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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1959, Az.: BVerwG I B 65.59

Anwendung irrevisiblen Rechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1959
Aktenzeichen
BVerwG I B 65.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 10982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.02.1959 - AZ: VII A 208/58

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. Juli 1959
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 1959 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat die Genehmigung zum Bau einer Garage beantragt, die im linken Bauwich seines Grundstücks errichtet werden soll. Er hat die Ablehnung seines Antrags im Verwaltungsrechtsweg angefochten.

2

Die Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg.

3

In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Das Bauvorhaben widerspreche zwingenden Vorschriften der Bauordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 24. Dezember 1938 in der Fassung vom 1. Juni 1946. Für die Gewährung einer Dispenses lägen die Voraussetzungen nicht vor. Auf dem Nachbargrundstück bestehe bereits ein für die weitere Bebauung maßgebendes Gebäude, nach dem sich der Kläger richten müsse.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er ist der Auffassung, daß im Revisionsverfahren die grundsätzliche Frage zu klären sei, ob ein dem formellen und materiellen Baurecht widersprechendes Gebäude für die Bebauung des Nachbargrundstücks maßgebend sein dürfe.

6

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

7

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, die in § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - näher bezeichnet sind. Von diesen Voraussetzungen käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht. Danach wäre die Revision zuzulassen, wenn in dem künftigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Diese Voraussetzung liegt aber bereits dann nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf Grund landesrechtlicher Vorschriften ergangen ist; denn nach § 56 BVerwGG kann das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung lediglich daraufhin prüfen, ob sie auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung von revisiblem Recht beruht.

8

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Versagung auf die Bauordnung des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk gestützt. Dabei handelt es sich um irrevisibles Recht. Das Revisionsgericht ist daher an die Anwendung und Auslegung, die das Berufungsgericht den maßgebenden Bestimmungen gegeben hat, gebunden (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage beurteilt sich nach der genannten Bauordnung. Die Entscheidung hierüber ist daher dem Revisionsgericht entzogen.

9

Es kann somit nur um die Frage gehen, ob im Zusammenhang mit der Anwendung bundesrechtlicher Normen grundsätzliche Rechtsfragen zu klären wären. In Betracht zu ziehen ist § 13 Abs. 4 Buchst. a der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO -. Danach kann die Baugenehmigungsbehörde die Errichtung von Kleingaragen auch an der Nachbargrenze zulassen. Soweit das Berufungsgericht schlechthin einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für eine Garage im Bauwich verneint, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie der Senatim Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - ausgeführt hat, kann aus § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO eine Verpflichtung der Behörde bestehen, eine Garage an der Grenze dann zu genehmigen, wenn die Ziele der Reichsgaragenordnung sonst nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten. Kann der Bau der Garage unter Berücksichtigung der in den Bauordnungen enthaltenen Bauwichbestimmungen aber genehmigt werden, so liegt kein Sachverhalt vor, wie er in § 13 Abs. 4 RGaO vorausgesetzt wird. Dieser Gesichtspunkt kann aber die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage geht, ob überhaupt an der Grenze gebaut werden darf, sondern wo die Garage an der Grenze aufzuführen und wie sie zu gestalten ist. Diese Fragen sind der Entscheidung des Revisionsgerichts entzogen, da es sich um solche der nicht revisiblen Bauordnung handelt. Andere der Klärung bedürftige Rechtsfragen, die dem Bundesrecht angehören, sind nicht erkennbar.

10

Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Lullies
Dr. Böhmer