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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1962, Az.: BVerwG I C 114.60

Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle für Industriearbeiter im Außenbereich; Im Zusammenhang gebaute Ortslage trotz mehrerer einzelner Ortsteile

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG I C 114.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10967
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein - 20.05.1960 - AZ: I OVG A 142/59

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger beantragte ohne nähere Angabe über die Art seines Vorhabens eine Bebauungsgenehmigung für ein 2356 qm großes Grundstück, das er als Bauplatz gekauft habe, um näher bei seiner gewerblichen Arbeitsstelle wohnen zu können. Das Grundstück liegt außerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils in einem Gebiet, das im Raumordnungsplan der Gemeinde von 1955/56 als Acker bezeichnet und nach ihrem noch nicht genehmigten Flächennutzungsplan von 1960 landwirtschaftlicher Nutzung vorbehalten ist. Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde hatten keine Bedenken. Auf Weisung des Beklagten aber versagte die Behörde die Bebauungsgenehmigung nach § 3 der Bauregelungsverordnung. Nach erfolgloser Beschwerde rief der Kläger das Landesverwaltungsgericht an, legte dann einen vollständigen Baugenehmigungsantrag für eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle vor und pachtete rd. 1 ha Acker hinzu. Die ablehnenden Bescheide wurden aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Einnahme des Augenscheins die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger die Bebauungsgenehmigung zugesprochen. Es hat ausgeführt:

2

Der Kläger habe ursprünglich die Bebauungsgenehmigung für ein unbestimmtes Vorhaben beantragt. Sein Antrag habe also gleichermaßen ein Wohnhaus wie auch eine Nebenerwerbsstelle umfaßt. Mit dem Baugenehmigungsantrag für die Nebenerwerbsstelle habe der Kläger nicht etwas anderes beantragt, sondern nur den ursprünglichen Antrag eingeschränkt. Das Landesverwaltungsgericht habe den ernstlichen Willen des Klägers zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Auch das Berufungsgericht sei davon nach dem persönlichen Eindruck vom Kläger und nach dem Inhalt seiner Planung überzeugt. Die Stallungen wiesen zwar keine Plätze für Großtiere auf, deren Haltung zumeist nebst Pflugkultur zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung - anders als zur kleingärtnerischen Siedlung - gehöre. Der Kläger wolle und könne aber sein Eigen- und Pachtland, das den Rahmen kleingärtnerischer Nutzung weit überschreite, ausreichend mit geliehenem Zugvieh bestellen ("Spanngemeinschaft"). Er selbst und seine Frau stammten aus bäuerlichen Kreisen. Eine landwirtschaftliche Nebenerverbssiedlung eines Industriearbeiters brauche in einem für landwirtschaftliche Nutzung vorgesehenen Außengebiet nicht der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen. Sie müsse sich allerdings in die das Wesen der Landschaft gestaltende Ordnung und Planung einfügen. Während Nebenerwerbssiedlungen für Landarbeiter der Landschaft auch unabhängig von ihrem Gefüge wesensgemäß seien, könnten Nebenerwerbssiedlungen für Industriearbeiter, ebenso wie gärtnerische Kleinsiedlungen, durch Aufteilung weitflächig genutzter Ländereien in Einzelparzellen zu einer Zerstörung und Zersiedlung des Landschaftsgefüges führen, die jeder vernünftigen Planung zuwiderlaufe und jede Rücksicht auf die künftige Entwicklung des betreffenden Gebiets vermissen lasse. So sei es gerade dann, wenn sich nach Zulassung einer solchen Siedlung weitere Siedlungen gleicher Art im anschließenden Gelände schon des Gleichheitssatzes wegen nicht mehr verhindern ließen. Im allgemeinen werde daher die Baugenehmigungsbehörde in solchen Fällen vor Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zusammen mit den landwirtschaftlichen Fachbehörden klären müssen, ob sich der wesensgemäße Charakter der Landschaft - auch im Hinblick auf etwa notwendig werdende Flurbereinigungsmaßnahmen - mit der geplanten Aufsiedlung vereinbaren lasse. Im vorliegenden Falle sei das jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich. Nach dem Ergebnis des Augenscheins habe das Gelände nicht mehr einen landschaftlich großräumigen Charakter, sei vielmehr in verschiedenartige Felder und Gärten eingeteilt. Im Gemeindebezirk seien nur noch vier oder fünf Bauernhöfe vorhanden. Die Landschaft sei an zahlreichen Stellen mit einzelnen Häusern besetzt. Die Bauweise in der Gemeinde lasse einen eigentlichen geschlossenen Ortskern nicht mehr erkennen, sondern zeige neben einem westlichen und einem östlichen Ortsteil die Tendenz zur Bildung weiterer Siedlungsansätze, die mit behördlicher Genehmigung auch über die Grenzen des vorgesehenen Baugebiets hinauswüchsen. Die Gemeinde habe daher nicht mehr einen rein ländlichen Grundcharakter, sondern den eines Vororts von Osnabrück mit entsprechend zunehmender Verdrängung der großflächigen Landwirtschaft, Unter diesen Umständen sei das Vorhaben des Klägers, das sich ohnehin an eine vorhandene Nebenerwerbssiedlung anschließe und sich im äußeren Bilde dem Landschaftsgefüge einpasse, nicht mehr der Landschaft wesensfremd. Es sei an einer Stelle geplant, an der es noch den Feststellungen des Erstgerichts - befestigter Gemeindeweg mit Wasser- und Lichtleitung, keine Bedenken hinsichtlich der Abwässerbeseitigung - zusätzliche Aufwendungen der Gemeinde nicht erfordern werde. Die Bebauungsgenehmigung sei somit zu Unrecht vorsagt worden.

