Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1966, Az.: BVerwG IV C 17.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.04.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 17.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 27.09.1960 - AZ: 10 I 59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BBaubl 1967, 26
- BayBgm 1966, 236
- BayVBl 1966, 421
- DVBl 1966, 792 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 731 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1966, 1530-1531 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwPrax 1967, 16
- VerwRspr 18, 383 - 384
Amtlicher Leitsatz
Die am Baugenehmigungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 BBauG beteiligte Gemeinde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beizuladen (notwendige Beiladung).
Das Unterlassen der notwendigen Beiladung in der letzten Tatsacheninstanz führt zur Rückverweisung der Sache von Amts wegen (im Anschluß an BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] und 18, 124).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein und Dr. Paul
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Gas Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger betreibt auf einem durch den Wirtschaftsplan der Stadt B. W. von 1954 als Grünfläche ausgewiesenen Grundstück am Rande der Stadt in bauaufsichtlich nicht genehmigten Behelfsbauten eine Gärtnerei. Bei dem Erwerb dieses Grundstücks im Jahre 1951 hatte der Kläger die Wohnsiedlungsgenehmigung erhalten, nachdem er schriftlich erklärt hatte, daß er "das Flurstück zum Zwecke des gärtnerischen Betriebes, nicht aber zum Zwecke der Bebauung" erwerbe und daß er sich darüber im klaren sei, daß die "Plannummer außerhalb des im Wirtschaftsplan vorgesehenen Baugebietes liegt und für eine Bebauung zu keiner Zeit in Frage kommt". Sein im September 1954 zunächst für den Neubau eines Wohnhauses mit Gärtnereigebäuden gestelltes, später auf die Errichtung von drei je 20 m langen Gewächshäusern sowie einem 18 m langen Verbindungsbau eingeschränktes Baugesuch wies das Landratsamt mit der Begründung zurück, daß das Bauvorhaben das bisher noch zusammenhängende, an das Kurgelände angrenzende Grüngebiet unterbreche und die im Wirtschaftsplan zum Ausdruck gebrachtes auf die besondere Eigenart eines Kneippbades abgestellte Planung der Gemeinde beeinträchtige. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hielt das in erster Instanz auch auf Errichtung eines Wohnhauses abzielende Bauvorhaben für unvereinbar mit § 3 Abs. 1 BauregVO, da die Stadt beabsichtige, das an den Kurpark anschließende Wiesengelände in die Kuranlage einzubeziehen.
Das Berufungsgericht hat der nunmehr wieder auf Genehmigung der Betriebsgebäude beschränkten Klage stattgegeben. Das verständliche Bestreben der Stadt nach Freihaltung der Grünflächen rechtfertige nicht, dem Kläger die Errichtung der Gärtnerei - gebäude zu versagen. Die Bauten ließen sich durch entsprechende Baubedingungen der Umgebung einfügen. Zu der erforderlichen Gartengestaltung sei der Kläger selbst fähig und bereit.
Der Beklagte hat die vom damals zuständigen I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision mit dem Antrage eingelegt, das Urteil erster Instanz wieder herzustellen. Er vertritt die Auffassung, daß die besonderen Verhältnisse des für seine Naturheilmethode weltbekannten B. W. die Freihaltung des im Anschluß an den Kurpark gelegenen Wiesengeländes von jeglicher Bebauung - und damit auch von sonst privilegierten Bauten - rechtfertigten. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er macht insbesondere geltend: Die Errichtung der Gewächshäuser sei aus klimatischen Gründen unumgänglich. Sein Betrieb liefere für den Kurbetrieb besonders geeignetes Gemüse. Das Bestreben nach Ausdehnung des Kurparks diene den wirtschaftlichen Belangen der Bürgerschaft und verdiene daher keinen Vorrang. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe, werde sich das Vorhandensein der Gewächshäuser nicht störend auswirken und damit öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er tritt im Ergebnis dem Berufungsurteil bei.
II.
Die Revision führt wegen eines Verfahrensmangels zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach § 65 Abs. 2 VwGO "sind" Dritte, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, beizuladen.
Diese Voraussetzungen einer sogenannten notwendigen Beiladung treffen auf die am Baugenehmigungsverfahren gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 BBauG beteiligte Gemeinde zu. Der Senat hat in seinen Urteilen vom 19. November 1965 - BVerwG IV C 133.65 - (DVBl. 1966, 181) und BVerwG IV C 184.65 (DVBl. 1966, 177 [179]) entschieden, daß die Mitwirkung der Gemeinde an dem ein Bauvorhaben im Außenbereich betreffenden Baugenehmigungsverfahren so wesentlich ist, daß die Nichtbeteiligung der Gemeinde oder das Übergehen ihrer das Bauvorhaben ablehnenden Äußerung zur Aufhebung einer gleichwohl erteilten Baugenehmigung führen muß. Wie in den genannten Entscheidungen im einzelnen dargelegt, folgt diese Bindung der Baugenehmigungsbehörde an das Einvernehmen der Gemeinde aus der dieser durch das Bundesbaugesetz zuerkannten Planungshoheit. In den Fällen, in denen ein Bebauungsplan nicht oder noch nicht besteht (§§ 33 bis 35 BBauG), wird das - noch offene - Planungsrecht der Gemeinde dadurch gewahrt, daß Bauvorhaben dort nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden dürfen. Verfahrensrechtlich bedingt diese Mitwirkungsbefugnis der Gemeinde die Notwendigkeit, sie zum Verwaltungsrechtsstreit beizuladen. Die Baugenehmigungsbehörde kann zur Erteilung einer Baugenehmigung im Außenbereich nicht verurteilt werden, ohne die Gemeinde in den Rechtsstreit einzubeziehen und ihr so Gelegenheit zu geben, auf die in ihre eigenen Rechte eingreifende Entscheidung des Gerichts Einfluß zu nehmen.
Das unterlassen der notwendigen Beiladung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BVerwGE 16, 23 [BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] [25]). Im Revisionsverfahren läßt sich dieser Verfahrensmangel nicht beheben, weil Beiladungen nach der eindeutigen Bestimmung des § 142 VwGO hier unzulässig sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten vermag auch die Beteiligung der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Tatsacheninstanzen nicht die Beiladung der. Stadt zu ersetzen, da die Staatsanwaltschaft nur den Freistaat Bayern, nicht aber die Stadt B. W. vertreten hat. Schließlich ist es unerheblich, ob die unterbliebene Beiladung sich materiell auf die Rechte der zu beteiligenden Stadt auswirken kann. Über die Beiladung ist bereits während des Verfahrens zu befinden. Sie ist daher ohne Rücksicht auf den nicht im voraus zu beurteilenden Ausgang des Rechtsstreits immer dann notwendig, wenn ein Urteil möglich ist, das auch dem Dritten gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BVerwGE 18, 124 [127/128]).
Die Sache mußte daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.
[...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Gas Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstand es beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Oswald
Dr. Müller
Klein
Dr. Paul