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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1965, Az.: BVerwG IV C 3.65

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 3.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.09.1958 - AZ: VII A 311/57

Fundstellen

  • BVerwGE 22, 129 - 138
  • AS 22, 129
  • BBaubl 1966, 366
  • BayVBl 1966, 91
  • DVBl 1966, 269-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1966, 353 (Kurzinformation)
  • DÖV 1966, 246-248 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1966, 330
  • MDR 1966, 174-175 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1966, 100
  • ZMR 1966, 136

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage.

  2. 2.

    Zur Klageform bei der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage.

  3. 3.

    § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO gilt als Bundesrecht fort (ständige Rechtsprechung).

  4. 4.

    Bei Anwendung von § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO sind die Zweckbestimmung der RGaO und die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1965 in Frankfurt/Main
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Müller und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1958 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Klägerin gehört der im Grundbuch von H. D. Bl. 2164 eingetragene Grundbesitz zu gleichen Teilen mit ihrem Bruder. Der Beigeladene ist Eigentümer der nach Westen an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Parzellen, auf denen er ein Lebensmittelgeschäft und die Gaststätte "Zum B." betreibt. Nach Norden werden die Grundstücke vom O. begrenzt. Zwischen den Häusern der Parteien ist ein schmaler Durchgang. Er gehört zum Grundstück der Klägerin. 1952 hat der Beigeladene auf der Parzelle 570/150 im seitlichen Anschluß an sein Haus nach Süden einen neuen massiven Abstellraum errichtet, der mit der Rückseite an das Nachbargrundstück angrenzt. Hierfür wurde ihm am 3. Oktober 1952 nachträglich die Baugenehmigung widerruflich erteilt, weil er die Baufluchtlinie überbaut hatte. Durch Urteil des Landgerichts Hagen wurde der Beigeladene verurteilt, das Gebäude bis auf 2 1/2 m von der Grenze zu entfernen, weil der vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten war. Am 22. September 1954 beantragte der Beigeladene anstelle des abzureißenden Abstellraumes die Baugenehmigung für eine Garage. Die Genehmigung wurde ihm ebenfalls unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs wegen Überbauung der Baufluchtlinie erteilt, um "auf Grund der Reichsgaragenordnung eine Grenzbebauung zu ermöglichen" (so der Vermerk des Bauamts auf dem Bauantrag des Beigeladenen vom 22. September 1954 und die Stellungnahme der Beklagten an den Regierungspräsidenten vom 23. Juli 1955). In ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend: Das landgerichtliche Urteil sei rechtskräftig, die Errichtung der Garage widerspreche diesem Urteil; eine zweite Garage sei nicht notwendig, da der Beigeladene keinen Wagen habe und eine bereits vorhandene Garage als Abstellraum benütze; es sei auch sonst noch genügend Raum vorhanden, um die Garage an einer anderen Stelle zu errichten. Die Beklagte wies den Einspruch ohne Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf die Reichsgaragenordnung zurück. Eine neue Eingabe der Klägerin an den Regierungspräsidenten faßte dieser als Beschwerde auf, wies sie aber mit Bescheid vom 30. September 1955 zurück und bemerkte hierzu: "Ob Ihr Nachbar evtl. ein gegen ihn ergangenes Zivilurteil auf diese Weise wirkungslos machen will, ist von den Verwaltungsbehörden nicht zu prüfen, da diese nur über die Rechtmäßigkeit der von ihnen erlassenen Entscheidungen zu befinden haben." In der Folgezeit betrieb die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts mit dem Ziel der Beseitigung der Garage. Der Beigeladene erhob seinerseits Vollstreckungsgegenklage. Das Verfahren hierüber setzte das Landgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des von der Klägerin in Gang gebrachten Verwaltungsstreitverfahrens aus.

