Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1967, Az.: BVerwG IV C 205.65
Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses im bauplanungsrechtlichen Außenbereich; Absehen von einer Beiladung einer in der Form des Einvernehmens am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 205.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.05.1965 - AZ: VII A 482/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 26, 287 - 297
- AS 26, 287
- DVBl 1968, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 792 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1968, 66 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 1385-1387 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 317 - 321
- VerwRspr. 14, 317
Amtlicher Leitsatz
Über den Inhalt und die Grenzen der Aussagekraft der von den Gemeinden rechtsgültig geschaffenen Flächennutzungspläne für die Ermittlung gegen Bauvorhaben im Außenbereich stehender öffentlicher Belange (grundsätzliches Bekenntnis zu BVerwGE 18, 247[BVerwG 29.04.1964 - BVerwG I C 30.62] im Gegensatz zur engeren Auslegung in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster): In den Flächenhutzungsplänen der Gemeinden enthaltene genügend konkretisierte planerische Vorstellungen über Beschränkungen des Inhalts und Umfangs der Bebauung im Außenbereich äußern ihre Aussagekraft bei der Ermittlung, von öffentlichen Belangen im Sinne von § 35 BBauG bei der Entscheidung über Einzelbauvorhaben grundsätzlich insoweit, als
- a)
die örtlichen Gegebenheiten, (natürliche Beschaffenheit des Geländes, soziale Struktur etc.) nichtvon vornherein der Verwirklichung dieser planerischen Verstellungen entgegenstehen oder
- b)
die Entwicklung des Baugeschehens nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans unter Förderung oder Duldung durch die Baugenehmigungsbehörde oder Gemeinde dessen Darstellungen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderläuft, daß die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger erstrebt eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf einem etwa 25 a großen Grundstück seiner Gemeindemarkung, das im Eigentum des Beigeladenen steht, mit dem der Kläger einen Erbbaurechtsvertrag geschlossen hat. Hierzu hat das angefochtene Urteil im einzelnen folgendes festgestellt: Das Bauvorhaben soll in einem Abstand von mehr als 40 m von der in der Umgebung vorbeiführenden Landstraße errichtet werden. Südlich des Baugrundstücks befinden sich mehrere Wohnhäuser, von denen eines als Landarbeiterwohnhaus genehmigt werden ist. In etwa 250 m Entfernung vom Grundstück des Klägers befindet sich beiderseits der Landstraße je ein Baugebiet. In westlicher Richtung liegen in einer Entfernung von etwa 250 m weitere vier Anwesen, zu denen auch mehrere Wohnhäuser mit Mietwohnungen gehören. Zwei weitere Gebäude befinden sich nördlich des Grundstücks, von denen eines 1956 als Teil einer größeren, später aber nicht ausgeführten Siedlung genehmigt worden ist. Sowohl das Grundstück des Klägers wie die östlich der Landstraße liegenden Flächen sind im rechtsgültig zustande gekommenen Flächennutzungsplan der Gemeinde als forstwirtschaftliche Flächen dargestellt.
Die Baugenehmigungsbehörden wiesen den Kläger mit wechselnder Begründung ab. Der Widerspruchsbescheid stützt sich vornehmlich darauf, daß das Grundstück im Außenbereich liege, seine Bebauung die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen und unwirtschaftliche Aufwendungen hervorrufen würde.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberverwaltungsgericht das Urteil dahin, daß die ablehnenden Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden aufgehoben werden und der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger "vorbehaltlich einer etwa noch erforderlichen Umwandlungsgenehmigung nach § 3 des Wald Schutzgesetzes vom 31. März 1950" Bebauungsgenehmigung für die Errichtung seines geplanten Einfamilienhauses zu erteilen.
