeklärt hat. Es fehlen nähere Feststellungen sowohl zu den Förmlichkeiten der Planaufstellung als auch zum Ablauf der Entscheidungsbildung bei den zuständigen Stellen der Beklagten. Dennoch ergibt sich aber bereits aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung jedenfalls unter zwei Gesichtspunkten: Kennzeichnend sowohl für die Vorgeschichte der angefochtenen Widmung als auch für diejenige des Bebauungsplanes ist der vom Berufungsgericht zwar festgestellte, von ihm aber rechtlich nicht gewürdigte Umstand, daß der umstrittene Parkplatz bereits im Frühjahr 1963 angelegt worden ist. Erst nachträglich wurde die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildende (zweite) Widmungsverfügung vom 24. Juni 1965 erlassen, nachdem kurz vorher das Bebauungsplanverfahren eingeleitet worden war. Das Anregungsverfahren führte zwar zu einer Änderung des Planentwurfs insoweit, als ein 5 m breiter Streifen der Parkplatzfläche zum Grundstück des Klägers hin als öffentliche Grünfläche festgesetzt wurde, ließ aber die die tatsächlich bestehenden Verhältnisse nachvollziehende Planung im übrigen unberührt. Bei diesem Verfahrensablauf kann nicht zweifelhaft sein, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans vom 28. September 1965 die durch die Einrichtung und Inbetriebnahme des Parkplatzes entstandene Festlegung der Beschlußfassung vorgegeben war. Die aus solchen Festlegungen folgenden. Bindungen können, wie der Senat in seinem schon erwähnten Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - unter Hinweis auf den von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG grundsätzlich als umfassend und ungebunden gedachten Abwägungsvorgang hervorgehoben hat, zu dessen Verkürzung und damit zu einem die Gültigkeit des Bebauungsplans in Frage stellenden Abwägungsdefizit führen. Unter dieser Voraussetzung bedürfen sie daher, wenn sie gleichwohl sollen hingenommen werden können, eines sie rechtfertigenden Ausgleichs. Ein solcher Ausgleich ist dann gegeben, wenn die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, wenn dabei die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und wenn die vorweggenommene Entscheidung im Blick auf § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Ein derart ausgleichsbedürftiges Abwägungsdefizit ist allerdings - wie der Senat in jenem Urteil ebenfalls ausgeführt hat - nicht eine zwingende Folge abwägungsbelastender Vorentscheidungen. Ein Abwägungsdefizit liegt dann nicht vor und eines Ausgleichs bedarf es dementsprechend dann nicht, wenn sich die für den Erlaß des Bebauungsplans zuständige Stelle, in Hamburg mithin der Senat, unabhängig von der vorgegebenen Bindung frei für die Planung entschieden hat und dabei zu einem Ergebnis gelangt ist, das inhaltlich mit der Bindung übereinstimmt, wenn sich also die (rechtliche oder tatsächliche) Bindung auf den Abwägungsvorgang in Wahrheit nicht verkürzend ausgewirkt hat. Die Frage, ob im vorliegenden Fall die durch die vorzeitige Anlegung des Parkplatzes faktisch eingetretene Festlegung rechtlich unschädlich ist, sei es im Sinne der einen oder sei es im Sinne der anderen Alternative, bedarf demnach der weiteren Aufklärung und Entscheidung durch das Berufungsgericht.
Entsprechendes gilt auch für den zweiten den Abwägungsvorgang betreffenden Gesichtspunkt. Er ergibt sich aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß im Planaufstellungsverfahren "die Gesundheitsgefährdung der Anlieger (des Parkplatzes) durch Abgase nicht ausdrücklich als deren bedeutsames Anliegen behandelt" worden ist. Dieser Feststellung ist das Berufungsgericht zwar mit der unmittelbar anschließenden Erwägung begegnet, es könne gleichwohl "unbedenklich davon ausgegangen werden, daß dies angesichts der schon 1965 bestehenden Aktualität des Problems der Luftverschmutzung geschehen" sei. Diese Erwägung ist aber für das Revisionsgericht nicht im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich, sowohl weil sie mit der vorangegangenen Feststellung inhaltlich unvereinbar ist, als auch weil sie für sich allein eine unzulässige Tatsachenunterstellung zum Nachteil des Klägers bedeuten würde. Für die Revisionsentscheidung ist daher nach, den bisher vorliegenden Feststellungen nicht davon auszugehen, daß die mögliche Gesundheitsgefährdung der betroffenen Anlieger im Planaufstellungsverfahren als ein beachtlicher Belang behandelt und gewürdigt worden sei. Das würde, wenn insoweit eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat, nach den angeführten Abwägungsgrundsätzen den Abwägungsvorgang als solchen rechtsfehlerhaft machen. Daß die Frage nach gesundheitsgefährdenden Auswirkungen einer Planungsentscheidung einen bedeutsamen planerischen Belang betrifft, bedarf dabei angesichts der Hervorhebung in § 1 Abs. 4 Satz 1 BBauG, daß sich die Bauleitpläne unter anderem nach der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung zu richten haben, keiner näheren Begründung. Die Bedeutung, die der Berücksichtigung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend zum Wohnen dienenden Gebiete bei raumbedeutsamen Planungen zuzumessen ist, wird überdies durch § 50 des inzwischen in Kraft getretenen Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) zusätzlich noch unterstrichen, ohne daß insoweit freilich eine materiell bedeutsame Änderung der Rechtslage eingetreten wäre. Steht daher bei der hier maßgeblichen Planungsentscheidung eine mögliche Gesundheitsgefährdung von Anliegern tatsächlich zu befürchten, so fordert das Abwägungsgebot, daß dies als deren Belang erkannt und im Verhältnis zu den von der Planung berührten oder geförderten anderen Belangen gesehen und gewertet wird. Dem wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung nachzugehen haben.
Die danach schon mit Rücksicht auf mögliche Mängel des Abwägungsvorgangs notwendige Zurückverweisung der Sache ist aber auch im Hinblick auf die davon zu sondernde Prüfung des im Bebauungsplan zum Ausdruck gekommenen Abwägungsergebnisses geboten. Dabei ergeben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, daß die Verwaltung die der gerichtlichen Kontrolle voll zugänglichen Planungsleitsätze des § 1 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 sowie Abs. 5 BBauG als solche unzutreffend ausgelegt und angewendet hätte. Offen ist aber die in der Revisionsinstanz nicht abschließend zu beantwortende Frage, ob die von der Planung gegensätzlich berührten öffentlichen und privaten Belange in einer ihrer objektiven Gewichtigkeit entsprechenden Weise gewertet und berücksichtigt worden sind. Dem Berufungsgericht kann allerdings auf der Grundlage seiner Feststellungen in der Ansicht gefolgt werden, daß für die Anlage des Parkplatzes, und zwar auch an der vorgesehenen Stelle, erhebliche Bedürfnisse des Verkehrs und damit ein in § 1 Abs. 5 BBauG besonders erwähnter öffentlicher Belang sprechen. Zugunsten der Festsetzungen des Planes mag in diesem Zusammenhang ferner auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung betonte Gesichtspunkt ausschlagen, daß der Parkplatz auf eigenen Grundstücken der Beklagten vorgesehen ist und daß daher durch die - übrigens dem Grundsatz des § 87 Abs. 2 Nr. 1 BBauG entsprechende - Bereitstellung von Grundstücken der öffentlichen Hand Eingriffe in privates Grundeigentum nach Maßgabe der §§ 40 oder 85 BBauG vermieden werden. Schließlich läßt sich im Blick auf die Bedeutung, die die Beklagte dem kulturellen, dem wirtschaftlichen und dem Erholungswert des ... beimißt, für die Planung anführen, daß der dem ... zugeordnete Parkplatz insoweit auch den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 BBauG entspricht.
