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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1964, Az.: BVerwG I C 36.64

Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung; Voraussetzungen der Zulassung eines Bauvorhaben während des Planaufstellungsverfahrens; Notwendigkeit des Erlasses einer Veränderungssperre; Rechtsfolgen des Planaufstellungsbeschlusses für die Zulässigkeit von Bauvorhaben; Anwendungsbereich und Sinn und Zweck der §§ 33 und 34 Baugesetzbuch (BauGB)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.12.1964
Aktenzeichen
BVerwG I C 36.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 16.12.1963 - AZ: II B 42/62

Fundstellen

  • BVerwGE 20, 127 - 136
  • DVBl 1965, 284-287 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1965, 457-460 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 172 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1965, 549-551 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Bau- und Bodenrecht
Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 33 BBauG enthält einen positiven Zulässigkeitstatbestand, begründet dagegen nicht die Unzulässigkeit eines Vorhabens.

  2. 2.

    Zur Auslegung des § 34 BBauG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1964
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin beabsichtigt, ein Haus mit neun Wohnungen und fünf Garagen zu bauen. Ihr Bauantrag vom 16. September 1959 wurde vom Beklagten mit Verfügung vom 2. Februar 1961 abgelehnt. Am 6. August 1962 beschloß der Beklagte, für das Grundstück der Klägerin und einige benachbarte Grundstücke einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, in dem für diesen Bereich ein Sondergebiet ("Vorbehaltsbauplatz für das Universitätsklinikum") festgesetzt werden soll.

2

Die Klägerin erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. In dem Berufungsurteil (abgedruckt in DOV 1964 S. 817) wird ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin liege weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes mit den Mindestfestsetzungen des § 30 BBauG, noch liege es im Außenbereich. Ob der Bauantrag gemäß § 34 BBauG abgelehnt werden dürfe, könne dahingestellt bleiben. Denn für das Vorhaben der Klägerin gelte, nachdem der Beklagte die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes beschlossen habe, allein § 33 BBauG. Diese Vorschrift solle die Zeit zwischen dem Beschluß über das Aufstellen eines Bebauungsplanes und seiner rechtsverbindlichen Festsetzung überbrücken und der Baugenehmigungsbehörde eine Handhabe geben zu verhindern, daß die tatsächliche Entwicklung der Planung zuvorkomme und ihre Verwirklichung beeinträchtige. Die "Erlaubnisverweigerung des § 33 BBauG" unterscheide sich erheblich von den Vorschriften der §§ 14 ff. BBauGüber die Sicherung der Bauleitplanung. Jedoch schränke § 33 BBauG ebenso wie eine Veränderungssperre "die Baufreiheit ein, soweit diese vor der Planaufstellung in dem betreffenden Gebiet bestanden hat". In den Fällen, in denen die Anwendung des § 33 BBauG "eine der Veränderungssperre ähnliche, bausperrartige und gegebenenfalls enteignungsgleiche Wirkung" habe, sei die für Veränderungssperren geltende Entschädigungsregelung des § 18 BBauG entsprechend anwendbar.

3

Die Ablehnung des Bauantrages der Klägerin sei gerechtfertigt, weil nach dem Stand der Planungsarbeiten zu erwarten sei, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen werde. Bei der Ausweisung des Standortes eines Universitätsklinikums liefen größere Hochbauvorhaben, die nicht schon von ihrer Planung her auf den Zweck der Gebietsausweisung ausgerichtet seien, regelmäßig der Planungsabsicht zuwider.

4

Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach ihrer Ansicht verletzt das Berufungsurteil § 33 BBauG. Diese Vorschrift gestatte nicht die Versagung der Baugenehmigung, sondern dürfe nur "positiv gelesen" werden. Sonst sei sie wegen Fehlens einer gesetzlichen Regelung der Enteignungsentschädigung verfassungswidrig.

5

Der Beklagte tritt in Anlehnung an das Berufungsurteil der Revision entgegen.

6

Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil für verfassungsrechtlich bedenklich und unvereinbar mit dem Inhalt und der systematischen Stellung des § 33 BBauG. Diese Vorschrift enthalte keine Sperrwirkung zu Lasten der Bauwilligen. Sie diene nicht der Sicherung der Bauleitplanung, sondern räume dem Bauwilligen unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Zulassung seines Vorhabens ein. Erfülle das Vorhaben nicht die Voraussetzungen des § 33 BBauG, so habe dies lediglich zur Folge, daß seine Zulässigkeit nach einem etwa vorhandenen qualifizierten Bebauungsplan, nach § 34 BBauG oder nach § 35 BBauG zu beurteilen sei. Das Vorhaben der Klägerin falle unter § 34 BBauG. Diese Bestimmung könne nur dahin verstanden werden, daß sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BBauG richte, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan nicht aufgestellt sei und die Voraussetzungen des § 33 BBauG insgesamt oder teilweise nicht gegeben seien.

7

II.

Die Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

8

Das Baugrundstück der Klägerin liegt nach den Feststellungen des Berufungsurteils innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - (sogenannter qualifizierter Bebauungsplan) noch nicht vorhanden, die Aufstellung eines solchen Planes jedoch von der Gemeinde beschlossen ist. Das Berufungsurteil stellt weiter fest, nach dem Stand der Planungsarbeiten sei nicht anzunehmen, daß das Bauvorhaben der Klägerin den künftigen planerischen Festsetzungen entsprechen werde. Das Berufungsgericht meint, bei dieser Sach- und Rechtslage sei das Vorhaben der Klägerin gemäß § 33 BBauG unzulässig. Die Frage, ob das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung der Umgebung des Baugrundstücks unbedenklich ist oder nicht, hat es offengelassen, weil es auf sie nicht ankomme.

9

1.

Gemäß § 33 BBauG ist in Gebieten, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, ein Vorhaben zulässig, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird, der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. In dem angefochtenen Urteil wird diese Vorschrift dahin verstanden, daß auf Grund des Beschlusses der Gemeinde bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes nur noch die Vorhaben zulässig seien, die nach dem Stand der Planungsarbeiten den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht entgegenstehen werden. Auch ein bisher nach § 34 BBauG zulässig gewesenes Vorhaben sei nach Ergehen des Gemeindebeschlusses nur noch oder erst wieder zulässig, wenn die in § 33 BBauG genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Liese Rechtsauffassung trifft nicht zu.

10

Beschließt die Gemeinde, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, so vergeht erfahrungsgemäß meist geraume Zeit, bis die Planungsarbeiten abgeschlossen sind und der Bebauungsplan rechtswirksam wird. Es liegt im öffentlichen Interesse, daß die Bauleitplanung nicht durch Zulassung von Vorhaben während des Planaufstellungsverfahrens gestört wird. Eine derartige Beeinträchtigung kann die Gemeinde dadurch verhindern, daß sie für das Planungsgebiet eine Veränderungssperre beschließt (§§ 14, 16-18 BBauG) oder die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten aussetzen läßt (§ 15 BBauG). Entsprechend dem Zweck dieser sichernden Maßnahmen ist die Zulassung eines Vorhabens während des Planaufstellungsverfahrens möglich, wenn keine überwiegenden öffentlichen Bedenken entgegenstehen oder wenn erkennbar ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen wird (vgl. §§ 14 Abs. 2, 15 BBauG). Das Grundstück der Klägerin liegt in einem Gebiet, für das der Beklagte die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat. Er hätte mithin gemäß § 14 Abs. 1 BBauG für den künftigen Planbereich auch eine Veränderungssperre beschließen können. Da er dies unterlassen hat und der Zeitraum, für den die Entscheidung über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach § 15 BBauG zurückgestellt werden darf, schon seit langem überschritten ist, rechtfertigen die §§ 14 ff. BBauG nicht die Ablehnung des Bauantrages der Klägerin.

11

Die Bauleitplanung läßt sich nicht durch die Anwendung des § 33 BBauG sichern. Diese Bestimmung steht im Ersten Abschnitt des Dritten Teiles, der sich mit der Zulässigkeit von Vorhaben befaßt. Die Vorschriften dieses Abschnittes stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit denen der §§ 19 ff. BBauG. Denn die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung kommt, wie in den Urteilen vom 28. April 1964 (BVerwGE 18, 242 [244 ff.]) und vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 79.63 - (DÖV 1964 S. 782 = DVBl. 1964 S. 916 = MDR 1964 S. 946) näher dargelegt ist, einer vorweggenommenen Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben gleich. Der Senat hat daher in BVerwGE 18, 242 [245] entschieden, daß ein genehmigungsbedürftiger Vorgang des Bodenverkehrs, der die Bebauung eines Grundstücks im Außenbereich bezweckt, planungsrechtlich nicht anders beurteilt werden dürfe, als wenn schon über die Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre. Entsprechendes gilt für Rechtsvorgänge in anderen Teilen des Gemeindegebietes. Je nach der Lage des Grundstücks, auf das sich der genehmigungsbedürftige Rechtsvorgang bezieht, unterscheidet § 19 Abs. 1 und 2 BBauG folgende Teile des Gemeindegebietes: 1. Die räumlichen Geltungsbereiche von Bebauungsplänen im Sinne des § 30 BBauG, 2. die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ohne Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG und 3. den Außenbereich. Das im Bundesbaugesetz geregelte Recht des Bodenverkehrs kennt kein Grundstück, das außerhalb dieser drei Bereiche läge; alle Grundstücke können nur in einem dieser drei Teile des Gemeindegebietes liegen. Dieser Einteilung entspricht die Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben; sie muß ihr auch folgen, weil sich sonst sachwidrige Unterschiede zwischen der rechtlichen Beurteilung von Vorgängen des Bodenverkehrs und der Zulässigkeit von Bauvorhaben ergäben. Ebenso wie gemäß § 20 Abs. 1 BBauG die Bodenverkehrsgenehmigung für die Teilung eines Grundstücks innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG nur versagt werden darf, wenn der Rechtsvorgang oder die mit ihm bezweckte Nutzung mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vereinbar ist, ist gemäß § 30 BBauG ein Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes zulässig, wenn es den Festsetzungen dieses Planes nicht widerspricht. Für die Teilung eines Grundstücks und die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG noch nicht vorhanden ist, gilt Entsprechendes. Die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung für einen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgang im Außenbereich darf nach § 20 Abs. 1 BBauG nur versagt werden, wenn er oder die mit ihm bezweckte Nutzung mit einer geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes nicht vereinbar wäre. Diese rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung deckt sich mit den Maßstäben, die gemäß § 35 Abs. 1 und 2 BBauG für die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich gelten (BVerwGE 18, 242 [245 f.]).

12

Wegen dieses engen Zusammenhanges der Vorschriften des Bundesbaugesetzesüber den Bodenverkehr und über die Zulässigkeit von Vorhaben muß davon ausgegangen werden, daß die in § 33 BBauG genannten Gebiete keinen besonderen räumlichen Bereich bilden, sondern zu einem oder mehreren der drei genannten Bereiche gehören. § 33 BBauG modifiziert nur das gemäß §§ 30, 34 oder 35 BBauG für das betreffende Gebiet geltende Recht. Der Sachverhalt, von dem seine Anwendbarkeit abhängt, liegt vor, "wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegenstehen wird ...". Hieraus ergibt sich:

13

Erscheint ein Vorhaben nach der für das betreffende Gebiet maßgeblichen Rechtsvorschrift - also gemäß §§ 30, 34 oder 35 BBauG - nicht als zulässig, ist aber während des Planaufstellungsverfahrens hinreichend voraussehbar (dazu Beschluß vom 6. Dezember 1963 - BVerwG I B 171.63 - [Buchholz BVerwG 406.11, § 33 BBauG Nr. 1]), daß es den künftigen planerischen Festsetzungen entsprechen wird, dann darf es nicht mehr gemäß §§ 30, 34 oder 35 BBauG abgelehnt werden. Der Antragsteller hat dann vielmehr gemäß § 33 BBauG einen Rechtsanspruch darauf, daß sein Bauantrag so behandelt wird, als ob die zu erwartenden Festsetzungen des Bebauungsplanes schon rechtswirksam wären. Wegen der noch bestehenden Ungewißheit muß er allerdings diese künftigen Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennen. Außerdem muß die Erschließung gesichert sein. Ist dagegen ein Bauvorhaben gemäß §§ 30, 34 oder 35 BBauG zulässig, so scheidet die Anwendung des § 33 BBauG von vornherein aus. Zugunsten des Bauwilligen ist § 33 BBauG dann deshalb nicht anzuwenden, weil die städtebauliche Unbedenklichkeit sich schon und noch aus der für das betreffende Gebiet geltenden Regelung der baulichen Nutzung ergibt. Der etwaigen Verschiedenheit der derzeitigen und der künftigen Rechtslage zuungunsten eines Vorhabens Rechnung zu tragen, sind als besondere und einzige Handhaben die Veränderungssperre und die Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14, 15 BBauG) vorgesehen.

14

Der Planaufstellungsbeschluß als solcher läßt entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die auf Gesetz und Bebauungsplan beruhende Zulässigkeit von Vorhaben unberührt. Der Beschluß wirkt sich zunächst nur dahin aus, daß die Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung getroffen werden können. Ob er unter Umständen - ähnlich wie ein Flächennutzungsplan - einen öffentlichen Belang darstellen kann, der die Ablehnung eines Vorhabens im Außenbereich gemäß § 35 BBauG rechtfertigt, ist hier ohne Bedeutung. Jedenfalls darf auf Grand des § 33 BBauG das Vorhaben weder zugelassen noch abgelehnt werden, solange nicht voraussehbar ist, ob es den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen wird oder nicht (im Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 6. Juli 1962, DVBl. 1962 S. 757 [758]; Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht, 1964, §§ 163 ff. mit weiteren Nachweisen). Da § 33 BBauG nur für Vorhaben in Betracht kommt, die nach §§ 30, 34 oder 35 BBauG (noch) nicht zulässig sind, verbleibt es bei der Unzulässigkeit des Vorhabens nach §§ 30, 34 oder 35 BBauG, wenn das Vorhaben die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 33 BBauG nicht erfüllt. § 33 BBauG enthält somit einen positiven Zulässigkeitstatbestand, begründet dagegen nicht die Unzulässigkeit eines Vorhabens. Der Anwendungsbereich des § 33 BBauG ist mit anderen Worten auf die ohne diese Bestimmung (noch) nicht zulässigen Vorhaben beschränkt; § 33 BBauG gestattet es hingegen nicht, nach §§ 30, 34 oder 35 BBauG zulässige Vorhaben als nicht mehr zulässig zu behandeln.

15

Die im Schrifttum vertretene Meinung, § 33 BBauG gelte nur für die (erstmalige) Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes, nicht für die Änderung eines solchen Planes, trifft nicht zu. Das Bundesbaugesetz unterscheidet zwar in § 2 Abs. 1 und 7 zwischen der Aufstellung und der Änderung von Bauleitplänen (ebenso § 14 Abs. 1 BBauG). Abgesehen davon, daß nach § 2 Abs. 7 BBauG die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für ihre Änderung und Ergänzung gelten, ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, daß mit dem Wort "aufzustellen" in § 33 BBauG nur die Aufstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 BBauG gemeint wäre. Denn die Interessenlage der Gemeinde und der an Baugenehmigungsverfahren Beteiligten ist bei der Änderung eines qualifizierten Bebauungsplanes die gleiche wie bei der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes für ein bisher unverplantes Gebiet oder für ein Gebiet, für das ein einfacher Bebauungsplan gilt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes nur die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG möglich sein soll, während in den anderen Gebieten ein Rechtsanspruch auf Zulassung gemäß § 33 BBauG besteht.

16

Hätte § 33 BBauG wirklich den Inhalt, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ließe er sich als ein Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung verwenden. Die Gemeinde beschlösse, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, durch ihren Beschluß, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, praktisch zugleich eine Veränderungssperre. Denn § 33 BBauG wirkte für viele Grundstücke als ein vorläufiges Bebauungsverbot, wenn nach Ergehen des Planaufstellungsbeschlusses die Vorhaben nicht mehr nach den §§ 30, 34 oder 35 BBauG zulässig wären, sondern ihre Zulässigkeit von der Feststellung abhinge, daß sie den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes voraussichtlich nicht entgegenstehen werden. Die Dauer dieser faktischen Veränderungssperre wäre gesetzlich nicht begrenzt, sondern richtete sich danach, wie die Gemeinde das Planungsverfahren durchführt. Die Sicherung der Bauleitplanung und das Institut der Veränderungssperre sind jedoch im Zweiten Teil des Gesetzes abschließend geregelt, während § 33 BBauG im Dritten Teil steht. Dieser Tatsache läßt sich entnehmen, daß § 33 BBauG nicht als ein Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung gedacht sein kann und daß er einem anderen Zweck als die Veränderungssperre dient. Hinzu kommt folgendes: Die Veränderungssperre ergeht in der Form einer Satzung und bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; ihre Geltungsdauer ist gesetzlich begrenzt. Genügte dagegen der einfache Beschluß der Gemeinde, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen, zur Ablehnung von Bauanträgen, bräuchten die Gemeinden für den künftigen Planbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes keine Veränderungssperre mehr zu erlassen. Während die Vorschriften über die Veränderungssperre dem Art. 14 GG Rechnung tragen (§§ 17, 18 BBauG), gilt für § 33 BBauG keine derartige Vorschrift. Die §§ 18 und 40 ff. BBauG lassen sich auf die Fälle des § 33 BBauG nicht anwenden. Es besteht kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe das von ihm eingehend geregelte und mit den rechtsstaatlichen Garantien versehene Institut der Veränderungssperre dadurch entwertet, daß er an anderer Stelle des Gesetzes die Möglichkeit gab, dieses herkömmliche Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung auf einfache Weise zu umgehen. Da die Vorschriften über die Sicherung der Bauleitplanung sachlich ausreichen, bedürfen sie auch nicht etwa aus diesem Grunde einer Ergänzung durch § 33 BBauGr.

17

Die Berufung der Klägerin durfte demnach nicht schon deshalb zurückgewiesen werden, weil nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, daß das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegenstehen wird. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, da die Gemeinde keine Veränderungssperre beschlossen hat, prüfen müssen, ob das Vorhaben gemäß § 34 BBauG zulässig ist.

18

2.

Gemäß § 34 BBauG ist in Gebieten, für die die Gemeinde noch nicht beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 aufzustellen, oder für die die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Für das Gebiet, in dem die Klägerin ihr Vorhaben ausführen will, hat die Gemeinde zwar beschlossen, einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG aufzustellen. An diesen Beschluß braucht die Zulässigkeit des Vorhabens jedoch nicht zu scheitern. Denn § 34 BBauG bestimmt nicht, daß in den Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen, Vorhaben auch dann unzulässig sind, wenn sie nach der vorhandenen Bebauung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles unbedenklich sind.

19

Die Bestimmung des § 34 BBauG ist auslegungsbedürftig. Sie darf nicht dahin verstanden werden, daß die Gemeinde durch den Planaufstellungsbeschluß den in § 34 BBauG normierten Rechtsanspruch auf Zulassung beseitigte. Für die von Senat abgelehnte Ansicht mag der Wortlaut des § 34 BBauG sprechen der Gesetzeswortlaut wird jedoch nicht dem erkennbaren Sinn der Vorschrift gerecht. Der wirkliche Inhalt des § 34 BBauG ergibt sich aus der Systematik, die der Regelung der Zulässigkeit von Vorhaben zugrunde liegt, und daraus, daß der Gesetzgeber die §§ 33 und 34 BBauG, wie ihrem Wortlaut zu entnehmen ist, in einem gewissen Zusammenhang miteinander gesehen hat. Der Inhalt des § 34 BBauG kann daher nicht losgelöst von der Regelung, die § 33 BBauG enthält, ermittelt werden, wie auch umgekehrt § 33 BBauG unter Berücksichtigung des § 34 BBauG ausgelegt werden muß. Andernfalls enthielte das Gesetz eine nicht gewollte Lücke. § 33 BBauG gilt, soweit die Anwendbarkeit des § 34 BBauG in Betracht kommt, nur für die Fälle, in denen das Vorhaben nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung als bedenklich und deswegen unzulässig erscheint, aber den künftigen planerischen Festsetzungen voraussichtlich nicht entgegenstehen wird; in übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BBauG. Während im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes die Zulässigkeit eines Vorhabens davon abhängt, daß es den Festsetzungen des Planes nicht widerspricht, und im Außenbereich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen erforderlich ist, stellt § 34 BBauG bei einem Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darauf ab, ob es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Dies allein - nicht die Frage, ob die Gemeinde einen Planaufstellungsbeschluß gefaßt hat oder die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes erforderlich ist - ist der den §§ 30 und 35 BBauG entsprechende Maßstab des § 34 BBauG für die Feststellung der städtebaulichen Unbedenklichkeit des Vorhabens. Hinge die Anwendbarkeit des § 34 BBauG - und damit die Zulässigkeit der Vorhaben - davon ab, daß die Gemeinde keinen Planaufstellungsbeschluß erlassen hat, hätte der Beschluß der Gemeinde, einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen, zur Folge, daß bis auf weiteres ein Vorhaben selbst dann nicht (mehr) zulässig wäre, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich ist. Der Planaufstellungsbeschluß wirkte sich mithin solange als eine faktische Veränderungssperre aus, als die voraussichtliche Übereinstimmung des Vorhabens mit den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erkennbar ist. Dies stünde im Gegensatz zu § 34 BBauG, der auf die vorhandene und gesetzlich zulässige Bebauung, nicht - wie das Berufungsgericht in einer anderen Entscheidung (BRS 14, 254) zu Unrecht aus dem Urteil des Senats vom 29. August 1961 - BVerwG I C 36.60 - (DVBl. 1962 S. 223 = NJW 1962 S. 507) gefolgert hat - auf die "aus der vorbereitenden Bauleitplanung" zu entnehmenden "Entwicklungstendenzen" abstellt. Daß § 34 BBauG ebensowenig wie § 33 BBauG so verstanden werden darf, daß durch den Planaufstellungsbeschluß die Rechtslage zuungunsten der Bauwilligen geändert werde, ergibt sich auch daraus, daß nach § 14 Abs. 1 BBauG die Veränderungssperre voraussetzt, daß die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Bundesbaugesetz unterscheidet also ausdrücklich zwischen diesen beiden Beschlüssen. Gegen die wörtliche Anwendung des § 34 BBauG könnte schließlich noch angeführt werden, daß nach dem bloßen Gesetzeswortlaut die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile u.a. davon abhinge, daß die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes entweder noch nicht beschlossen worden ist oder nicht erforderlich ist. Es ist indessen nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Tatsache, daß die Gemeinde die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes beschlossen hat und somit nach der maßgeblichen Ansicht des Planungsträgers die Aufstellung eines solchen Planes erforderlich ist, für die Zulässigkeit eines Vorhabens dieselbe rechtliche Bedeutung haben soll wie die Tatsache, daß die Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.

20

Da die Gemeinde keine Veränderungssperre beschlossen hat, richtet sich somit die Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin unbeschadet dessen, daß die Gemeinde für das betreffende Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BBauG beschlossen hat, nach § 34 BBauG.

21

Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnommen worden kann, ob das Vorhaben der Klägerin gemäß § 34 BBauG zulässig ist. Das Berufungsgericht wird dabei auch zu prüfen haben, ob das Grundstück der Klägerin wirklich, wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, in einem Gebiet liegt, für das auch unter Berücksichtigung des § 173 Abs. 3 BBauG kein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BBauG gilt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Hering
Lullies
Fischer
Dr. Heinrich.