Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1967, Az.: BVerwG IV C 86.66
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Erteilung einer Baugenehmigung für ein privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 86.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13331
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 15.04.1966 - AZ: OS IV 51/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 28, 148 - 153
- AS 28, 148
- DVBl 1968, 385-387 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 722
- DÖV 1968, 579-581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
- VBl. 1968, 579
- VerwPrax 1969, 15
Amtlicher Leitsatz
Flächennutzungsplänen der Gemeinden kommt - im Gegensatz zur Beurteilung der Zulässigkeit sog. sonstiger Vorhaben - für die Feststellung von öffentlichen Belangen gegenüber privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich keine in sich entscheidungserhebliche Aussagekraft zu (vgl. dazu - für sonstige Vorhaben - BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]).
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1967
durch
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. April 1966 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält im Bereich der beigeladenen Stadt L. einen landwirtschaftlichen Großbetrieb. Sein Hofgut liegt im Stadtzentrum, die Binderhaltung hat er 1956 an den Stadtrand verlegt. 1960 hat er an Hand einer ihm erteilten Baugenehmigung auf einem ihn gehörenden Grundstück am Stadtrand vier Grünfuttersilos errichtet. Er beabsichtigt nunmehr, auf derselben Grundstück vier weitere Cärfuttersilos zu erstellen und in Betrieb zu nehmen. Seinen Antrag auf Genehmigung dieses neuen Vorhabens lehnte der Beklagte ab, nachdem die beigeladene Stadt im Baugenehmigungsverfahren sich auf dem Vorhaben entgegenstehende, im übergeleiteten Flächennutzungsplan dargestellte öffentliche Belange berufen, außerdem noch darauf hingewiesen hatte, daß sich Bewohner einer in der Nähe befindlichen Siedlung wegen der Geruchsbelästigung durch den Betrieb der Silageanlagen beschwert hätten. Da über das vom Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO noch nicht entschieden war, erhob der Kläger, der auf die Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß verzichtet hatte, Klage mit dem Antrag, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Baugenehmigung zu erteilen. Seine Klage blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht wie vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg; der Verwaltungsgerichtshof ließ auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Revision zu.
Das angefochtene Urteil führt aus: Gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden in Anwendung des § 75 VwGO keine Bedenken, indessen sei die Klage nach der im Ergebnis richtigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts nicht begründet. Das vorgesehene Baugrundstück liege im bisher unverplanten Außenbereich der Stadt L. Das auf ihm geplante Vorhaben diene zwar im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, doch sei der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen, im vorliegenden Einzelfall nicht genügt. Der in die gesetzliche Regelung der baulichen Nutzung des Außenbereichs einbezogene Tatbestand "öffentliche Belange" sei wegen der Verschiedenart der Verhältnisse im Einzelfall vom Gesetzgeber nicht im einzelnen umschrieben worden. Lediglich in § 35 Abs. 2 a.a.O. [gemeint ist Abs. 3] sei wenigstens mittelbar zum Ausdruck gebracht, wodurch beispielsweise öffentliche Belange beeinträchtigt werden könnten. Die dort genannten Tatbestände gälten nicht nur für eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des Abs. 2 a.a.O. [gegenüber sonstigen Vorhaben], sondern seien inhaltlich auch den nach Abs. 1 a.a.O. in Betracht kommenden Tatbeständen gleich. Ein Unterschied in der Bewertung öffentlicher Belange gegenüber sogenannten privilegierten Vorhaben einerseits und sonstigen Vorhaben andererseits sei nur insofern vorgesehen, daß bei der Prüfung von privilegierten Vorhaben der Gesetzgeber für ihren Ausschluß einen "höheren Grad des Widerstreits mit dem Bauvorhaben" verlange als gegenüber sogenannten sonstigen Vorhaben. Danach müsse nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls festgestellt werden, ob und in welchem Grade öffentliche Belange dem Bauvorhaben hindernd im Wege stehen. Das Verwaltungsgericht habe seine Erkenntnis im Vordergrund auf BVerwGE 18, 247 gestützt. Dort sei ausgesprochen, daß die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerische Vorstellungen der Gemeinde zu den öffentlichen Belangen gehören, die die Baugenehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich zu berücksichtigen habe. Die Entscheidung betreffe zwar ein sogenanntes sonstiges Vorhaben, nach den vorstehenden Ausführungen habe sie aber auch für das im vorliegenden Fall zu beurteilende privilegierte Vorhaben des Klägers Aussagekraft, allerdings mit der Maßgabe, daß zur Ablehnung des klägerischen Vorhabens die Feststellung einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht ausreiche; sie sei vielmehr davon abhängig, daß dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie mehrerer Oberverwaltungsgerichte seien trotz der Unverbindlichkeit des Flächennutzungsplans dessen Angaben mehr als eine unverbindliche Äußerung der Gemeinde, sie enthielten vielmehr wesentliche Anhaltspunkte für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige oder nicht. Zu dieser Auffassung bekenne sich auch der Verwaltungsgerichtshof. Dabei könne allerdings fraglich sein, ob die aus dem Flächennutzungsplan zu entnehmenden Indizien im vorliegenden Einzelfall nicht etwa deshalb ihren Wert verlören, weil der Flächennutzungsplan durch anderweitige Planungsabsichten der Gemeinde überholt sei. Die in dieser Richtung vom Kläger vorgebrachten Einwendungen seien jedoch rechtlich deshalb ohne Gewicht, weil der Flächennutzungsplan als sogenannter übergeleiteter Plan gemäß § 173 Abs. 2 BBauG weiter gelte. Die Gemeinde habe es zwar in der Hand, ihn, wenn sie andere Planungsabsichten habe, unter Beachtung des dafür geschaffenen förmlichen Verfahrens zu ändern oder aufzuheben. Dies sei aber hier bisher unterblieben. Damit bestehe - mit der vorstehend dargestellten Aussagekraft - die Erheblichkeit der Darstellung des Planes dahin, daß das vom Kläger in Aussicht genommene Baugrundstück in einem im Flächennutzungsplan als Wohn- und Kleinsiedlungsgebiet vorgesehenen Bereich liege, weiter. Kleinsiedlungsgebiete dienten vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Die hier geplanten Anlagen eines landwirtschaftlichen Großbetriebs könnten im Kleinsiedlungsgebiet auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung beabsichtige die Stadt zwar eine Änderung des Flächennutzungsplans, die sich aber nicht auf den nach wie vor als Kleinsiedlungsgelände geplanten Bereich des Baugrundstücks beziehe. Unter diesen Umständen habe der Beklagte mit Recht die Baugenehmigung versagt.
Mit der Revision beantragt der Kläger Aufhebung des klagabweisenden Urteils, der Versagung der Baugenehmigung sowie die Verpflichtung der beklagten Baugenehmigungsbehörde, dem Kläger für sein Vorhaben Baugenehmigung zu erteilen. Er rügt Verkennung des materiellen Rechts, insbesondere des Begriffs "öffentliche Belange" in § 35 BBauG gegenüber nach Planung und Bauausführung eindeutig privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich. Hier seien gegenüber dem Vorhaben des Klägers rechtswidrig, angeblich rechtserheblich entgegenstehende Aussagen des Flächennutzungsplans, bei dem der Kläger bereits seine formale Weitergeltung bezweifle, hervorgekehrt worden. Der Kläger glaube, bereits aus der Tatsache der Zustimmung der Gemeinde zur teilweisen Verlegung seines landwirtschaftlichen Betriebs in den Außenbereich und der Erteilung der Baugenehmigung für die seit Jahren genutzten Grünfuttersilos Anspruch auf Genehmigung weiterer, betriebswichtiger Anlagen zu haben. Jedenfalls sei aber in völlig ungenügendem Maße der Stand der Bebauung in der Umgebung des von ihm vorgesehenen Baugrundstücks berücksichtigt worden. In der näheren Umgebung seines Vorhabens sei eine Reihe von Bautatbeständen geschaffen worden, die ebenfalls nicht mit den planerischen Vorstellungen der Gemeinde im Flächennutzungsplan - seine Weitergeltung unterstellt - in Einklang zu bringen seien. Soweit ihm eine durch die Ausführung seines Vorhabens ausgelöste Geruchsbelästigung für die nähere Umgebung entgegengehalten werden sollte, habe er bei der Planung der Anlagen alle Vorkehrungen getroffen, eine solche Belästigung - wenn nicht auszuschließen, so doch - auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Er sei in dieser Richtung weiter zur Unterwerfung unter alle zumutbaren Auflagen bereit. Er habe unter erheblichen Opfern - im Vordergrund auch im Interesse der wirtschaftlichen Entwicklung seiner Heimatgemeinde - mit Rücksicht auf das Wachstum der Stadt Teile seiner Großviehhaltung in den vom Gesetz dafür grundsätzlich vorgesehenen Außenbereich überführt und könne nicht verstehen, daß die Gemeinde und die Baugenehmigungsbehörde in diesem Bereich eine Reihe von nicht oder weniger privilegierten Anlagen genehmigt hätten, jedenfalls duldeten, während ihm ein zeitgemäßer Ausbau seiner lange bestehenden großen Landwirtschaft in dem vom Gesetz gebilligten Ausmaß versagt werde.