Das Urteil führt aus: Das vorgesehene Baugrundstück liege im Außenbereich der Gemeinde. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Vorhaben, das nach § 35 Abs. 2 BBauG zu beurteilen sei. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben aber nicht entgegen, weder unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen noch eine Verunstaltung des Ortsbildes seien zu erwarten. Die natürliche Eigenart der Landschaft würde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt, die Entstehung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Es handle sich bei der im Baugebiet vorhandenen Bebauung um eine sogenannte Anschlußbebauung mit unbedeutenden Baulücken zwischen dem zu bebauenden Gelände und dem Baugebiet. Allerdings sei das Baugrundstück im - rechtsgültig zustande gekommenen - Flächennutzungsplan der Gemeinde als forstwirtschaftlich genutztes Gelände dargestellt. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien aber nicht zwingend. Sie seien zwar wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen öffentlicher Belange, die im einzelnen Fall immer nachgeprüft werden müßten. Verbindliche Wirkungen hätten die im Plan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht ohne weiteres. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe den Darstellungen nur die Bedeutung eines wesentlichen Anhaltspunkts beigelegt. Hier sei schon mit Rücksicht auf die von der Beklagten als solche nicht bestrittene, für die Zukunft vorgesehene Planänderung der gegenwärtig vorliegende Flächennutzungsplan in seiner Aussagekraft für die öffentlichen Belange entscheidend herabgesetzt.
Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen.
Er rügt Verletzung von Verfahrensrecht, insbesondere des § 86 Abs. 1 VwGO, und des § 55 Abs. 2 und 3 BBauG. Das Oberverwaltungsgericht habe keine Aufklärung über eine Genehmigungsmöglichkeit nach § 3 des Waldschutzgesetzes zugunsten des Klägers vorgenommen. Bei Erteilung einer Baugenehmigung könne aber die Entscheidung einer an ihr beteiligten Behörde nicht offenbleiben. Die Bedeutung des Flächennutzungsplans der Gemeinde im Rahmen der Prüfung von öffentlichen Belangen habe das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft "abgeschwächt" und damit schon materiellrechtlich einen verfehlten Ausgangspunkt bezogen. Dazu komme, daß es hinsichtlich der im Außenbereich vorhandenen Bebauung ungenügende tatsächliche Feststellungen getroffen und aus den getroffenen Feststellungen im Widerspruch mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen stehende Folgerungen gezogen habe.
Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet. Das angefochtene Urteil habe - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zur überwiegenden Meinung im Schrifttum - das Gewicht der rechtlichen Bedeutung des Flächennutzungsplans verkannt. Die Besorgnisse der Baugenehmigungsbehörde, die vorhandene Splittersiedlung im Baugebiet könnte sich durch Genehmigung und Ausführung des Bauvorhabens des Klägers verfestigen, sei in hohem Maße begründet.
Der Kläger beantragt
unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des angefochtenen Urteils Zurückweisung der Revision.
II.
Die Revision hatte Erfolg; allerdings konnte der Senat im vorliegenden Fall über den Rechtsstreit nicht endgültig entscheiden, sondern mußte sich auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht beschränken.
1)
Das Verfahren des Oberverwaltungsgerichts leidet zunächst insofern an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel, als das Oberverwaltungsgericht von einer Beiladung der nach § 36 Abs. 1 BBauG in der Form des Einvernehmens am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Gemeinde abgesehen hat. Nach feststehender Rechtsprechung handelt es sich hier um eine notwendige Beiladung, deren Fehlen von Amts wegen auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 17.65 - [NJW 1966, 1530 = DVBl. 1966, 792 = BBauBl. 1967, 26]).
