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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.11.1965, Az.: BVerwG IV C 133.65

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Inhalt des Erfordernisses des Einvernehmens mit der Gemeinde bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über Baugesuche

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.11.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 133.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 30.04.1964 - AZ: 1 A 66/63

Fundstellen

  • BBauBl 1966, 411
  • BayVBl 1966, 164
  • BlGBW 1966, 215
  • DVBl 1966, 181-182 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ohne das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde kann die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben nach §§ 33-35 a.a.O. nicht genehmigen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, das Einvernehmen der Gemeinde im Wege der Rechtsaufsicht herbeizuführen.

  2. 2)

    Gegen die mangels Einvernehmens ausgesprochene Versagung der Baugenehmigung kann der bauwillige Bürger verwaltungsgerichtlich vorgehen. Die Verwaltungsgerichte können gegebenenfalls die Versagung des Einvernehmens für rechtswidrig erklären und die Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichten.

  3. 3)

    Allein aus dem Umstand, daß die Gemeinde im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs ihre Planungshoheit noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeübt hat, kann ein Verzicht der Gemeinde auf ihr Recht aus § 36 Abs. 1 BBauG nicht hergeleitet werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 30. April 1964 wird zurückgewiesen, die Anschlußrevision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Beigeladene und der Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene, Landwirt im Gemeindebereich der Klägerin, beabsichtigt, sein landwirtschaftliches Gehöft in die freie Feldmark der Klägerin zu verlegen. Seine an den Beklagten als Baugenehmigungsbehörde gerichtete Bauvoranfrage wurde mit der Begründung abschlägig beschieden, die Klägerin habe im Baugenehmigungsverfahren ihr Einvernehmen zum Vorhaben verweigert. Auf Widerspruch des Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuß beim Beklagten den Bescheid auf und wies die Baugenehmigungsbehörde an, die Voranfrage positiv zu bescheiden. Die Klägerin habe ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt, das Vorhaben des Beigeladenen sei gemäß §§ 34, 35 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zulässig.

2

Auf die Klage der Gemeinde hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Kreisrechtsausschusses auf. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beigeladenen gegen das vorgenannte Urteil zurück. Es führt aus:

3

Die Klage sei zulässig, denn die Klägerin mache geltend, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Ein Klagrecht der Gemeinde sei allerdings nicht schon unter Berufung darauf gegeben, daß die Baugenehmigungsbehörde bei der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 BBauG sich über das nach § 36 Abs. 1 BBauG erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde hinweggesetzt habe. Die Beteiligung der Gemeinde bedeute lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang. Auch auf eine mit der Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen im vorstehenden Verfahren begründete Verletzung ihrer Planungshoheit könne sich die Gemeinde nicht ohne weiteres berufen. Die Planungshoheit könne sie durch die im Bundesbaugesetz ihr vorbehaltenen Maßnahmen, insbesondere durch Aufstellung von Bauleitplänen ausüben und damit die Baugenehmigungsbehörde rechtlich binden. Eine generelle Anerkennung einer Klage der Gemeinde gegen Baugenehmigungen lediglich mit der [allgemeinen] Begründung, die Gemeinde sei in ihrer Planungshoheit verletzt, würde dazu führen, daß die Gemeinden auf diesem Wege eine etwa fehlende Planung nachholen könnten. Das Klägerecht der Gemeinde sei vielmehr nur dann zu bejahen, wenn bei der Erteilung der Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften anzuwenden seien, die neben der Wahrung allgemeiner öffentlicher Belange auch dem Schutz der besonderen Belange der Gemeinde zu dienen bestimmt seien. Allgemeine öffentliche Belange, wie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Schutz der Landschaft vor Verunstaltung und dergleichen, gehörten nicht zum Rechtskreis der Gemeinde. Dagegen schütze § 35 BBauG gemeindliche Belange insoweit, als er unwirtschaftliche Aufwendungen, die aus der Zulassung eines Vorhabens entstehen könnten, von den Gemeinden fernhaltenwolle. Auch die Unterbindung des Entstehens von Splittersiedlungen sei eine dem Schutz der Gemeinde dienende Vorschrift. Durch Zulassung eines Einzelvorhabens könne praktisch eine allein der Gemeinde zustehende Planungsentscheidung getroffen werden. Auch Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, auf die nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG besondere Rücksicht zu nehmen sei, wie auch die Standortwahl für zweckgebundene Betriebe des Außenbereichs berührten wegen etwaiger Erschließungsfolgen und ihrer Auswirkung auf die Gesamtplanung für den Gemeindebereich die Rechtsstellung der Gemeinden, die bei Maßnahmen der Agrarstruktur auch - im Flurbereinigungsgesetz - besonders anerkannt sei.

4

Die Klage sei auch begründet. Für das Vorhaben des Beigeladenen seien die Zulassungsvoraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG nicht gegeben. Nicht jedes Vorhaben für einen landwirtschaftlichen Betrieb sei "schlechthin" im Außenbereich zulässig. Vielmehr müsse es "zur Bewirtschaftung des Betriebes im Außenbereich erforderlich, also nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten notwendig oder jedenfalls zweckmäßig sein, daß die Wohn- und Wirtschaftsgebäude der im Außenbereich liegenden Betriebsfläche zugeordnet werden". Nur in diesem Falle "diene" das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb. Weitere Voraussetzung sei, daß eine große zusammenhängende Betriebsfläche bestehe, die vom neu gewählten Standort rationell bewirtschaftet werden kenne. Sei der landwirtschaftliche Besitz im Außenbereich so verteilt, daß eine größere zusammenhängende Fläche nicht bestehe, diene die Errichtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb, weil er ebensogut, vielleicht sogar besser, von der Ortslage aus bewirtschaftet werden könne. Eine Zulassung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden im Außenbereich für einen im wesentlichen über die Gemarkung verstreuten Besitz würde weder den landwirtschaftlichen Gegebenheiten in der Eifel hoch dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG Rechnung tragen und schließlich zu einer Auflösung der Ortslage und zu einer weitgehenden Bebauung des Außenbereichs mit landwirtschaftlichen Gehöften führen.

5

Der Beigeladene besitze keine größere zusammenhängende Fläche. Er müßte von seinem neuen Standort aus für einen größeren Teil seines Landes durch den Ort zu den Feldern fahren und hätte dafür einen erheblich größeren Weg als bisher von der geschlossenen Ortslage aus. Die Möglichkeit einer Arrondierung seines landwirtschaftlichen Besitzes könne offenbleiben. Sie reiche nicht für die Genehmigung aus. Der Beigeladene könnte, falls ihm eine Arrondierung geglückt sei, allenfalls erneut eine Bauvoranfrage stellen. Die Zulässigkeit seines Bauvorhabens müßte dann gegebenenfalls an Hand des neuen Sachverhalts neu überprüft Lind möglicherweise bejaht werden. Eine sofortige Genehmigung würde letzten Endes darauf hinauslaufen, daß dem Beigeladenen bei einer künftigen Flurbereinigung ein großer Teil der standortnahen Ländereien zugeteilt werden müßte. Damit könnten Beeinträchtigungen der im Ort verbleibenden Betriebe eintreten, die zur rationellen Bewirtschaftung auf ortsnahes Land angewiesen seien. In der Regel werde eine Aussiedlung deshalb nur in der Nähe der Gemarkungsgrenze [Ortsgrenze] in Betracht kommen. Somit sei das Vorhaben des Beigeladenen schon wegen Unvereinbarkeit mit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG unzulässig, und daher die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses aufzuheben;

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beigeladenen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, aufzuheben und an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, und die Anschlußrevision des Beklagten mit den gleichen Anträgen.

7

In der Begründung der Revision rügt der Beigeladene im Vordergrund Verkennung des Inhalts des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG. Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtsbegriff "einem landwirtschaftlichen ... Betrieb dient ..." zu eng ausgelegt. Selbst wenn aber der Revision in dieser materiellrechtlichen Rüge nicht gefolgt werden könnte, habe das Oberverwaltungsgericht bei der Verneinung des Vorliegens der vorgenannten Voraussetzungen an Hand der Feststellungen des Einzelfalls den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklart und wiederholt gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen.

8

Die Anschlußrevision rügt im Vordergrund, daß das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht habe. Die Klägerin habe ihre Planungshoheit noch nicht ausgeübt, damit sei für den Beklagten der Weg für eine Planungsentscheidung in seiner Verantwortung ohne Verletzung der Planungshoheit der Klägerin frei geworden. Eine Gemeinde, welche die ihr nach dem Bundesbaugesetz zustehende Planungshoheit noch nicht mit Bindungswirkung durch die im Gesetz genannten Maßnahmen ausgeübt habe, könne sie nicht nachträglich im Klagewege gegen eine Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde ausüben, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen des § 35 BBauG zu prüfen und danach zu entscheiden habe. Auf alle Fälle sei die Klage aber bei richtiger Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG unbegründet.