Der Beklagte beantragt - im wesentlichen unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Urteil gegebene Begründung -
Zurückweisung der Revision.
Es bestehe kein Zweifel, daß der Flächennutzungsplan, dessen Darstellung dem Vorhaben des Klägers entgegenstehe, weiter gelte. Er behalte seine materielle Aussagekraft auch gegenüber den der Betriebsart nach privilegierten neuen Vorhaben des Klägers, - dem Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde mit der früheren Genehmigung der ersten Silos im Rahmen der von ihnen zu wahrenden Gesamtinteressen unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten entgegengekommen seien. Bereits gegenüber der aus dem Betrieb der genehmigten Anlagen fließenden Geruchsbelästigung seien von Bewohnern der Umgebung begründete Beschwerden vorgebracht worden. Eine Verstärkung der mit dem Vorhaben des Klägers verbundenen Geruchsbeeinträchtigung müsse im öffentlichen Interesse verhindert werden. Nach der gesetzlichen Regelung seien die Darstellungen über die künftige Nutzung des Gebiets für Kleinsiedlungszwecke Vorstufen für die endgültige Verplanung des Gebiets. Auch vor ihrer Durchführung müsse deshalb der Ausführung von gegenüber der Darstellung andersartigen Vorhaben entgegengetreten werden. Dies gelte um so mehr, als der Kläger ohne unzumutbare Erschwerungen mit seinen Planungen in vom Stadtrand weiter entfernte Außenbereichsgebiete ausweichen könne, in denen er geeigneten Grundbesitz nach seinen Vorstellungen nutzen könne.
II.
Die Revision führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof.
Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit der Klage bejaht. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zwar bis heute im Widerspruchsverfahren keine Entscheidung ergangen. Der Kläger, der sein Interesse an einer möglichst baldigen Entscheidung unter Beweis gestellt hat und von sich aus durch Verzicht auf Anhörung vor dem Widerspruchsausschuß zu einer baldigen Erledigung seines Widerspruchs beigetragen hat, war berechtigt, nach Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO geschaffenen Frist Klage zu erheben.
Bei der Prüfung der Begründetheit der Klage ist das angefochtene Urteil ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß das vorgesehene Baugrundstück im Außenbereich der Gemeinde im Sinne von § 19 Abs. 2 BBauG liegt. Eindeutig richtig ist auch seine weitere Erkenntnis, daß das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dient und auch lediglich einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen würde. Da das angefochtene Urteil außerdem noch festgestellt hat, daß - gemessen an dem vorgesehenen Verwendungszweck - die ausreichende Erschließung des Grundstücks gesichert ist, hängt seine Zulässigkeit nach der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 1 BBauG streitentscheidend nur noch davon ab, daß ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Folgerichtig hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers abhelfenden Beschluß die entscheidungserheblich klärungsbedürftige Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren dahin formuliert, daß zweifelhaft und klärungsbedürftig erscheint, ob und in welchem Umfange Darstellungen von Flächennutzungsplänen als entgegenstehende öffentliche Belange einem bevorrechtigten Vorhaben im Außenbereich entgegengehalten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht übersehen, daß die bisherigen rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts - dies sind im Vordergrund die im angefochtenen Urteil herangezogene und bewertete Entscheidung BVerwGE 18, 247 und neuerdings - dem Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt gewesen - das Urteil vom 15. März 1967 - BVerwG IV C 205.65 - (BVerwGE 26, 287 [BVerwG 15.03.1967 - IV C 205/65]) sich nach dem gegebenen Tatbestand darauf beschränken, Umfang und Inhalt der Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen, die durch nicht bevorrechtigte Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden, rechtsgrundsätzlich zu bestimmen, soweit dies bei der Verschiedenheit der zu überprüfenden Einzelfälle überhaupt möglich ist. Im vorliegenden Fall steht damit rechtsgrundsätzlich entscheidungserheblich erstmals zur Frage, wie weit die Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von öffentlichen Belangen, die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, reicht.