2)
Soweit das angefochtene Urteil eine Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung ausgesprochen hat, die allerdings mit dem Vorbehalt einer etwa noch erforderlichen Umwandlungsgenehmigung nach dem (landesrechtlichen) Waldschutzgesetz verbunden ist, steht seine Entscheidung in Widerspruch zu dem rechtlichen Charakter der Baugenehmigung. Letztere bedeutet die Erklärung der Baubehörde, daß das Vorhaben mit dem (gesamten) im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (so BVerwG I C 110.62 vom 2. Juli 1963 [DVBl. 1964, 184] in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts). Das angefochtene Urteil hat aber nicht in Auslegung der Bestimmungen des vorgenannten Gesetzes die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens des Klägers gegenüber diesem Gesetz rechtlich bejaht, sondern unter Berufung auf die Beschränkung des Klageantrags des Klägers ausdrücklich offengelassen. Dieses Verfahren wird der Bedeutung der Baugenehmigung nicht gerecht. Solange die nach § 3 des vorgenannten Landesgesetzes erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, steht das Vorhaben unter dem im Waldschutzgesetz geschützten öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt dem öffentlichen Recht entgegen. Dies schließt die Erteilung einer Baugenehmigung und die hier ausgesprochene Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde - auch unter Berücksichtigung des mit der Verpflichtung verbundenen Vorbehalts - aus. Die Revision führt zu Recht aus, daß das Oberverwaltungsgericht vor seiner Bescheidung des Verpflichtungsantrags des Klägers hätte mindestens prüfen und feststellen müssen, ob der Kläger die a.a.O. erforderliche Umwandlungsgenehmigung erhalten kann. Es durfte insbesondere nicht dahingestellt lassen, ob das Gesetz für den vorliegenden Sachverhalt eine Umwandlungsgenehmigung rechtsverbindlich vorsieht. Solange keine Gewißheit besteht, ob eine solche Umwandlungsgenehmigung rechtlich erforderlich ist und gegebenenfalls erteilt wird, kann aber die Behörde nicht - sei es auch unter dem im angefochtenen Urteil eingebauten Vorbehalt - verpflichtet werden, eine Baugenehmigung zu erteilen, in der sie nach den vorstehenden Ausführungen die Unbedenklichkeit des Bauvorhabens unter jedem öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkt rechtsverbindlich feststellen muß.
3)
Ergibt sich bei der neuen Überprüfung, daß dem Bauvorhaben des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Genehmigungsbedürftigkeit aus § 3 des Wald Schutzgesetzes kein rechtliches Hindernis entgegensteht, hängt seine rechtliche Beurteilung nach der insoweit richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils entscheidend weiter davon ab, ob der beantragten Baugenehmigung aus den Bestimmungen desBundesbaugesetzes Hindernisse im Wegs stehen. Zu Recht hat das angefochtene Urteil dahin erkannt, daß das vom Kläger in Aussicht genommene Baugrundstück in einem Gebiet liegt, das zum Außenbereich der Gemeinde im Sinne von § 35 BBauG gehört. Zu folgen ist auch seiner Beurteilung dahin, daß es sich bei dem Vorhaben nicht um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt, dessen baurechtliche Zulässigkeit lediglich davon abhängt, daß ihm öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Sein Vorhaben muß vielmehr - als sonstiges Vorhaben im Sinne von Abs. 2 a.a.O. - nur dann zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall letzten Endes davon abhängt, in welchem Umfange und in welcher Stärke dem Kläger unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachte entgegenstehende planerische Vorstellungen der Gemeinde entgegengehalten werden können. Das angefochtene Urteil geht bei der Beurteilung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage offensichtlich davon aus, daß es insoweit in allen wesentlichen Punkten mit dem Grundsatzurteil des früher zur Erledigung von Baurechtsstreitigkeiten berufenen I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 18, 247[BVerwG 29.04.1964 - BVerwG I C 30.62]) einig ist. Der Senat hatte nachzuprüfen, ob diese Übereinstimmung besteht und ob gegebenenfalls angesichts der abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das angefochtene Urteil sich die Notwendigkeit ergibt, die im vorstehenden Urteil gewonnene grundsätzliche Auslegung der entscheidungserheblichen Norm zu ergänzen oder richtigzustellen.
Zu Recht hat das angefochtene Urteil aus dem Umstand, daß Flächennutzungspläne keinen Normcharakter tragen, keine unmittelbare Rechtsfolgerung dahin abgeleitet, daß schon aus diesem Grund ihr rechtlicher Aussagewert seine Bedeutung verliert. Falls der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange nur dann anzuerkennen, soweit diese öffentlichen Belange in einer spezialgesetzlichen Rechtsnorm umschrieben sind, hätte es bei dem rechtlichen Charakter der Baugenehmigung insoweit eines besonderen Hinweises nicht bedurft. Bei der Entscheidung über eine Baugenehmigung sind, ohne daß es eines besonderen Hinweises bedurfte, alle Rechtsnormen heranzuziehen, die spezialrechtliche Bauverbote enthalten. Zudem zeigt bereits der nach übereinstimmender Rechtsprechung keineswegs erschöpfende Katalog von einzelnen öffentlichen Belangen in Abs. 3 a.a.O., daß der Gesetzgeber die Prüfung und Bewertung von öffentlichen Belangen erheblich weitergeordnet hat. Er hat mit der Einführung des Begriffs der öffentlichen Belange einen unbestimmten Rechtsbegriff geschaffen in der Erkenntnis, daß bei der Vielfalt der schutzwürdigen öffentlichen Interessen in sogenannten Außenbereich ihre Beschränkung auf spezialrechtliche Ausgestaltung in Einzelnormen der Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht gerecht werden könnte. Eine solche - eingeschränkte - Regelung hat das Bundesbaugesetz lediglich für die Bodenbereiche für genügend gehalten, in denen ein Bebauungsplan (nach § 1 Abs. 2 a.a.O. "verbindlicher Bauleitplan") besteht. Hier soll und kann sich die baurechtliche Beurteilung - abgesehen von der Feststellung, daß die Erschließung gesichert ist - darauf beschränken, daß der Bebauungsplan "allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften" abschließende Festsetzungen über die bauliche Nutzung des Baugrundstücks enthält. Bei der Beurteilung des Aussagewerts der Flächennutzungspläne (vorbereitender Bauleitplan) über die gegen ein Bauvorhaben stehenden öffentlichen Belange darf im Vordergrund nicht auf die in sich richtige Tatsache abgestellt werden, daß diese Pläne "nicht die gleiche rechtliche Eigenschaft wie ein Bebauungsplan haben" (BVerwGE 18, 247[BVerwG 29.04.1964 - BVerwG I C 30.62] [252]). Das materielle Gewicht der in den Flächennutzungsplänen zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen kann schon deshalb nicht nur im Sinne einer mehr oder weniger unverbindlichen Äußerung der mit Planungshoheit ausgestatteten Gemeinde bestimmt werden, weil das Bundesbaugesetz in § 8 Abs. 2 Satz 1 bestimmt hat, daß die verbindlichen - normativ gesicherten - Bebauungspläne "aus diesem Plan zu entwickeln" sind. Bereits aus dieser Regelung rechtfertigt sich das vom Senat übernommene Grundsatzbekenntnis BVerwGE 18, 247[BVerwG 29.04.1964 - BVerwG I C 30.62] [253], daß der Flächennutzungsplan bei der Beurteilung eines Vorhabens im Außenbereich einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Feststellung im Baugenehmigungsverfahren, ob das konkrete Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt oder nicht, bedeutet. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt der auch kleinen ländlichen Gemeinden eingeräumten Planungshoheit. Gerade in diesen Gemeinden besteht in der Regel weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit, für einen großen Teil oder gar nahezu das ganze Gemeindegebiet die Bebauung normativ - durch einen Bebauungsplan (verbindlichen Bauleitplan) - zu regeln; sie können und müssen sich in weitem Umfange darauf beschränken, einen "aktiven Planungswillen" im Flächennutzungsplan zu äußern.