9

Auch der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet. Die Mitwirkungsrechte der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren nach § 36 Abs. 1 BBauG seien Ausfluß ihrer Planungshoheit. Die Gemeinde müsse also geltend machen, sie sei durch die Baugenehmigung in ihren Rechten, und zwar in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt worden. Ob sie dies schlüssig behauptet habe, sei zweifelhaft, denn sie habe sich im wesentlichen aus Gesichtspunkten der Flurbereinigung gegen die erteilte Baugenehmigung gewandt. Rechtlich fehlerhaft sei auf alle Fälle die enge Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG im angefochtenen Urteil. Über die rechtlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liege eine von der Rechtsmeinung des Oberverwaltungsgerichts wesentlich abweichende Grundsatzentscheidung in BVerwGE 19, 75 vor. Aus diesem Gesichtspunkt sei zweifelhaft, ob das angefochtene Urteil die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen zutreffend verneint habe.

10

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Revision,

11

hilfsweise

Zurückverweisung, im wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Urteils.

12

Die Klage sei zulässig, unabhängig davon, ob man in der Mitwirkung der Gemeinde an der Baugenehmigung einen Verwaltungsakt oder lediglich ein Verwaltungsinternum sehe. Auch im letzteren Fall sei die Gemeinde in ihren Rechten verletzt. Dabei spiele es keine Rolle, ob und in welchem Umfange sie im Augenblick des Baugenehmigungsverfahrens ihre Planungshoheit ausgeübt habe. Die Gemeinde habe schlüssig und begründet Eingriffe in ihr gemeindliches Planungsrecht gerügt. Auch die Erkenntnisse des angefochtenen Urteils, das Bauvorhaben sei bereits wegen Nichterfüllung des Tatbestands der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG rechtswidrig, seien richtig.

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II.

Die Revision des Beigeladenen hatte keinen Erfolg.

14

Die Zulässigkeit der Klage hat das angefochtene Urteil aus zutreffenden Gründen bejaht. Auch sein Erkenntnis, daß die Klage begründet ist, erweist sich, wenn zwar aus anderen Gründen, im Ergebnis als richtig.

15

Das angefochtene Urteil hat zutreffend erkannt, daß die Entscheidung über die Begründetheit der Klage davon abhängt, welche Bedeutung der in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG der klagenden Gemeinde eingeräumten Beteiligung an der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über ein ihr unterbreitetes Baugesuch (hier: Bauvoranfrage) zukommt. Das Oberverwaltungsgericht geht zunächst auch richtig davon aus, daß die Baugenehmigungsbehörde ungeachtet der Beteiligung der Gemeinde die baurechtlichen Rechtsbeziehungen zum bauwilligen Bürger nach außen hin allein durch Verwaltungsakt gestaltet; die Beteiligung der Gemeinde hat in dieser Beziehung lediglich verwaltungsinterne Bedeutung; sie geht nicht so weit, daß auch die Gemeinde nach außen berufen ist, das Rechtsverhältnis zum bauwilligen Bürger durch Verwaltungsakt zu gestalten oder mitzugestalten. Dies ist für die Beteiligungsform der Zustimmung in BVerwGE 16, 116 (zum Zustimmungserfordernis des § 9 Abs. 2 Bundesfernstraßengesetz) und vom erkennenden Senat in seinem (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen) Urteil vom 16. Juli 1965 - BVerwG IV C 30.65 - (zum Zustimmungserfordernis der Luftfahrtbehörde gemäß § 12 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz) rechtsgrundsätzlich entschieden worden. Die gleichen Erkenntnisse müssen für die unter dem Oberbegriff "Beteiligung" vom Gesetzgeber gewählte Beteiligungsform des Einvernehmens in der hier auszulegenden Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 BBauG gelten, die ihrem materiellen Gehalt nach ein ähnliches Gewicht wie die Beteiligungsform der Zustimmung hat. Der Senat hat in seinem am selben Tage verkündeten rechtsgrundsätzlichen Urteil BVerwG IV C 184.65, das ebenfalls zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen ist, sowohl aus dem Sprachgebrauch wie aus der Entstehungsgeschichte der streitigen Norm den Gehalt der Mitwirkungsrechte der Gemeinde bestimmt, von dem die streitentscheidende Frage der Rechtsgültigkeit des angefochtenen Verwaltungshandelns der beklagten Widerspruchsbehörde entscheidungserheblich abhängt. Danach erweist sich die hier gewählte Beteiligungsform des Einvernehmens der Gemeinde bereits nach dem Wortsinn des Begriffs "Einvernehmen" sachlich von erheblichem Gewicht. Aus ihr ergibt sich die grundsätzliche und unabdingbare Verpflichtung der - zwar im Verhältnis zum Bürger allein regelungsbefugten - Daligenehmigungsbehörde, vor Erlaß ihres Verwaltungsakts "aus den internen zwei Willenserklärungen letztlich nach außen nur einen gemeinsamen Willen zu bilden" (so zutreffend Fickert, DVDl. 1964, 173). Dies schließt die verfahrensrechtliche Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde [und gegebenenfalls der Widerspruchsbehörde] ein, sich bereits im Baugenehmigungsverfahren "mit der Gemeinde an einen Tisch zu setzen", und die materielle Verpflichtung, die erbetene Baugenehmigung zu versagen, wenn die Gemeinde sich nicht einverstanden erklärt. Diese Erkenntnisse finden sich bestätigt bei einer Prüfung der Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes. Aus den ursprünglichen Entwürfen dieses Gesetzes ist zu ersehen, daß zunächst eine Beteiligung der Gemeinde lediglich im der schwächeren Form der Anhörung vorgesehen war, weil der Entwurf ursprünglich die städtebaulichen Aufgaben als Auftragsangelegenheiten der Gemeinden bewertet hat. In der endgültigen Fassung des Bundesbaugesetzes ergibt sich aus §.2 a.a.O., daß die Planungshoheit der Gemeinde als Selbstverwaltungsangelegenheit anerkannt worden ist. Mit der Bindung der Baugenehmigungsbehörde an das "Einvernehmen" und nicht etwa nur das "Benehmen" oder die "Anhörung" der Gemeinde sollte die gemeindliche Planungshoheit gesichert werden. Die gesetzliche Regelung trägt im übrigen der Erkenntnis Rechnung, daß bei der Entscheidung, über Baugenehmigungen bzw. Bauvoranfragen ein dreiseitiges Spannungsverhältnis entsteht: Die Baugenehmigungsbehörde die nach außen allein zu handeln befugt ist, hat die ihr übertragenen öffentlichen Belange zu wahren, die Gemeinde ist berechtigt, die ihr im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eingeräumten, vorwiegend planerischen Belange zur Geltung zu bringen, und der Bürger hat einen Anspruch darauf, daß er, falls seinem Bauvorhaben öffentliche Belange der vorstehenden Art nicht entgegenstehen, bauen darf. Sowohl im vorstehend erwähnten Revisionsverfahren - hier von seiten der Baugenehmigungsbehörde - wie im angefochtenen Urteil ist geltend gemacht worden, daß die Gemeinde aus der ihr eingeräumten Beteiligung unter Berufung auf ihre ihr im Bundesbaugesetz gewährleistete Planungshoheit kein allgemeines Einspruchsrecht gegen die in ihrem Gebiet zu bescheidenden Gesuche um Baugenehmigungen herleiten kann, weil sie dieses Selbstverwaltungsrecht nur durch die im Bundesbaugesetz vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere durch das Aufstellen von Bauleitplänen, ausüben und [nur] damit die Baugenehmigungsbehörde rechtlich binden könne. Dagegen könnte die Gemeinde sich auf die ihr eingeräumte Beteiligung nicht zum Zweck der Nachholung einer etwa fehlenden Planung berufen. Habe die Gemeinde ihre Planungshoheit nicht oder nicht in vollem Umfange ausgeübt, sei aus diesem ihrem Planungsverhalten ihr Einvernehmen mit allen Bauvorhaben abzuleiten, die mit dem im Augenblick der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde bestehenden Bau- und Planungsrecht in Einklang stehen. Abgesehen davon, daß sowohl der Wortlaut der Beteiligungsnorm wie ihre Entstehungsgeschichte gegen eine derartige Auffassung sprechen, ergibt sich ihre Unverträglichkeit mit der gesetzlichen Regelung bereits aus der Erkenntnis, daß bei dieser Auslegung die Beteiligung der Gemeinde überhaupt völlig überflüssig würde. Auch ohne irgendeine Beteiligung der Gemeinde hätte die Baugenehmigungsbehörde die Pflicht, mit den im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vorliegenden bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch stehende Bauanträge unter Berufung auf die vorhandene rechtliche Regelung abzulehnen. Eine Beteiligung der Gemeinde auch bei der Entscheidung über Baugenehmigungen in noch nicht oder noch nicht vollständig verplanten Gebieten trägt vielmehr der Erkenntnis Rechnung, daß die gemeindliche Planung - und dies gilt insbesondere in kleineren, nicht oder nur beschränkt mit eigenen Planungskräften und sonstigen Fachkräften ausgestatteten Gemeinden - sich in der Regel nicht in einem Akt vollzieht. Gerade der Eingang eines Baugesuchs für ein Vorhaben in einem noch nicht [abschließend] verplanten Gebiet kann einer Gemeinde berechtigten Anlaß geben, bisher unterlassene oder nur teilweise vorgenommene Planungen mit den gesetzlichen Mitteln des Bundesbaugesetzes zu vervollständigen, was sie möglicherweise bisher nur deshalb zurückgestellt hat, weil kein Bauwille hervorgetreten ist und deshalb - noch! - kein Bedürfnis für eine Betätigung der gemeindlichen Planungshoheit bestand. Aus alledem ergibt sich, daß die vom Gesetz der Gemeinde eingeräumte Beteiligung an Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörde - wenn sie in der Sache nicht völlig bedeutungslos bleiben soll - der Gemeinde die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gewährleisten will, einen bisher unterlassenen Planungswillen - allerdings unter strenger Bindung an die ihr im Bundesbaugesetz eingeräumten gesetzlichen Möglichkeiten - zu betätigen. Im Endergebnis wird sie allerdings Rechte aus ihrer Planungshoheit nur insoweit mit Erfolg geltend machen können, als die jeweils geltende materiellrechtliche Ausgestaltung der Rechte des Bürgers auf bauliche Nutzung seines Grundstücks ihm nicht einen Rechtsanspruch auf Genehmigung seines Baugesuchs einräumt. Überschreitet die Gemeinde ihre Befugnisse, wird sie entweder die Ausübung der Rechtsaufsicht gegenüber der Gemeinde im hierfür geschaffenen, der gerichtlichen Überprüfung unterstellten Verfahren oder das gegen die Ablehnung der baurechtlichen Genehmigung mit der Begründung des mangelnden Einvernehmens der Gemeinde vom Bauwerber eingeleitete gerichtliche Überprüfungsverfahren in ihre rechtlichen Schranken verweisen. Dagegen ist in der gesetzlichen Beteiligungsregelung nicht der Baugenehmigungsbehörde (oder der ihre Entscheidung überprüfenden Widerspruchsbehörde) das Recht eingeräumt, über das gesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Einvernehmen hinwegzugehen und damit - entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung - unter Nichtachtung der gemeindlichen Weigerung oder - was im vorliegenden Fall die Baugenehmigungsbehörde allerdings nicht getan hat - sogar ohne jede auch nur verfahrensmäßige Beteiligung der Gemeinde zugunsten eines Bauwerbers zu entscheiden. Bereits aus dieser Erkenntnis müssen die von der Revision des Beigeladenen bekämpften Entscheidungen der Vorinstanzen Geltung beanspruchen; der vom angefochtenen Urteil eingehend vorgenommenen materiellrechtlichen Überprüfung der Rechtslage bedurfte es nicht mehr, sie stand im gegenwärtigen Verfahren gar nicht zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die beklagte Widerspruchsbehörde wird deshalb neu zu entscheiden haben und dabei beachten müssen, daß das ihr von der Gemeinde vorenthaltene Einvernehmen lediglich im Wege der Rechtsaufsicht in dafür landesrechtlich geordneten Verfahren oder aber im vom Bauwerber eingeleiteten gerichtlichen Überprüfungsverfahren ersetzt werden kann.

16

Unter Würdigung der berechtigten Interessen des Beigeladenen, der infolge der irrigen Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde, sie könne das mangelnde Einvernehmen der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren ersetzen, im zurückliegenden Instanzenzug erhebliche Zeit verloren hat, hält sich der Senat für verpflichtet, für das wiederaufzurollende Baugenehmigungsverfahren vor der Widerspruchsbehörde auf folgende Überlegungen hinzuweisen:

17

Die eingehende materiellrechtliche Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit den rechtlich geschützten Interessen der Gemeinde in ihrem Spannungsverhältnis zu den Rechten des Beigeladenen begegnet insoweit Bedenken, als das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG und damit einen Rechtsanspruch des Beigeladenen auf letztliche Durchsetzung seiner Bauwünsche auch gegenüber der Gemeinde verneint hat. Die in diesem Zusammenhang gegebene rechtliche Beurteilung des Inhalts des Rechtsbegriffs "... einem landwirtschaftlichen Betrieb ... dient ..." erweist sich gegenüber der rechtsgrundsätzlichen Auslegung dieses Rechtsbegriffs in BVerwGE 19, 75 als zu eng. In dieser Entscheidung ist zwar zunächst ausgeführt, daß die Zulässigkeit eines Vorhabens unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt von der tatsächlichen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes abhängig ist. Für die Versagung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist aber die Erkenntnis, ob der Betrieb auch ohne das umstrittene Vorhaben sich sachgemäß bewirtschaften läßt, nicht entscheidend. Auch eine nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen an sich nicht erforderliche Anlage kann - wie die Erfahrung lehrt - je nach der individuellen Betriebsweise tatsächlich dem Betrieb dienlich sein. Es wird also in der Regel genügen, daß das streitige Bauvorhaben für den Betrieb förderlich, ihm vorteilhaft, zweckmäßig, nützlich ist, und nicht gefordert werden müssen, daß das Vorhaben mehr oder weniger für die Existenz des Betriebes entscheidende Bedeutung hat, also schlechthin unentbehrlich, ohne Gefährdung des Bestands des. Betriebs nicht hinwegzudenken ist.

18

Auch bei der Bewertung der Einzelverhältnisse im vorliegenden Fall könnte das angefochtene Urteil möglicherweise einseitig verfahren sein. Zweifellos sind die von ihm im Vordergrund abgehandelten und in seinen tatsächlichen Feststellungen nicht anerkannten Verbesserungen der Wirtschaftswege zu den Feldern vom Kof aus von wesentlicher Bedeutung. Sind in dieser Richtung keine wesentlichen Verbesserungen zu erwarten, wird aber für die endgültige Entscheidung auch eine Abwägung von anderen Wirtschaftsinteressen erforderlich sein. Nach der Erfahrung des erkennenden Senats können schwerwiegende Gründe für die Nützlichkeit einer Verlagerung der Hof- und Wirtschaftsgebäude aus dem Ortskern heraus u.a. schon dann bestehen, wenn der Landwirt an seinem bisherigen Betriebsort durch geringe Grundfläche seiner Hofstätte im alten verwinkelten - Ortskern behindert ist, sich bei der Zu- und Abfahrt vom Hof und zu den Feldern "nicht regen kann" und ein Ausgleich dieser Beeinträchtigungen am bisherigen Standort sich nach den örtlichen, insbesondere nachbarrechtlichen Gegebenheiten verbietet. Möglicherweise kann sich der Beigeladene im Vordergrund gerade auf solche Erwägungen berufen. Weiterhin erscheint zweifelhaft, ob die Gemeinde sich beim Beharren auf der Versagung ihres Einvernehmens auf die im angefochtenen Urteil anerkannten Rücksichten auf ein zukünftiges Umlegungsverfahren rechtlich durchschlagend berufen kann. Unter diesen Umständen wird die Wiederholung des Widerspruchsverfahrens unter Zuziehung der Gemeinde möglicherweise zu der Überzeugung der Gemeinde führen können, daß sie sich dem Einvernehmen mit dem Aussiedlungsvorhaben des Beigeladenen letztlich nicht mit Erfolg entziehen kann. Beharrt die Gemeinde auf der Weigerung ihres Einvernehmens, sind daran nach den vorstehenden Ausführungen die Baugenehmigungsbehörde und die Widerspruchsbehörde gebunden. Eine Beseitigung dieses rechtlichen Hindernisses für eine dem Beigeladenen günstige Entscheidung ist dann nur im Wege der Ausübung der Rechtsaufsicht oder im Wege der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung der Baugenehmigung durch die Widerspruchsbehörde auf Anstoß des Beigeladenen möglich.

19

Die - unselbständige - Anschlußrevision des Beklagten ist unzulässig. Sie müßte "sich gegen den Revisionskläger (hier den Beigeladenen) richten" (Köhler, VwGO, § 127 II 1; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, § 127 I Abs. 2), "einen angriffsweise wirkenden Antrag innerhalb des Rechtsmittelverfahrens des Gegners enthalten" (Baumbach-Lauterbach, ZPO § 521 Nr. 1). Diesen Erfordernissen genügt sie aber nicht.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Dr. Müller
Klein
Clauß
Dr. Paul