Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1964, Az.: BVerwG I C 63.62
Maßgeblichkeit der vorhandenen Bebauung für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile; Voraussetzungen für die Befreiung von den Festsetzungen eines nicht die Mindestfestsetzungen des § 30 Bundesbaugesetzbuch (BauGB) enthaltenen Bebauungsplanes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 63.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.03.1962 - AZ: VII A 952/60
Rechtsgrundlagen
- § 30 BBauGB
- § 34 BBauGB
- § 173 Abs. 3 BBauGB
- § 67 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 19, 164 - 171
- DVBl 1964, 918-921 (Volltext)
- DÖV 1964, 740-742 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 70-71 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 2442-2444 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die vorhandene Bebauung ist für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nur maßgeblich, soweit die städtebauliche Ordnung nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes geregelt ist.
Befreiung kann auch von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt werden, der nicht die Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG enthält.
...
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. August 1964
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Lullies, Dr. Böhmer, Dr. Heinrich und Dr. Paul
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1962 wird kostenpflichtig verworfen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1962 aufgehoben, soweit es der Berufung der Klägerin stattgegeben hat.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin beabsichtigt, auf dem Gelände einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt eine Tankstelle zu errichten. Ihr Bauantrag wurde abgelehnt, weil das Baugrundstück in einem reinen Wohngebiet liege und in diesem Gebiet Tankstellen als störende Anlagen verboten seien. Während des Berufungsverfahrens beschloß der Rat der Gemeinde, zur Erhaltung der in der geltenden Baustufenordnung festgesetzten besonderen Art der baulichen Nutzung einen Bebauungsplan aufzustellen, der die Straße, an der das Grundstück liegt, als örtliche Verkehrsfläche festsetzt. Gleichzeitig beschloß er zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre. Das Berufungsgericht hielt den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung für gerechtfertigt.
In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Das Baugrundstück liege nicht im Geltungsbereich eines - qualifizierten - Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG -, da Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen fehlten. Die Landesregierung habe nicht bestimmt, daß die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als - einfacher - Bebauungsplan geltenden baurechtlichen Vorschriften als Bebauungsplan in Sinne des § 30 BBauG gelten. Der Beschluß der Gemeinde, für das Gebiet, in dem die Klägerin bauen wolle, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, sei noch nicht rechtsverbindlich, weil ihn die Gemeinde nicht öffentlich bekanntgemacht habe. Auch die Veränderungssperre habe sie noch nicht ortsüblich bekanntgemacht. Bei der Anwendung des § 34 BBauG komme es allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und Erschließung an. Hingegen müsse der - einfache - Bebauungsplan, in dessen räumlichem Geltungsbereich das Baugrundstück liege, außer Betracht bleiben. Das Baugrundstück liege in einem Gebiet, das zwar als reines Wohngebiet ausgewiesen sei, nach der vorhandenen Bebauung aber tatsächlich den Charakter eines gemischten Wohngebietes habe. In einem derartigen Gebiet sei der Betrieb einer Tankstelle unbedenklich, wenn er entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin beschränkt ausgeübt werde.
Hiergegen haben der Beklagte und der Vertreter des öffentlichen Interesses die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie wenden sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in den Fällen des § 34 BBauG die Festsetzungen eines Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben müßten. Entscheidend sei nicht die tatsächlich vorhandene, sondern die planungsrechtlich zulässige Bebauung. Nach dem für das Baugrundstück der Klägerin geltenden Bebauungsplan sei die geplante Tankstelle unzulässig, weil sie in einem reinen Wohngebiet errichtet würde.
Die Klägerin schließt sich den Rechtsausführungen des Berufungsgerichts an.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses für unzulässig. In der Sache tritt er der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
1.
Die Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses ist unzulässig.
Der - schon am Berufungsverfahren beteiligt gewesene - Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist durch seine Revision gegen das Berufungsurteil auch Beteiligter am Revisionsverfahren. Die Tatsache, daß er funktionell auf den landesrechtlichen Zuständigkeitsbereich des Oberverwaltungsgerichts beschränkt ist (so BVerwGE 13, 245 [BVerwG 19.12.1961 - Gr. Sen. 5/60] [246]), schließt nicht aus, daß er als Beteiligter am Berufungsverfahren gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Revision einlegen konnte, zumal da der Oberbundesanwalt nicht durch Rechtsmitteleinlegung die Funktion des Vertreters des öffentlichen Interesses hätte wahrnehmen können. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO muß jeder Beteiligte sich vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Bestimmung gilt nach der Entscheidung des Großen Senats (BVerwGE 12, 119 [BVerwG 18.03.1961 - Gr. Se. 4/60 III C 117/60]) nicht für Rechtsanwälte, die in eigener Sache einen Verwaltungsprozeß führen, für den Oberbundesanwalt und für den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds. Dem Anwaltszwang unterliegen ferner nicht die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und die Landesanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wenn sie in ihrer Eigenschaft als Vertreter des öffentlichen Interesses ein Rechtsmittel einlegen (Urteile vom 14. Februar 1963 - BVerwG I C 56.61 - und vom 29. August 1963 - BVerwG VIII C 59.62 -, BVerwGE 16, 265). Dagegen unterliegt der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO (Zwischenurteil vom 15. April 1964 - BVerwG V C 172.62 -). Der Senat folgt nicht der Anregung des Vertreters des öffentlichen Interesses, gemäß § 11 Abs. 4 VwGO die Entscheidung des Großen Senats über diese Rechtsfrage einzuholen. Denn aus der Verordnung über die Bestellung von Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 26. März 1960 (GV NW S. 48) und dem hierzu ergangenen Runderlaß der Landesregierung über die Dienstanweisung für die Vertreter des öffentlichen Interesses vom 26. März 1960 (MinBl. NW Sp. 957) ergibt sich ohne weiteres, daß die Einrichtung der Vertreter des öffentlichen Interesses in Nordrhein-Westfalen mit den Vertretern des öffentlichen Interesses in Baden-Würtemberg und Bayern, dem Oberbundesanwalt und den Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht vergleichbar und die Rechtsauffassung des V. Senats zutreffend ist.
Nach der Dienstanweisung für die Vertreter des öffentlichen Interesses im Lande Nordrhein-Westfalen sollen sich die Vertreter des öffentlichen Interesses an einem Rechtsstreit beteiligen, wenn das öffentliche Interesse wesentlich berührt wird und wenn es nicht bereits durch den Kläger, den Beklagten - d.h. in der Regel durch die Verwaltungsbehörde, die den umstrittenen Verwaltungsakt erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat - oder den Beigeladenen oder deren Prozeßvertreter ausreichend gewahrt wird. Das öffentliche Interesse gilt als ausreichend gewahrt, wenn eine oberste oder obere Landesbehörde oder eine Landesmittelbehörde oder eine Justizbehörde beteiligt ist. Der Wahrung öffentlicher Interessen im Rechtsstreit durch den Vertreter des öffentlichen Interesses bedarf es demnach nicht, wenn eine der genannten Verwaltungsbehörden als Beteiligte ihre Rechtsauffassung dem Gericht vortragen kann. Wenn an diesen Verfahren der Vertreter des öffentlichen Interesses sich nicht zu beteiligen braucht, so läßt sich der Dienstanweisung entnehmen, daß die Aufgaben dieser Verwaltungsbehörden in Verwaltungsprozeß mit dem öffentlichen Interesse, dessen Wahrung den Vertretern des öffentlichen Interesses im Lande Nordrhein-Westfalen übertragen ist, als identisch angesehen werden. Daraus folgt, daß in dem Verfahren, an dem eine untere Verwaltungsbehörde beteiligt ist, der Vertreter des öffentlichen Interesses durch seine Beteiligung das Interesse wahren soll, das die oberste oder obere Landesbehörde oder die Landesmittelbehörde wahren würde, wenn sie am Verfahren beteiligt wäre. Hinsichtlich der Wahrung des öffentlichen Interesses im Verwaltungsprozeß besteht also zwischen den Vertretern des öffentlichen Interesses und den Verwaltungsbehörden kein grundsätzlicher Unterschied. Die enge Verbindung der Vertreter des öffentlichen Interesses mit der Verwaltung kommt nicht nur dadurch zum Ausdruck, daß die mit der Aufgabe als Vertreter des öffentlichen Interesses betrauten Beamten dieses Amt nur neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben wahrnehmen, sondern vor allem dadurch, daß sie nicht selbst darüber zu entscheiden haben, ob sie eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgeben. Vielmehr ist diese Entscheidung dem sachlich zuständigen Minister - also nicht der Regierung -, dem Regierungspräsidenten oder der sonst sachlich zuständigen Landesmittelbehörde oder Landesoberbehörde vorbehalten. Daß die Vertreter des öffentlichen Interesses im Grunde die Funktion von Prozeßvertretern der Verwaltungsbehörden zu erfüllen haben, geht auch daraus hervor, daß die eben erwähnten Behörden sogar "den Inhalt der Stellungnahme" des Vertreters des öffentlichen Interesses in Falle seiner Beteiligung "bestimmen" und die Vertreter des öffentlichen Interesses gehalten sind, in der mündlichen Verhandlung die "Anregungen" dieser Behörden zu "beachten". Gegen die Eigenschaft des Vertreters des öffentlichen Interesses des Landes Nordrhein-Westfalen als eine vom Vertretungszwang das § 67 Abs. 1 VwGO befreite Prozeßinstitution spricht ferner die Tatsache, daß im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Gerichten und bei den bayerischen Verwaltungsgerichten sowie der Landesanwaltschaft bei den bad.-württ. Verwaltungsgerichten der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht kein Weisungsrecht gegenüber den Vertretern des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten hat. Das Fehlen eines Weisungsrechtes eines nur dem Weisungsrecht der Landesregierung unterworfenen Vertreters des öffentlichen Interesses ist deshalb von Bedeutung, weil die Aufgabe des Vertreters des öffentlichen Interesses bei den Verwaltungsgerichten von Verwaltungsbeamten nur neben ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben wahrgenommen wird und diese Beamten an die Weisungen ihrer Vorgesetzten gebunden sind.
Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO enthält kein "Behördenprivileg". Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen muß sich nach alledem vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Da er nicht vorschriftsgemäß vertreten ist, war seine Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.
2.
Die Revision des Beklagten ist begründet.
a)
Das Baugrundstück der Klägerin liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der die in § 30 BBauG bezeichneten Festsetzungen enthält (sog. qualifizierter Bebauungsplan). Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nicht nach § 30 BBauG. Das Grundstück liegt auch nicht in einem Gebiet, für das die Gemeinde rechtswirksam beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen (§ 33 BBauG). Zwar hat der Rat der Gemeinde an 28. Dezember 1961 einen derartigen Beschluß gefaßt. Das Berufungsgericht hat ihn jedoch als unwirksam behandelt, weil er nicht ordnungsgemäßöffentlich bekanntemacht worden sei. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesbaugesetz bestimmt zwar in den §§ 10 und 16 Abs. 1, daß die Gemeinde den Bebauungsplan und die Veränderungssperre als Satzung beschließt, und schreibt in § 16 Abs. 2 die ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre vor. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für den Beschluß der Gemeinde, einen Bebauungsplan aufzustellen; dieser Beschluß ist nicht identisch mit dem Beschlußüber den Bebauungsplan (§ 10 BBauG), sondern eine Maßnahme, die dem nach Abschluß der Planungsarbeiten als Satzung beschlossenen Bebauungsplan voraufgeht. Trotz der an diesen Beschluß geknüpften Rechtsfolgen (vgl. §§ 14 Abs. 1, 15, 25 Abs. 1, 33 BBauG) regelt das Bundesbaugesetz nicht die Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise er bekanntgemacht werden muß. Maßgeblich hierfür sind vielmehr die landesrechtlichen Vorschriften über die Beschlußfassung in den Gemeinden. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Gemeinde gemäß § 37 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 28. Oktober 1952 (GV NW S. 269) den wesentlichen Inhalt des Beschlusses öffentlich bekanntzugeben, soweit nicht etwas Abweichendes beschlossen worden war. Da die Bekanntmachung unterblieb, ohne daß die Gemeindevertretung dies beschlossen hatte, hat das Berufungsgericht die Anwendbarkeit des § 33 BBauG ohne Verletzung revisiblen Rechts verneint. Auch die beschlossene Veränderungssperre muß außer Betracht bleiben, weil sie entgegen § 16 Abs. 1 und 2 BBauG von der höheren Verwaltungsbehörde nicht genehmigt und nicht bekanntgemacht wurde.
b)
Das Baugrundstück liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Vorhaben der Klägerin ist daher gemäß § 34 BBauG zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, in den Fällen des § 34 BBauG komme es auf die Festsetzungen eines etwa vorhandenen - einfachen - Bebauungsplanes nicht an, trifft nicht zu. Seine Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 34 BBauG (Urteil vom 18. Juli 1961, DVBl. 1962 S. 65 = DÖV 1962 S. 272; Urteil vom 27. Oktober 1961, SKV 1962 S. 220 = BRS 12, 23; Urteil vom 11. Dezember 1962, OVGE 18, 170 = DVBl. 1963 S. 634) läßt sich dahin zusammenfassen, daß in den Fällen des § 34 BBauG die Zulässigkeit des Vorhabens nicht davon abhängt, ob es mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes übereinstimmt, der für das Grundstück gilt. Rechtserheblich sei vielmehr nur die tatsächlich erfolgte Bebauung und Erschließung. Nach seiner Ansicht richtet sich daher auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen der bauliche Zustand des Gebietes nicht mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes übereinstimmt, die Zulässigkeit des Vorhabens danach, welcher Art von Baugebiet die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht und ob in einem derartigen - in Wirklichkeit nicht als solches ausgswiesenen - Baugebiet das Vorhaben zulässig wäre. Wenn es dem tatsächlichen baulichen Charakter seiner Umgebung nicht widerspreche, so sei es gemäß § 34 BBauG ohne Rücksicht darauf zulässig, daß es mit den Fastsetzungen des für das Baugrundstück an sich geltenden Bebauungsplanes nicht übereinstimme.
Diese Rechtsauffassung steht im Widerspruch mit den §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Satz 3 und 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG. Ein gültiger Bebauungsplan enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Insoweit gilt für die gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten, als Bebauungspläne weitergeltenden baurechtlichen Vorschriften und festgesetzten städtebaulichen Pläne nichts anderes als für die auf Grund des Bundesbaugesetzes selbst aufgestellten Bebauungspläne. Denn die aus dem alten Recht übergeleiteten Bebauungspläne und die nach dem neuen Recht ergangenen Bebauungspläne sind rechtlich gleichwertig. Dies ergibt sich auch aus dem Zweck der Übergangsvorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG, die das bestehende städtebauliche Ortsrecht bis zur Aufstellung neuer Bebauungspläne aufrechterhalten soll. Die rechtliche Eigenschaft des Bebauungsplanes hängt auch nicht davon ab, ob er die in § 30 BBauG bezeichneten Mindestfestsetzungen enthält. Auch die "einfachen" Bebauungspläne sind vollwertige Bebauungspläne. Sie unterscheiden sich nur in ihrem Inhalt von den "qualifizierten" Bebauungsplänen. Wie den §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 1 und 9 Abs. 1 BBauG zu entnehmen ist, sind Bebauungspläne nur "sobald und soweit es erforderlich ist", aufzustellen und in sie Festsetzungen nur aufzunehmen, "soweit es erforderlich ist". Die Bebauungspläne müssen mithin nicht sämtliche nach § 9 Abs. 1 BBauG möglichen oder die in § 30 BBauG genannten Festsetzungen enthalten. Welche Festsetzungen in den einzelnen Bebauungsplan aufgenommen werden, richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und nach dem Planungswillen der Gemeinde. "Gelten" aber die Bebauungspläne und sind sie "rechtsverbindlich" ohne Rücksicht darauf, ob sie die Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG enthalten oder nicht, so wäre es ein Widerspruch in sich selbst, wenn sie - wie das Berufungsgericht meint - in Fällen des § 34 BBauG für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht maßgeblich wären. Die Rechtsverbindlichkeit dieser Pläne brauchte im Rahmen des Ersten Abschnittes des Dritten Teiles des Bundesbaugesetzes (Zulässigkeit von Vorhaben) nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden, weil sie sich schon aus des Ersten Teil (Bauleitplanung) ergibt.
Die in § 34 BBauG enthaltenen Worte "nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung" dürfen daher nicht für sich allein gesehen werden. Da der Träger der Planungshoheit die bauliche Nutzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht unbedingt durch einen Bebauungsplan mit den in § 30 BBauG genannten Festsetzungen regeln muß, widerspräche es der Konzeption des Bundesbaugesetzes und dem Wesen der Bauleitplanung, wenn in den Fällen des § 34 BBauG die vorhandene Bebauung - also der tatsächliche Zustand - als Maßstab für die rechtliche. Zulässigkeit des Vorhabens den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes vorginge. Denn durch die Bauleitplanung soll die künftige Bebauung in bestimmte geordnete Bahnen gelenkt werden. Diese geplante Bebauung weicht gerade innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht selten von der bisherigen Bebauung ab. Der mit dem Bebauungsplan verfolgte Zweck würde mithin durchkreuzt, wenn die neuen Vorhaben sich nicht nach da in Bebauungsplan zu richten hätten, sondern nach den bisher geschaffenen Verhältnissen. Die "vorhandene" Bebauung und Erschließung kommt als Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens mithin nur in Betracht, soweit die städtebauliche Ordnung nicht durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes rechtsverbindlich geregelt ist. Dieses Ergebnis entspricht allein den Wesen und der Aufgabe des rechtsverbindlichen Bau-"leit"-planes. Stimmt die vorhandene Bebauung mit den für das betreffende Gebiet geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht überein, so sind demnach für die städtebauliche Ordnung nicht die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die rechtsverbindlichen Festsetzungen maßgeblich. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit der vorhandenen Bebauung würde nichts daran ändern, daß das Vorhaben der konkreten verbindlich festgesetzten städtebaulichen Ordnung widerspräche.
Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichts trägt dem Zusammenhang nicht genügend Rechnung, in dem § 34 BBauG zusammen mit den anderen Vorschriften des Ersten Abschnittes des Dritten Teiles des Bundesbaugesetzes steht. § 30 BBauG besagt, daß das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn es den dort bezeichneten Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung, gesichert ist. Aus dieser Regelung folgt nicht, daß ein Bebauungsplan ohne die Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG für Vorhaben in seinen räumlichen Geltungsbereich unerheblich wäre. Vielmehr ergibt sich aus ihr nur, daß in Geltungsbereich eines nicht qualifizierten Bebauungsplanes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Planfestsetzungen für seine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht genügt. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes müssen daher noch durch eine andere Grundlage für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ergänzt werden. Als derartige - zusätzliche - Entscheidungsgrundlage kommen der Stand der Planungsarbeiten (§ 33 BBauG), die vorhandene Bebauung und Erschließung (§ 34 BBauG) oder die öffentlichen Belange schlechthin (§ 35 BBauG) in Betracht.
Das Baugrundstück liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Geltungsbereich baurechtlicher Vorschriften, die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erlassen wurden. Gemäß § 173 Abs. 3 BBauG gelten bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 bezeichneten Art enthalten. Unter den Begriff "baurechtliche Vorschriften" fallen nicht die baurechtlichen Vorschriften schlechthin. Eine Einschränkung ergibt sich daraus, daß die Vorschriften als Bebauungspläne weitergelten. Bebauungspläne gelten, wenn von der Besonderheit des Zusammenschlusses von Gemeinden zu einen Planungsverband abgesehen wird (§ 4 BBauG), nur für bestimmte Teile eines Gemeindegebietes oder jedenfalls nicht über das Gemeindegebiet hinaus. Ein nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteter Bebauungsplan setzt daher Vorschriften mit entsprechenden ortsbezogenen Regelungen voraus. Sie müssen demnach allein oder als Ergänzung des nach altem Recht festgestellten städtebaulichen Planes als ortsrechtliche Vorschrift für ein bestimmtes Gemeindegebiet gegolten haben. Die hier einschlägigen Vorschriften sind, wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist, derartige baurechtliche Vorschriften.
Für das Grundstück, das die Klägerin bebauen will, gilt demnach ein Bebauungsplan, in dem die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche, jedoch nicht die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt sind. Auch in sonstigen baurechtlichen Vorschriften wurden die örtlichen Verkehrsflächen nicht festgesetzt. Von ihrer Befugnis, gemäß § 173 Abs. 4 BBauG durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die in Abs. 3 Satz 1 genannten Bebauungspläne als Bebauungspläne im Sinne des § 30 gelten, auch wenn sie keine Festsetzungen über die örtlichen Verkehrsflächen enthalten, hat die Landesregierung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Gebrauch gemacht. Das Baugrundstück liegt in einem Gebiet, das als reines Wohngebiet ausgewiesen worden ist. In diesem Gebiet ist, wie das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, der Bau von Tankstellen verboten. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht somit den Festsetzungen das Bebauungsplanes und ist demnach unzulässig. Auf die von Berufungsgericht geprüfte Frage, welchen Charakter die vorhandene Bebauung des Gebietes hat, kommt es rechtlich nicht an.
Gemäß § 31 Abs. 2 BBauG kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde und mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde Befreiung erteilen, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Nach der Rechtsprechung das Berufungsgerichts (OVGE 18, 170; DÖV 1962 S. 272 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.07.1961 - VII A 1748/56]) gilt § 31 BBauG nur für Bebauungspläne mit den Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG. Auch dieser Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Meinung deutet die Stellung des § 31 BBauG hinter § 30 BBauG nicht darauf hin, daß diese Vorschrift nur für Bebauungspläne im Sinne des § 30 BBauG gilt. Auch die Worte "von den Festsetzungen des Bebauungsplanes" lassen diesen Schluß nicht zu. Das Berufungsgericht mißt zu Unrecht der Tatsache rechtliche Bedeutung bei, daß der Gesetzgeber nicht die Worte "Festsetzungen eines Bebauungsplanes" gewählt hat. Abgesehen von der Frage, ob dies wirklich zur Klärung beigetragen hätte, ist der Gesetzeswortlaut eindeutig, weil im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nur die Festsetzungen "des" Bebauungsplanes gelten. Da das Bundesbaugesetz gesetzestechnisch einwandfrei im Ersten Abschnitt des Dritten Teiles davon ausgeht, daß auch Bebauungspläne, die nicht sämtliche Voraussetzungen des § 30 BBauG erfüllen, rechtsverbindlich sind, und diese Bebauungspläne nicht weniger Bebauungspläne sind als die Pläne mit den Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG, hätte die Anwendbarkeit des § 31 BBauG vielmehr ausdrücklich auf die Festsetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG begrenzt werden müssen, wenn § 31 BBauG wirklich nur für diese Pläne gelten sollte. Eine derartige Einschränkung hätte zudem das sachlich nicht gerechtfertigte und unverständliche Ergebnis, daß z.E. von den Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung in einen qualifizierten Bebauungsplan Befreiung erteilt werden könnte, dagegen nicht von den gleichen Festsetzungen eines Planes, der über die überbaubaren Grundstücksflächen oder über die örtlichen Verkehrsflächen keine Festsetzungen enthält.
Der Klägerin wurde die Baugenehmigung für die Tankstelle mit Rücksicht auf die Nachbarschaft nicht erteilt. Die Baugenehnigungsbehörde ist dabei davon ausgegangen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht gegeben seien. Das Berufungsgericht hat zwar auf Grund seiner Ortsbesichtigung eine Belästigung der Nachbarschaft verneint, wenn die Tankstelle nach Maßgabe des Hilfsantrages der Klägerin betrieben wird. Diesem Ergebnis liegt die unzutreffende Ansicht zugrunde, die geplante Tankstelle würde in einen gemischten Wohngebiet gebaut werden. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist indessen nicht zu entnehmen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vorliegen und ob ohne Rechtsverstoß von ihrer Erteilung abgesehen wurde. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Lullies
Dr. Böhmer
Dr. Heinrich
Dr. Paul