Dem angefochtenen Urteil ist allerdings dahin beizutreten, daß mit dem auch in ihm enthaltenen grundsätzlichen Bekenntnis, daß Flächennutzungspläne eine erhebliche Aussagekraft für das Vorhandensein von öffentlichen Belangen enthalten können, für ihr rechtliches Gericht für den zu beurteilenden Einzelfall keine allgemein verbindlichen Bewertungsgrundsätze verknüpft werden können. Sie besitzen zweifellos für die abschließende Einzelbewertung eines Bauvorhabens im Gegensatz zu den endgültigen Bebauungsplänen für die Erkenntnis von öffentlichen Belangen vielfach nur eine beschränkte Eignung. Dies gilt u.a. für die Prüfung der Verkehrsbelange. Nach dieser Richtung stellen Flächennutzungspläne (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) lediglich die Flächen für den überörtlichen Verkehr und die örtlichen Hauptverkehrszüge dar, während Bebauungspläne die Verkehrsflächen festsetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O.). Sie umfassen in der Regel auch ein größeres Planungsgebiet, weil sie grundsätzlich für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt werden (§ 5 Abs. 1 a.a.O.). Sie stellen also - was vom Blickpunkt der Beurteilung eines Einzelbauvorhabens sehr bedeutsam sein kann, nicht das "Bauland" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.), sondern lediglich die "Bauflächen" dar, sind also bedeutend "grobmaschiger". Hiernach darf das rechtsgrundsätzliche Bekenntnis in BVerwGE 18, 247 ff., [BVerwG 29.04.1964 - BVerwG I C 30.62] jedenfalls in seinen abschließenden zusammenfassenden Rechtsfolgerungen dahin, daß "es für die Rechtsanwendung ... grundsätzlich nichts anderes bedeutet, als wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abhinge", nicht falsch verstanden werden; eine völlige Vermischung der rechtlichen Grenze zwischen Flächennutzungs- und Bebauungsplan konnte und sollte damit nicht ausgesprochen werden. Dies ergeben auch die anschließenden Ausführungen der vorgenannten Entscheidung; sie setzt für die Ermittlung des Aussagewerts eines Flächennutzungsplans für die Beurteilung eines Bauvorhabens im Außenbereich unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Belange selbst die Voraussetzung, daß der "Planungswille der Gemeinde eine für die gerichtliche Feststellung hinreichende Konkretisierung erfahren" hat. Das bedeutet, daß aus einem Flächennutzungsplan der üblichen Art nicht unbedingt endgültige Aussagen über eine Störung der öffentlichen Belange durch Verunstaltung des Ortsbilds oder durch Verstärkung einer bereits vorhandenen Bebauung entnommen werden können, die ja im einzelnen im Flächennutzungsplan nicht wiedergegeben werden muß. Dem angefochtenen Urteil ist also dahin beizutreten, daß die Prüfung eines Einzelbauvorhabens unter dem Gesichtspunkt entgegenstehender Aussagen in einem Flächennutzungsplan der Gemeinde in weitem Umfange auf die Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen ist.
Dabei wird ein Flächennutzungsplan hinsichtlich seiner dem zu prüfenden Vorhaben entgegenstehenden Aussagekraft jedenfalls in zwei Fällen nichts Entscheidendes ergeben können:
a)
Wenn zwar hinsichtlich der Konkretisierung noch genügend bestimmte Aussagen vorhanden sind, diesen Aussagen aber die natürliche Eignung des im Flächennutzungsplan verplanten Gebiets und seine eindeutige soziale Struktur nicht entspricht, etwa weil für eine im Flächennutzungsplan vorgesehene besondere Nutzung und landwirtschaftliche Gestaltung des Gebiets die natürlichen Voraussetzungen fehlen, also das für landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung bestimmte Gebiet auch unter Zuhilfenahme der zur Verfügung stehenden technischen Mittel von vornherein als nicht geeignet erscheint.
b)
Es wird aber auch zu prüfen sein, in welchem Umfange die Entwicklung in einem an sich für die konkret ausgewiesene Nutzung ursprünglich geeigneten Gebiet gegen die Darstellung und Zielsetzung des Flächennutzungsplans gelaufen ist. Die Folgerung, daß eine eindeutige Entwicklung im Widerspruch zum Flächennutzungsplan mit dem Ergebnis der Verminderung oder möglicherweise des Wegfalls seiner Aussagekraft vorliegt, wird aber immer sorgfältig begründet werden müssen, soll das der Gemeinde gewährleistete Planungsrecht nicht seinen rechtlichen Gehalt verlieren. Dieses Planungsrecht ist durch die Regelung des § 36 BBauG, die bei jeder Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde ein Einvernehmen mit der Gemeinde voraussetzt, in erheblichem Maße geschützt. Die Gemeinde hat durch diese Regelung die rechtlichen Mittel, ihr Planungsrecht zu behaupten, und wird davon auch Gebrauch machen müssen, um die Entwicklung des Baugeschehens im Einklang mit ihren in den Flächennutzungsplänen konkretisierten planerischen Vorstellungen zu gewährleisten. Tut sie dies in einem solchen Maße nicht, daß die planerische Bestimmung des im Flächennutzungsplan für besondere Zwecke vorbehaltenen Bereichs angesichts der Entwicklung des Baugeschehens - in diesem Fall durch ihre Schuld oder erhebliche Mitschuld - die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten in gewichtigem Umfange stört oder gar zunichte macht, kann dies auf die Aussagekraft ihres Flächennutzungsplans hinsichtlich der öffentlichen Belange bei der Anwendung von § 35 Abs. 2 und 3 BBauG nicht ohne Auswirkung bleiben. Nach Ansicht des Senats muß es sich aber bei der Anerkennung derartiger Abschwächungen des Flächennutzungsplans oder gar des Verlusts seiner Aussagekraft um ein entgegenstehendes Baugeschehen von erheblichem Umfang und erheblicher Stärke handeln. Es würde dem in § 35 a.a.O. geschützten öffentlichen Interesse ebenso wie dem sogar verfassungsmäßig gewährleisteten Planungsrecht der Gemeinden zuwiderlaufen, falls schon jeder vereinzelte Einbruch des Baugeschehens in die Ausweisungen der Flächennutzungspläne ihre Aussagekraft in Frage stellen könnte. Es ist gerichtsbekannt, daß die Entwicklung des Baugeschehens sich in Einzelfällen immer wieder ohne Beachtung von Recht und Gesetz vollzieht, ohne daß es den Baugenehmigungsbehörden oder den im Wege des Einvernehmens bei baurechtlichen Entscheidungen beteiligten, mit Planungshoheit ausgestatteten Gemeinden möglich wäre, dieser Entwicklung schlagkräftig zu begegnen.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß bereits in der rechtsgrundsätzlichen Ausgangsbeurteilung das angefochtene Urteil das Gewicht der Aussagekraft der Flächennutzungspläne für die ihm übertragene Entscheidung über öffentliche Belange im Sinne von § 35 BBauG nicht nach seinem vollen Wert beurteilt hat. Jedenfalls rechtfertigen aber die in ihm getroffenen Feststellungen nicht die von ihm gegen die Aussagekraft des gemeindlichen Flächennutzungsplans im vorliegenden Einzelfall gezogenen Schlüsse.
Dieser Plan erscheint in seiner Darstellung des Gebiets, das er, sei es für forstwirtschaftliche, sei es für landwirtschaftliche Nutzung vorbehalten will, als genügend konkretisiert. Weder aus den getroffenen Feststellungen noch aus den beigezogenen unterlagen ergibt sich, daß die Zuweisung dieses Gebiets für die vorgenannte Nutzung durch die offensichtlich ländliche Planungsgemeinde von vornherein nicht; durchsetzbar war. Auch der Kläger bestreitet nicht, daß das Planungsgebiet dem Außenbereich einer ländlichen Gemeinde angehört und nach seinen natürlichen Voraussetzungen sowohl für forstwirtschaftliche wie für landwirtschaftliche Nutzung sich grundsätzlich eignet und auch bis zur Festsetzung des Flächennutzungsplans im wesentlichen gebraucht worden ist.
Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch keineswegs den Schluß, daß Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde in der Handhabung ihrer Baugenehmigungsbefugnisse planmäßig sich über die Zugehörigkeit des Gebiets zum. Außenbereich der Gemeinde hinweggesetzt haben oder auch nur ein gegen Gesetz und Recht verstoßendes Baugeschehen planmäßig tatenlos geduldet haben mit dem Erfolg, daß in diesem Gebiet die Bebauung quantitativ und qualitativ einen Zustand erreicht hat, der einer Verwirklichung der Planungsabsichten der Gemeinde entgegensteht. Soweit die getroffenen Feststellungen ins einzelne gehen, ergibt sich, daß in diesem Gebiet ein verhältnismäßig bescheidener, weit verstreuter, keineswegs im Zusammenhang gewachsener landwirtschaftlicher Altbaubestand vorhanden war, und daß noch einige weitere Anwesen als privilegierte Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BBauG in neuerer Zeit genehmigt worden sind. Es mag sein, daß in einzelnen Fällen die Voraussetzungen der Privilegierung dieser Vorhaben nicht erschöpfend geprüft worden sind, möglicherweise auch durch Änderung der Nutzung der Vorhaben nachträglich weggefallen sind. Das gesamte Baugeschehen verrät aber - soweit die bisherigen Feststellungen tragen - keineswegs eine Entwicklung, die