Soweit die Revision die formale Fortgeltung des übergeleiteten Flächennutzungsplans der Gemeinde Lich von 1951 in Frage stellt, kann sie keinen Erfolg haben. Sowohl die Feststellung zu diesem Punkt wie die daraus vom angefochtenen Urteil gezogenen Rechtsfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Nach der Auffassung des angefochtenen Urteils bestehen hinsichtlich der Aussagekraft von Flächennutzungsplänen gegenüber privilegierten Vorhaben im Außenbereich lediglich quantitative Unterschiede im Verhältnis zu ihrer bereits rechtsgrundsätzlich geklärten Aussagekraft gegenüber sonstigen Vorhaben im Außenbereich; § 35 Abs. 1 BBauG verlangt danach - lediglich - "einen höheren Grad des Widerstreits mit den Bauvorhaben" als § 35 Abs. 2 BBauG. Der erkennende Senat vermag dieser Auslegung, die nach der zutreffenden Darlegung des angefochtenen Urteils auch in einem in der Amtlichen Sammlung nicht wiedergegebenen, nicht entscheidungserheblichen Teil der Begründungsausführungen von BVerwG I C 30.62 (BVerwGE 18, 247) aufzuklingen scheint, nach eingehender rechtsgrundsätzlicher Prüfung aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:
Der 3. Teil des Bundesbaugesetzes mit der Überschrift "Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung" ordnet im ersten Abschnitt "Zulässigkeit von Vorhaben" die rechtlichen Möglichkeiten der baulichen Nutzung von Grundstücken. Im einzelnen unterscheidet diese Regelung drei Grundtatbestände (vgl. dazu Urteil vom 17. Dezember 1964 - BVerwG I C 36.64 - [BVerwGE 20, 127]), nämlich die Geltungsbereiche eines Bebauungsplans (§ 30 a.a.O.), die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 a.a.O.) und den Außenbereich (§ 35 a.a.O.). Im Gegensatz zu den ersten beiden der vorstehend aufgeführten Bereiche ist die Regelung für den Außenbereich (§ 35 a.a.O.) nicht einheitlich. Sie unterscheidet vielmehr zwischen der baulichen Zulässigkeit von sogenannten privilegierten Vorhaben, die in Abs. 1 a.a.O. geregelt ist, und von sogenannten sonstigen Vorhaben, für die die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Ausführung im Außenbereich in Abs. 2 bestimmt sind. Bereits der Wortlaut des Gesetzes ergibt, daß Bürgern, die ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich ausführen wollen, gegenüber Bewerbern um sonstige Vorhaben weit stärkere rechtliche Möglichkeiten eingeräumt worden sind. Bei einer rechtsgrundsätzlichen Überprüfung des Inhalts und der Stärke der baurechtlichen Befugnisse hinsichtlich der Errichtung privilegierter Bauten im Außenbereich ergibt sich - insoweit in deutlichem Unterschied von der Regelung in Abs. 2 - ein enger Zusammenhang mit der Regelung für die endgültig verplanten Gebiete in § 30 BBauG. Für die privilegierten Bauten hat der Gesetzgeber hier selbst "sozusagen generell geplant": Die von ihm als privilegiert bezeichneten Vorhaben gehören nach seiner Entscheidung grundsätzlich in den Außenbereich. Der Gesetzgeber hat damit den Gemeinden für diesen Bereich - unter Beschränkung auf die privilegierten Bauten - die häufig mit Rücksicht auf die personellen und finanziellen Aufwendungen der endgültigen Verplanung gerade kleineren Gemeinden nicht zumutbare Verplanung im Rahmen des § 30 BBauG abgenommen. Hinsichtlich des Umfangs der Verplanung bestehen zwar erhebliche Unterschiede: Pläne nach § 30 BBauG setzen das Bauland in allen Einzelheiten, vor allem in seiner genauen geographischen Lokalisierung fest; eine derartige Konkretisierung war bei der vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen generellen Verplanung bei der Vielgestalt der privilegierten Vorhaben schon der Sache nach nicht möglich. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlichen Erkenntnis, daß die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Bauten in § 35 Abs. 1 BBauG dem Bürger dem grundsätzlichen Rang nach keine geringeren Rechte eingeräumt hat als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 BBauG endgültig verplanten Gebiet belegenes Grundstück nutzen will. Eingeschränkt ist der privilegierte Bauwillige im Außenbereich - von der Sicherung der Erschließung abgesehen - lediglich durch den der Allgemeinheit der gesetzlichen Regelung Rechnung tragenden Vorbehalt, daß privilegierte Vorhaben nur zulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bedeutet aber die grundsätzliche Verweisung solcher Bauten in den Außenbereich - von der vorstehend hervorgehobenen Beschränkung abgesehen - eine der Regelung des § 30 BBauG nahekommende rechtliche Sicherung, kann dies auf die rechtliche Bewertung der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans nicht ohne Folgen bleiben.