Diesen für die Planung sprechenden - durchweg öffentlichen - Belangen stehen indessen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, erhebliche private Belange des Klägers und ihm vergleichbarer Anlieger gegenüber. Dabei bedarf es - gerade mit Rücksicht auf dieses Aufeinandertreffen widerstreitender öffentlicher und privater Belange - klarstellend des Hinweises, daß es ein Mißverständnis des Abwägungsgebots wäre und daher von vornherein zu einer unverhältnismäßigen Fehlgewichtung führen würde, wenn schon allein aus dem Umstand, daß für den Plan öffentliche Belange sprechen und daß gegen ihn (nur) private Belange angeführt werden, Folgerungen zugunsten der Planfestsetzung gezogen würden. Eine derart vorgeprägte Gewichtung würde sowohl an dem Gewichtungsmaßstab als auch an den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 4 und 5 BBauG vorbeigehen, die den öffentlichen Belangen nicht von vornherein Vorrang gegenüber kollidierenden privaten Belangen einräumen. Im Falle des Widerstreits öffentlicher mit privaten Belangen ist vielmehr, nicht anders als im Falle des Widerstreits öffentlicher und privater Belange untereinander, im Sinne der von § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG geforderten gerechten Abwägung zu prüfen, ob sachgerechte, d.h. an den Planungsleitsätzen orientierte und hinreichend gewichtige Gründe es rechtfertigen, den einen Belang hinter den anderen zurücktreten zu lassen.
Für die unter diesem Gesichtspunkt zu wertenden privaten Belange des Klägers und von Anliegern in vergleichbarer Lage ist davon auszugehen, daß ihre Grundstücke in einem Planbereich liegen, der durch den früheren Baustufenplan als Wohngebiet ausgewiesen war und nunmehr durch den Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet für Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen festgesetzt ist. Der unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzende-Parkplatz soll nach der Begründung des Bebauungsplans endgültig eine Fläche von 15.050 qm erhalten und ist nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten dann für die Belegung mit 337 Fahrzeugen vorgesehen. Für den Kläger fällt dabei besonders ins Gewicht, daß von den insgesamt drei Zufahrten zum Parkplatz die eine auf einer Länge von rund 55 m unmittelbar an der Ostgrenze seines Grundstücks vorbeiführt. In Würdigung dieser Umstände hat das Berufungsgericht festgestellt, "daß die von einem so großen Parkplatz ausgehenden Belästigungen (durch Luftverschmutzung, Geräusche und Erschütterungen) gerade in einem Wohngebiet dem Schweregrad nach das Maß der üblichen Einwirkungen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Wegen auf Anliegergrundstücke übersteigen". Zu diesem - allerdings pauschal zusammenfassenden - Ergebnis kommt das Berufungsgericht auch angesichts seiner zuvor zugunsten des Planes eingesetzten Feststellung, daß an der Südseite des Parkplatzes zum Grundstück des Klägers hin ein 5 m breiter Streifen für eine Grünanalge festgesetzt ist und daß ein - offenbar nur tatsächlich angelegter, nicht aber planerisch ausgewiesener - Grünstreifen von 2 bis 3 m Breite an der Zufahrt besteht. Entsprechend ohne Auswirkung auf dieses Ergebnis läßt das Berufungsgericht ferner auch seine weitere Feststellung, daß der Parkplatz geteert und auf die Benutzung für Kraftfahrzeuge bis zu 2,5 t Gesamtgewicht beschränkt sei. Seine Ansicht, die nachteiligen Einwirkungen des Parkplatzes auf die benachbarte Wohnbebauung seien ungeachtet ihres - demnach im wesentlichen uneingeschränkten - Schweregrades dennoch zumutbar, begründet das Gericht vielmehr letzten Endes ausschlaggebend mit der Erwägung, durch sie trete jedenfalls nicht eine "dauernde, nachhaltige" Verschlechterung der Grundstückssituation ein. Diese - abschwächende - Folgerung wird jedoch in Wahrheit nicht getragen von der ihr zugrunde liegenden Überlegung, die Belästigungen durch den Parkplatz seien vollen Umfangs "nur in den Sommermonaten und nur an Tagen des Spitzenverkehrs ... und hier wiederum nur an wenigen Tagesstunden" gegeben. Insoweit verkennt das Gericht offensichtlich, daß auch in ihrer Spitzenbelastung nur periodisch auftretende schädliche Umwelteinwirkungen "dauernde" und "nachhaltige" Beeinträchtigungen oder Nachteile sind, wenn sie regelmäßig wiederkehren und auf einem auf Dauer angelegten Zustand beruhen.
