Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1969, Az.: BVerwG IV C 234.65
Nachbarklage gegen einen "Befreiungsbeschluss"; Schutz der Interessen des Nachbarn; Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze; Berücksichtigung von Sicherheitsinteressen, Gesundheitsinteressen und feuerpolizeilichen Interessen; Einhaltung von seitlichen und rückwärtigen Grenzabständen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 234.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 21.06.1965 - AZ: 1 A 87/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 173 - 179
- BB 1971, Beil. 3
- BayBgm. 1974, 318
- BayVBl 1969, 390
- BlBGW 1970, 117
- DVBl 1970, 57-59 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1969, 970 (Kurzinformation)
- DÖV 1969, 753-755 (Volltext mit amtl. LS)
- Grundeigentum 1970, 574
- MDR 1969, 869
- MDR 1969, 868-870 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1787 u. 2162
- NJW 1969, 2162 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1969, 1787-1789 (Volltext mit amtl. LS)
- Rd 1969, 304
- VerwRspr 20, 823 - 828
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 34 BBauG hat keine nachbarschützende Funktion.
- 2.
Durch eine gegen § 34 BBauG verstoßende Baugenehmigung kann ein Dritter in seinem Eigentumsrecht verletzt sein, wenn die Genehmigung bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich trifft.
- 3.
Zur Umdeutung eines irrig auf Grund des § 24 Abs. 3 BNVO erteilten "Befreiungsbeschlusses" in einen Bauvorbescheid.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene ist Eigentümer des an der südlichen Ecke der Kreuzung W./S. in B. gelegenen, nur 86 qm großen Grundstücks (Parzelle Nr. 872/93). Es wird im Südosten und im Südwesten begrenzt durch zwei im Eigentum des Klägers stehende, während des Revisionsverfahrens grundbuchmäßig zu einem Grundstück vereinigte Grundstücke. Das südöstlich angrenzende Grundstück des Klägers (bisher Parz. Nr. 95/1) ist mit einem Wohnhaus auf der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen und mit Nebengebäuden bebaut, das südwestlich angrenzende Grundstück (Nr. 564/93) ist unbebaut. Auch das Grundstück des Beigeladenen ist, nachdem seine Baulichkeiten im Kriege zerstört worden sind, derzeit unbebaut. Ein Bebauungsplan ist für das Gebiet, in dem die genannten Grundstücke liegen, nicht vorhanden.
Der Beigeladene beabsichtigt, sein Grundstück mit einem dreigeschossigen Wohngebäude zu bebauen. Zu diesem Vorhaben erteilte das zuständige Landratsamt mit Zustimmung der Bezirksregierung K. durch den angefochtenen Bescheid vom 24. Juni 1963 dem Beigeladenen Befreiung nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 der Landesbauordnung (LBO) wegen der Abstandsflächen sowie nach §§ 17 und 24 BNVO wegen der Grundflächenzahl (0,8 statt 0,3) und der Geschoßflächenzahl (2,44 statt 0,9).
Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos. Das Berufungsurteil hat ausgeführt, der Kläger könne sich nicht gegen die dem Beigeladenen erteilte Befreiung wenden, soweit diese die Abstandsflächen vor notwendigen Fenstern nach § 8 Abs. 2 LBO betreffe. Diese Vorschrift diene nicht dem Schutz der Interessen des Nachbarn. Gleiches gelte für die Vorschriften des § 17 BNVO. Da ein Bebauungsplan nicht vorhanden sei und das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liege, sei nach § 24 Abs. 2 BNVO die Vorschrift des § 17 a.a.O. über das zulässige Maß der baulichen Nutzung sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen einer Befreiung ergäben sich aus § 24 Abs. 3 BNVO. Aus ihm folge kein im Klageweg verfolgbarer Anspruch des Nachbarn auf Schutz seiner Interessen. Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster(Beschluß vom 25. Februar 1964 - VII B 746.63 -, BRS 15, 53) könne nicht gefolgt werden. Vielmehr bedürfe es hinsichtlich jeder einzelnen Vorschrift, von der Befreiung erteilt werden solle, der Prüfung, ob gerade sie dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sei. Für § 17 BNVO treffe dies jedoch nicht zu, soweit er die Grund- und Geschoßflächenzahl regele. Nach der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts sei § 17 BNVO insoweit Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze und diene ausschließlich Sicherheits-, Gesundheits- und feuerpolizeilichen Interessen, deren Berücksichtigung der Nachbar nicht im Klagewege erzwingen könne. Nachbarschützender Art sei schließlich auch nicht die Vorschrift des § 78 Abs. 1 LBO. Dagegen seien die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 LBO über die Einhaltung von seitlichen und rückwärtigen Grenzabständen auch im Interesse des Nachbarn erlassen worden. Jedoch sei der Kläger schon deswegen nicht in seinen Rechten verletzt, weil hier, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, die geschlossene Bauweise bestehe, so daß seitliche Grenzabstände nicht eingehalten werden müßten. Ebensowenig sei im vorliegenden Falle ein rückwärtiger Grenzabstand vorgeschrieben. Rechteckige Eckgrundstücke hätten nur zwei vordere und zwei seitliche Grenzen, aber keine rückwärtige Grenze; Gebäude auf solchen Grundstücken brauchten daher in Gebieten mit geschlossener Bauweise nach keiner Seite hin einen Grenzabstand einzuhalten.
Soweit der Beigeladene einer Befreiung von den Vorschriften des § 8 Abs. 2 LBO und des § 17 BNVO bedürfe, könne der Kläger nach alledem eine Nachprüfung nicht beanspruchen. Es müsse daher auf sich beruhen, ob sich das Grundstück des Beigeladenen für ein dreigeschossiges Wohnhaus eigne und ob dem Vorhaben städtebauliche Bedenken entgegenstünden. Ohne rechtliche Bedeutung sei es, ob der Kläger seinerseits mit einer Bauvoranfrage, die sich auf das Grundstück Parz. Nr. 564/93 beziehe, Erfolg haben könne, da dies in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem Baugesuch des Beigeladenen stehe. Im übrigen könne entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einer Entwertung seiner Grundstücke die Rede sein. Der Umstand, daß der Beigeladene sein Grundstück in der ihm gestatteten Form baulich nutzen könne, schließe eine Bebauung der Grundstücke des Klägers im Rahmen des rechtlich Zulässigen nicht aus.
Der Kläger macht mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Verletzung des § 17 BNVO geltend, den er für nachbarschützend hält. Außerdem stehe § 24 BBauG einer Dispenserteilung entgegen. Für die Bestimmung des Begriffs der Unbedenklichkeit in § 34 BBauG seien die Richtlinien zu beachten, die § 1 Abs. 4 BBauG für die Bauleitplanung aufgestellt habe; dabei seien auch nachbarliche Belange zu berücksichtigen. Der Kläger sei in erheblichem Maße beeinträchtigt, weil sein Bauvorhaben wegen des dem Beigeladenen erteilten, zu weitgehenden Dispenses nicht genehmigt werde.
Der Kläger beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen und die zugrunde liegenden Verwaltungsbescheide aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Er hält weder § 34 BBauG noch § 17 BNVO für nachbarschützend. Aus der Überschreitung des in § 17 BNVO vorgesehenen Maßes der baulichen Nutzung durch das Vorhaben des Beigeladenen könnten sich allenfalls städtebauliche Bedenken ergeben. Ähnlich wie aus Vorschriften über die Hofraumgröße sei aus §§ 17, 19 und 20 BNVO zu entnehmen, welcher Anteil des Baugrundstücks überbaut werden dürfe. Solche Vorschriften seien Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze und dienten der Auflockerung des baulichen Gefüges der Stadt und damit allgemeinen städtebaulichen Interessen; die damit für den Nachbarn verbundenen Vorteile seien lediglich Reflexwirkungen. Aus § 24 Abs. 3 BNVO folge nichts Gegenteiliges. Zwar müsse nach dieser Vorschrift die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein; das ändere aber nichts daran, daß die Vorschrift, von der Befreiung erteilt werde, nachbarschützenden Charakter haben müsse, wenn der Nachbar ein klagbares Recht haben solle; § 24 Abs. 3 BNVO sei nur eine Anweisung für die Handhabung des behördlichen Ermessens. Andernfalls würde die Abweichung von jeder planungsrechtlichen Vorschrift einen Klageanspruch des Nachbarn auslösen und damit zu einer nicht vertretbaren Ausweitung der Nachbarklage führen.
Sollte hingegen angenommen werden, daß sich in bestimmtem Umfang aus § 34 BBauG Nachbarrechte herleiten ließen, so müßte jedenfalls die Möglichkeit einer Dispenserteilung in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG bejaht werden. Denn Planungsziel und -inhalt sei in den Fällen des § 34 BBauG viel weniger konkretisiert, als dies nach Verabschiedung eines Bebauungsplans der Fall sei. Im vorliegenden Fall halte sich die Befreiung in dem durch § 31 Abs. 2 BBauG vorgeschriebenen Rahmen, zumal die Baulichkeiten auf dem Grundstück des Beigeladenen im Kriege zerstört worden seien und jetzt wieder aufgebaut werden sollten.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Auffassung hängt die Verletzung von Rechten des Nachbarn auch im Rahmen des § 34 BBauG davon ab, ob eine trotz städtebaulicher Bedenklichkeit des Bauvorhabens erteilte Baugenehmigung in eine durch das öffentliche Baurecht gerade dem Nachbarn eingeräumte Rechtsposition eingreife. Es sei somit in jedem Fall zu prüfen, in welchem Umfang die Forderung des § 34 BBauG, daß ein Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich sein müsse, auch dem Nachbarn eine geschützte Rechtsstellung einräume. Ein Bauwilliger, der innerhallb eines bebauten Ortsteils ein Vorhaben errichten möchte, könne auf Grund des § 34 BBauG davon ausgehen, daß bei weiteren Vorhaben auf einem Nachbargrundstück der Charakter des gesamten Baugebietes erhalten bleibe. Durch § 34 BBauG in Verbindung mit § 24 BNVO und z.B. § 3 BNVO sollten u.a. gesunde und ruhige Wohnverhältnisse gewährleistet werden. Diese Vorschriften dienten daher nicht nur der städtebaulichen Gestaltung des Gebietes, sondern auch den Interessen der Grundstückseigentümer. Demgemäß habe der einzelne Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, daß die Behörde keine Vorhaben in seiner Nachbarschaft zulasse, die insoweit mit der vorhandenen Bebauung nicht in Einklang stünden. Gesunde und ruhige Wohnverhältnisse, insbesondere ausreichende Belüftung und Besonnung, sollten aber auch durch die offene Bauweise gewährleistet werden. Der Nachbar habe daher nach der herrschenden Meinung einen Rechtsanspruch darauf, daß bei einem Bauwerk auf einem angrenzenden Grundstück die erforderlichen Grenzabstände eingehalten würden. Dies müsse auch im Rahmen des § 34 BBauG gelten. Es seien keine sachlich gerechtfertigten Gründe ersichtlich, den Eigentümer eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegenden Gründstücks insoweit schlechter zu stellen als den Eigentümer Innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Beide könnten auf Grund von normativen Regelungen - auf der einen Seite ein Bebauungsplan, auf der anderen Seite § 34 BBauG - davon ausgehen, daß die Behörde bei der Genehmigung eines neuen Vorhabens die auch teilweise dem Schutz des Nachbarn dienende Zielsetzung des § 1 BBauG beachte. Beiden müsse daher ein Rechtsanspruch auf Einhaltung derjenigen baurechtlichen Vorschriften eingeräumt werden, die auch den Interessen des Nachbarn dienen.
Bei der Prüfung der Unbedenklichkeit eines Vorhabens sei auch die in dessen Einwirkungsbereich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen; dabei müßten die Richtlinien beachtet werden, die das Bundesbaugesetz in § 1 für die Bauleitplanung aufstelle. Die Baugenehmigungsbehörde dürfe sich somit nicht schlechthin an die in dem betreffenden Gebiet vorhandene Bebauung halten und in jedem Fall ein Vorhaben zulassen, das dieser Bauweise entspreche. Denn das hätte zur Folge, daß z.B. eine vorhandene sanierungsbedürftige Bebauung Richtlinie für weitere in dem Gebiet zu errichtende Vorhaben wäre. Das widerspräche den Zielen des Bundesbaugesetzes, durch das eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde ermöglicht werden solle.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil stellt sich - jedenfalls im Ergebnis - als zutreffend dar. Allerdings hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung - neben den irrevisiblen Vorschriften der Landesbauordnung - zu Unrecht die §§ 17 und 24 Abs. 2, 3 der Baunutzungsverordnung (BNVO) zugrunde gelegt und hat diesen Vorschriften in dem für den vorliegenden Fall erheblichen Umfang eine nachbarschützende Wirkung abgesprochen; auf § 34 BBauG ist es hingegen nicht eingegangen. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich jedoch das Vorhaben des Beigeladenen, das in einem im Zusammenhang bebauten, nicht beplanten Ortsteil verwirklicht werden soll. Dies schließt, wie der erkennende Senat im einzelnen in seinemUrteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - ausgeführt hat, nicht aus, daß bei der Auslegung und Anwendung des § 34 BBauG als Hilfsmittel auch der Inhalt der Baunutzungsverordnung herangezogen werden kann und unter Umständen heranzuziehen ist. Nicht zu vereinbaren mit § 34 BBauG ist jedoch eine ergänzende Anwendung der Baunutzungsverordnungneben§ 34 BBauG oder - wie es das Berufungsgericht getan hat - die Anwendung der Vorschriften der Baunutzungsverordnunganstelle des § 34 BBauG (vgl. im einzelnen das erwähnte Urteil vom 23. April 1969).
Ist damit Beurteilungsmaßstab für das Vorhaben des Beigeladenen die Vorschrift des § 34 BBauG, so muß für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger als Nachbar Rechte gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung geltend machen kann, ebenfalls diese Vorschrift zugrunde gelegt werden. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Vorschriften des § 17 und des inzwischen ausdrücklich aufgehobenen und im übrigen von vornherein unwirksamen § 24 Abs. 3 BNVO (vgl. das genannte Urteil vom 23. April 1969) kommen als Rechtsgrundlagen aus den erwähnten Gründen nicht in Betracht.
Der irrige Ausgangspunkt des Berufungsgerichts beeinflußt jedoch das Ergebnis nicht. Denn § 34 BBauG vermittelt dem Nachbarn, hier also dem Kläger, keine Rechte. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Aus ihr läßt sich ein dem Nachbarn oder sonstigen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Regelung des § 34 BBauG nicht entnehmen, ebensowenig wie dies nach der Rechtsprechung des Senats der Fall ist bei § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung (vgl.Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - in BVerwGE 27, 29 [32 f.]) und bei § 35 Abs. 2 BBauG (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - in BVerwGE 28, 268 [273 ff.]). Was der Senat zur Auslegung jener Vorschriften gesagt hat, gilt auch hier. Ebensowenig wie bei § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO und bei § 35 Abs. 2 BBauG ermöglicht die dehnbare und nicht personenbezogene Formulierung des § 34 BBauG, die auf die vorhandene Bebauung in einem nicht näher bezeichneten und im Einzelfall häufig nur mit Schwierigkeiten feststellbaren Gebiet abstellt, nicht die praktikable Abgrenzung eines berechtigten Personenkreises. Hier wie dort würde der Schutz zugunsten eines oft nicht mehr übersehbaren Kreises von angeblich Berechtigten, der keineswegs auf die Nachbarn im eigentlichen Sinn des Wortes beschränkt ist, den Bauherrn - und (jedenfalls wirtschaftlich) nicht in erster Linie die Baugenehmigungsbehörde - einem für ihn ebenfalls nicht mehr übersehbaren Risiko aussetzen und ihn - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen und sonstigen Folgen - oft über Jahre hinweg im unklaren lassen. Gewiß kann ein Nachbar, wie weit man auch seine Rechte ausdehnen mag, immer nur eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung zu Fall bringen. Aber gerade für den Bauherrn als dem eigentlich Betroffenen wird die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Baugenehmigung angesichts der weitgefaßten tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 BBauG und der damit verbundenen Schwierigkeiten seiner Anwendung oft nicht erkennbar sein - anders, als es insbesondere der Fall ist bei Festsetzungen eines Bebauungsplans, die ihrer Natur nach konkreter sind und den Bauwerber weit besser in die Lage versetzen, hinreichend zuverlässig die Rechtmäßigkeit seiner Bauwünsche und damit einer erteilten Baugenehmigung zu beurteilen. Unter anderem deswegen hat der Senat für bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplans die Möglichkeit von Nachbarberechtigungen anerkannt (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]). Der Senat vermag daher auch nicht einer Auffassung zu folgen, die dem § 34 jedenfalls insoweit nachbarschützende Funktionen zubilligt, als inhaltsgleiche planerische Feststellungen (unter Umständen in Verbindung mit den Vorschriften der Baunutzungsverordnung) in einem beplanten Gebiet den Nachbarn schützen würden. Denn angesichts der grundsätzlichen Unvergleichbarkeit der durch § 34 BBauG erfaßten Ortsteile mit einem konkreten Plangebiet, angesichts weiter der damit verbundenen Unanwendbarkeit der Vorschriften der Baunutzungsverordnung im Rahmen des § 34 BBauG (ungeachtet der möglichen Heranziehung als Auslegungshilfe; vgl. das erwähnte Urteil vom 23. April 1969) läßt sich von "inhaltsgleichen" planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans in dem von § 34 BBauG erfaßten Bereich nicht sprechen. Deswegen trifft es auch nicht zu, daß die Vorschrift des § 34 BBauG die städtebauliche Ordnung im unbeplanten Gebiet "in derselben Weise" sichere, wie es sonst durch Pläne und die Vorschriften der Baunutzungsverordnung geschieht (vgl. Groschupf, Rechtsprechung zum Bundesbaugesetz, Beilage 8 zum Betriebsberater 1968 S. 11). Denn § 34 BBauG ist kein Plan - weder ein fingierter noch ein fiktiver Plan -, weil es ihm an der konreten Ortsbezogenheit fehlt und fehlen muß. Er ist lediglich Planersatz mit allen Schwächen und Unzulänglichkeiten eines Ersatzes gegenüber einer konkreten örtlichen Planung. Der Plan, den der örtliche Plangesetzgeber in Kenntnis der örtlichen Situation und unter Berücksichtigung der Baunutzungsverordnung (mit jedenfalls in gewissem Umfang bestehenden Möglichkeiten der Abweichung) erläßt, ist seiner konkreten Natur nach eher geeignet, subjektive Rechte jedem Planunterworfenen, also auch dem Nachbarn, einzuräumen. Hinsichtlich jeder Festsetzung ist klar und übersehbar, wie sie sich auf die Grundstücke der durch den Plan in einem klar abgegrenzten Gebiet rechtlich Verbundenen auswirken kann. Daran fehlt es bei § 34 BBauG, der "eine allgemein geltende Vorschrift ohne Bezug auf örtliche Besonderheiten" ist (so zutreffend OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1967 - I A 81/66 - in DVBl. 1968, 45 [47]). Was der örtliche Planungsgesetzgeber im Rahmen der Festsetzungen eines Bebauungsplans in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung an Nachbarschutz hinnehmen kann und unter Umständen über die Baunutzungsverordnung hinnehmen muß, findet im Rahmen einer die örtlichen Besonderheiten notgedrungen außer acht lassenden generellen Vorschrift keine Vergleichsbasis. Es fehlt an allem, was einen wirklichen Vergleich ermöglichte: an einem "Planungsverbund", der es erlauben würde, von einem einigermaßen sicher abgrenzbaren, durch den Plan rechtlich verbundenen Personenkreis zu sprechen (vgl. BVerwGE 27, 29 [33]); es fehlt an einem bestimmten klar umgrenzten Gebiet und vor allem an einzelnen, konkreten Festsetzungen, die Anknüpfungspunkt für die Gewährung eines subjektiven Rechts sein könnten. Es fehlt weiter an einer inneren Legitimation, im Rahmen des § 34 BBauG - also einer bundesrechtlichen Vorschrift - einen Nachbarschutz anzunehmen, dessen Umfang abhängen soll von ortsrechtlichen Festsetzungen, die ihrerseits hinsichtlich des von ihnen eingeräumten Nachbarschutzes nur teilweise, nämlich nur innerhalb des durch die Baunutzungsverordnung gesetzten Planrahmens bundesrechtlich vorgegeben sind. Es fehlt aber auch an einer vergleichbaren Position des Nachbarn, wie sie § 35 Abs. 1 BBauG dem Privilegierten gerade durch die konkrete Privilegierung einräumt (vgl. Urteil des Senatsvom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 13.68 - in DVBl. 1969, 263 [264]). All dies schließt in gleicher Weise einen Planbefolgungsanspruch des Nachbarn (vgl. Redeker in DVBl. 1968, 7 [9]) zumindest im Rahmen des § 34 BBauG aus.
Auch § 1 Abs. 4 BBauG vermag eine gegenüber dem Nachbarn lediglich objektivrechtlich wirkende Norm wie § 34 BBauG nicht subjektivrechtlich anzureichern. Das zu § 35 Abs. 2 BBauGim Urteil vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268 [276 f.]) Gesagte gilt entsprechend auch hier.
Mit dieser Auffassung, daß § 34 BBauG keine nachbarschützende Wirkung entfaltet, setzt sich der Senat auch nicht mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem den § 34 BBauG betreffendenBeschluß vom 25. März 1963 - BVerwG I B 150.62 - betont, ein rechtlich geschütztes Interesse eines Nachbarn könne allenfalls dadurch entstehen, daß die Gemeinde einen Bauleitplan aufstelle und die in ihm getroffenen Festsetzungen auch den Interessen des Nachbarn dienten. Gegenteiliges läßt sich auch demUrteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (NJW 1962, 507 [508]) nicht entnehmen, das häufig für die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts in Anspruch genommen wird, § 34 BBauG räume jedenfalls in gewissem Umfang Nachbarrechte ein. In jenem Urteil wird lediglich beiläufig davon gesprochen, ein den gesetzlichen Zielen der Bauleitplanung nicht entsprechendes, daher nicht unbedenkliches und deswegen unzulässiges Vorhaben könne "gegebenenfalls auch Rechte eines Nachbarn verletzen". Daß diese Rechte des Nachbarn ihre Grundlage in § 34 BBauG haben, besagt dieses Urteil nicht.
Dennoch kann - wie der I. Senat in jenem Urteil vom 29. August 1961 auch nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffend bemerkt hat - eine gegen § 34 BBauG verstoßende Genehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, nämlich in seinem auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhenden und durch diese Vorschrift geschützten Eigentumsrecht. Daß Art. 14 Abs. 1 GG - wie die meisten Grundrechtsbestimmungen - den Schutz des Bürgers zum Ziel hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Freilich setzt die Berufung auf Art. 14 Abs. 1 GG voraus, daß die beanstandete Genehmigung das Eigentum - hier also das Eigentum des Nachbarn - verletzt, und dies, obwohl ein Verwaltungsakt, der die Bebauung eines anderen Grundstücks genehmigt, lediglich auf dieses Grundstück und nicht auf das Grundstück des Nachbarn oder eines sonst in der Umgebung Ansässigen einzuwirken scheint. Eine solche Auffassung jedoch, die die Wirkung eines Verwaltungsakts bei der Anwendung nicht nachbarschützender Normen lediglich und schlechthin auf das Eigentum des Bauherrn beschränkt, verkennt, daß der Inhalt des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur den Raum über der Oberfläche und den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB) erfaßt, sondern daß das Eigentum auch geprägt ist durch die "Situation", in die es hineingestellt ist (vgl.Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - in BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119] mit weiteren Nachweisen, undUrteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG IV C 186.65 - in BVerwGE 29, 357 [364]). Dadurch kann es einerseits beschränkt, andererseits aber auch gleichsam angereichert sein. So wie diese "Situationsgebundenheit" einerseits das Grundeigentum mit einer immanenten Beschränkung belastet und in diesem Umfang den dadurch betroffenen Eigentümer daran hindert, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), so kann andererseits ein Grundstück auch umgekehrt in der Weise durch die vorgegebene Situation geprägt sein und durch seine eigene Gestaltung die Situation derart prägen, daß damit nicht nur Beschränkungen des Eigentums, sondern auch Erweiterungen verbunden sind. Das solcherart von der Situation sowohl geprägte als auch sie prägende Grundstück kann also aus der Sicht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur situations-belastet, sondern auch situations-berechtigt sein. Soweit das der Fall ist, kann sich ein Eingriff in diese Situation als ein Eingriff in das Eigentum darstellen. So hat der erkennende Senat in seinemUrteil vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 13.66 - (DVBl. 1969, 213 [214]) einen - auf einem anderen Grundstück erfolgten - nachhaltigen Eingriff in die vom Nachbarn gestalteten Grundstücksverhältnisse, also eine schwerwiegende Veränderung der vorgegebenen Situation, als Eingriff in das Eigentum eben des Nachbarn angesehen und ihn als rechtswidrig aufgehoben, weil er nicht durch eine dem Junktimsgebot des Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragende Norm abgesichert war. Vergleichbar kann es bei rechtswidrigen Genehmigungen auf Grund des § 34 BBauG - übrigens auch bei rechtswidrigen Genehmigungen auf Grund anderer Vorschriften des Baurechts - liegen. Solche Genehmigungen werden zwar in aller Regel das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum eines Nachbarn nicht verletzen. Sie tun es aber dann, wenn sie bzw. ihre Ausnutzung die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändern und dadurch den Nachbarn schwer und unerträglich treffen. Im praktischen Ergebnis läuft dies darauf hinaus, daß grobe Mißgriffe der Genehmigungsbehörden, die als solche regelmäßig auch dem Bauherrn erkennbar sein werden, für einen kleinen übersehbaren Kreis von Klägern dann angreifbar sind, wenn sie durch diesen Mißgriff schwer und unerträglich getroffen werden. Eine objektiv rechtswidrige Genehmigung nach § 34 BBauG ohne jene qualifizierenden Voraussetzungen hingegen stellt keinen Eingriff in das Eigentum des Nachbarn dar, verletzt mithin Art. 14 GG nicht. Eine sich im Rahmen des § 34 BBauG haltende Baugenehmigung kann für einen Nachbarn erst recht keinen solchen Eingriff in sein Eigentum bedeuten; denn ein nach der vorhandenen Bebauung unbedenkliches Vorhaben hält sich voraussetzungsgemäß im Rahmen der vorgegebenen Situation.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Eine Verletzung des Eigentums des Klägers kommt hier nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß von einer Entwertung der Grundstücke des Klägers keine Rede sein könne; eine Bebauung seiner Grundstücke im Rahmen des rechtlich Zulässigen werde nicht ausgeschlossen, wenn der Beigeladene sein Grundstück in der ihm gestatteten Form baulich nutzen könne. Diese Feststellung ist um so gewichtiger, als sie die Antwort des Oberverwaltungsgerichts auf eine Auffassung des Klägers darstellt, die der Meinung des Senats immerhin nahekommt. Der Kläger hatte sich nämlich im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf berufen, der Wert seiner Grundstücke sei durch die Befreiung zugunsten des Beigeladenen "gleich Null" geworden. Zwar habe nicht jede nachbarschädliche Befreiung enteignende Wirkung; jedoch wirke Art. 14 GG als Grenze für jede Befreiung. Die gegen diesen Vortrag des Klägers gerichteten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Revisionsverfahren nur unsubstantiiert und nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden. Wird nach diesen Feststellungen nicht einmal der Wert der Grundstücke des Klägers beeinträchtigt, so kann keine Rede davon sein, daß er von der angefochtenen Verfügung schwer und unerträglich getroffen würde. Der Umstand, daß der Kläger an einer maximalen Nutzung insbesondere seines bisher unbebauten Grundstücks auf Grund der dem Beigeladenen gestatteten Bebauung möglicherweise gehindert ist, macht die Zulassung der Bebauung nicht zu einer Verletzung seines Eigentums; denn der Kläger hat keinen Anspruch auf maximale Ausnutzung seines Grundstücks zu Lasten des Beigeladenen.
Nach alledem kann offenbleiben, ob das Vorhaben des Beigeladenen - was das Oberverwaltungsgericht auch nicht geprüft hat - nach § 34 BBauG zugelassen werden durfte. Immerhin sei bemerkt, daß die in der Umgebung vorhandene Bebauung nach dem Akteninhalt anscheinend in ähnlicher Weise überbebaut ist, wie es der Beigeladene mit seinem Grundstück beabsichtigt; dies würde dafür sprechen, daß auch die vom Beigeladenen geplante Bebauung nicht gegen § 34 BBauG verstößt. Einer weiteren Vertiefung bedarf diese Frage jedoch nicht.
Zur Klarstellung weist der Senat noch auf folgendes hin: Obwohl der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 1963 als "Befreiungsbeschluß" bezeichnet worden ist, stellt er sich - jedenfalls was die Befreiung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung anlangt - als Bauvorbescheid dar, in dem einzelne für die Baugenehmigung erhebliche Fragen vorab entschieden worden sind. Eine Befreiung kam nämlich hinsichtlich der Vorschriften der Baunutzungsverordnung schon deswegen nicht in Betracht, weil § 24 Abs. 3 BNVO als Rechtsgrundlage für einen Befreiungsbeschluß von Anfang an ungültig war (vgl. das erwähnte Urteil des Senatsvom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 -). Der angefochtene Beschluß vom 24. Juni 1963 läßt zweifelsfrei erkennen, daß er die in ihm angesprochenen Fragen für die Beteiligten vorab klären wollte; er hat dies, da sein Inhalt im übrigen keinem Zweifel unterliegt, auch getan. Von seinem Inhalt wird daher bei einer künftig zu erteilenden Baugenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften über einen Vorbescheid auszugehen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler