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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.06.1974, Az.: BVerwG IV C 14.74

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Nachbarklage gegen einen Kinderspielplatz, der auf einer im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche errichtet worden ist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG IV C 14.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 13343
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.10.1973 - AZ: VII A 462/73

Fundstellen

  • BRS 28, 297
  • BauR 1974, 330
  • BayVBl 1975, 24
  • DVBl 1974, 777-779 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer A 1974, 293
  • DÖV 1974, 812-814 (Volltext mit amtl. LS)
  • JR 1975, 39
  • RdL 1975, 15
  • VerwRpsr 26, 714
  • VerwRspr 26, 714 - 718

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein "schwerer" Nachteil im Sinne der auf dem Urteil vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173) beruhenden Rechtsprechung muß nicht "unerträglich" sein.

  2. 2.

    Unerträglich ist jedenfalls ein (schwerer) Nachteil, der die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet und deshalb nicht mehr durch die Sozialbindung des Eigentums gedeckt ist. (Im Anschluß an das Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - [(NJW 1974, 811 = DVBl. 1974, 358]).

  3. 3.

    §§ 22, 50 BImSchG können einen Anspruch auf Beseitigung oder Schließung eines Kinderspielplatzes nicht rechtfertigen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Oktober 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines zweigeschossigen Einfamilienhauses in K.-D., Am P. 1; die Wohn- und Schlafräume befinden sich an der Südseite des Gebäudes. Das Grundstück liegt am Rande eines im Bebauungsplan der Stadt K. Nr. 7250 Nb/02 festgesetzten reinen Wohngebietes. Südlich des Grundstückes ist in dem Bebauungsplan eine größere langgestreckte "Öffentliche Grünfläche" festgesetzt; zusätzliche Festsetzungen, in welcher Art diese Grünfläche ausgestattet werden soll, sind nicht getroffen worden. Etwas weiter von dem Grundstück entfernt ist in dem Plan innerhalb der "Öffentlichen Grünfläche" mit Strichen ein "Öffentlicher Kinderspielplatz" gekennzeichnet; dieser Bereich ist heute Teil eines Reitplatzes.

2

Im Jahre 1968 errichtete die Stadt K. als Eigentümerin der Grünfläche auf einem etwa 2.800 qm großen Teil, der sich unmittelbar südlich an den Garten der Kläger anschließt, einen Kinderspielplatz. Zu den einzelnen Anlagen dieses Platzes gehören ein Kletterturm, eine Pfahlburg, ein Kletterhügel, ein Kletterbaum, ein Balancier- und ein Kletterbalken sowie eine größere Sandfläche mit Spieltischen. Die Zuwegung zu dem Spielplatz von der Straße Im L. verläuft 4 bis 8 m von der Südgrenze des Grundstücks der Kläger entfernt. Der dazwischenliegende Bereich ist mit zum Teil immergrünen Gehölzen bepflanzt. Unmittelbar am Rande des Bürgersteiges befindet sich an diesem Weg eine Gitterabsperrung mit einer Schwenkbarriere. Zwischen dem Eingang und dem Grundstück der Kläger sind zwei Steine mit der Aufschrift "Altersgrenze für Spielplatzbenutzung 14 Jahre" und "Kinderspielplatzbenutzung auf eigene Gefahr und bis Eintritt der Dunkelheit, nicht Radfahren, Hunde fernhalten, nicht Ballspielen" aufgestellt. Vom Z.weg ist später ein weiterer Zugang zu der Südwestecke des Spielplatzes angelegt worden; unmittelbar vor dem Spielplatz befindet sich an diesem Weg eine verschließbare Schwenkbarriere. Vor der Errichtung dieser Anlagen hat die Stadt K. weder eine Baugenehmigung eingeholt noch eine entsprechende Bauanzeige erstattet.

3

Gegen die Errichtung des Kinderspielplatzes an dieser Stelle haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben mit den Anträgen,

4

die Genehmigung zur Errichtung dieses Kinderspielplatzes aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den errichteten Teil des Kinderspielplatzes zu beseitigen,

5

hilfsweise: festzustellen, daß die Errichtung des Kinderspielplatzes ohne ein Verfahren zur Ergänzung des Bebauungsplanes den Klägern gegenüber rechtswidrig sei.

6

Das Verwaltungsgericht K. hat durch Urteil vom 26. November 1968 unter Abweisung der Klage im übrigen festgestellt, daß die Errichtung des Kinderspielplatzes auf dem Gelände südlich des Grundstücks Am P. 1 ohne Ergänzung des Bebauungsplanes den Klägern gegenüber rechtswidrig sei.

7

Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Begehren,

8

die Klage in vollem Umfange abzuweisen,

9

die Kläger mit dem Antrag,

10

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und den Beklagten zu verpflichten, den Kinderspielplatz zu beseitigen, hilfsweise: ihn zu schließen,

11

weiter hilfsweise: die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zu bestätigen.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Juni 1969 die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, daß die Einrichtung des Kinderspielplatzes nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspreche. Der Bebauungsplan setze nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - die "Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe" fest. Die nur beispielhaft genannten Anlagen ständen gleichrangig nebeneinander. Eine Festsetzung als Grünfläche ohne nähere Konkretisierung lasse nicht nur die Anlage von Rasen oder eines Parkes zu, sondern rechtfertige auch die Einrichtung eines Kinderspielplatzes.

13

Auf die Revision der Kläger hat der Senat mit Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Senats ist im wesentlichen damit begründet, daß der Begriff "Grünfläche" in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG als Oberbegriff zu verstehen sei, der für sich allein zur erforderlichen Konkretisierung der Festsetzung nur insoweit ausreiche, als er die Anlage und Unterhaltung einer lediglich begrünten Fläche gestatte, der jedoch eine näher konkretisierte Festsetzung im Bebauungsplan erfordere, soweit eine der in § 9 Abs. 1 Nr. 8 BBauG vorgesehenen nicht lediglich begrünten Anlagen geplant sei. Aus der Rechtsnatur, dem Sinn und dem Zweck der Bebauungspläne ergebe sich nämlich das Bedürfnis nach Bestimmtheit planerischer Festsetzungen, zumal diese den Inhalt des Grundeigentums sowohl für die unmittelbar von der Festsetzung betroffenen Flächen als auch mittelbar für die ihnen benachbarten Grundflächen bestimmten. Für die örtliche Planung allgemein wie auch für die betroffenen Grundstückseigentümer sei es von erheblich unterschiedlicher Bedeutung, ob eine "Grünfläche" lediglich eine begrünte Fläche, z.B. eine Parkanlage, sein solle oder ob auf ihr Dauerkleingärten, Sport-, Zelt- oder Badeplätze, etwa sogar ein Friedhof oder auch wie hier ein Kinderspielplatz errichtet werden solle und dürfe. Weil die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung "Öffentliche Grünfläche" zwar die Einrichtung einer lediglich begrünten Anlage, nicht aber die Einrichtung und Unterhaltung des streitigen Kinderspielplatzes zulasse, müsse das Berufungsurteil aufgehoben werden. Eine den Rechtsstreit abschließende Entscheidung sei nicht möglich, weil die Darlegungen des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für die Entscheidung darüber enthielten, ob die objektiv rechtswidrige Einrichtung und Unterhaltung des Kinderspielplatzes subjektive Rechte der Kläger derart verletze, daß sie mit ihrer Klage nach Art einer Nachbarklage Erfolg erwarten könnten.

14

Nach einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 3. Oktober 1973 erneut die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt:

15

Eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage setze die Verletzung nachbarschützender Vorschriften oder Festsetzungen eines Bebauungsplanes mit der Folge einer tatsächlichen Beeinträchtigung für die klagenden Nachbarn voraus. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; denn die zwar objektiv rechtswidrige Einrichtung und Unterhaltung des Kinderspielplatzes verletze subjektive Rechte der Kläger nicht derart, daß sie mit ihrer Klage Erfolg haben könnten. Der in dem Bebauungsplan Nr. 7250 Nb/02 erfolgten Ausweisung des betreffenden Bereichs als "Öffentliche Grünfläche" komme eine nachbarschützende Funktion nicht zu. Ein nachbarliches Abwehrrecht würde den Klägern allerdings zustehen, wenn sie in ihrem nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt seien, d.h. wenn die Einrichtung und Unterhaltung des Kinderspielplatzes die vorgegebene Grundstücks Situation nachhaltig verändere und sie dadurch schwer und unerträglich betroffen würden. Im Hinblick auf die von den Klägern dargelegten Lärmbeeinträchtigungen, die insbesondere durch die vom Technischen Überwachungsverein Rh. e.V. in der Zeit vom 7. August bis 28. August 1973 durchgeführten Geräuschmessungen bestätigt würden, sei allerdings davon auszugehen, daß die Kläger durch die Benutzung der Anlage in ihrem Eigentumsrecht schwer getroffen würden. Damit sei jedoch nicht gleichzeitig ein unerträglicher Eingriff in das Eigentum gegeben: Zwar sei alles, was unerträglich sei, auch schwer; was schwer sei, brauche hingegen noch nicht unerträglich zu sein. Die Formulierung "schwer und unerträglich" sei somit nicht inhaltsreicher als der Begriff "unerträglich". Ein derartiger unerträglicher Eingriff liege nicht vor. Denn einer den Anordnungen des Beklagten entsprechende Nutzung des Spielplatzes komme eine enteignende Wirkung mit der Folge, daß die Kläger ein nachbarliches Abwehrrecht hätten, nicht zu. Um einen störintensiven Abenteuerspielplatz handele es sich nicht. Sonstige Spielplätze müßten, selbst wenn sie mitunter zu Mißhelligkeiten und Beeinträchtigungen für die Anlieger führten, in reinen Wohngebieten und damit auch in der unmittelbaren Nähe eines reinen Wohngebietes hingenommen werden, weil sie zum "Wohnen" gehörten und für eine kindliche Betätigung und Entwicklung unerläßlich seien. In Wohngebieten müsse der Lärm derartiger Anlagen ebenso hingenommen werden, wie die bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen, Rasenmähern oder privaten Schwimmbädern auftretenden Geräuschbelästigungen Daß Kinderspielplätze auch in reinen Wohngebieten eingerichtet werden könnten, zeige § 10 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV.NW. S. 96) - BauO NW -, wonach ein Bauherr in allen Wohngebieten bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen auf dem Baugrundstück einen Spielplatz für Kleinkinder zu schaffen habe. Ein unerträglicher Eingriff in das Eigentum der Kläger sei ferner deshalb nicht gegeben, weil auch eine Nutzung der an dieser Stelle ausgewiesenen "begrünten Anlage" zu vergleichbaren Beeinträchtigungen für die Kläger führen könnte. In einem derart ausgewiesenen Bereich sei die Stadt K. nicht gehindert, Wege anzulegen und Bänke aufzustellen. Kinder, Jugendliche und auch Erwachsene pflegten Grünflächen, vor allem in Großstädten, zu Ballspielen und in den Sommermonaten zum Lagern mitunter bis in die Abendstunden zu nutzen.

16

Soweit sich die Kläger gegen eine vom Beklagten nicht zugelassene Nutzung des Platzes, vor allem durch ältere Jugendliche, wendeten, sei ihr Vorbringen planungsrechtlich nicht relevant; jedoch könnte unter Umständen die zuständige Behörde verpflichtet sein, aus ordnungsbehördlichen Erwägungen eine Schließung des Platzes anzuordnen.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Beschwerde der Kläger vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision, mit der die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den in der Vorinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden

18

hilfsweise:

die Sache in die Vorinstanz zurückzuverweisen.

19

Die Kläger rügen die Verletzung von Art. 14 GG und führen dazu aus, daß der Begriff "schwer und unerträglich" ein einheitlicher sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Kläger durch den Lärm zwar schwer, nicht aber unerträglich getroffen würden, sei unzutreffend und widerspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 1 GG.

20

Der Beklagte bittet,

21

die Revision zurückzuweisen.

22

Er verneint eine Verletzung von Bundesrecht und meint, daß die Begriffe "schwer" und "unerträglich" selbständig nebeneinander ständen.

23

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. (§ 137 Abs. 1 VwGO).

24

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Errichtung und Unterhaltung des Kinderspielplatzes objektiv rechtswidrig ist. In seinem Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 66.69 - (DVBl. 1973, 635) hat der Senat näher dargelegt, aus welchen Gründen die Festsetzung einer "Öffentlichen Grünfläche" nicht die Einrichtung eines Kinderspielplatzes gestattet. Daran ist festzuhalten.

25

Der Ansicht von Schrödter (DVBl. 1973, 639), das Urteil vom 16. Februar 1973 stehe in einem Widerspruch zu dem Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - (DVBl. 1973, 636), vermag der Senat nicht zu folgen: In dem Urteil vom 2. März 1973 hat der Senat entschieden, daß nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG das Bauland mit einer Tragweite selbständig festgesetzt werden darf, die solche sonstigen Nutzungen ausschließt, welche die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich erschweren oder dem Gebietscharakter widersprechen; die Ausschlußwirkung bezieht sich also nur auf die wahrhaft bauland- bzw. baugebietswidrigen sonstigen Nutzungsarten, während andere Nutzungsarten, obwohl nicht festgesetzt, gleichwohl nicht notwendig ausgeschlossen sind. Im Anschluß hieran meint Schrödter (a.a.O.), demnach schließe die Festsetzung einer Grünfläche nicht einen Kinderspielplatz der in Rede stehenden Art aus, weil ein solcher innerhalb einer Grünfläche nicht "wahrhaft planwidrig" sei. Diese Folgerung trifft jedoch nicht zu. Denn als gebietswidrig im Sinne des Urteils vom 2. März 1973 erweist sich der - auf Dauer angelegte - Kinderspielplatz deswegen, weil er in seinem Bereich die Verwirklichung des Bebauungsplanes verhindert. Ohne eine weitere Konkretisierung des Bebauungsplanes gestattet die Festsetzung einer "Öffentlichen Grünfläche" nur die Anlage einer lediglich begrünten Rasen- oder Parkfläche. Ein nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegter Kinderspielplatz mit Kletterturm, Pfahlburg und ähnlichen Einrichtungen entzieht die von ihm beanspruchte Fläche auf Dauer ihrer plangemäßen Nutzung als schlichte Rasen- oder Parkfläche. Wegen dieser Verhinderung der Planverwirklichung erweist sich die Einrichtung und Unterhaltung des Spielplatzes also als objektiv rechtswidrig.

26

Ob diese objektiv rechtswidrige Einrichtung und Unterhaltung subjektive Rechte der Kläger verletzt, hat das Berufungsgericht in zutreffender Weise zunächst im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes untersucht. Soweit es den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes eine nachbarschützende Funktion nicht zuerkannt hat, ist das in Anwendung irrevisiblen (Orts-)Rechts geschehen (Urteil des Senats vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 2.68 - [Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6] und ständige Rechtsprechung) und deshalb der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen.

27

In Übereinstimmung mit dem Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 [178/179]) und dem schon erwähnten Urteil vom 16. Februar 1973 hat das Berufungsgericht weiter geprüft, ob den Klägern ein nachbarliches Abwehrrecht deshalb zusteht, weil die rechtswidrige Einrichtung und Unterhaltung des Kinderspielplatzes die "vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch die Kläger schwer und unerträglich" trifft. Dieser Ansatz erweist sich als zutreffend. Das Inkrafttreten des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. S. 721) - BImSchG - gibt dem Senat keinen Anlaß, insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Das gilt auch gegenüber den Ausführungen von Schrödter (DVBl. 1974, 362 [363]): Im Rahmen einer Nachbarklage sind jetzt allerdings auch die jeweils verletzten Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf ihre nachbarschützende Punktion hin zu untersuchen. Vermitteln sie Nachbarschutz, so erübrigt sich ein Zurückgreifen auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Eigentumsschutz. Fehlt ihnen eine nachbarschützende Funktion, so gilt ohne Einschränkung, daß - ebenso wie im Bauplanungsrecht - (siehe dazu die bereits zitierten Entscheidungen des Senats), im Wasserrecht (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG IV C 102.67 - in BVerwGE 36, 248 [249] und Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 107.67 - in BVerwGE 41, 58 [66]) und im Bauordnungsrecht (Urteil vom 14. Dezember 1973 - BVerwG IV C 71.71 - [DVBl. 1974, 358]) - ein Verstoß gegen eine nichtnachbarschützende Vorschrift im Einzelfall das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum verletzen kann. Anlaß, die bisherige Abgrenzung dieses aus der Situationsgebundenheit und der damit korrespondierenden "Situationsberechtigung" eines Grundstückes abgeleiteten Abwehrrechts in Frage zu stellen, besteht insoweit nicht. Eine andere Frage ist allerdings, ob die zu erwartenden Rechtsverordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz, sofern sie nach der heutigen Stand der Wissenschaft und Technik gültige Aussagen über die Schädlichkeitsgrenze von Immissionen enthalten, Bedeutung als Erläuterung dessen erlangen können, was als schwer und unerträglich anzusehen ist.

28

Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger würden durch den Kinderspielplatz infolge der von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen zwar schwer, aber doch nicht unerträglich getroffen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 14. Dezember 1973 (a.a.O. S. 359) entschieden, daß "schwer" und "unerträglich" zwei selbständig nebeneinanderstehende Begriffe unterschiedlichen Inhalts sind. Er hat in jenem Urteil die "Unerträglichkeit" verneint, weil sich die schwere Beeinträchtigung gerade aus Besonderheiten des betroffenen Nachbargrundstücks ergab und weil es im Hinblick darauf dem Nachbarn sowohl möglich als auch zumutbar war, auf seinem eigenen Grundstück für Abhilfe zu sorgen. Wenn auch diese Begründung auf den damals zu Entscheidung stehenden Sachverhalt abstellte, läßt sich ihr doch zweierlei entnehmen: Einmal braucht eine Beeinträchtigung, die "schwer" ist, nicht notwendig "unerträglich" zu sein. Zum anderen weist der Begriff der "Unerträglichkeit" in seiner Verbindung mit dem Begriff der "Unzumutbarkeit" auf den Unterschied zwischen Sozialbindung und Enteignung hin. Die Sozialbindung des Eigentums bedeutet, daß sich der Eigentümer ohne Entschädigung Beschränkungen seines Eigentums gefallen lassen muß, die üblich, adäquat und zumutbar sind. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gestattet also nur tragbare, nicht aber unzumutbare Belastungen (vgl. Maunz-Dürig, Art. 14 Rdnr. 46, von Mangoldt-Klein, 2. Aufl., Art. 14 Anm. V 2 b S. 434, Leibholz-Rinck, Art. 14 Anm. 9 S. 309). Die Unerträglichkeit einer - schweren - Beeinträchtigung des Eigentums im Sinne ihrer Unzumutbarkeit erweist sich damit als Kriterium dafür, daß diese Beeinträchtigung die Grenze der Sozialbindung überschreitet und zum enteignenden Eingriff in das Eigentum wird. Diese Rechtsprechung des Senats steht auf dem Boden der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Enteignung und Sozialbindung (vgl. BVerwGE 5, 143 [145]; 7, 297 [299]; 11, 68 [75]). Sie entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls - wenn auch zu Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - dargelegt hat, daß eine Einschränkung der Eigentümerbefugnisse "nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar" sein dürfe (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Februar 1967 - 1 BvL 17/63 - in BVerfGE 21, 150 [BVerfG 14.02.1967 - 1 BvL 17/63] [155]).

29

Geht man hiervon aus, so ergeben sich keine Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beeinträchtigung schon wegen der vom Spielplatz ausgehenden Geräusche "schwer", aber - weil zumutbar - nicht unerträglich sei. Daß die vom Kinderspielplatz ausgehenden Emissionen zumutbar sind, hat das Berufungsgericht daraus abgeleitet, daß bei einer der Benutzungsordnung des Beklagten entsprechenden Betätigung der Kinder die Spielplatzgeräusche auch in einem (reinen) Wohngebiet ebenso wie der übliche Lärm von Kraftfahrzeugen, Rasenmähern oder Schwimmanlagen hingenommen werden müßten und daß der Landesgesetzgeber demgemäß die Bauherren zur Anlage von Spielplätzen innerhalb der Wohngebiete verpflichtet habe; außerdem müßten die Kläger auch bei einer dem Bebauungsplan entsprechenden Nutzung einer Rasenfläche als Liege- oder Spielwiese in vergleichbarer Weise mit Störungen rechnen. Das alles ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da es folglich an einem Abwehrrecht der Kläger fehlt, hat das Berufungsgericht den auf Beseitigung und auf Schließung des Spielplatzes gerichteten Klageanträgen den Erfolg zu Recht versagt.

30

Auch das am 22. März 1974 (vgl. § 74 BImSchG) in Kraft getretene Bundesimmissionsschutzgesetz kann die Anträge auf Beseitigung und Schließung des Spielplatzes nicht rechtfertigen: Selbst wenn man von der uneingeschränkten Anwendbarkeit des erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Gesetzes auf den vorliegenden Fall ausgeht (vgl. dazu auch die Übergangsvorschrift des § 67 BImSchG), wenn man ferner unterstellt, daß ein Kinderspielplatz eine ortsfeste Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG und damit eine Anlage im Sinne des § 2 BImSchG ist, wenn man ferner zugunsten der Kläger unterstellt, daß der § 22 BImSchG nachbarschützenden Charakter hat, würde diese Vorschrift dennoch einen Antrag auf Beseitigung oder Schließung des Kinderspielplatzes nicht rechtfertigen können: § 22 BImSchG würde in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG - wenn überhaupt - für die Kläger allenfalls einen Anspruch des Inhalts begründen, daß Geräusche je nach ihrer Vermeidbarkeit nach dem Stand der Technik vermindert oder beschränkt werden. Anspruchsgrundlage für eine Untersagung des Betriebes einer Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes könnte allerdings § 25 Abs. 2 BImSchG sein, falls die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Ein Verfahren nach § 25 Abs. 2 BImSchG, das sich von dem im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit zur Rede stehenden bauplanungsrechtlichen Nachbaranspruch unterscheidet, ist aber bisher nicht eingeleitet worden. Schließlich kann auch der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Hinweis der Kläger auf § 50 BImSchG der Klage nicht zum Erfolg verhelfen; denn bei § 50 BImSchG handelt es sich um einen Planungsgrundsatz allgemein anerkannten Inhalts (vgl. dazu z.B. Urteile des Senats vom 10. April 1967 - BVerwG IV C 3.67 - [BVerwGE 29, 286] oder vom 3. März 1972 - BVerwG IV C 4.69 - [Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 97]). Die an die für die Planung zuständigen Körperschaften und Behörden gerichtete Aufforderung des Gesetzgebers, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen so einander zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete möglichst vermieden werden, vermag jedenfalls das Eigentum eines einzelnen nicht derart anzureichern, daß ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Vorschrift zusteht.

31

Der Antrag der Kläger, festzustellen, daß die Errichtung des Kinderspielplatzes ohne Ergänzung des Bebauungsplanes ihnen gegenüber rechtswidrig war, scheitert schon daran, daß er sich nicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses bezieht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Da die Kläger - wie dargelegt - nicht in ihren Rechten verletzt sind, ihnen folglich ein Abwehranspruch gegen die Errichtung des Kinderspielplatzes nicht zusteht, fehlt es insoweit an einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten. Der Senat kann deswegen nicht die Rechtswidrigkeit der Errichtung des Spielplatzes "den Klägern gegenüber" feststellen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Korbmacher sind urlaubshalber ortsabwesend und deshalb verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Oppenheimer
Dr. Schlichter