Für die Bewertung der objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange des Klägers, wie sie sich danach aus dem tragfähigen Teil der berufungsgerichtlichen Feststellungen ergeben, fehlt es an einem allgemeinverbindlichen städtebaulichen Grundsatz über das Verhältnis öffentlicher Verkehrsflächen zur Wohnbebauung. Eine vergleichbare planerische Forderung nach einer nach Möglichkeit angemessenen räumlichen Trennung, wie sie der erkennende Senat für das Verhältnis von, Industriegebieten zu Wohngebieten in seinem Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - anerkannt hat, läßt sich für das Verhältnis von öffentlichen Verkehrsflächen zur Wohnbebauung nicht aufstellen. Dagegen ist der in diesem Urteil ebenfalls hervorgehobene allgemeine Grundsatz sinngemäß heranzuziehen, daß das Nebeneinander verschiedener Gebietsarten und, wie für den vorliegenden Zusammenhang ergänzend hinzuzufügen ist, verschiedener Nutzungsarten innerhalb eines Plangebiets allgemein dem sie verflechtenden Gebot der Rücksichtnahme unterliegt (vgl. dazu auch die Urteile vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - in BVerwGE 29, 286 [288 f.], vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 2.69 - in Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 26 S. 16 [23], vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - in Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97 S. 47 [49 f.] und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 -).
Das Maß an Rücksichtnahme, das insbesondere für allgemeine Wohngebiete zu fordern ist, hat sich dabei an ihrer Bestimmung "vorwiegend" zum Wohnen zu orientieren. § 4 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO - läßt dementsprechend in allgemeinen Wohngebieten neben Wohngebäuden unbeschränkt nur zu "die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke". Diese Vorschrift wird ergänzt durch § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach unter anderem in allgemeinen Wohngebieten "Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig" sind. Diese Regelung betrifft zwar nicht unmittelbar die öffentlichen Verkehrsflächen, sie zeigt aber auf, daß der Verordnungsgeber die durch den Kraftfahrzeugverkehr verursachten Störungen gering halten und grundsätzlich auf das Maß reduzieren will, das sich aus dem eigenen Bedarf der Bewohner des Wohngebietes ergibt. Zu Recht weisen Fickert-Fieseler (BauNVO 1969, Nr. 134 zu § 12) darauf hin, daß sich entsprechend der Zweckbestimmung der durch § 12 BauNVO geschützten Gebiete auch der Kraftfahrzeugverkehr dem zulässigen Störungsgrad unterordnen soll. Das schließt zwar öffentliche Parkplätze ebensowenig wie die für ein Wohngebiet sonst erforderlichen öffentlichen Verkehrsflächen schlechthin aus. Damit wird aber die Schutzwürdigkeit der vorwiegend dem Wohnen dienenden Bereiche nachdrücklich unterstrichen.
Der hohe Rang, der dem Schutz von Wohngebieten vor schädlichen Umwelteinwirkungen zukommt, ist - damit übereinstimmend - auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt ausdrücklich bestätigt worden. Abgesehen von den Entscheidungen vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 77.73 - ist auf das Urteil vom 10. April 1968 - BVerwG IV C 3.67 - (BVerwGE 29, 286) zu verweisen, in dem davon ausgegangen wird, daß die dort für unzulässig erklärte Nutzung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks für ein Autokino mit erheblichem Zu- und Abgang von Kraftfahrzeugen die benachbarte Wohnbebauung und deren Umgebung schwerwiegend beeinträchtige, und daß die Freihaltung einer vorhandenen Wohnbebauung von objektiv schwerwiegenden Lärmeinwirkungen grundsätzlich einer guten städtebaulichen Ordnung entspreche. Im Urteil vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97) hat der Senat für einen rechtlich ähnlichen Zusammenhang in den Schutz der Wohnruhe für Wohngebäude überdies ausdrücklich auch den Schutz der von Lärmbelästigungen betroffenen Hausgärten einbezogen. Im Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 14.74 - schließlich ist, dort für die von einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmeinwirkungen, eine schwere Beeinträchtigung der davon betroffenen Grundstücke im reinen Wohngebiet angenommen, wenn auch deshalb für zumutbar erklärt worden, weil Spielplätze und damit auch Spielplatzgeräusche in einem reinen Wohngebiet nach bebauungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Grundsätzen zu den allgemein zulässigen Nutzungen gehören.
Gemeinsame Grundlage dieser Entscheidungen ist demnach die Betonung der Schutz Würdigkeit des Wohnens in den dafür nach der vorhandenen Bebauung oder durch planerische Festsetzungen bestimmten Gebieten. Auf die Beurteilung der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Frage lassen sie sich allerdings allein in dieser ihrer grundsätzlichen Aussage übertragen. Sie unterscheiden sich von ihm - abgesehen von den Verschiedenheiten des jeweiligen Sachverhalts - maßgeblich dadurch, daß bei ihnen entweder eine gebietsadäquate Störung oder aber gebietsinadäquate Störungen durch allein privaten Interessen dienende Anlagen zur Rede standen. Die hier vorzunehmende Wertung hat demgegenüber zu berücksichtigen, daß die Beeinträchtigung der Wohnbebauung von einer öffentlichen Verkehrsfläche ausgeht, die Abwägung also auf einen dem Abwägungsgebot entsprechenden Ausgleich zwischen je beachtlichen öffentlichen und privaten Belangen hinzielen muß. Im Rahmen dieser Gegenüberstellung ist jedoch der Schutz ruhigen und gesunden Wohnens nach Maßgabe der dargelegten Grundsätze als ein Belang von objektiv hoher Gewichtigkeit einzustellen.
Den sich aus diesen Erwägungen ergebenden Prüfungsanforderungen wird das angefochtene Urteil nicht hinreichend gerecht. Dem Schutz der vorhandenen und durch planerische Festsetzungen gesicherten Wohnbebauung am Rande des Parkplatzes mißt es schon deshalb nicht das gebotene Gewicht bei, weil es - wie dargelegt unzutreffend - annimmt, daß die von dem Platz ausgehenden Beeinträchtigungen nicht von "Dauer" seien. Offenbar daraus folgend hat das Berufungsgericht aber auch Art und Ausmaß der zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht näher aufgeklärt und sich infolgedessen den Zugang zu ihrer hinreichenden Wertung versperrt. Das trifft zumal auf möglicherweise gesundheitsgefährdende Einwirkungen durch Abgase zu. Insoweit hat das Berufungsgericht nicht nur, wie bei den vorangegangenen Erörterungen zum Abwägungsvorgang erwähnt, im Widerspruch zu seinen Feststellungen unzulässig unterstellt, daß die Beklagte sich bei der Planaufstellung wertend mit dieser Frage befaßt habe, sondern darüber hinaus auch die Notwendigkeit eigener Sachverhaltsaufklärung mit der Begründung verneint, "dem Problem der Luftverschmutzung könne gerade bei der Planung von Verkehrsflächen naturgemäß keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden". Damit wird - wie auf der Hand liegt - das Gewicht, das den Belangen der betroffenen Anlieger und auch dem öffentlichen Belang der Gesundheit der Bevölkerung im Verhältnis zu den öffentlichen Verkehrsbelangen zukommt, nachdrücklich verkannt. Das alles nötigt auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsergebnisses zur Zurückverweisung der Sache.
Für die neue Entscheidung zu diesem Punkt, soweit sie sich nach der Prüfung des Abwägungsvorgangs überhaupt als erforderlich erweisen sollte, wird auf folgendes hingewiesen:
Das Berufungsgericht hat, von seiner Annahme ausgehend, der Bebauungsplan sei im Hinblick auf seine Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 und 5 BBauG gültig, anschließend des weiteren geprüft, ob der Plan und die auf ihm beruhende Widmung auch vor dem Maßstab des Art. 14 GG bestehen könnten. Der so gestellten Frage liegt jedoch ein unzutreffender Ansatz zugrunde. Durch den Bebauungsplan wird die eigentumsrechtliche Situation im Plangebiet gestaltet. Ist er gültig, so gehört er im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu jenen materiellrechtlichen Vorschriften, durch die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt werden. Ihm gegenüber muß daher eine Berufung auf die Eigentumsgewährleistung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG versagen. Zwar hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. April 1971 - BVerwG IV C 66.67 - (Buchholz 406.11 § 35 Nr. 90 S. 27 [34]) Fallgestaltungen für denkbar gehalten, in denen eine mit § 1 Abs. 4 und 5 BBauGübereinstimmende Planung dennoch in ihrem Zusammentreffen mit einem außerhalb des Plangebiets gelegenen Bestand enteignend wirken könne (ebenso Sendler in WiR 1972 S. 473 ff.). In diesem Urteil wird aber auch unter dieser Voraussetzung einschränkend hervorgehoben, daß es sich dabei nur um einen exzeptionell liegenden Fall handeln könne und daß es regelmäßig so sein werde, daß bei einer ordnungsgemäßen Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ein von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plangebiet einbezogen werden müsse, anstatt die schädigende Planung unmittelbar vor seiner Grenze enden zu lassen. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn hier ist schon die in der damaligen Entscheidung vorausgesetzte Ausgangslage nicht gegeben, weil die mit unterschiedlicher und sich gegenseitig beeinflussender Nutzung festgesetzten Grundstücke innerhalb des einheitlichen Plangebiets liegen. Die in bezug auf sie zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange müssen daher, soll der Plan gültig sein, untereinander zu einem gerechten Ausgleich gebracht sein. Dabei kann sich ein abwägungserheblicher Belang nur innerhalb dieses Rahmens durchsetzen; wird er - nach den gegebenen Umständen ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot - hinter andere Belange zurückgestellt, so kann er dem - dann zu billigenden - Abwägungsergebnis nicht jenseits der Abwägung ein weiteres Mal entgegengehalten werden.
Das alles gilt auch für das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, das - selbstverständlich und in hervorgehobener Weise - zu den abwägungserheblichen privaten Belangen gehört und daher nicht weniger als die in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG ausdrücklich erwähnten Belange in die Abwägung eingestellt sein muß. Darauf hat der erkennende Senat bereits in dem zuvor erwähnten Urteil vom 16. April 1971 mit dem Hinweis aufmerksam gemacht, daß zwar die "Schutzgüter", die bei der Abwägung nach § 1 Abs. 4 und 5 BBauG berücksichtigt werden müssen, erheblich über das hinausgehen, was der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG an Berücksichtigung fordert, daß aber der Eigentumsschutz auch seinerseits als Abwägungsgegenstand zur Rede steht. Bei dieser Sicht der Dinge wird freilich nicht nur deutlich, daß das Eigentum und seine Nutzung als beachtliche Belange überhaupt in die planerische Abwägung einzubeziehen sind, sondern auch, daß mit zunehmender Schwere der Einwirkungen auf das Eigentum dessen grundrechtliche Gewährleistung für die planerischen Festsetzungen letzten Endes die Grenze aufzeigt, jenseits deren sie über die durch Art. 14 Abs. 2 GG gedeckte (entschädigungslose) Eigentumsbindung hinausgehen und von enteignender Wirkung sind.
Diese Grenze liegt offen zutage und bietet weder in ihrer Erkennbarkeit noch in ihrer Zulässigkeit und Rechtsfolge grundsätzliche Schwierigkeiten, wenn der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen Grundstücke Privater ausdrücklich und mit Auslösung der Entschädigungspflicht aus den §§ 40 ff. BBauG in Anspruch nimmt, etwa als Baugrund stücke für den Gemeinbedarf oder für Verkehrsflächen. Damit sind aber die Festsetzungen, die möglicherweise zu im Ergebnis enteignend wirkenden Eingriffen führen können, nicht abschließend erfaßt. Festsetzungen mit dieser Wirkung ergeben sich als Möglichkeit vielmehr immer auch dort, wo - wie im vorliegenden Fall - der Bebauungsplan Nutzungen vorsieht, die schädliche Einwirkungen von dem einen Grundstück auf ein anderes ermöglichen oder voraussetzen. In diesen Fällen läßt sich die Grenze zwischen zulässiger Eigentumsbindung und einem sie überschreitenden Eingriff in das Eigentum nicht unmittelbar den Festsetzungen des Planes entnehmen, sondern nur unter Würdigung der durch den Plan jeweils konkret geregelten Verhältnisse bestimmen. Insoweit - und nur nach Maßgabe dieser Einschränkung kann dem Berufungsgericht gefolgt werden - ist freilich in der Tat für die Prüfung, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans der Sache nach die Wirkung einer Enteignung haben, bei der Abwägung auf jene Maßstäbe zurückzugreifen, die der erkennende Senat in dem vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erwähnten Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [178 f.]) entwickelt hat. Ihre Anwendung auf Fälle der vorliegenden Art führt zur Annahme einer durch den Bebauungsplan bewirkten, mit Art. 14 GG nicht vereinbaren Verletzung des Eigentums dann, wenn der Plan Nutzungen festsetzt, die die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch Nachbargrundstücke schwer und unerträglich treffen.
Die Besonderheit der in diesem Sinne enteignend wirkenden Eingriffe durch die planungsrechtliche Ermöglichung schädlicher Einwirkungen auf Nachbargrundstücke liegt nun allerdings unter dem hier interessierenden Gesichtspunkt darin, daß das Bundesbaugesetz für solche Eingriffe eine der Junktimsklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechende Entschädigungsregelung nicht bereithält und sie daher mit der Folge ausschließt, daß der diese Grenze überschreitende Bebauungsplan insoweit nichtig ist. Das hat, ob der Gesetzgeber diese Frage vollen Umfangs erkannt hat oder nicht, eine durchaus klärende und zu klaren planerischen Entscheidungen zwingende Bedeutung. Nacht der Bebauungsplan zur Verwirklichung der von ihm verfolgten planerischen Ziele Festsetzungen erforderlich, die sich in ihrer Auswirkung auf Nachbargrundstücke nach ihrer Schwere wie eine Enteignung darstellen, so darf der darin zum Ausdruck kommende Interessenkonflikt nicht einfach unbewältigt bleiben oder auf dem Weg des geringsten Widerstandes zu Lasten des derart schwer betroffenen Nachbarn gelöst werden. Der Plan muß sich vielmehr, wenn er vor Art. 14 GG Bestand haben soll, zwischen zwei Alternativen entscheiden: Er muß - entweder - die nachbarschädlichen Auswirkungen einer Festsetzung durch hinreichend wirksame und planerisch abgesicherte Maßnahmen, vornehmlich in Verbindung mit einer angemessenen räumlichen Trennung der widerstreitenden Nutzungsarten, auf ein zumutbares Maß reduzieren, oder er muß, wenn dies aus tatsächlichen Gründen oder mit Rücksicht auf die Verwirklichung der Planziele nicht möglich ist, die betroffenen Grundstücke durch Aufhebung oder Änderung ihrer bisher zulässigen Nutzung ausdrücklich in Anspruch nehmen und dadurch die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Eigentümers nach den §§ 40 ff. BBauG schaffen.
Für den hier maßgebenden Bebauungsplan St. scheidet in Ermangelung entsprechender Festsetzungen eine Lösung im Sinne der zweiten Alternative aus. Das Grundstück des Klägers ist nicht etwa - wie es unter den gegebenen Umständen hätte in Betracht gezogen werden können - als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in die Parkplatzregelung einbezogen und für sie in Anspruch genommen worden. Danach wird der Bebauungsplan, soweit er sich mit den Abwägungsanforderungen aus § 1 Abs. 4 und 5 BBauG im übrigen als vereinbar erweisen sollte, im Blick auf die erste Alternative Bestand nur dann haben können, wenn die erneute Prüfung ergibt, daß er einen das Eigentum verletzenden Eingriff nicht enthält, sei es, daß es von vornherein an der zur Eigentumsverletzung führenden Schwere des Eingriffs fehlt, sei es, daß der im Plan festgesetzte Grünstreifen die Einwirkungen des Parkplatzes hinreichend mildert.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Oppenheimer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Isendahl
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter