Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1967, Az.: BVerwG IV C 10.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Durchführung einer Nachbarklage wegen eines Garagenbaus auf dem Nachbargrundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 10.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 13392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 22.06.1959 - AZ: II B 134.58
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- § 906 BGB
- § 11 Abs. 1 S. 1 RGaO
- § 13 Abs. 1 S. 2 RGaO
Fundstellen
- BVerwGE 27, 29 - 36
- AS 27, 29
- BBauBl 68, 307
- BayVBl 68, 62
- DVBl 68, 30
- DVBl 1968, 30-32 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DVBl 1968, 7-10
- DVBl 1968, 89
- DÖV 1968, 68 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1967, 287
- Grundeigentum 67, 532
- MDR 67, 862
- MDR 1967, 862-864 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 67, 1770
- NJW 1967, 1770-1772 (Volltext mit amtl. LS) "Nachbarklage"
- VRS 33, 233
- VerwRspr 19, 321 - 325
- WM 68, 1491
Amtlicher Leitsatz
- 1)
§ 11 Abs. 1 Satz 1 RGao hat keine nachbarschützende Funktion. Ob § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO nachbarschützende Funktion haben, bleibt offen.
- 2)
Baublock im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO ist eine allseitig oder zumindest überwiegend von geschlossenen Baufronten umschlossene Fläche.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 22. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beigeladene ist Eigentümer eines in einem Wohngebiet liegenden, über 1.500 qm großen Grundstücks in B., auf dem ein Gebäude mit vier Wohnungen und sechs Geschäftsläden errichtet ist. Die Klägerin ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks. Sie wandte sich beim Beklagten gegen die Absicht des Beigeladenen, im hinteren Teil seines Grundstücks sechs eingesenkte Garagen zu errichten. Der Beklagte wies den Einspruch der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1957 zurück und erteilte dem Beigeladenen mit dem ebenfalls angefochtenen Bauschein vom 11. Dezember 1957 die Genehmigung zur Errichtung einer eingesenkten Kleingaragenanlage für sechs Kraftfahrzeuge als Zubehör zu den Wohnungen und Läden u.a. unter der Auflage, die Anlage müsse einen Abstand von mindestens 2,5 m von der Nachbargrenze haben und das Einstellen der Kraftfahrzeuge dürfe keine Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft mit sich bringen.
Das Vervraltungsgericht wies nach Vornahme einer Ortsbesichtigung die Klage - bis auf eine Änderung der Auflagen - ab; die Berufung der Klägerin war erfolglos. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen :
Die angefochtenen Verwaltungsakte seien mit den Vorschriften der Bauordnung für die Stadt ... vom 9. November 1929 (ABl. der Stadt ... S. 1188) vereinbar, soweit diese dem Schutz der Nachbarn dienten. Die Vorschriften der Bauordnung über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke seien nicht nachbarschützend, so daß die Klägerin selbst bei fehlerhafter Anwendung dieser Vorschriften durch die beklagte Behörde nicht in ihren Rechten verletzt sei. Soweit die Vorschriften der Reichsgaragenordnung - RGaO - von: 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der geltenden Fassung nachbarschützend seien, stünden sie ebenfalls nicht der Baugenehmigung entgegen. § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, der auch Nachbarrechte schützen solle, sei nicht verletzt, weil die von der Garagenanlage ausgehende Störung nicht erheblich sei. Unzuträglichkeiten, die sich im Einzelfall ergäben, könnten gegebenenfalls durch baubehördliche Auflagen abgestellt werden. Außerdem blieben zivilrechtliche Ansprüche der Nachbarn gegen den Garageneigentümer unberührt.
Auf § 11 Abs. 2 Satz 2 RGaO könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es sich hier um eine Kleinanlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a RGaO handele.