Für die Anwendung des ersten und zweiten Absatzes von § 35 BBauG gilt übereinstimmend, daß es jeweils einer Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm etwa berührten öffentlichen Belangen bedarf. Bei dieser Abwägung muß jedoch, darin unterscheiden sich die beiden Absätze, zugunsten der von § 35 Abs. 1 BBauG erfaßten Vorhaben die ihnen vom Gesetz zuerkannte Privilegierung gebührend in Rechnung gestellt werden. Ob sich dabei die Privilegierung gegen die öffentlichen Belange durchsetzt, hängt wesentlich von der Art der in Betracht kommenden öffentlichen Belange ab. Es kann durchaus sein, daß im Einzelfall ein bestimmter öffentlicher Belang auch gegenüber einem privilegierten Vorhaben nicht anders als gegenüber einem sonstigen Vorhaben durchgreift. Insofern ist der Unterschied der Auswirkung öffentlicher Belange im Rahmen der beiden Absätze überhaupt weniger ein "quantitativer", eine "Verschiedenheit dem Grade nach", sondern vor allem ein qualitativer, d.h. durch das jeweilige Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem öffentlichen Belang begründeter. Innerhalb dieses Verhältnisses genießen privilegierte Vorhaben den Vorzug, daß sie vom Gesetzgeber dem Außenbereich in der gekennzeichneten planähnlichen Art zugewiesen sind, während sonstige Vorhaben gerade nicht durch eine derartige Aussage unterstützt werden, vielmehr im Gegenteil grundsätzlich im Außenbereich nicht ausgeführt werden sollen. Dieser Unterschied wirkt sich insbesondere bei der Berücksichtigung entgegenstehender Flächennutzungspläne aus. Ihre vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach herausgestellte Bedeutung gegenüber sonstigen Vorhaben rechtfertigt sich daraus, daß bei diesen Vorhaben durch den Plan gewissermaßen nur eine Unzulässigkeit bestätigt und konkretisiert wird, die im Ansatz bereits in § 35 Abs. 2 BBauG enthalten ist. Darin liegt es bei privilegierten Vorhaben grundlegend anders. Ihre Bevorzugung schlägt sich, wie dargetan, gerade darin nieder, daß § 35 Abs. 1 BBauG in einer dem § 30 BBauG immerhin nahekommenden Weise ihre Errichtung im Außenbereich vorsieht. Damit sind sie, wie ebenfalls dargelegt, zwar nicht generell gegenüber allen öffentlichen Belangen bessergestellt. Flächennutzungspläne jedoch können sich bei ihnen nicht auswirken, weil diese Pläne in der Art und Qualität ihrer Aussage unmittelbar der Ebene angehören, in der die ("planerische") Aussage des § 35 Abs. 1 BBauG selbst liegt. Aus diesem Grunde muß ihre Heranziehung insoweit ebenso scheitern, wie im Rahmen des § 30 BBauG Flächennutzungspläne einem Vorhaben nicht entgegengesetzt werden können.
Diese rechtsgrundsätzlichen Erkenntnisse bedeuten für die rechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens des Klägers folgendes:
1)
Entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils können dem Flächennutzungsplan gegenüber dem Vorhaben des Klägers bei der Feststellung entgegenstehender öffentlicher Belange abschließende Feststellungen nicht entnommen werden, solange die Gemeinde in Ausübung des ihr zustehenden Planungsrechts von ihrem Recht, im Interesse ihrer städtebaulichen Entwicklung den Außenbereich verbindlich zu verplanen, noch keinen Gebrauch gemacht hat.
2)
Die grundsätzliche Zuweisung des Vorhabens des Klägers als privilegiertes Vorhaben in den Außenbereich und der Umstand, daß darüber hinaus das Bundesbaugesetz Bekenntnisse zum Schutz der Landwirtschaft und zur Verbesserung der Agrarstruktur enthält, sind im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens bei der Ermittlung und Bewertung, der ihm entgegenstehenden öffentlichen Belange von gewichtiger Bedeutung.
3)
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter diesem rechtlichen Ausgangsgesichtspunkt die Zulässigkeit des Vorhabens und damit das rechtliche Gewicht der Versagung des Einvernehmens der Gemeinde noch nicht, jedenfalls noch nicht abschließend geprüft. Aus den getroffenen Feststellungen wie aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ist auf der einen Seite zu entnehmen, daß gegenüber dem Vorhaben des Klägers Bedenken wegen der mit ihm verbundenen Geruchsbelästigung geäußert worden sind. Die Vermeidung der Entstehung oder auch der Ausweitung einer bereits bestehenden Geruchsbelästigung kann im Einzelfall ein öffentlicher Belang sein, der hinreicht, um auch einem dort privilegierten landwirtschaftlichen Vorhaben im Außenbereich mit Erfolg entgegengehalten zu werden. Die Gegner des Vorhabens des Klägers haben hier insbesondere darauf hingewiesen, daß es dem Kläger zuzumuten sei, mit seinem Vorhaben von der Nähe bereits erschlossener bebauter Gebiete weg auf ein hinsichtlich der Geruchsbelästigung günstiger gelegenes Grundstück aus seinem erheblichen Grundbesitz im Außenbereich auszuweichen. Der Kläger rückt in den Vordergrund, daß er seit langer Zeit Großlandwirtschaft betreibe und den öffentlichen Belangen einer gesunden städtebaulichen Ordnung unter erheblichen Opfern dadurch entgegengekommen sei, daß er die Viehhaltung aus dem Stadtinnern in die äußeren Bereiche verlegt und sich dafür der Zustimmung der Organe der Gemeindeverwaltung versichert habe. Er hat weiter seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen gegeben, im Interesse der Vermeidung von Geruchsbelästigung sich geeigneten baurechtlichen Auflagen zu unterwerfen, und dabei vorgetragen, daß er ohne Rücksicht auf die dadurch entstehende Mehrbelastung bereits bei seiner bisherigen Planung auf diese Belange Rücksicht genommen habe. Er hat geltend gemacht, daß die ihm von der Gemeinde angesonnene Verlegung seines Vorhabens in entferntere Teile des Außenbereichs sowohl aus wirtschaftlichen wie aus betriebstechnischen Gründen nicht zumutbar sei. Bei der Abwägung dieser Interessen auf der Grundlage der starken rechtlichen Privilegierung landwirtschaftlicher Vorhaben im Außenbereich wird zu bedenken sein, daß der öffentliche Belang des Ausschlusses der Geruchsbelästigung durch landwirtschaftliche Anlagen in den einzelnen Baugebieten der §§ 29 ff. BBauG verschieden stark sein kann. Im verplanten Innenbereich oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wird mit Rücksicht auf den Inhalt der Planung oder auf die Beschaffenheit der vorhandenen Bebauung und Erschließung das öffentliche Wohl gebieten, in dieser Richtung lästige Vorhaben nach Möglichkeit aus Rücksicht auf die Umgebung auszuschließen. Dagegen sind nach der gesetzlichen Regelung landwirtschaftliche Vorhaben grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 BBauG in den Außenbereich verwiesen. Daraus ergibt sich, daß - soweit bei der Verschiedenheit der Fälle eine rechtsgrundsätzliche Aussage darüber überhaupt möglich ist - im Außenbereich die nähere Umgebung eines geruchslästigen privilegierten Vorhabens von ihm ausgehende Störungen in der Regel in größerem Umfange ertragen muß als in den vorerwähnten Gebieten des § 30 und § 34 BBauG. Bei der Abwägung wird schließlich noch möglicherweise der Vortrag des Klägers von Bedeutung sein können, daß in der näheren Umgebung des von ihm ins Auge gefaßten Standorts seines Vorhabens Bauvorhaben, teils sogar lästige Anlagen bestehen, die nicht zu den nach § 35 Abs. 1 BBauG privilegierten Vorhaben gehören.
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird der Verwaltungsgerichtshof das Vorhaben des Klägers abschließend zu beurteilen haben, nachdem die vom angefochtenen Urteil entscheidungserheblich gegen ihn hervorgekehrten Einwände aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde im Hinblick auf Stärke und Inhalt der Privilegierung des Klägers im Rahmen des § 35 Abs. 1 BBauG zur Versagung der erstrebten Baugenehmigung nicht ausreichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Clauß
Dr. Weyreuther zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Sendler