2

Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, sie stoße ins Leere. Die Baugenehmigung sei mit der Errichtung der Garage vor Erhebung der Klage verbraucht. Von der Genehmigung könnten deshalb keine die Klägerin beeinträchtigenden Wirkungen mehr ausgehen. Die Klägerin könne höchstens noch durch das Bauwerk und nicht mehr durch die angefochtene Bauerlaubnis beeinträchtigt sein. Ein Übergang zur Feststellungsklage (§ 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165) sei nicht mehr zulässig, da der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch Verbrauchter Baugenehmigung seine Erledigung gefunden habe. Für eine Feststellungsklage nach § 52 MRVO Nr. 165 fehle es ebenfalls an den gesetzlichen Voraussetzungen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beigeladenen als Bauherrn und der Beklagten als Baugenehmigungsbehörde auf Grund der Baugenehmigung bestehe nicht mehr. Das Bauwerk sei nicht als unmittelbare Nachwirkung der Baugenehmigung anzusehen. Es sei letztlich durch den freien Willensentschluß des Beigeladenen entstanden, der nicht verpflichtet gewesen sei, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. Es fehle auch ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger verwaltungsgerichtlicher Feststellung, da die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt worden sei. Der Grundstücksnachbar könne gegebenenfalls nach privatem Recht Beseitigung des genehmigten Baues verlangen.

3

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen: Die auf Aufhebung einer noch wirksamen Baugenehmigung gerichtete Klage sei an sich zulässig. Das Oberverwaltungsgericht erkenne in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse eines Nachbarn in den Fällen an, in welchen einem Bauherrn Befreiung von solchen zwingenden baurechtlichen Vorschriften gewährt worden sei, die zumindest zum Teil dem Schutz der Interessen des Nachbarn dienten. Es handele sich in der Regel - und so auch hier - um eine Vornahmeklage im Sinne des § 24 MRVO Nr. 165, da nur so einer Änderung der Sach- und Rechtslage bis zur gerichtlichen Entscheidung zweckentsprechend Rechnung getragen werden könne. Die Klage könne aber nur dann begründet sein, wenn die Klägerin ein Recht auf die nachträgliche Aufhebung der Baugenehmigung hätte oder wenn die Behörde noch jetzt ein ihr etwa zustehendes Ermessen nur in der Richtung ausüben dürfte, daß sie die Genehmigung zurücknehme oder widerrufe. Es könne dahingestellt bleiben, ob einem Erfolg der Vornahmeklage nicht schon entgegenstehe, daß die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Kleingarage durch die Errichtung und die Gebrauchsabnahme verbraucht und damit erloschen sei. Die Klage könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Baugenehmigung den Grundstücksnachbarn nicht in seinen Rechten beeinträchtige, wenn das örtliche Baurecht unverändert, d.h. ohne Dispensgewährung angewendet worden sei. Das sei hier der Fall. Die Klägerin sei durch die Baugenehmigung für die Garage an den Beigeladenen deshalb nicht beeinträchtigt, weil keine Schutzvorschriften für Nachbarinteressen der Baugenehmigung entgegenstünden. Nach § 13 Abs. 4 der Reichsgaragonordnung könne nämlich die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen an der Nachbargrenze zulassen. Mit der Zulassung des Baues an der Grenze würden irgendwelche Rechte der Klägerin nicht berührt, denn zu ihrem Schutz sei die Vorschrift nicht erlassen. Sie setze in Gegenteil die für sonstige Bauten an der Nachbargrenze in den Bauordnungen vorgesehenen zwingenden Schutzbestimmungen außer Kraft. Nach § 13 Abs. 5 der Reichsgaragenordnung sei die Baubehörde ermächtigt, auch gegen den Einspruch des Nachbarn oder trotz Verweigerung seiner Zustimmung eine Baugenehmigung zu erteilen.

4

Die Klägerin hat zur Begründung der gegen diese Entscheidung gerichteten Revision folgendes vorgetragen: Der angefochtene Bescheid sei nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen, und das Berufungsgericht habe die Klage zu Unrecht als eine Vornahmeklage angesehen. Es habe auch seine Aufklärungspflicht verletzt und der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt. § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung sei keine ausreichende rechtliche Grundlage für einen Eingriff in ihr Recht auf Einhaltung des Bauwichs. Eine Abänderung des privatrechtlichen Vertretungsrechts sei nur durch "Polizeigesetz" zulässig. Die Errichtung einer Garage an der Grenze müsse als eine unzulässige Enteignung angesehen werden. Schließlich verstoße die Baugenehmigung gegen den Gleichheitssatz und die angefochtene Entscheidung gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Selbst wenn diese Rügen nicht durchgreifen würden, müsse die Entscheidung als unrichtig angesehen werden, da kein Bedürfnis für die Errichtung einer Garage an der Grenze, bestehe.

5

Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

6

Der Oberbundesanwalt hat sich nicht an Verfahren beteiligt.

7

II.

Die Revision hat Erfolg.

8

A.

1)

Zutreffend sind die Vorinstanzen von der Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage ausgegangen. Dies entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung und durchaus herrschender Meinung (vgl. BVerwGE 1, 83[BVerwG 25.02.1954 - I B 196/53];  11, 95) [BVerwG 17.08.1960 - VI C 371/57]. Die im jüngeren Schrifttum hiergegen verschiedentlich erhobenen Einwendungen (vgl. Redeker in NJW 1959, 749 und Sellmann in DVBl. 1963, 273 und in NJW 1964, 1545) greifen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch. Sie müssen letzten Endes an den Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG scheitern, wonach jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht. Dabei muß der Betroffene nicht notwendig zugleich der sein, an den sich die Maßnahme der öffentlichen Gewalt richtet, von der die behauptete Verletzung seiner Rechte ausgeht. Der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG bliebe entgegen dem Willen des Grundgesetzgebers lückenhaft, wenn er sich nicht auch auf die keineswegs seltenen Fälle erstrecken würde, in denen die einem Rechtsgenossen gewährte Begünstigung zugleich Rechte eines arideren beeinträchtigen kann. So aber liegt es regelmäßig bei der Nachbarklage. Ihre Zulässigkeit kann auch durch die von ihren Verneinern geltend gemachte Erwägung nicht ernstlich in Frage gestellt werden, der Nachbar könne sein eigentliches Ziel durch die verwaltungsgerichtliche Klage nicht oder doch nur umständlicher als auf dem Zivilrechtsweg erreichen, so daß er für sie eines Rechtsschutzinteresses ermangele. Diese prozeßwirtschaftliche Erwägung erweist sich schon deswegen als nicht fruchtbar, weil sie für eine wesentliche Fallgruppe der Nachbarklage offensichtlich unrichtig ist. Solange nämlich der Begünstigte von einer den Nachbarn belastenden Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, kann dieser dem tatsächlichen Eingriff in seine Rechte, der infolge der Genehmigung als öffentlich-rechtlicher Beseitigung einer nachbarschützenden Schranke droht, nur durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebungsklage begegnen und mit ihr auch das verfolgte Ziel erreichen. Die Rechtsprechung des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts schließlich, das die Zulässigkeit der Nachbarklage bekanntlich verneint hat, bietet keine zeitgerechten Maßstäbe für die Lösung des Problems. Sie beruht auf anderer verfassungsrechtlicher Grundlage und ist von Eigentumsvorstellungen geprägt, die von den heutigen verschieden sind, weder bestand damals eine Rechtswegverbürgung, wie sie Art. 19 Abs. 4 GG enthält, noch galt ein Eigentumsbegriff als verbindlich, der den des Art. 14 GG entspricht. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht. Unter der Herrschaft des Grundgesetzes ließe sich die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Nachbarklage augenscheinlich nur unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG allgemein verneinen.

9

2)

Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht, wie die Klägerin mit Recht rügt, die von ihr erhobene Anfechtungsklage als "Vornahmeklage" (Verpflichtungsklage) behandelt. Das Oberverwaltungsgericht Münster in Westfalen sieht die Vornahmeklage in ständiger Rechtsprechung als die für den Nachbarn regelmäßig allein geeignete Klageform an. Während ihn eins Schrifttum hierin teilweise folgt (vgl. Gelzer in NJW 1958, 325 [326]; Obermayer in JuS 1963, 110), haben andere Oberverwaltungsgerichte die Klageform der Anfechtungsklage als gegeben angesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Lüneburg, AS 13, 492; Verwaltungsgerichtshof Stuttgart, VerwRspr. Bd. 7, 564; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Deutsche Wohn-Wirtschaft 1957, 141; Oberverwaltungsgericht Hamburg, DVBl. 1959, 822; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, AS 7, 299). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster vermag schon grundsätzlich nicht zu überzeugen. Der gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung mit der öffentlich-rechtlichen Klage vorgehende Nachbar behauptet nicht, ein besonderes Recht zum Tätigwerden der Behörde zu seinen Gunsten zu besitzen. Dies käme nur in den hier nicht gegebenen und zu beurteilenden Falle in Frage, daß der Nachbar von der Behörde ein Einschreiten gegen rechtswidriges Verhalten des anderen verlangen zu können glaubt, ohne daß dieser sich seinerseits auf, einen ihn begünstigenden oder berechtigenden Verwaltungsakt berufen könnte; dann käme in der Tat eine. Vornahme- oder Untätigkeitsklage in Frage. Im vorliegenden Falle macht aber der Nachbar geltend, durch eine von der Behörde getroffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Dementsprechend ist das Ziel seines Begehrens nicht der "Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (Verpflichtungsklage)", § 42 Abs. 1 VwGO, sondern die Aufhebung der den anderen erteilten Baugenehmigung, soweit sie ihn, den Nachbarn, belastet. Für dieses Begehren ist aber die Anfechtungsklage die gesetzlich vorgesehene Klageform. Im vorliegenden Falls kommt sie offensichtlich allein in Betracht, so daß dahinstehen kann, wann sie etwa mit einer anderen Klageform zu verbinden ist.

10

Die Klägerin will ihren vor den Zivilgerichten erstrittenen Titel auf Beseitigung des von Beigeladenen ursprünglich auf dem Bauwich errichteten und später zur "Garage" erweiterten Geräteschuppens vollstrecken. Im Wege der Vollstreckungsgegenklage beruft sich der Beigeladene auf die ihm erteilte Genehmigung zum Bau der Garage. Das Zivilgericht hat das Verfahren hierüber bis zur rechtskräftigen Entscheidung des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens ausgesetzt. Führt dieses auf die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage zur Aufhebung der Baugenehmigung, so muß die Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) des Beigeladenenerfolglos bleiben, anderenfalls muß sie Erfolg haben. Die Erreichung des von der Klägerin erstrebten Zieles, nämlich die Beseitigung des auf dem Bauwich errichteten Gebäudes im Wege der Vollstreckung aus dem vorliegenden zivilrechtlichen Titel, hängt somit ausschließlich davon ab, ob im Verwaltungsstreitverfahren die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung als rechtswidrig aufgehoben oder als rechtmäßig bestätigt wird.

11

Bei dieser Sachlage erweist sich auch die Annahme des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung könne die Klägerin nicht (mehr) belasten, weil sie durch ihre Ausnutzung "verbraucht" sei und eine beeinträchtigende Wirkung mithin nicht mehr ausüben könne. Die Klägerin kann nur deshalb nicht aus dem zivilgerichtlichen Titel gegen den Beigeladenen vollstrecken, weil die inzwischen erteilte Baugenehmigung dies hindert. Beide Vorinstanzen haben insoweit in den Bestreben, Grundsätze aufzustellen (so das Verwaltungsgericht: Verbrauch der Genehmigung) oder festzuhalten (so das Oberverwaltungsgericht: Vornahmeklage als Klageform), den Sachverhalt, über den zu entscheiden war, verfehlt. Daher bedarf hier auch die Frage keiner Erörterung, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Baugenehmigung werde mit der Errichtung des Bauwerks verbraucht und könne dann keine selbständigen Wirkungen mehr entfalten, unter anderen tatsächlichen Voraussetzungen richtig sein kann.

12

3)

Die weiteren Verfahrensrügen der Klägerin, das Berufungsgericht habe seine Entscheidungen nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen, es habe seiner Aufklärungspflicht nicht genügt und damit zugleich das rechtliche Gehör nicht im gebotenen Umfang gewährt, gehen fehl. Wenn die Klägerin in diesen Zusammenhang vorträgt, das Berufungsgericht habe sich nicht in erforderlicher Weise mit ihren Einwendungen gegen die Zulässigkeit der angefochtenen Baugenehmigung auseinandergesetzt und es auch an der dazugehörigen Sachaufklärung fehlen lassen, so wendet sie sich damit in Wahrheit nicht gegen das Prozedieren des Gerichts, sondern erhebt sachlich-rechtliche Einwendungen gegen dessen Rechtsauffassung. Vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus bedurfte es weiterer Sachaufklärung nicht, hat das angefochtene Urteil auch eine zureichende Begründung erfahren. Für eine Verkürzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin ist nichts ersichtlich.

13

B.

1)

Bei der Beurteilung der angefochtenen Baugenehmigung, durch die "das Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs festgestellt" worden ist (BVerwGE 16, 116 [120]), sind inzwischen ergangene Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Es wäre nicht sinnvoll und mit der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie nicht vereinbar, wenn die Genehmigungaufgehoben würde, obwohl sie sogleich nach der Aufhebung wiedererteilt werden müßte (BVerwGE 5, 351 [BVerwG 14.11.1957 - I C 168/56];  6, 321 [BVerwG 24.04.1958 - I C 157/54];  20, 12) [BVerwG 05.11.1964 - III C 34/63]. Rechte des Nachbarn werden deswegen nicht verkürzt. Sollte die Genehmigung ursprünglich rechtswidrig gewesen sein, so kann der Nachbar bei vorhandenem Feststellungsinteresse eine Entscheidung darüber mit der Feststellungsklage erreichen.

14

Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 a und 5 der Reichsgaragenordnung von 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung von 13. September 1944 (RArbBl. I S. 325) - RGaO -, um deren Anwendung es geht, durch diejenigen der §§ 7 Abs. 4 und 108 Abs. 1 Nr. 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von 25. Juni 1962 (GVBl. S. 373) - BauO NW - ersetzt worden sind. § 7 Abs. 4 BauO NW bestimmt in wesentlichen inhaltsgleich mit § 13 Abs. 4 RGaO: "Garagen, überdachte Stellplätze, Masten und oberirdische Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung können in Bauwich gestattet werden ...". Nach § 108 Abs. 1 Nr. 8 BauO NW tritt mit deren Inkrafttreten "die Verordnung über Garagen und Einstellplätze (RGaO)" außer Kraft.

15

§ 13 Abs. 4 a (ausgenommen letzter Halbsatz) und Abs. 5 (soweit auf Abs. 4 a bezüglich) RGaO sind durch die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht außer Kraft gesetzt worden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, gehören sie dem Bodenrecht an und gelten gemäß Art. 74 Ziff. 18 in Verbindung mit Art. 125 GG als Bundesrecht fort (vgl. Beschlüsse vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 = BBauBl. 1959, 395 = NJW 1959, 1382 -; 24. Juli 1959 - BVerwG I B 65.59 -; 11. Januar 1962 - BVerwG I B 163.61 = BBauBl. 1962, 398 -; 23. Mai 1962 - BVerwG I B 65.62 -). Hiervon geht auch das Bundesbaugesetz von 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - aus. § 186 Abs. 3 BBauG bestimmt ausdrücklich, daß die Vorschriften der Reichsgaragenordnung unberührt bleiben, soweit sie nicht den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes entgegenstehen. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 e und Ziff. 12 BBauG bezieht die Bereitstellung von Flächen für Stellplätze und Garagen in die bodenrechtlichen Regelungen ein, die der Bebauungsplan zu treffen bestimmt ist. §§ 12, 17 Abs. 6 und 19 Abs. 5 der auf Grund der Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG erlassenen Baunutzungsverordnung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) - BauNutzVO - enthalten weitere einschlägige Regelungen. Neben diesen und anderen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes und der Baunutzungsverordnung stehen, sie im Bedarfsfall ergänzend - das ist die Zweckbestimmung von § 186 Abs. 3 BBauG -, die Vorschriften der Reichsgaragenordnung, soweit sie Bundesrecht enthalten, darunter § 13 Abs. 4 a und 5.

16

Bundesrechtliche Bestimmungen der Reichsgaragenordnung können vom Landesgesetzgeber nicht aufgehoben oder geändert werden, Art. 31 GG. Soweit die Bauordnungen der Länder daher die Reichsgaragenordnung ohne Einschränkung für aufgehoben erklären - so § 108 Abs. 1 Nr. 8 BauO NW und § 118 Abs. 1 Nr. 17 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (GBl. S. 151) -, kann das nur mit der verfassungskonformen Einschränkung verstanden werden, die Art. 109 Abs. 1 Nr. 15 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179 und 250) ausdrücklich hervorhebt, "soweit sie (die Reichsgaragenordnung) Landesrecht enthält". Entsprechendes gilt, soweit in einzelne Bestimmungen der Bauordnungen der Länder bundesrechtliche Regelungsgegenstände der Reichsgaragenordnung aufgenommen worden sind, wie z.B. in § 7 Abs. 4 BauO NW.

17

2)

Für die Entscheidung in der Revisionsinstanz kommt es hiernach unverändert auf § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO an. Nach diesen Vorschriften kann die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen an der Grundstücksgrenze gegen den Einspruch des Nachbarn zulassen. Die der Behörde damit übertragene Befugnis hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung dahin verstanden, daß eine Garage an der Grenze dann genehmigt werden darf, "wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung, sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten" (Beschlüsse vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 = BBauBl. 1959, 395 = NJW 1959, 1382 -; 2. November 1961 - BVerwG I B 34.61 = NJW 1962, 508 -; 11. Januar 1962 - BVerwG I B 163.61 = BBauBl. 1962, 398 -; 23. Mai 1962 - BVerwG I B 65.62 - Es hat diese (einschränkende) Auslegung der Zweckbestimmung entnommen, der die Reichsgaragenordnung dient, und sie zugleich im Hinblick auf das Grundgesetz für erforderlich gehalten, weil § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO anderenfalls mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht in Einklang stände. Es hat dazu in dem Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - ausgeführt:

"Im Rahmen der Sozialgebundenheit des Eigentums ist der Grundbesitz mit der Pflicht belastet, den von ihm ausgehenden ruhenden Kraftverkehr selbst aufzunehmen (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1958 - BVerwG I C 104.57 - [DVBl. 1959 S. 99 = MDR 1959 S. 236 = BBBl. 1959 S. 76]). Aus der Zweckbestimmung der Reichsgaragenordnung hat der Senat gefolgert, daß der Umfang und das Ausmaß der dem Eigentum an einem Grundstück innewohnenden Pflicht, den ruhenden Verkehr aufzunehmen, durch das vom Grundstück ausgehende Bedürfnis bestimmt werde. ... Hinsichtlich des Verhältnisses des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zu den Bauwichbestimmungen ist somit folgendes zu beachten: § 13 Abs. 4 RGaO dient dazu, die Ziele der Reichsgaragonordnung zu verwirklichen, nicht aber die Bauwichtestimmungen - die auf ganz anderen gesetzlichen Überlegungen beruhen - für den Garagenbau aufzuheben. Im Fall der Kollision geht § 13 Abs. 4 RGaO vor. Das ist der Sinn, wenn es heißt, die Baupolizei könne den Bau einer Garage an der Grenze zulassen. Die Bestimmung greift somit ein, wenn die nach der Reichsgaragenordnung gebotene Genehmigung für eine Garage wegen der Vorschriften über den Bauwich versagt werden müßte. § 13 Abs. 4 RGaO ergänzt die Vorschriften über den Bauwich zunächst für den Fall, daß der Schaffung von Garagen Hindernisse entgegenstehen, die durch den Bau an der Grenze ausgeräumt werden können. Hieraus ergibt sich der Umfang der Ermächtigung, aber auch die Grenze für die Anwendung dieser Bestimmung durch die Baubehörde: Kann der Bau einer nach den Zwecken der Reichsgaragenordnung gebotenen Garage unter Berücksichtigung der geltenden Bauwichbestimmungen genehmigt werden, so liegt kein Sachverhalt vor, wie er in § 13 Abs. 4 RGaO vorausgesetzt wird. Andererseits ist die Baubehörde ermächtigt, eine Garage an der Grenze dann zu genehmigen, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden können."

18

An dieser Rechtsprechung des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich ausdrücklich angeschlossen haben der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil von 5. Dezember 1960 - II 315/60 - [BBauBl. 1961, 573] und Urteil von 5. Dezember 1960 - IV 349.61 -), das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil von 20. Oktober 1961 - I OVG A 143.60 -), das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil von 24. August 1961 - 1 A 75/60 -), der Verwaltungsgerichtshof Kassel (Urteil von 1. November 1963 - OS IV 55/62 -) und das Oberverwaltungsgericht Berlin (Urteil von 7. Mai 1965 - OVG II B 79/63 -), hält auch der jetzt für das Bau- und Bodenrecht zustänige erkennende Senat fest.

19

Das Oberverwaltungsgericht Münster ist, wie in ständiger Rechtsprechung so auch in angefochtenen Bescheid, der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Es meint, die Ermächtigung in § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO setze für Kleingaragen und Einstellplätze die für sonstige Bauten an der Nachbargrenze bestehenden Schutzbestimmungen außer Kraft, Die Zulassung von Kleingaragen und Einstellplätzen in Bauwich könnten daher irgendwelche Rechte des Nachbarn nicht berühren. Die Genehmigungsbefugnis der Behörde für solche Vorhaben sei Einschränkungen nicht unterworfen. Der eindeutige Gesetzeswortlaut biete zu der von Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung keinen Anhalt. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Sie gehen anscheinend von der Vorstellung aus, daß der Wortauslegung der Vorrang vor einer Auslegung nach Sinn und Zweck zu geben sei. Es bedarf indessen keiner Darlegung mehr, daß für neuzeitliche Rechtsanschauung in Zweifelsfällen die Auslegung nach Sinn und Zweck der reinen Wortauslegung vorgeht (BVerfGE 8, 210 [221], BVerwGE 2, 10 [11], BGHZ 2, 176 [184]). Zu Unrecht stellt das Oberverwaltungsgericht Münster daher, soweit aus seinen Gründen ersichtlich, allein auf den Wortlaut ab. Es läßt jede Auseinandersetzung mit den Gesichtspunkten vermissen, die für die an. Sinn und Zweck von § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO anknüpfende Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebend sind, nämlich die Zweckbestimmung der Reichsgaragenordnung und die daraus herzuleitenden Schranken ihrer den Inhalt des Eigentums berührenden Einzelregelungen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist nicht ersichtlich, wie das ausschlaggebende Gewicht dieser Gesichtspunkte ernstlich sollte in Zweifel gezogen werden können.

20

3)

Infolge hiernach unzutreffender Auslegung von § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO hat das Berufungsgericht versäumt, der Frage nachzugehen, ob die Ziele der Reichsgaragenordnung ohne Inanspruchnahme des Bauwichs zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem der Klägerin hätten verwirklicht werden können. Zu ihrer Beantwortung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Sache ist demgemäß unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

21

Das Berufungsgericht wird in der neuerlichen. Verhandlung zunächst zu klären haben, ob die streitige Genehmigung überhaupt ein Vorhaben zum Gegenstand hat, das den Zielen der Reichsgaragenordnung dienen soll. Hieran bestehen nicht geringe Zweifel. In Übereinstimmung mit dem Vermerk des Bauamts auf dem Bauantrag des Beigeladenen vom 22. September 1954 hat die Beklagte in ihrer gegenüber dem Regierungspräsidenten abgegebenen Stellungnahme vom 23. Juli 1955 wörtlich ausgeführt: "Zweck des Bauantrages war, da der Abstellraum inzwischen zum Streitobjekt zwischen Keune und seiner Nachbarin Else Schulte geworden war, auf Grund der Reichsgaragenordnung baurechtlich eine Grenzbebauung zu ermöglichen. Da auf Grund von § 13 Abs. 4 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze die Errichtung von Kleingaragen an der Nachbargrenze auch gegen den Einspruch des Nachbarn oder trotz Verweigerung seiner Zustimmung möglich ist, bestand kein Grund, die bauaufsichtliche Genehmigung zu versagen." Dies läßt zumindest möglich erscheinen, daß der beantragte und genehmigte Bau nur als Garage bezeichnet worden ist, aber in Wirklichkeit, wie zuvor, zu anderen Zwecken genutzt werden sollte. Ist das der Fall, so durfte die Genehmigung nicht erteilt werden. In diesem Zusammenhang wird festzustellen sein, wie die "Garage" seit ihrer Errichtung genutzt worden ist und genutzt wird.

22

Das Berufungsgericht wird weiterhin zu klären haben, ob die bei richtiger Auslegung von § 13 Abs. 4 a und 5 RGaO entscheidungserheblichen Behauptungen der Klägerin zutreffen, daß der Beigeladene eine bereits vorhandene Garage (außerhalb des Bauwichs) als Abstellraum benutze und daß auch sonst Raum für eine Garage außerhalb des Grenzabstandes vorhanden sei. Dabei wird auch der Umfang des von dem Grundstück des Beigeladenen ausgehenden Bedürfnisses festzustellen sein, den ruhenden Verkehr aufzunehmen.

23

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Klein
Dr. Müller
Dr. Paul