3

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat sie eingelegt und Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt.

4

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

5

1.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

6

a)

Das Berufungsgericht hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen, indem es einerseits das Fehlen eines geschlossenen Ortskerns, andererseits die Belegenheit des umstrittenen Grundstücks außerhalb der geschlossenen Ortslage und das Vorhandensein je einer solchen im westlichen und im östlichen Ortsteil festgestellt hat. Gleichviel ob in einer Gemeinde ein eigentlicher geschlossener Ortskern, d.h. bau- und siedlungsmäßiger Schwerpunkt erkennbar ist oder nicht, kann ihr Gebiet mehrere Ortsteile enthalten, die auch je für sich eine geschlossene, d.h. im Zusammenhang gebaute Ortslage bilden können. Die Feststellungen sind also denkgesetzlich miteinander vereinbar.

7

b)

Den ernstlichen Willen des Klägers zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung hat das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision nicht allein und entscheidend auf Grund des persönlichen Eindrucks vom Kläger festgestellt. Vielmehr hat es dabei mehrere Umstände in ihrem Zusammenhang gewürdigt. Es war kein Fehler, den persönlichen Eindruck vom Kläger sowie seine und seiner Ehefrau bäuerliche Herkunft als Indiz für die Glaubwürdigkeit des Willens zur echt landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung zu berücksichtigen. Die Feststellung widerspricht auch weder dem ursprünglichen Antrag noch dem Verfahrensablauf. Das Berufungsgericht hat den ersten Antrag des Klägers ohne Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze mangels Präzisierung auf ein bloßes Wohnhaus dahin gedeutet, daß er die Bebauungsgenehmigung für ein der Art nach unbestimmtes Vorhaben, einschließlich u.a. einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle zum Gegenstände hatte. Es hat folgerichtig in der Festlegung auf die landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle eine Beschränkung des weitgefaßten Antrags erblickt. Selbst wenn der Kläger anfangs nur an ein Eigenheim oder an eine gartenmäßige Kleinsiedlung gedacht und sich erst während des gerichtlichen Verfahrens zur landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung entschlossen hätte, spräche das nicht gegen die Ernstlichkeit seines nunmehr hierauf festgelegten Willens. Einen Widerspruch weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts auch hinsichtlich der Großtierhaltung nicht auf. Diese hat das Gericht mit der Bemerkung, daß eine regelrechte landwirtschaftliche Bodennutzung "zumeist" mit Pflugkultur und Großtierhaltung verbunden sei, nicht als ein notwendiges Unterscheidungsmerkmal der landwirtschaftlichen - im Gegensatz zur gartenmäßigen Nutzung hingestellt. Deshalb und weil die daneben erwähnte Pflugkultur sich auch mit geliehenen Zugtieren betreiben läßt, steht das Fehlen von Stallraum für Großtiere der Annahme einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung nicht entgegen.

8

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind somit für die Revisionsentscheidung maßgebend.

9

2.

Die sachlich-rechtliche Beurteilung hat sich nach dem Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - zu richten, das die Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) seit dem 29. Juni 1961 aufgehoben hat.

10

Für das Vorhaben des Klägers im Außenbereich (§§ 19 Abs. 2, 30 BBauG) ist § 35 BBauG einschlägig. Bei den vom Berufungsgericht festgestellten Verhältnissen bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, den Betrieb des Klägers als einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG anzusehen. Die vorhandene Erschließung reicht für die ländlichen Verhältnisse aus. Das Vorhaben ist daher nach § 35 Abs. 1 BBauG zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Das ist nach den Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts angesichts des Gesamtcharakters der Landschaft der Fall. Das Vorhaben des Klägers erweist sich daher, abgesehen von der Prüfung von Einzelheiten, die den eigentlichen Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt, als zulässig.

11

3.

Die somit unbegründete Revision des Beklagten war zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Eue
Hering
Lullies
Dr. Böhmer