Die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO, daß Garagen möglichst nicht im Innern eines Baublocks liegen sollten, sei keine Schutzvorschrift zugunsten der Nachbarn. Schließlich sei die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, daß der Beklagte eine bestimmte. Zu- und Abfahrt für die Garagenanlage zugelassen habe.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, die angefochtenen Verwaltungsakte aufgehoben zu sehen. Sie macht insbesondere folgendes geltend: Die Reichsgaragenordnung sei eine Reglementierung des nationalsozialistischen Gesetzgebers, die mittelbar oder unmittelbar der Erhaltung des Volksvermögens im Interesse der Kriegsvorbereitung habe dienen sollen. Der Garagenbau sei in der Reichsgaragenordnung nicht gefordert worden, um den Straßenverkehr zu entlasten. Der Zweck der Reichsgaragenordnung erschöpfe sich in der Einrichtung von Einstellplätzen, fordere aber nicht den Bau von Garagen. Im vorliegenden Rechtsstreit ergebe sich daher die Frage, ob nicht die Einrichtung von Einstellplätzen ausreichend sei. Die Klägerin wendet sich weiter gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Vorschriften über die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke seien nicht nachbarschützend. Durch die Häufung der dem Beigeladenen eingeräumten Dispense und Ausnahmegenehmigungen habe die beklagte Behörde den örtlichen Charakter des engeren Wohngebietes so weit verändert, daß sie, die Klägerin, auf Grund der Schwere und Tragweite der eingetretenen Veränderungen in ihren Rechten beeinträchtigt werde, so sei z.B. der zur Erholung dienende, hinter dem Hause liegende Garten nicht mehr für diesen Zweck benutzbar. Wenn auf Grund der Ausnahmegenehmigungen auf dem Grundstück des Beigeladenen fünf Geschäftsläden zur Versorgung des Wohnbereichs errichtet worden seien, so ergebe sich aus diesem Zustand nicht, daß die entsprechende Anzahl von Garagen zugelassen werden müßte. Liege in den Dispensen zugleich eine Verletzung des § 906 BGB, dann habe die Klägerin als Nachbarin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Aufhebung der Ausnahmegenehmigungen. Es sei nicht damit getan, die Klägerin auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Ihr müsse die Möglichkeit eröffnet werden, die Störung ihres Eigentums dort anzugreifen, wo sie ihren Ursprung habe, nämlich in der Ausnähmegenehmigung, die die weitere Bebauung des Grundstücks des Beigeladenen mit einer Garagenanlage ermöglicht habe. Wenn seitens des betroffenen Nachbarn schlüssig vorgetragen werde, daß durch den Baudispens sein Eigentum über die soziale Bindung hinaus zugunsten des anderen in Anspruch genommen werde, so sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Oberverwaltungsgericht hätte einerseits gegeneinander abwägen müssen, daß der Grundbesitz mit der Pflicht belastet sei, den von ihm ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen, und andererseits, daß dem Bedürfnis der Nachbarn auf Ruhe und Erholung Rechnung zu tragen sei.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu § 13 Abs. 1 Satz 1 RGaO genügten dem nicht und verletzten die Grundsätze über die Beweiswürdigkeit.
Schließlich weist die Klägerin noch darauf hin, sie habe nicht nur die Baugenehmigung vom 11. Dezember 1957 mit der Klage angegriffen, sondern auch den im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erteilten Dispens vom 26. August 1958. Das Klagebegehren richte sich gegen den Garagenbau, der sich in einer Höhe von 2,25 m über den gewachsenen Boden ihres Hausgartens hinaus auf dem Nachbargrundstück erhebe. Dieser Bau sei unstreitig auf Grund der angefochtenen Bescheide vom Beigeladenen ausgeführt worden. Der Bescheid vom 26. August 1958 stelle rechtlich gesehen nur einen Zusatzdispens zur Baugenehmigung dar und sei somit ebenfalls vom Klagebegehren erfaßt.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung ist § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO keine nachbarschützende Vorschrift. Die Klägerin lasse das Wesen der Baugenehmigung außer acht, wenn sie der Auffassung sei, die Behörde müsse § 906 BGB beachten. In die privaten Rechtsbeziehungen könne die Bauaufsichtsbehörde bei der Baugenehmigung nicht eingreifen; sie sei vielmehr gehalten, die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter zu erteilen. Die Klägerin könne sich gegenüber den auf die Reichsgaragenordnung gestützten Entscheidungen über die nachbarrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts hin nicht auf ein allgemeines, durch Art. 14 GG gewährleistetes Recht auf unveränderte Aufrechterhaltung des bisherigen örtlichen Charakters ihres Wohnbereichs berufen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Nach seiner Meinung legt es die ausdrückliche Bezugnahme auf die Umgebung in § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nahe, bei der Störung durch Lärm oder Gerüche insoweit einen (auch) nachbarschützen den Gehalt der Vorschrift anzunehmen. Es erscheine nicht zweifelsfrei, ob das Oberverwaltungsgericht alle zur Beurteilung der Erheblichkeit der Störung maßgebenden Umstände ausreichend gewürdigt habe. Weiter hält der Oberbundesanwalt die Auffassung des angefochtenen Urteils für bedenklich, daß § 13 Abs. 1 Satz 1 RGaO keine nachbarschützende Wirkung enthalte. Die ausdrückliche Beschränkung der Vorschrift auf Gebiete, die einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen, deute darauf hin, daß sie in erster Linie der Verhütung von Lärm und anderen Belästigungen für die Umgebung diene.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung verletzt kein Bundesrecht.
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Dispens vom 26. August 1958 nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat erstmalig im Revisionsverfahren geltend gemacht, daß sie auch den - erst nach Erlaß des Urteils des Verwaltungsgerichts ergangenen - Bescheid vom 26. August 1958 angefochten wissen wolle. Eine Klageänderung, die in der Erstreckung der Klage auf den erwähnten Bescheid liegen würde, ist im Revisionsverfahren gemäß § 142 VwGO jedoch nicht zulässig.
2.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis zutreffend auf die Vorschriften der §§ 11 und 13 Abs. 1 RGaO gestützt. Die Bedenken, die die Revision gegen die Weitergeltung der Reichsgaragenordnung geltend macht, sind nicht begründet. Die Behauptung, die Reichsgaragenordnung sei als typische Reglementierung des nationalsozialistischen Gesetzgebers anzusehen, geht fehl. Aus diesem Grund ist das Bundesverwaltungsgericht - ohne daß dies einer erneuten Vertiefung bedürfte - in ständiger Rechtsprechung von der Gültigkeit der Reichsgaragenordnung ausgegangen (vgl. im einzelnen Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - [BVervGE 2, 122]). Daraus folgt, daß die Reichsgaragenordnung als geltendes Recht mit dem Inhalt anzuwenden ist, der sich aus ihren Regelungen ergibt; es ist nichts dafür ersichtlich, daß sie - wie die Revision meint - den Bau von Garagen gegenüber der Einrichtung von Einstellplätzen in einer ihre Gültigkeit in Frage stellenden weise bevorzuge.
Die vom Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorschriften der Reichsgaragenordnung finden, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - (NJW 1967, 840 [BVerwG 27.01.1967 - BVerwG IV C 12.65]) entschieden hat, auch nach Inkrafttreten von Bundesbaugesetz und Baunutzungsverordnung (BNVO) Anwendung, solange nicht neue Bebauungspläne auf Grund der eben genannten Rechtsvorschriften mit der Wirkung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BNVO erlassen sind, dies ist hier nicht der Fall. Die Vorschriften der Reichsgaragenordnung, auf denen das Berufungsurteil beruht, gehören als Planungsrecht dein Bundesrecht an und sind daher revisibel; davon geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. das zuletzt genannte Urteil vom 27. Januar 1967). Soweit der Beklagte sich demgegenüber auf § 67 der Bauordnung für Berlin vom 29. Juli 1966 (GVBl. für Berlin S. 1175) bezieht, der zum Teil ähnliche Bestimmungen enthält, kann damit die Fortgeltung der planungsrechtlichen Vorschriften der Reichsgaragenordnung als Bundesrecht nicht in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - [BVerwGE 22, 129 [34]]). Dies schließt nicht aus, daß die Landesbauordnung ähnliche Regelungen unter bauordnungsrechtlichen und daher dem Landesgesetzgeber zugänglichen Gesichtspunkten erlassen hat, wie dies vergleichbar auch für Vorschriften über den Bauwich der Fall ist, die ebenfalls einer sowohl planungsrechtlichen und daher bundesrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen und mithin landesrechtlichen Regelung zugänglich sind.
3.
Das Berufungsurteil ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, daß die für die Entscheidung maßgeblichen Tatbestände des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nachbarschützenden Charakter haben. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Zwar teilt der Senat die grundsätzlichen Bedenken nicht, die gelegentlich gegen eine öffentlich-rechtliche Nachbarklage erhoben worden sind (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 in BVerwGE 22, 129 [130 f.]). Indes kann nur der jeweils in Frage stehenden Vorschrift entnommen werden, ob diese dem Nachbarn ein Recht, also eine Rechtsposition derart einräumen will, daß sie gegebenenfalls auf dem Klagewege durchzusetzen ist. Dies ist für § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO zu verneinen. Nach dieser Vorschrift müssen die als Zubehör zur Wohnung usw. grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässigen Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen "so angeordnet ... werden, daß ihre Benutzung die Verkehrs- und Feuersicherheit nicht gefährdet, die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und lohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich stört." Aus dieser Regelung läßt sich ein den Nachbarn oder den "in der Umgebung" Ansässigen eingeräumtes subjektives Recht auf Einhaltung der Gebote des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht entnehmen. Soweit auf die Verkehrs- und Feuersicherheit Bezug genommen wird, liegt der Vorschrift ausschließlich das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren zugrunde. Aber auch soweit die Gesundheit, das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und Erholung "in der Umgebung" angesprochen wird, dient die Vorschrift nur dem öffentlichen Interesse und nicht den besonderen Belangen der Nachbarschaft in einer Weise, die mit der Einräumung eines subjektiven Rechts verbunden wäre. Die Gewährung einer rechtlich geschützten Position zugunsten des Personenkreises "in der Umgebung" läßt sich nicht mit dem Hinweis begründen, § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO diene dem Interessenausgleich zwischen den Zielen der Reichsgaragenordnung und dem Schutz der Bevölkerung; denn es ist nicht ersichtlich, daß zusätzlich zu dem objektiv-rechtlichen Interessenausgleich durch § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO subjektive Rechte gewährt werden sollten. Die Verleihung einer solchen Rechtsposition läßt sich weiter nicht daraus herleiten, daß die Vorschrift auf erhebliche Störungen gerade "in der Umgebung" abstelle und solche Störungen "in der Umgebung" verhindern wolle; auch wenn diese Worte in § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO fehlen würden, könnte der durch die Vorschrift gewährte objektiv-rechtliche Schutz aus rein tatsächlichen Gründen nur in der Umgebung wirken; aus der Beifügung dieser Worte kann daher schwerlich etwas für eine besondere subjektive Rechtsstellung hergeleitet werden. Im Gegenteil spricht die dehnbare und unpersönliche Formulierung, die eine praktikable Abgrenzung eines berechtigten Personenkreises nicht ermöglicht, dafür, daß keine bestimmten subjektiven Rechte für die Bewohner der Umgebung oder einen sonst von ihr zu erfassenden Personenkreis eingeräumt werden sollten. Anders liegt es z.B. bei den Vorschriften über den Bauwich, bei denen der Kreis der Berechtigten von der Sache her auf die benachbarten Grundstückseigentümer oder sonstige mit den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken rechtlich verbundene Personen beschränkt ist; anders liegt es auch als bei Ausweisungen besonders geschützter Gebiete in einem Bebauungsplan, insbesondere Ausweisungen reiner Wohngebiete, bei denen wegen der beschränkten Ausnutzbarkeit der Grundstücke in einem solchen klar abgegrenzten Gebiet möglicherweise den diesem Gebiet rechtlich Verbundenen erkennbar von der Norm als Ausgleich eine Rechtsstellung gewährt wird, die zur Abwehr erheblicher Verletzungen des Charakters eines geschützten Gebietes berechtigt. Anders als in diesen Fällen fehlt es hier an einer klaren Abgrenzung der Berechtigten durch § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO. Auch der Bundesgerichtshof hat für die vergleichbare Frage, ob eine Norm Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, betont, ein Gebot oder Verbot sei nur dann als Schutzgesetz geeignet, "wenn das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist" (BHZ 40, 306 [307]). Ein solcher von der jeweiligen Norm her bestimmter und abgrenzbarer Kreis der Berechtigter, ist nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls bei baurechtlichen Vorschriften zu verlangen, um ein subjektives Recht bejahen zu können. Eine klare Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten eines hinreichend klar abgrenzbaren Personenkreises hält der Senat im Baurecht insbesondere deswegen für erforderlich, weil der Schutz zugunsten eines oft nicht mehr übersehbaren Kreises von angeblich Berechtigten, der keineswegs auf die Nachbarn im eigentlichen Sinne des Wortes beschränkt ist, den Bauherrn - und (jedenfalls wirtschaftlich) nicht in erster Linie die Baugenehmigungsbehörde - einem für ihn ebenfalls nicht mehr übersehbaren Risiko aussetzt und ihn - mit allen damit verbundenen wirtschaftlichen und sonstigen Folgen - oft über Jahre hinweg im Ungewissen läßt. Insoweit liegen die Verhältnisse gerade im Baurecht in wesentlicher Hinsicht anders als in anderen Rechtsbereichen, in denen ebenfalls fraglich sein kann, ob Dritte durch öffentlich-rechtliche Normen rechtlich geschützt sind oder ob sich diese Normen nur objektiv-rechtlich im Reflexwege zu ihren Gunsten auswirken. Der Senat weicht daher mit seiner Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht von den Entscheidungen anderer Senate des Bundesverwaltungsgerichts ab (vgl. etwa Urteil vom 13. Januar 1961 - BVerwG VII C 219.59 - [BVerwGE 11, 331]), weil sich die Frage, ob einem Dritten ein subjektives Recht eingeräumt ist, nur aus der Auslegung der jeweils zugrunde liegenden Rechtsvorschrift ergeben kann.
Fehlt es mithin bereits an einer der Klägerin durch § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO eingeräumten rechtlich geschützten Position, so kommt es auf den Verfahrensfehler nicht an, den das Oberverwaltungsgericht nach Auffassung der Revision dadurch begangen haben soll, daß es Beweisanträge der Klägerin übergangen und nicht genügend aufgeklärt habe, ob die von den Garagen ausgehende Störung erheblich im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO sei.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin Ansprüche gegen den Beigeladenen aus § 906 BGB zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
4.
Ebenfalls unbegründet ist die Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe sich über die unter Beweis gestellte Behauptung hinweggesetzt, daß in dem Garagenbau des Beigeladenen kein einziges Kraftfahrzeug von Bewohnern des Grundstücks des Beigeladenen untergestellt sei. Es kann offenbleiben, ob § 11 Abs. 2 RGaO, auf den sich die Klägerin bezieht, nachbarschützende Funktionen hat (vgl. zur Frage, ob es sich bei § 11 Abs. 2 RGaO um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt, verneinend BGHZ 40, 306[BGH 27.11.1963 - V ZR 201/61] [311 f.]). Denn nach § 11 Abs. 2 RGaO kommt es auf das Bedürfnis an Garagen in dem Gebiet und nicht nur auf dem Grundstück, auf dem Garagen errichtet werden sollen, an (vgl. dazu im einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 -). Daß ein Bedürfnis an Garagen im Gebiet besteht, bezweifelt offenbar auch die Klägerin nicht.
5.
Die Revision kann mit ihrer Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO verletzt, ebenfalls keinen Erfolg haben. Nach dieser Vorschrift sollen in den Gebieten, die nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen, wie z.B. in reinen Wohngebieten, Einstellplätze und Garagen möglichst nicht im Innern der Baublöcke liegen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO habe keine nachbarschützenden Funktionen. Es kann dahinstehen, ob diese Meinung zutreffend ist, verneinenden, falls, ob auch Dritte, die außerhalb eines Baublocks ansässig sind, Rechte aus § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO herleiten können. Denn jedenfalls kann nach dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Kartenmaterial kein Zweifel bestehen, daß ein Baublock im Sinne dieser Vorschrift hier nicht vorliegt, nämlich eine allseitig oder zumindest überwiegend von geschlossenen Baufronten umschlossene Fläche. Dies ergibt sich aus folgendem: Die Vorderseite des Grundstücks des Beigeladenen ist von einem (an der Hofseite) etwa 25 m langen Geschäfts- und Wohnhaus begrenzt, das an seinem südöstlichen Ende nach Nordosten abknickt und sich in dieser Richtung noch etwa knapp 6 m fortsetzt. Das Grundstück der Klägerin hat einen Abstand von knapp 9 m vom Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück des Beigeladenen; die auf der anderen (nordöstlichen) Seite an das Haus des Beigeladenen anschließende Häusergruppe hat einen Abstand von 15,5 m. Auch hinter dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich keine geschlossene oder zumindest überwiegend geschlossene Baufront. Angesichts dieser aufgelockerten Bebauung kann nicht davon gesprochen werden, daß die auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks des Beigeladenen errichtete Garagenanlage innerhalb eines Baublocks im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 RGaO liegt.
6.
Soweit die Revision damit begründet ist, das Grundstück des Beigeladenen sei überbebaut und der Dispens, der diese Überbebauung ermöglicht habe, hätte nicht erteilt werden dürfen, wendet sie sich gegen die angebliche Verletzung von Landesrecht, das der Nachprüfung im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich ist. Nicht begründet ist die Rüge der Revision, das Oberverwaltungsgericht habe, indem es die nachbarschützende Wirkung der Bebaubarkeitsvorschriften der Bauordnung verneint habe, gegen Art. 14 GG verstoßen. Zwar ist es richtig, daß nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts den Inhalt des Eigentums des Nachbarn materiell erweitern (vgl. Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - [BVerwGE 11, 95 [96]]); eine solche materielle Erweiterung des Eigentums hängt aber von der Beantwortung der - bei landesrechtlichen Vorschriften dem Revisionsgericht grundsätzlich verschlossenen - Frage ab, ob die Vorschrift tatsächlich nachbarschützend ist. Das hat hier das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht verneint. Davon, daß die Verneinung des nachbarschützenden Charakters einer landesrechtlichen Vorschrift notwendigerweise zu einer Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des Art. 14 GG, führe, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Rede sein.
7.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch nicht die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 1 RGaO verletzt. Danach sollen Einstellplätze und Garagen möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflachen liegen und von dort auf möglichst kurzem und geradem Wege zu erreichen sein. Daß die Garagen hier auf möglichst kurzem und geradem Wege erreicht werden, kann auch die Klägerin nicht in Abrede stellen. Nur darauf kommt es an; gewiß ist der von ihr vorgeschlagene Weg für sie weniger beeinträchtigend; daß er kürzer und gerader ist als der bestehende Zugang zu den Garagen, vermag sie selbst nicht zu behaupten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Dr. Müller
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler