Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.08.1966, Az.: BVerwG IV B 149.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens; Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung; Unmittelbare Erheblichkeit von behördlichen Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gebietes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.08.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 149.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.02.1965 - AZ: VII A 836/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBauBl 1967, 351
- BayVBl 1967, 130
- DVBl 1967, 593 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1967, 277
- DÖV 1967, 276-278 (Volltext mit amtl. LS)
- Freie WoWi 1967, 166
- Grundeigentum 1967, 161
- VerwPrax 1967, 167
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Entscheidung über die Unbedenklichkeit eines Vorhabens, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ausgeführt werden soll, sind die in § 1 Abs. 4 BBauG aufgestellten Planungsgrundsätze zu berücksichtigen (Bestätigung von BVerwG I C 36.60 - Urteil vom 29. August 1961 - [DVBl. 1962, 223]).
- 2.
Vorstellungen der Behörden über die künftige Entwicklung des Gebietes können im Rahmen des § 34 BBauG eine unmittelbare Erheblichkeit allein dann entfalten, wenn sie entweder - in der Form eines sogenannten einfachen Bebauungsplanes - bereits verbindlich geworden oder aber in ihrer Verwirklichung durch eine Maßnahme nach den §§ 14 ff. BBauG abgesichert sind.
- 3.
Ob ein Flächennutzungsplan geeignet sein kann, zur Beurteilung der Unbedenklichkeit eines Vorhabens beizutragen, bleibt offen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. August 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
Das Vorhaben der Klägerin war bis zum Erlaß des am 26. Juni 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. ... nach § 34 BBauG zu beurteilen. Es mußte daher zugelassen werden, wenn es "nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich" war. Das Berufungsgericht hat die Erfüllung dieser Voraussetzungen mit einer zwar sehr knappen, jedoch, wie der Hinweis auf die Akten der Beklagten ergibt, an der vorhandenen Bebauung orientierten Begründung bejaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten erweisen sich, soweit sie im Rahmen des § 132 Abs. 2 VwGO einer Nachprüfung zugänglich sind, als verfehlt.
Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, daß mindestens seit 1955 die erkennbare Absicht bestanden habe, das Grundstück der Klägerin für den Bau einer öffentlichen Schule in Anspruch zu nehmen. Diese Absicht habe der 1955 verhängten Bausperre zugrunde gelegen. Sie sei auch bei der Entwicklung sowohl des am 8. Mai 1964 zustande gekommenen Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplanes Nr. ... kontinuierlich verfolgt worden.
Dieses Vorbringen kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Mit ihm ist weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von dem Urteil vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (DVBl. 1962, 223) dargetan. Die von der Beklagten vorgesehene Inanspruchnahme des Grundstücks für Zwecke des Gemeinbedarfs war nicht geeignet, den der Klägerin seinerzeit nach § 34 BBauG zustehenden Anspruch auf die beantragte Bebauungsgenehmigung zu Fall zu bringen. Das läßt sich unmittelbar dem insoweit durchaus eindeutigen Wortlaut des Gesetzes entnehmen. Für die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit eines Vorhabens ist im Falle des § 34 BBauG - von der Frage der hinreichenden Erschließung abgesehen - unmittelbar allein die vorhandene Bebauung maßgebend. Vorstellungen der Behörden über die künftige Entwicklung des Gebietes können im Rahmen des § 34 BBauG eine unmittelbare Erheblichkeit allein dann entfalten, wenn sie entweder - in der Form eines sogenannten einfachen Bebauungsplanes - bereits verbindlich geworden (vgl. Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - [BVerwGE 19, 164 [166 ff.]]) oder aber in ihrer Verwirklichung durch eine Maßnahme nach den §§ 14 ff. BBauG abgesichert sind. Etwas anderes hat auch der I. Senat in seinem Urteil vom 29. August 1961 nicht angenommen. Der in diesem Urteil enthaltene Hinweis auf § 1 Abs. 4 BBauG besagt gerade nicht, daß einer noch unverbindlichen und auch nicht abgesicherten Planung für die Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit eines Vorhabens entscheidende Bedeutung zukommen soll. Das Urteil befaßt sich überhaupt nicht mit der Planung, sondern allein mit den nach § 1 Abs. 4 BBauG für die Planung geltenden Planungsgrundsätzen. Diese Planungsgrundsätze sollen bei der Beurteilung herangezogen werden. Daran hält auch der erkennende Senat fest. Mit dieser Auffassung empfängt die für § 34 BBauG maßgebende Bewertung der vorhandenen Bebauung insofern einen zusätzlichen Gehalt, als sie von einer schematischen, gleichsam "äußerlichen" Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes abgelöst und auf Ziele bezogen wird, wie sie mit § 1 Abs. 4 BBauG auch der Planung gestellt sind. Aus dieser durchgreifenden Wirkung der Planungsgrundsätze des Bundesbaugesetzes läßt sich jedoch nichts für eine gleichartige Wirkung von planerischen Absichten herleiten, die weder in Pläne eingegangen noch sonstwie abgesichert worden sind. Dabei mag hier durchaus hoch dahingestellt bleiben, ob ein gültiger, wenn auch seinem Wesen nach nicht im engeren Sinne verbindlicher Flächennutzungsplan u.U. dazu beitragen kann, sich im Einzelfall über die Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit eines Vorhabens schlüssig zu werben. Darauf kommt es hier schon deshalb nicht an, weil der im Mai 1964 zustande gekommene Flächenuntzungsplan jedenfalls vor seinem Zustandekommen, wie dargetan, eine solche Wirkung nicht gehabt hat. Nach alledem liegt weder eine Abweichung von dem oben erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, noch wirft die Anwendung des § 34 BBauG in vorliegenden Falle Fragen auf, die eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.
Ebensowenig vermag aber auch die Rüge einer unzutreffenden Anwendung des § 76 VwGO die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Ob die Einhaltung der Jahresfrist "unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben" (§ 76 VwGO) und deshalb ihre Überschreitung unschädlich ist, wie das Verwaltungsgericht und sinngemäß auch das Oberverwaltungsgericht angenommen haben, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Das schließt bei der hier gegebenen Sachlage aus, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Erwägung zu ziehen. Eine Vertiefung der Einzelheiten, aus denen nach Ansicht der Vordergerichte die Unerheblichkeit der Fristüberschreitung folgen soll, könnte offensichtlich nicht dazu dienen, "die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern" (Beschluß vom 2. Oktober 1960 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 [91]]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther