Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1967, Az.: BVerwG IV C 94.66
Erteilung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 94.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 14477
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.10.1966 - AZ: OS IV 124/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 268 - 278
- AS 28, 268
- BBauBl. 1968, 470
- BVBl. 1970, 30
- DVBl 1968, 651-654 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 322-324 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1968, 474
- JuS 1968, 340
- MDR 1968, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
- Städtetag 1968, 139
- VerwPrax. 1968, 234
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in § 36 Abs. 1 BBauG vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient lediglich der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, nicht hingegen den Interessen einzelner Grundstückseigentümer.
- 2.
Zur Frage, wann ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BBauG liegt.
- 3.
§ 35 Abs. 2 BBauG hat grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther, Dr. Sendler und Dörffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden den Klägern zu 1), 2) und 4) auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke ...straße ... und ... in O.-R., Beigeladene, der in O.-R. eine Lederwarenfabrik betreibt, ist Eigentümer des südlich mit seiner Längsfront an die Querseiten der klägerischen Grundstücke anschließenden Grundstücks ...weg .... Die Grundstücke der Kläger sind mit Einfamilienhäusern in offener Bauweise, das Grundstück des Beigeladenen ist noch nicht bebaut. Südlich an das Grundstück des Beigeladenen schließt Ackerland an, das mit Obstbäumen bestanden ist. Östlich vom Grundstück des Beigeladenen liegen jenseits des ...wegs Schrebergärten und landwirtschaftlich genutztes Gelände: im Westen steht, getrennt vom Grundstück des Beigeladenen durch einen Weg, eine Volksschule, die im Pavillonstil gebaut ist und über das Grundstück des Beigeladenen in Richtung Süden hinausragt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan liegt noch nicht vor, und zwar auch nicht für das Gebiet, in dem die Grundstücke der Kläger liegen. Auf Grund eines im Laufe des Revisionsverfahrens genehmigten Flächennutzungsplans ist der Entwurf eines Bebauungsplans aufgestellt worden, nach dem das Gebiet, in dem die Grundstücke der Kläger liegen, als reines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise und das Grundstück des Beigeladenen als Mischgebiet mit ebenfalls zweigeschossiger Bauweise ausgewiesen werden sollen.
Die Kläger wenden sich gegen den Bauschein der Beklagten vom 10. Mai 1965, durch den dem Beigeladenen die Genehmigung erteilt worden ist, auf seinem an die Grundstücke der Kläger angrenzenden Grundstück ein zweigeschossiges Fabrikgebäude in den Ausmaßen von etwa 38 × 15 × 7 m zu errichten.
Der Widerspruch der Kläger wurde zurückgewiesen, ihre Klage war hingegen erfolgreich. Auf die Berufung des Beigeladenen und der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Eine besondere Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) zu dem Bauvorhaben des Beigeladenen sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht erforderlich gewesen, da hier der Gemeindevorstand gleichzeitig Saugenehmigungsbehörde sei. Eine Mitwirkung der Stadtverordnetenversammlung sei - wie aus § 66 Abs. 1 Buchst. a der Hessischen Gemeindeordnung folge - nicht erforderlich. Auch Sinn und Zweck des § 36 BBauG spreche nicht gegen diese Auffassung. Mit der Vorschrift des § 36 Abs. 1 BBauG solle erreicht werden, daß die Gemeinden an den Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden über die Zulässigkeit von Vorhaben beteiligt werden. Eine solche Beteiligung sei aber stets dann sichergestellt, wenn der Magistrat selbst Baugenehmigungsbehörde sei. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung der in § 36 getroffenen Regelung offensichtlich vorausgesetzt, daß Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde voneinander unabhängige Organe seien. Diese Auffassung werde durch die Regelung in § 19 Abs. 4 Satz 1 BBauG bestätigt. Bei dieser Rechtslage könne offenbleiben, ob die Nachbarn durch den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verfahrensmangel überhaupt in ihren Rechten verletzt würden.
Auch gegen materiellrechtliche nachbarschützende Vorschriften sei mit der Baugenehmigung nicht verstoßen worden. Da rechtswirksame Bauleitpläne nicht vorhanden und die Voraussetzungen des § 33 BBauG nicht erfüllt seien, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 oder § 35 BBauG. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil im Sinne des § 34 BBauG ende an den Grenzen der Grundstücke der Kläger. Das Grundstück des Beigeladenen liege nicht innerhalb des Ortsteils; es stelle auch keine Baulücke dar, deren Ausfüllung sich anbiete. Zwar weise das westlich gelegene Schulgrundstück nach Süden vorspringende Gebäude auf, doch fehle es an einer entsprechenden Bebauung nach der anderen, der östlichen Seite. Das Grundstück des Beigeladenen tendiere, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, eindeutig zu der nach Süden anschließenden unbebauten Ortslage, das heißt zum Außenbereich. § 34 BBauG könne daher nicht angewendet werden.
Die Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sei zwar nach dem allein heranzuziehenden § 35 BBauG zweifelhaft. Jedoch könnten sich die Kläger auf eine etwa vorliegende Rechtswidrigkeit nicht berufen, weil § 35 BBauG nicht nachbarschützend sei und damit eine Verletzung von Rechten der Kläger ausscheide. § 35 BBauG diene ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit. Nicht der Nachbarschutz sei Gegenstand der in § 35 BBauG getroffenen Regelung, sondern eine geordneten städtebauliche Entwicklung und die Bewahrung des Außenbereichs für die ihm zugedachte Zweckbestimmung. Die Durchsetzung dieses Zieles sei nicht Aufgabe des einzelnen Bürgers, selbst wenn er hierdurch Vorteile haben sollte.
Zudem sei fraglich, ob eine etwa nachbarschützende Bestimmung, die auf Wahrung des Charakters eines bestimmten Gebietes gerichtet sei, über die Grenzen des betreffenden Gebiets hinaus sich auswirken könne. Das Bauplanungsrecht kenne keine besonderen Schutzzonen am Rande der Baugebiete. Die Bebauung eines jeden Grundstücks müsse, vielmehr nach den Bestimmungen beurteilt werden, die für das Baugebiet gelten, in dem es gelegen sei. Daher hätten auch die Grundeigentümer, die am äußersten Rande eines Baugebietes wohnen, kein Recht darauf, daß bei der Bebauung des anschließenden Gebietes auf den Charakter des eigenen Gebietes Rücksicht genommen werde. Dies würde eine Beschränkung der Bebauungsmöglichkeit des Nachbargebietes bedeuten.
Die in § 1 Abs. 4 BBauG niedergelegten Grundsätze hätten ebenfalls keine nachbarschützende Funktion. Das dert enthaltene Abwägungsgebot diene allein der Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen, und damit ausschließlich der Allgemeinheit. Für das Baugenehmigungsverfahren gebe § 1 Abs. 4 BBauG einem beeinträchtigten Dritten kein Recht. Insoweit enthielten die §§ 29 ff. eine abschließende Regelung, was freilich nicht ausschließe, daß die Grundsätze des § 1 Abs. 4 BBauG bei Konkretisierung der in §§ 34, 35 BBauG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe heranzuziehen seien.
Schließlich komme auch § 15 der Baunutzungsverordnung (BNVO) als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger nicht in Betracht, da das Grundstück des Beigeladenen im Außenbereich liege, § 15 BNVO aber nur von Baugebieten spreche.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger Verletzung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG. Nach ihrer Auffassung ist für die Erklärung des Einvernehmens die Gemeindevertretung zuständig. Das folge unmittelbar aus § 36 Abs. 1 BBauG; denn wenn diese Vorschrift von der Gemeinde spreche, so meine sie damit eine andere Instanz als die gleichzeitig erwähnte Bauaufsichtsbehörde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei die Baubehörde mit dem Magistrat nicht identisch; dieser treffe seine Entscheidung ausschließlich durch (kollegiale) Beschlüsse ein solcher Beschluß sei hier jedoch nicht gefaßt worden. Die Auffassung der Kläger werde durch § 19 Abs. 4 BBauG nicht widerlegt, sondern bestätigt. Durch die Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG seien die Kläger in ihren Rechten verletzt, nämlich in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Freiheit, das durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung beeinträchtigt werde.
Das angefochtene Urteil verletze weiter den § 34 BBauG. Für die Frage, ob ein Grundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils oder im Außenbereich liege, müsse das geplante Vorhaben gedanklich bei der Beurteilung der räumlichen Zusammengehörigkeit einbezogen werden. Vermittle das geplante Bauvorhaben mit der vorhandenen Bebauung den Eindruck der räumlichen Zusammengehörigkeit, so liege das für das Vorhaben vorgesehene Baugrundstück nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Nur dann, wenn es hingegen den Eindruck dieser räumlichen Zusammengehörigkeit nicht vermittle, liege das Grundstück im Außenbereich. § 35 BBauG finde also dann keine Anwendung, wenn die schon vorhandene Bebauung und das geplante Haus als eine bauliche Einheit anzusehen seien, die dem Begriff eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils entspreche. Das sei im Berufungsurteil verkannt worden. Wende man § 34 BBauG an, so könne kein Zweifel bestehen, daß das Vorhaben nicht unbedenklich sei. Wegen der von der Fabrik ausgehenden Belästigungen würden die Kläger auch in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht dem § 15 BNVO in Verbindung mit § 24 Abs. 2 und 3 BNVO eine falsche Auslegung gegeben. In diesem Zusammenhang werde die Ablehnung der Beweisanträge, die der Aufklärung der erheblichen Belästigungen dienen sollten, als Verfahrensmangel gerügt.
Selbst wenn § 35 BBauG maßgeblich sein sollte, sei das Berufungsurteil unrichtig. Der Begriff der öffentlichen Belange in § 35 Abs. 2 und 3 sei verkannt worden. Zu den öffentlichen Belangen gehöre auch die Eigentümerposition der Kläger, die durch das Vorhaben des Beigeladenen nicht beeinträchtigt werden dürfe. Das Berufungsgericht gehe selbst zutreffend davon aus, daß der Nachbarschutz dein reibungslosen Miteinanderleben einer auf engem Raum zusammenwohnenden Bevölkerung diene und eine ausgleichende Punktion habe; diese Punktion komme dem Nachbarschutz auch im vorliegenden Fall zu. Von den öffentlichen Belangen müßte daher auch die Berücksichtigung nachbarlicher Belange umfaßt werden; sei dies aber - wie das Berufungsgericht meine - nicht der Fall, so könne die Grenzziehung für den Außenbereich nur so vorgenommen werden, daß durch dessen Bebauung nachbarliche Belange von Anwohnern eines Baugebiets nicht berührt würden. Da unter den Begriff "öffentliche Belange" nach der eigenen Auffassung des Berufungsgerichts, das sich zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe, alle Gesichtspunkte fallen, "die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein" könnten, gehöre zu diesen Gesichtspunkten selbstverständlich und vornehmlich auch das Eigentums- und Wohninteresse der Kläger als Nachbarn. Es sei reine Begriffsjurisprudenz, wenn der Verwaltungsgerichtshof die Kläger schutzlos lasse, weil sie nicht selbst im Außenbereich, sondern im benachbarten Baugebiet wohnten. Auf jeden Fall müsse man ihnen einen Anspruch auf Wahrung des Charakter: des angrenzenden Außenbereichs zubilligen. Darüber hinaus stehe den Klägern ein Recht auf Wahrung des Charakters des reinen Wohngebiets, in dem ihre Grundstücke lägen, zu; dieses Recht sei durch die Genehmigung verletzt.
Auch § 1 Abs. 4 BBauG bestätige diese Auffassung. Wenn die Grundsätze des § 1 Abs. 4 BBauG nach Auffassung des Berufungsgerichts bei der Konkretisierung der in §§ 34, 35 BBauG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe heranzuziehen seien, so müßten diese Vorschriften auch dem Nachbarschutz dienen, der in § 1 Abs. 4 BBauG angesprochen sei. Da Interessenlage und gesetzgeberischer Grundgedanke bei § 35 in der Auslegung durch das Berufungsgericht dieselben seien wie bei § 34, müsse die Baunutzungsverordnung mit ihrem § 15 auch ohne ausdrückliche Regelung auf die Fälle des § 35 BBauG entsprechend angewendet werden.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 6. Juli 1966 zurückzuweisen,
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Nach ihrer Auffassung beurteilt sich die Frage, welches Organ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BBauG zu erklären habe, nach irrevisiblem Landesrecht. Im übrigen komme dem § 36 Abs. 1 BBauG keine nachbarschützende Funktion zu. Zutreffend sei das Grundstück des Beigeladenen vom Berufungsgericht dem Außenbereich zugerechnet worden. Würde man bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liege, das geplante Vorhaben mit einbeziehen, gäbe es keine feste Begrenzung des Innenbereichs mehr. Mit Recht habe das Berufungsgericht dem § 35 Abs. 2 BBauG eine nachbarschützende Wirkung abgesprochen. Der Wille des Gesetzgebers, dem Nachbarn ein Recht einzuräumen, müsse im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben, dafür finde sich in § 35 Abs. 2 BBauG nicht der mindeste Anhaltspunkt: Rechte würden nur den Eigentümern von Grundstücken im Außenbereich zuerkannt, während die Nachbarn nicht erwähnt seien. Da § 35 BBauG nur auf das öffentliche Interesse abstelle, könne aus den Vorschriften, die zu seiner Ausfüllung herangezogen werden müßten, insbesondere aus den Bestimmungen über die Bauleitplanung nichts anderes hergeleitet werden. Dem Gebot des § 1 Abs. 4 BBauG, dem schon eine nachbarschützende Wirkung fehle, weil es sich an die Gemeinde als Ortsgesetzgeber richte und nur eine Abwägung der Gesamtbelange bezwecke, könne nicht auf dem Umweg über eine Vorschrift, die ausschließlich auf das öffentliche Interesse abstelle, eine weitergehende, nämlich nachbarschützende Wirkung beigelegt werden. Im übrigen sei die Beklagte der Verpflichtung, mögliche Nachteile für die Kläger aus dem genehmigten Vorhaben abzuwenden, durch eine Auflage an den Beigeladenen nachgekommen, die eine Störung des Wohnens in der Umgebung ausschließe. Die Baugenehmigung an den Beigeladenen hält die Beklagte entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken für rechtmäßig.
Auch der Beigeladene beantragt
die Zurückweisung der Revision.
§ 36 BBauG schütze keine Nachbarrechte; daran ändere auch Art. 2 Abs. 1 GG nichts. § 34 BBauG sei vom Berufungsgericht richtig angewendet worden; die von den Klägern geforderte Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich führe zu einer gleitenden Grenze zwischen diesen beiden Gebieten. In Übereinstimmung mit der Beklagten ist auch der Beigeladene der Meinung, dem § 35 komme keine nachbarschützende Wirkung zu.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hält das Berufungsurteil im Ergebnis für richtig. § 36 BBauG diene ausschließlich dem öffentlichen Interesse, bezwecke also nicht den Schutz des Nachbarn. Im übrigen sei § 36 nicht verletzt worden. Zutreffend habe der Verwaltungsgerichtshof angenommen, das Grundstück des Beigeladenen liege im Außenbereich. Es seien keine Vorschriften ersichtlich, die den Klägern einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung benachbarter störender baulicher Anlagen, die außerhalb ihres Baugebiets lägen, einräumten. § 35 diene ausschließlich der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung und damit dem öffentlichen Interesse. Der einzelne Bürger habe keinen klagbaren Rechtsanspruch darauf, daß die öffentlichen Interessen bei der Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich beachtet werden. Die erschwerten Voraussetzungen, unter denen nach § 35 BBauG ein Vorhaben im Außenbereich zulässig sei, hätten auch nicht den Zweck, eine vernünftige nachbarliche Wohngemeinschaft zu gewährleisten und die dafür notwendige bauliche Ordnung zu normieren. Allerdings seien bei der Konkretisierung der öffentlichen Belange des § 35 Abs. 2 BBauG alle irgendwie rechtserheblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen; ein Vorhaben könne öffentliche Belange also auch deswegen beeinträchtigen, weil sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe es gebieten, schutzwürdigen privaten Interessen Rechnung zu tragen. Ein Verstoß gegen solche privaten Interessen und die Leitbilder des § 1 Abs. 4 BBauG wie z.B. Sicherheit und Gesundheit, Wohnbedürfnisse der Bevölkerung u.ä. seien mit den öffentlichen Belangen daher nicht vereinbar. Daraus könne jedoch nicht gefolgert werden, daß dem einzelnen ein Abwehranspruch zustehe, wenn die privaten Interessen nicht berücksichtigt würden. Der Sinn der Abwägung bestehe darin, die öffentlichen Belange mit den wohlverstandenen privaten Belangen so auszugleichen, daß sie sich in eine sinnvolle, mit den Grundsätzen und Zielen des Bundesbaugesetzes vereinbare städtebauliche Ordnung einfügen. Das Abwägungsgebot diene somit ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit und nicht dem Schutz eines Dritten. Auf die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung könnten sich die Kläger ebenfalls nicht berufen, da diese Bestimmungen auf den Außenbereich keine Anwendung fänden.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht.
1.
Es kann offenbleiben, ob das Berufungsurteil, wie der Oberbundesanwalt meint, zu Unrecht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung abgestellt hat. Denn auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts lag ein genehmigter Flächennutzungsplan oder ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan, die sich möglicherweise zugunsten des Beigeladenen hätten auswirken können, noch nicht vor. Ob die Voraussetzungen des § 33 BBauG im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zugunsten des Beigeladenen gegeben waren, ist zumindest zweifelhaft und kann ebenfalls auf sich beruhen, weil die Revision der Kläger ohnehin keinen Erfolg haben kann.
2.
Auf eine Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG, die die Kläger darin sehen wollen, daß die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten nicht am Genehmigungsverfahren beteiligt worden ist und deswegen das im § 36 Abs. 1 BBauG verlangte Einvernehmen der Gemeinde fehle, können sich die Kläger nicht berufen. Denn § 36 Abs. 1 BBauG dient nicht - auch nicht neben anderen Zwecken - dem Interesse des Bürgers, räumt ihm mithin keine Verfahrensrechte ein und gibt ihm damit nicht die Möglichkeit, einen etwa vorliegenden Verstoß gegen die aus § 36 Abs. 1 BBauG folgenden Beteiligungspflichten mit Erfolg zu rügen. Im allgemeinen sind zwar Verfahrensvorschriften auch im Interesse eines von der Verwaltungshandlung etwa betroffenen Bürgers geschaffen, weil sie ihrer Natur nach grundsätzlich dazu dienen, die Geltendmachung von Rechten und Pflichten in eine bestimmte Ordnung zu bringen, dadurch ihre Durchsetzung in angemessener Zeit und mit richtigem Ergebnis zu gewährleisten und damit die Verwirklichung des materiellen Rechts zu ermöglichen. Das schließt jedoch im Einzelfall nicht aus, daß eine Verfahrensvorschrift nicht dem Interesse des Bürgers dient und ihm daher auch keine Verfahrensrechte einräumt, ebenso wie zwar im allgemeinen der materiellen Verpflichtung einer Behörde auch ein entsprechendes materielles Recht des Bürgers korrespondiert, ein solches Recht aber im Einzelfall durchaus fehlen kann. Gerade bei der Verpflichtung einer Behörde, andere Behörden oder Stellen mitwirken zu lassen, wird es gelegentlich an einem entsprechenden Recht des verfahrensbeteiligten Bürgers mangeln, jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung anderer Stellen lediglich dazu dient, diesen Stellen die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen am Ausgang eines Verfahrens zu wahren. Entscheidend ist also allein, ob eine Mitwirkungspflicht (auch) im Interesse des vom Verwaltungsakt Betroffenen geschaffen worden ist oder nicht. Daß es bei der Mitwirkung anderer Behörden auf diesen Schutzzweck zugunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen ankommt, ist in der Rechtsprechung auch für andere Vorschriften anerkannt, die Beteiligungspflichten vorsehen (vgl. z.B. BVerwGE 9, 69 [73] zu § 35 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes sowie BVerwGE 11, 195 [205]). An einem solchen Schutzzweck der Norm zugunsten des Bürgers fehlt es hier. Die in § 36 vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient, wie der erkennende Senat entschieden hat (BVerwGE 22, 342 [346]), dazu, die gemeindliche Planungshoheit zu sichern und die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Träger der Planungshoheit und damit als Träger eigener Rechte in das Baugenehmigungsverfahren einzubeziehen; die Nichtbeteiligung der Gemeinde kann damit deren, nicht jedoch Rechte anderer Personen, also auch nicht solche der Nachbarn des Bauwerbers verletzen (ebenso Beschluß des I. Senats vom 25. März 1963 - BVerwG I B 150.62 -, ferner Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz, Anm. 1 c zu § 36, und OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 1967 - I A 81/66 -).
Dem läßt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht mit dem Einwand begegnen, nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei die Nichtbeteiligung der Gemeinde im gerichtlichen Verfahren durch das Unterlassen der notwendigen Beiladung noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966, 1530 = DVBl. 1966, 792]). Abgesehen davon, daß für eine Beiladung schon deswegen kein Raum ist, weil hier die Baugenehmigungsbehörde ein Organ der Gemeinde und diese daher selbst Beklagte ist, bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung lediglich auf Verpflichtungsklagen, mit denen der Bürger einen Anspruch auf Baugenehmigung gegen die Baugenehmigungsbehörde geltend macht; deren Verurteilung ist nur möglich, wenn die Gemeinde in den Rechtsstreit einbezogen ist und damit Gelegenheit hat, ihre Rechte zur Sprache zu bringen. Gegen eine unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren gegen ihren Villen erteilte Baugenehmigung kann die Gemeinde hingegen selbst vor Gericht angehen, ohne daß ein anderer befugt wäre, die Rechte der Gemeinde geltend zu machen.
Entgegen der Auffassung der Kläger verstößt es nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG, wenn ihnen die Möglichkeit verwehrt wird, sich auf eine angebliche Verletzung des § 36 Abs. 1 BBauG zu berufen. Denn Art. 2 Abs. 1 GG besagt nicht, daß jede Gesetzesverletzung die allgemeine Handlungsfreiheit eines jeden Bürgers beeinträchtige. Eine solche Beeinträchtigung liegt vielmehr nur dann vor, wenn das verletzte Gesetz seinerseits demjenigen Rechte gewährt, der deren Verletzung geltend macht. Ob dies der Fall ist, läßt sich nur der angeblich verletzten Norm, hier dem § 36 BBauG, nicht hingegen dem Art. 2 Abs. 1 GG entnehmen.
Im übrigen sei bemerkt, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle angesichts der Identität von Genehmigungs- und Gemeindebehörde an der Möglichkeit, ein besonderes Einvernehmen zu erklären, dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 BBauG entspricht. Denn die Gemeindebehörde ist Organ der Gemeinde auch dann, wenn sie als Baugenehmigungsbehörde tätig wird; indem sie die Baugenehmigung erteilt oder verweigert, spricht sie namens der Gemeinde. Indessen bedarf dies keiner weiteren Vertiefung.
3.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den § 35 BBauG zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Denn das Grundstück des Beigeladenen liegt nach der nicht zu beanstandenden Würdigung durch das Berufungsgericht nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit - da es an einem Bebauungsplan für das fragliche Gebiet fehlt - im Außenbereich. Die Tatsache, daß die Grundstücke der Kläger unzweifelhaft innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils liegen, läßt keinen Rückschluß darauf zu, dies müsse auch für das ihnen benachbarte Grundstück des Beigeladenen gelten. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, läßt sich nur auf Grund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts beurteilen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 1963 in DÖV 1964, 392); bei dieser Wertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen (vgl. Zinkahn-Bielenberg, Bundesbaugesetz, Rdnr. 22 zu § 19). Daraus ergibt sich, daß es in erster Linie und entscheidend auf die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung ankommt; davon geht, worauf Zinkahn-Bielenberg a.a.O. zutreffend hinweisen, auch das Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184) aus, auf das sich die Kläger zu Unrecht berufen. Auf einer Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse beruht auch das angefochtene Urteil, wenn es - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Kartenmaterial ebenfalls ergibt - eine Baulücke ausschließt und vor allein auf Grund der Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gelangt, daß "das Grundstück nach Auffassung des Senats ganz eindeutig zu der nach Süden anschließenden unbebauten Ortslage tendiert". Dieser Beurteilung läßt sich für den hier vorliegenden Fall nicht begegnen mit dem Hinweis darauf, daß "ein Baugrundstück in der Regel innerhalb eines Ortsteils liegt, wenn es mit zwei Seiten an nahe bebaute Grundstücke eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils grenzt" (OVG Münster in OVGE 19, 131 [134]). Denn ein solcher Satz läßt sich, auch wenn ihm nur für den Regelfall Geltung beigemessen werden sollte, nicht aufstellen, ohne daß gegen das Gebot verstoßen würde, auf die Umstände des konkreten Sachverhalts abzustellen. Das zeigt gerade der hier zur Entscheidung stehende Fall, in dem ein Ortsteil eine verhältnismäßig gerade Grenze hat, aus der lediglich an einer einzelnen Stelle - wie es hier in Gestalt der westlich an das Grundstück des Beigeladenen angrenzenden Schule der Fall ist - ein betautes Grundstück in den Außenbereich vorspringt, aber selbst noch zum Innenbereich gehört. Es geht in einem solchen Fall - jedenfalls grundsätzlich - nicht an, die an den Vorsprung anschließenden Eckgrundstücke nur deswegen dem Innenbereich zuzurechnen, weil sie mit zwei Seiten an den Innenbereich grenzen; das würde zur Folge haben, daß sich - von diesem einen Vorsprung ausgehend - ein neuer geschlossener Ring um einen Ortsteil legen könnte, da jedes neubebaute Grundstück wieder zusammen mit dem bisherigen Innenbereich ein weiteres Grundstück des Außenbereichs von zwei Seiten umgrenzen würde.
Ebensowenig kann den Klägern in ihrer Auffassung gefolgt werden, das geplante Bauvorhaben sei gedanklich mit einzubeziehen bei der Prüfung, ob das Grundstück, auf dem es errichtet werden soll, zum Innenbereich gehört. Denn die Tatsache, daß ein Grundstück nach seiner Bebauung nicht mehr zum Außenbereich, sondern auf Grund der neuen, mit dem bisherigen Baubestand zusammenhängenden Bebauung nunmehr zum Innenbereich gehören würde, läßt keinen Rückschluß darauf zu, daß das Grundstück schon vor seiner Bebauung innerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils liegt. Nur dann, wenn das unbebaute Grundstück als Baulücke oder aus anderen Gründen bereits zum Innenbereich gehört, beurteilt sich das Vorhaben, das auf dem Grundstück geplant ist, nach § 34 BBauG. Wollte man den Klägern folgen, so läge gegen den ausdrücklichen Wortlaut und gegen Sinn und Zweck des § 34 BBauG ein unbebautes, am Rande eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, aber außerhalb desselben gelegenes Grundstück gleichwohl innerhalb des Ortsteils. Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht aus dem Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG I C 110.62 - (DVBl. 1964, 184), das die Kläger für ihre Auffassung in Anspruch nehmen wollen, herleiten.
4.
Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht ferner in seiner Auffassung, daß die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG, nach der allein - und nicht nach § 34 BBauG, wie das oben zu 3 Gesagte ergibt - sich das Vorhaben des Beigeladenen beurteilt, keine nachbarschützende Funktion hat. Gemäß § 35 Abs. 2 BBauG können sogenannte nichtprivilegierte Vorhaben - um ein solches handelt es sich hier - im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die sich aus § 35 Abs. 2 BBauG ergebenden Baubeschränkungen, denen Grundstücke wegen ihrer Lage im Außenbereich unterliegen, haben mithin ihren Grund in den "öffentlichen Belangen", nicht hingegen in entgegenstehenden privaten Rechten. Die öffentlichen Belange, deren Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 2 BBauG ein Vorhaben unzulässig macht, sollen in erster Linie die innere Zweckbestimmung des Außenbereichs verwirklichen helfen, die darin liegt, grundsätzlich für die land- und forstwirtschaftliche sowie die gärtnerische Nutzung und für die in § 35 Abs. 1 BBauG bezeichneten Vorhaben bereitzustehen und daneben der gesamten Bevölkerung als Erholungsgebiet zur Verfügung zu stehen (vgl. OVG Münster in OVGE 19, 24 [25] und 19, 35 [36]; OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 275 [277]; VGH Bad.-Württ. in ESVGH 16, 118 [119 f.]). Sie dienen damit lediglich Interessen der Allgemeinheit und nicht des einzelnen (vgl. Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaugesetz, Rdnr. 1 zu § 35, Brügelmann-Grauvogel, Anm. 6 b zu § 35, Peters in DÖV 1965, 744 [749]; Simon in BayVBl. 1967, 227 [230]). Freilich haben die öffentlichen Belange über den Schutz des Außenbereichs vor zweckfremder Bebauung hinaus Bedeutung, da sie auch den in § 35 Abs. 1 BBauG aufgeführten sogenannten privilegierten Vorhaben, die der Gesetzgeber im Außenbereich jedenfalls grundsätzlich angesiedelt wissen will, entgegenstehen können. So kann, wie der Senat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 - BVerwG IV C 86.66 - entschieden hat, die nach den Umständen gebotene Rücksichtnahme auf eine in der Nähe befindliche Wohnbebauung als ein in § 35 Abs. 3 BBauG nicht ausdrücklich aufgeführter öffentlicher Belang sogar ein nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegiertes Bauvorhaben verhindern; denn da von dem Begriff der öffentlichen Belange alle Gesichtspunkte erfaßt werden, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können (BVerwGE 18, 247 [250]), sind auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die nicht ihrerseits im Schutz des Außenbereichs und seiner spezifischen Zweckbestimmung ihren Ursprung haben; das zeigt sich auch an einzelnen der in § 35 Abs. 3 BBauG aufgeführten Beispiele. Dazu können, wie die Kläger insoweit zutreffend betonen, auch Überlegungen gehören, die auf die tunliche Schonung eines in der Nähe befindlichen zusammenhängend bebauten Ortsteils oder einer sonst schutzwürdigen Umgebung gerichtet sind und sich damit auch zugunsten des dort vorhandenen privaten Eigentums auswirken können. Es ist also durchaus möglich, daß solche Gesichtspunkte im Rahmen der öffentlichen Belange der Verwirklichung eines Vorhabens nach § 35 BBauG entgegenstehen und damit - entgegen der von der Beklagten angedeuteten Auffassungmöglicherweise einen Anspruch des Beigeladenen auf die Erteilung der Genehmigung für sein Vorhaben hätten ausschließen können. Es kann hier offenbleiben, wie weit ein solcher öffentlicher Belang der "Rücksichtnahme" auf Baugebiete und möglicherweise auf einzelne in der Nähe befindliche Bauwerke reicht. Denn die Anerkennung eines solchen öffentlichen Belangs besagt nichts darüber, ob einer sich daraus und damit aus den öffentlichen Belangen ergebenden Möglichkeit für die Baugenehmigungsbehörde, Vorhaben abzuwehren, ein Anspruch eines Eigentümers, dessen Grundstück in einem in der Nähe befindlichen Baubestand belegen ist, auf Abwehr des Bauvorhabens korrespondiert. Dies ist vielmehr zu verneinen. Denn auch soweit sich die öffentlichen Belange nicht auf den Schutz des Außenbereichs vor zweckfremder Bebauung beziehen, sondern anderen Zwecken wie insbesondere der Rücksichtnahme auf in der Nähe befindliche Baugebiete oder Bauwerke dienen, bleiben sie öffentliche Belange. Dies läßt bereits der Wortlaut des § 35 Abs. 2 BBauG erkennen, der die erwähnten Gesichtspunkte, die von der Behörde nach dem objektiven Recht zu beachten, gegenüber anderen Gesichtspunkten abzuwägen und entsprechend dieser Abwägung gegebenenfalls zu berücksichtigen sind, nur als öffentliche Belange eingesetzt hat, ähnlich wie auch in § 31 Abs. 2 BBauG die dort sogar besonders erwähnten nachbarlichen Interessen nur gleichsam als unselbständiges, "dienendes" Element in den Begriff der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen Eingang gefunden haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Februar 1966 - BVerwG IV C 77.65 - [DVBl. 1966, 272 = DÖV 1966, 571]).
Diese aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 BBauG sich ergebende Auslegung wird bestätigt durch die Überlegungen, die der erkennende Senat bei der Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung nachbarschützende Funktion hat, in seinem Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (NJW 1967, 1770) angestellt hat. Der erkennende Senat hat damals einen von der jeweiligen Norm her bestimmten und abgrenzbaren Kreis der Berechtigten jedenfalls bei baurechtlichen Vorschriften verlangt, um ein subjektives Recht bejahen zu können, und näher begründet, warum solche Anforderungen gerade für das Baurecht gestellt werden müssen. Er hält daran auch für den hier zu entscheidenden Fall fest. An einem bestimmten oder abgrenzbaren Kreis der Berechtigten fehlt es - mehr noch als bei § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO - im Fall des § 35 Abs. 2 BBauG. Diese Vorschrift läßt jeden Anhaltspunkt für eine solche Abgrenzung vermissen. Ein solcher Anhaltspunkt fehlt auch dann, wenn man das nach § 34 BBauG zu beurteilende angrenzende Wohngebiet in Rechnung stellt, dessen Schutzwürdigkeit hier von den Klägern für sich in Anspruch genommen wird. Es kann dabei offenbleiben, ob und inwieweit innerhalb der Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz etwa auf Grund des § 34 BBauG bestehen mag; denn es geht hier lediglich darum, ob Vorhaben auf Grundstücken, die außerhalb des zusammenhängend bebauten Ortsteils liegen, einer etwa von § 34 BBauG ausgehenden nachbarschützenden Wirkung zugänglich sind. Das ist nicht der Fall; denn diese Vorhaben sind ausschließlich nach § 35 BBauG zu beurteilen; Anhaltspunkte für eine hinreichend klare Abgrenzung eines etwa berechtigten Personenkreises, die hier fehlen, können auch nicht gewonnen werden, wenn man den von § 34 BBauG erfaßten räumlichen Bereich zum Ausgangspunkt nimmt. In welcher räumlichen Entfernung nämlich ein solcher Bereich jeweils zu dem nach § 35 BBauG zu beurteilenden Vorhaben liegt, ist von Fall zu Fall verschieden; diese Unterschiedlichkeit schließt es aus, Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, wie weit eine etwa innerhalb des § 34 BBauG vorhandene nachbarschützende Funktion auch nach außen - in den Bereich des § 35 BBauG - ausstrahlen könnte.
Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG gewinnt auch nicht dadurch nachbarschützende Funktionen, daß bei der Lenkung der Bebauung in nicht verplanten Gebieten - also auch im Bereich des § 35 BBauG - und damit auch bei der Zulassung von einzelnen Bauvorhaben die Ziele zu wahren sind, die § 1 Abs. 4 und 5 BBauG der Bauleitplanung setzt (Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - [NJW 1962, 507] und Beschluß vom 13. August 1966 - BVerwG IV B 149.65 - [DÖV 1967, 276]). Es kann dabei offenbleiben, ob und in welchem Umfang sich der einzelne Bürger - und unter Umständen auch ein Nachbar - auf eine Verletzung der in § 1 Abs. 4 und 5 BBauG aufgestellten Planungsziele durch die Bauleitplanung berufen kann. Die Heranziehung der in § 1 Abs. 4 und 5 niedergelegten Planziele zur Beurteilung eines einzelnen Bauvorhabens im nicht beplanten Gebiet begegnet ohnehin nicht unerheblichen Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß § 1 Abs. 4 und 5 BBauG die Planung eines grundsätzlich größeren Grundstückskomplexes mit Hilfe der dort aufgestellten Leitgedanken steuern will und sich dementsprechend an den örtlichen Planungsgesetzgeber richtet, während die §§ 34 und 35 sich an die Baugenehmigungsbehörde wenden und ihr Maßstäbe für die Beurteilung eines einzelnen Vorhabens an die Hand geben. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Planziele des § 1 Abs. 4 und 5 BBauGüberhaupt subjektive Rechte vermitteln können, kann ihre Heranziehung zur Beurteilung von Einzelvorhaben jedenfalls nicht dazu führen, die dafür in erster Linie maßgeblichen Vorschriften - hier die des § 35 Abs. 2 BBauG - mit einer nachbarschützenden Wirkung anzureichern, die durch § 35 selbst nicht vermittelt wird. Die aus § 1 Abs. 4 und 5 BBauG fließenden Auslegungshilfen können im Rahmen des § 35 Abs. 2 BBauG nur bei der Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Belange" wirksam werden und bilden daher lediglich Entscheidungselemente im Rahmen der nach dem oben Gesagten ausschließlich objektivrechtlich wirkenden öffentlichen Belange.
5.
Keinen Bedenken unterliegt es ferner, daß das Berufungsgericht es abgelehnt hat, die Vorschrift des § 15 BNVO für die Beurteilung des streitigen Vorhabens heranzuziehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die Anwendung des § 15 BNVO auf "Baugebiete" beschränkt ist und daher den Außenbereich nicht erfassen kann. Das folgt einmal aus dem Wortlaut des § 15 BNVO, zum anderen aus der Ermächtigungsvorschrift in § 2 Abs. 10 BBauG, die für Regelungen des Außenbereichs durch Rechtsverordnung keine Grundlage gibt.
6.
Schließlich ist auch das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, sie hätten eine "eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition" erlangt, nicht geeignet, ihrer Revision zum Erfolg zu verhelfen. Aus einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" kann sich - wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - (BVerwGE 26, 111 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [117]) näher erläutert hat - ein durch Art. 14 Abs. 1 GG gesicherter Anspruch auf Zulassung einer Bebauung ergeben. Darum geht es hier den Klägern nicht. Sie wollen vielmehr aus der Tatsache, daß die Planung der Beklagten ursprünglich eine Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen mit einem Fabrikgebäude nicht vorgesehen hat, einen Anspruch auf Beibehaltung dieses Zustands und auf Abwehr des streitigen Vorhabens herleiten. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht. Es kann dabei offenbleiben, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang gefolgt werden kann, wonach die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz des Grundstückseigentümers dagegen umfaßt, daß durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 [NJW 1967, 1754]). Denn eine rechtsverbindliche Planung, die zumindest Voraussetzung für einen solchen Schutz der Kläger sein würde, lag hier noch nicht vor.
7.
Aus all dem ergibt sich, daß auch die Verfahrensrüge der Kläger erfolglos bleiben muß. Nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsurteils kam es auf die von den Klägern beantragte Aufklärung des Umfangs der Belästigungen, die trotz der Auflage der Beklagten an den Beigeladenen etwa noch zu erwarten sein könnten, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler
Dörffler