die Aufrechterhaltung der planerischen Zuweisung des Gebiets im Flächennutzungsplan ernstlich gefährdet. Im wesentlichen stehen danach in der im ganzen Baugebiet ohne Zusammenhang im Sinne von § 34 BBauG verstreut vorhandenen Bebauung bisher lediglich Vorhaben, die als solche der planerischen Vorstellung der Gemeinde nicht, jedenfalls nicht in dem Maße entgegenstehen, daß die Aufrechterhaltung dieses Gebiets als Außenbereich mit der ausdrücklichen Bestimmung zu land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ernsthaft gefährdet erscheint. Wohl aber rechtfertigt sich - immer nach den bisherigen Feststellungen - noch die von der Baugenehmigungsbehörde hervorgekehrte Erkenntnis, daß bei einem Entgegenkommen gegenüber dem Bauvorhaben des Klägers die Entstehung, mindestens die Verstärkung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Letzteres ist rechtlich auch dann zu bejahen, wenn bereits mehr als der Ansatz einer Splittersiedlung vorhanden ist. Die bisherigen Vorhaben scheinen entweder vor der Verplanung des Gebiets als Außenbereich mit besonderer Nutzung entstanden, teilweise später - vielleicht in einzelnen Fällen von Anfang an oder nach der späteren Zweckentfremdung beurteilt zu Unrecht - als privilegierte Vorhaben genehmigt. Der gelockerte Baubestand einer kleinen Zahl von mindestens im Zeitpunkt der Genehmigung privilegierten Vorhaben steht aber der baurechtlichen Ordnung im Außenbereich und der Verwirklichung der im Flächennutzungsplan dargestellten Planungsabsicht der Gemeinde noch nicht entgegen. Mit dem Vorhaben des Klägers würde nunmehr ein - bereits von den bekannten Planungsabsichten des Bauwilligen gesehen - reines Wohnbauvorhaben baurechtlich zugelassen. Bei der starken Nachfrage nach Wohnmöglichkeiten außerhalb der verplanten oder im Zusammenhang bebauten Ortsteile könnte sich bei einer Genehmigung dieses Vorhabens die Baugenehmigungsbehörde weiterer ähnlicher Bauanträge "schwerlich erwehren"; ihre Genehmigung hätte im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Bauten aber mindestens die Gefahr einer Verstärkung der bereits vorhandenen Splittersiedlung im Gefolge.
Das Oberverwaltungsgericht wird unter diesen Umständen, nachdem die Sache bereits wegen der unterlassenen - notwendigen - Beiladung der Gemeinde und der mangelnden Überprüfung dahin, ob dem Vorhaben des Klägers die im landesrechtlichen Waldschutzgesetz anerkannten forstwirtschaftlichen Belange entgegenstehen und sich die Ablehnung der Baugenehmigung bereits aus diesem Rechtsgrund rechtfertigt, zurückverwiesen wurde, in dem neuen Verfahren gegebenenfalls an Hand der vorstehenden Rechtsausführungen noch genauere Feststellungen dahin treffen müssen, ob die Entwicklung des Baugeschehens ins hier betroffenen Außenbereich der Belegenheitsgemeinde die Aussagekraft des gemeindlichen Flächennutzungsplans verändert oder gar beseitigt hat. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen diesen Schluß jedenfalls noch nicht.
Für die endgültige Entscheidung kann im übrigen auch noch folgende Frage Bedeutung gewinnen: Zweifellos können Planänderungen, die für die Zukunft vorgesehen sind, für die Beurteilung eines Bauvorhabens rechtliche Bedeutung gewinnen, insbesondere sieht § 33 BBauG vor, daß bereits dann, wenn eine Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan im Sinne von § 30 BBauG aufzustellen, ein Bauvorhaben bereits unter erleichterten Bedingungen zulässig ist. Feststellungen darüber sind aber aus dem angefochtenen Urteil nicht zu ersehen, vielmehr ergibt sich aus dem Parteivortrag lediglich, daß die Gemeinde für die Zukunft an eine Vergrößerung ihres verplanten Gebiets denkt. Allerdings trägt der Beklagte in diesem Zusammenhang vor, daß an eine Verplanung des vom Kläger für die Bebauung vorgesehenen Grundstücks und seiner näheren Umgebung nicht gedacht werde. Unter diesen Umständen kann aber nach den bisherigen Feststellungen für die notwendige Beurteilung der gegenwärtigen Rechtslage aus in der Zukunft liegenden Planungen der Gemeinde zugunsten des Klägers nichts entnommen werden.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler