Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1963, Az.: BVerwG I C 110.62
Zulassung sog. nichtqualifizierter Vorhaben im Außenbereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 110.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.07.1962 - AZ: VII A 63/61
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1964, 184-186 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1964, 382-383 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulassung sogenannter nichtqualifizierter Vorhaben im Außenbereich.
...
hat der. I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies, Fischer, Dr. Böhmer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1962 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der Kläger erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses am Stadtrand von B. Sein Grundstück liegt an einer, steilen Berghang nördlich der A. Straße, die den Ortsteil F. durchquert und in ein etwa 500 m langes schmales Tal ausläuft. Die fast ununterbrochene Bebauung längs der beiden Seiten dieser Straße endet etwa 200 m hinter dem Grundstück des Klägers. Nach dem für desen Ortsteil geltenden Bauzonenplan sind die Anliegergrundstücke nördlich der A. Straße, jedoch nicht des hinter einen solchen Grundstück liegende Grundstück des Klägers, als Baugebiet ausgewiesen. Der Kläger beabsichtigt, sein Haus etwa 30 m von der Annaberger Straße und etwa 18 m von dem innerhalb des Baugebiets stehenden Gebäude des südlichen Nachbargrundstückes entfernt zu errichten. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich fast auf dem Scheitel des Hanges etwa 100 m von der Annaberger Straße entfernt ein im Jahre 1954 mit Genehmigung des Beklagten errichtetes Wohnhaus. Auf dem gegenüberliegenden, bisher unbebauten Hang südlich der Annaberger Straße stehen etwa in Höhe des geplanten Hauses des Klägers ein im Jahre 1957 und ein im Jahre 1960 genehmigtes Wohnhaus. Der Beklagte lehnte den Bauantrag des Klägers gemäß § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - BauRegVO - mit der Begründung ab, die Ausführung des Baues stehe mit der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes nicht im Einklang. Das Grundstück des Klägers liege im Außengebiet, das nach dem Willen der Gemeinde den bisherigen Charakter seines Landschaftsbildes bewahren solle. Bei Erteilung der beantragten Baugenehmigung sei die weitere Bebauung des mit Ausnahme eines Hauses noch unbebauten Hanges zu erwarten. Die hiergegen erhobene Klage wies das Oberverwaltungsgericht ab. Es vertrat die Ansicht, das Vorhaben des Klägers beeinträchtige öffentliche Belange und dürfe deshalb gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht zugelassen werden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er begehrt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
und trägt vor: Sein Bau solle nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden. Falls es jedoch zutreffe, daß er sein Vorhaben im Außenbereich ausführen wolle, so habe das Berufungsgericht verkannt, daß nach § 35 Abs. 2 BBauG ähnlich wie nach der entsprechenden früheren Vorschrift des § 3 BauRegVO ein Vorhaben, das öffentliche Belange beeinträchtige, nicht unbedingt abgelehnt werden müsse, sondern im Wege des Ermessens zugelassen werden könne. Der Beklagte habe wegen des Gleichheitssatzes die Baugenehmigung nicht versagen dürfen. Sollte es hingegen zutreffen, daß nach § 35 Abs. 2 BBauG die Ablehnung des Bauantrages gerechtfertigt sei, so sei der Entscheidung § 3 BauRegVO zugrunde zu legen, weil bei fehlerfreier Anwendung dieser Vorschrift das Vorhaben vor Inkrafttreten des § 35 BBauG genehmigt und verwirklicht worden wäre. Da der Beklagte in gleichgelagerten anderen Fällen die Baugenehmigung erteilt habe, sei bei Anwendung dieser Vorschrift die Ablehnung des Bauantrages fehlerhaft.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden.
Die Klage zielt auf die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der von ihm bisher abgelehnten Baugenehmigung für das Vorhaben des Kläger. Die Baugenehmigung bedeutet die Erklärung der Baubehörde, daß das Vorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt. Bei Einreichung und Ablehnung des Bauantrages des Klägers galt § 3 BauRegVO, der während des Berufungsverfahrens gemäß §§ 186 Abs. 1 Nr. 15, 189 Abs. 1, 2. Halts. BBauG am 29. Juni 1961 außer Kraft getreten ist. Seitdem sind für die Zulässigkeit von Vorhaben, die die Errichtung von baulichen Ablagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, die §§ 29 ff. BBauG maßgebend. Das Oberverwaltungsgericht hat die Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung der Baugenehmigung allein nach dem neuen Recht geprüft. Diese Auffassung stimmt mit der Übergangsvorschrift des § 174 Abs. 5 BBauG überein und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. August 1961, NJW 1962 S. 507 [BVerwG 29.08.1961 - BVerwG I C 36.60], [BVerwG 29.08.1961 - BVerwG I C 36.60]Urteil vom 22. Mai 1962 - BVerwG I C 114.60 -; vgl. ferner Urteil vom 14. Juli 1961 - BVerwG VII C 24.59 -, DVBl. 1961 S. 742), an der festzuhalten ist. Nach dieser Bestimmung sind die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallenden sonstigen eingeleiteten Verfahren, zu denen, Baugenehmigungsverfahren der vorliegenden Art gehören, nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterzuführen. Bauanträge sind somit ohne Rücksicht auf die Rechtslage bei ihrer Einreichung nach den sachlich- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Bundesbaugesetzes zu bescheiden. Diese Regelung soll dazu führen, daß die Zielsetzung des neuen Gesetzes möglichst bald verwirklicht wird und die Verwaltungsbehörden insoweit neben dem neuen Recht kein altes Recht mehr anzuwenden haben. Im vorliegenden Fall haben zwar die Baugenehmigungsbehörde und die Beschwerdebehörde über den Bauantrag schon zu einer Zeit entschieden, als die §§ 29 ff. BBauG noch nicht galten. Dennoch hat das Berufungsgericht zutreffend das neue Recht angewandt, weil das Bundesbaugesetz nach seiner, seitlichen Geltungswillen für alle Vorfahren gilt, in denen bei Inkrafttreten der §§ 29 ff. BBauG noch keine bindende (unanfechtbare) Erteilung oder Versagung der Baugenehmigung erfolgt ist. Das durch den Bauantrag in Gang gebrachte Verwaltungsverfahren bleibt so lange ein eingeleitetes Verfahren im Sinne des § 174 Abs. 5 BBauG, bis über ihn endgültig entschieden ist. Da die Ablehnung des Bauantrages das Verfahren der Baugenehmigungsbehörde nur vorbehaltlich der gerichtlichen Entscheidung beendete, war es bei Inkrafttreten der §§ 29 ff. BBauG noch nicht endgültig abgeschlossen. Für die Auffassung, daß in diesen Rechtsstreit über die Begründetheit eines Anspruchs zu entscheiden ist, den der Kläger in einen noch eingeleiteten Verfahren im Sinne des § 174 Abs. 5 BBauG geltend nacht, spricht, auch die Erwägung, daß nach Obsiegen des Klägers die Baugenehmigung nicht in einen neuen, sondern in dem durch den Bauantrag des Klägers vom 11. Juli 1958 eingeleiteten Verfahren zu ergehen hätte. Da der Beklagte dann nach § 174 Abs. 5 BBauG das Bundesbaugesetz anzuwenden hätte und der Entscheidung über die Verpflichtungsklage das vom Beklagten bei Vornahme der neuen Amtshandlung anzuwendende materielle Recht zugrunde zu legen ist, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verletzung höherrangigen Rechts seine Entscheidung zutreffend auf das Bundesbaugesetz gestützt.
Dem Berufungsurteil liegt die nicht näher dargelegte Auffassung zugrunde, der Kläger wolle den geplanten Bau im Außenbereich errichten (§§ 19 Abs. 2, 35 Abs. 2 BBauG). Es kann selbst dann, wenn dieser Ausgangspunkt richtig ist, nicht aufrechterhalten bleiben. Nach § 35 Abs. 2 BBauG können im Außenbereich Vorhaben, die nicht unter Absatz 1 fallen, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Das angegriffene Urteil hält eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch das Vorhaben des Klägers für gegeben. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Hang, an dem der Kläger bauen wolle, sei noch zum größten Teil freie Natur, die schon deshalb schützenswert sei. Ihr Anblick vom Tal und von anderen Höhen aus erfreue Spaziergänger und Anwohner. Das Vorhaben beeinträchtige den Charakter des Hanges selbst dann, wenn das geplante Haus sich möglichst in den vorhandenen Baum- und Sträucherbestand einschmiegen würde. Diese Ausführungen und die vom Berufungsgericht Betroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen nicht die Ansicht, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange.
Die rechtliche Bedeutung des § 35 Abs. 2 BBauG ergibt sich aus seinen Zusammenhang mit den §§ 29 ff. BBauG. Diesen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben ist zu entnehmen, daß die bauliche Nutzung in erster Linie den Teilen des Gemeindegebiets vorbehalten ist, die rechtlich (§§ 30, 33 BBauG) oder tatsächlich (§ 34 BBauG) als Bauland dienen. Soweit die Ausführung oder Benutzung eines unter § 35 Abs. 2 BBauG fallenden Vorhabens im Außenbereich öffentliche Belange nicht beeinträchtigt, schließt das Gesetz jedoch seine Zulassung nicht aus. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Verhinderung von Vorhaben, die in keiner Hinsicht öffentliche Belange beeinträchtigen, sich nicht mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums vereinbaren ließe. Dem Sinn des § 35 Abs. 2 BBauG entspricht es deshalb nicht, wenn schon allein aus der Tatsache, daß mit der Ausführung des Vorhabens im Außenbereich eine Verringerung der unbebauten Fläche des Gemeindegebiets verbunden ist, gefolgert würde, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belangs. Denn bei dieser. Betrachtungsweise wäre jedes Vorhaben im Außenbereich unzulässig. Ebensowenig steht es im Einklang mit § 35 Abs. 2 BBauG, wenn ohne weiteres angenommen würde, Vorhaben im Außenbereich fügten sich nicht in ihre Umgebung ein und störten dadurch das Landschaftsbild oder beeinträchtigten auf andere Weise die natürliche Eigenart der Landschaft. Ob dies im Einzelfall zutrifft und die Zulässigkeit des Vorhabens hieran scheitert, hängt entscheidend von der betreffenden Landschaft und der Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Baues ab. Das Vorhaben muß mithin im Zusammenhang mit seiner Umgebung gesehen werden. Damit stimmt überein, daß die beispielhafte Erläuterung des Begriffes der Beeinträchtigung öffentlicher Belange in § 35 Abs. 3 BBauG diesen Tatbestand als verwirklicht ansieht, wenn das Vorhaben das "Ortsbild" verunstaltet oder die natürliche Eigenart der "Landschaft" beeinträchtigt; außerdem ist dieser Erläuterung zu entnehmen, daß nur unerhebliche Auswirkungen der Ausführung oder Benutzung des Vorhabens auf die Landschaft seiner Umgebung noch keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange darstellen. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausführung eines Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtigt, kann es infolgedessen ausschlaggebend sein, ob es an einen Stadtrand oder inmitten der freien Natur ausgeführt werden soll. Denn Bauten in der unmittelbaren Nähe von Siedlungen treten wegen des durch die Bebauung geprägten Landschaftsbildes regelmäßig weniger in Erscheinung und werden infolgedessen als weniger störend empfunden als Bauten in der freien Landschaft. Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt. Es hat deshalb insoweit den Begriff der Beeinträchtigung öffentlicher Belange auf den von ihn festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt.
Der Kläger will - nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - sein Wohnhaus auf eines Grundstück errichten, das mit zwei Seiten an bebaute Grundstücke grenzt. Die etwa 30 m vom vorgesehenen Bauplatz entfernte Straße, von der das Grundstück des Klägers seinen Zugang hat, ist zu beiden Seiten fast ununterbrochen bebaut. Das geplante Haus des Klägers wäre etwa 18 m von dem im Geltungsbereich eines Bauzonenplanes liegenden nächsten Haus an dieser Straße entfernt. Nach seinen Bauplänen, die das Berufungsgericht zum Gegenstand seiner Feststellungen gemacht hat, würde das Haus am unteren Teil des Berghanges stehen und die in der Nähe befindlichen Häuser an der Straße nicht wesentlich überragen, so daß es dem Betrachter als dem bebauten Ortsteil zugehörig erscheint. Hiermit steht die Ansicht des Berufungsgerichts, das Vorhaben beeinträchtige den Charakter des Hanges, als einer "noch zum größten Teile freien Natur", kaum im Einklang. Jedenfalls rechtfertigen seine Feststellungen nicht den von ihn gezogenen Schluß, das Vorhaben des Klägers sei mit Rücksicht auf die Erhaltung des Landschaftsbildes unzulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Tatsachen das Berufungsgericht diese Ansicht hergeleitet hat. Nach seiner Niederschrift über die Ortsbesichtigung hat der Kläger dargelegt, sein geplantes Haus trete kaum ins Blickfeld, weil er es hinter einen an der Annaberger Straße stehenden Wohnhaus bauen wolle. Ob diese Behauptung zutrifft, ist den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Hingegen hat es festgestellt, das etwa 30 m höher auf dem Hang stehende und etwa 85 m vom nächsten Gebäude an der Straße entfernte Haus auf dem anderen Nachbargrundstück des Klägers sei von der Annaberger Straße aus kaum zu sehen und von der Mitte des gegenüberliegenden Hanges zwar noch sichtbar, aber schon ziemlich gut durch Bäume und Sträucher verdeckt. Dieses Haus wird in dem angegriffenen Urteil als eine "nicht sehr störende Ausnahme" bezeichnet. In Anbetracht dessen fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts, weshalb das in unmittelbarer Nähe der geschlossenen Ortslage und infolge seiner wesentlich tieferen Lage am Hang weniger auffallende Haus des Klägers seine Umgebung derart beeinträchtigen würde, daß mit Recht von einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BBauG gesprochen werden könnte.
Auch die weitere Begründung des Berufungsurteils kann einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Wenn der Beklagte das Vorhaben zulassen würde, so müßte er wahrscheinlich Vorhaben auf anderen Grundstücken des Berghanges auch gestatten. Die Bebauung dieser anderen Grundstücke würde den Bau einer eigenen Straße als Zuweg und andere unwirtschaftliche Aufwendungen der Gemeinde für Versorgungs- und Abwasseranlagen erfordern. Diese künftige Beeinträchtigung öffentlicher Belange stehe ebenfalls dem Vorhaben des Klägers entgegen. Das Berufungsgericht nimmt somit an oder hält es doch für wahrscheinlich, daß Vorhaben anderer Bauwerber auf Grund des Gleichheitssatzes zuzulassen wären, wenn die Rechtsverfolgung des Klägers Erfolg hätte. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die durch die Zulassung weiterer Vorhaben eintreten würde, soll demnach dadurch verhindert werden, daß das Vorhaben des Klägers nicht zugelassen wird, obwohl nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die Ausführung und Benutzung des Vorhabens des Klägers selbst keine unwirtschaftlichen Aufwendungen der Gemeinde erfordern würden.
Bei der Entscheidung über die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich müssen die Folgen, die sich auf Grund des Art. 3 GG aus der Zulassung eines Vorhabens für die rechtliche Beurteilung etwaiger anderer Bauanträge erbeten können, in gewissen Maße berücksichtigt werden. Dem hat § 35 Abs. 3 BBauG dadurch Rechnung getragen, daß nach ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Dieser Sachverhalt trifft aber im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil das geplante Haus sich unmittelbar an einen als Baugebiet ausgewiesenen Ortsteil anschließt und somit keinen Ansatzpunkt für die Entstehung einer neuen, von der geschlossenen Ortslage getrennten Wohnsiedlung bildet. Die erfolgreiche Berufung anderer Bauwerber auf den Gleichheitssats setzt gleiche Sachvorhalte voraus. Der Sachverhalt eines Vorhabens, das unwirtschaftliche Aufwendungen erfordert, stimmt mit dem eines Vorhabens, bei dem dies nicht der Fall ist, in wesentlicher Hinsicht nicht überein. Ein Bauwerber, dessen Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen erfordert, kann deshalb aus der Zulassung eines Vorhabens, das mit keinen derartigen Aufwendungen verbunden ist, keinen Anspruch auf Zulassung seines Vorhabens herleiten. Infolgedessen läßt sich die Ablehnung eines Vorhabens, das keine derartigen Aufwendungen erfordert, nicht mit der Begründung rechtfertigen, seine Zulassung könne zur Folge haben, daß andere Vorhaben zugelassen werden müßten, deren Ausführung und Benutzung dann zu unwirtschaftlichen Aufwendungen der Gemeinde führen würden.
Da die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zulassen, war das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird dabei zunächst zu prüfen haben, ob seine Ansicht zutrifft, der Kläger wolle im Außenbereich bauen. Der Außenbereich umfaßt nach § 19 Abs. 2 BBauG das Gemeindegebiet, das außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Ob der Bauzonenplan der Stadt B. an dessen räumlichen Geltungsbereich das Grundstück des Klägers grenzt, den Voraussetzungen eines Bebauungsplanes im Sinne der §§ 30, 173 Abs. 3 BBauG entspricht, ist aus den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht einwandfrei ersichtlich. Falls diese Frage zu verneinen wäre, käme es darauf an, ob das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ausgeführt werden soll. Dabei wäre zu berücksichtigen, daß das Haus des Klägers nicht eine städtebaulich unerwünschte bandartige Bebauung der A. Straße fortsetzen würde, sondern unmittelbar hinter den im Zusammenhang miteinander stehenden Bauten an der Straße errichtet werden soll. Obwohl der Bau keine anbaufreie Lücke schließen würde, steht er mit den Bauten an der Straße doch im engen räumlichen Zusammenhang, wie sich auch aus den Geländeverhältnissen und der Tatsache ergibt, daß er seinen Zugang unmittelbar von dieser Straße über das insoweit unbebaute westliche Nachbargrundstück erhalten soll. Dies alles könnte dafür sprechen, daß die schon vorhandene Bebauung und das geplante Haus als eine bauliche Einheit anzusehen sind, die dem Begriff eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles entspricht. In diesem Falle wäre das Vorhaben nach § 34 BBauG zu beurteilen. Sofern die weitere Prüfung des Berufungsgerichts hingegen ergeben sollte, daß das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden soll, ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu untersuchen, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
gez. Lullies
gez. Fischer
gez. Dr. Böhmer
gez. Dr. Heinrich