Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.08.1960, Az.: BVerwG VI C 371.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG VI C 371.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 27.08.1957 - AZ: 2 A 22/57

Fundstellen

  • BVerwGE 11, 92 - 95
  • AS XI, 92
  • NDBZ 1961, 18
  • RLA 1961, 31

Amtlicher Leitsatz

Für Ansprüche aus § 66 G 131 ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Nehlert
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 1957 und des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße - Kammer Mainz - vom 7. Dezember 1956 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Sozialgericht in Koblenz verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger beansprucht im Verwaltungsrechtswege anstatt der ihm durch das Versorgungsamt Koblenz auf Grund der Regelung des § 66 G 131 zugebilligten Rente von 10 DM Heilbehandlung mit der Behauptung, daß er vor dem 8. Mai 1945 stets im Bedarfsfalle anstatt der Rente Heilbehandlung habe wählen können. Er unterlag in zwei Rechtszügen. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem mit der Revision angefochtenen Urteil vom 27. August 1957 den Rechtsweg zum allgemeinen Verwaltungsgericht bejaht und hierzu ausgeführt: Der Kläger gehöre zum Personenkreis des Art. 131 GG.

2

Die Versorgungsbezüge der früheren Schutzpolizeibeamten der Länder seien nach § 7 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (RGBl. I S. 597) von den Versorgungsbehörden der Wehrmacht für Rechnung der Länder verauslagt worden und von diesen zu tragen gewesen. Da die Versorgung samt er nach dem Zusammenbruch weggefallen, und diese Versorgungsempfänger von den Rechtsnachfolgern der Länder nicht weiter betreut worden seien, gehörten sie zum Personenkreis des Art. 131 GG.

3

Nach § 66 Abs. 3 G 131 galten für diese Personen die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift entsprechend. Sie erhielten also die nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl. S. 791) in der Fassung der inzwischen ergangenen Änderungsgesetze - BVG - vorgesehene Versorgung, jedoch nicht auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, sondern auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG, weil es sich um Angehörige des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes handele. Über den Anspruch aus dem Gesetz zu Art. 131 GG hätten daher die Verwaltungsgerichte gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 172 BBG zu entscheiden.

4

In der Sache hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger könne nach § 66 Abs. 3 G 131 im Hinblick auf§ 77 G 131 Ansprüche nur nach den in § 66 Abs. 1 G 131 abschließend bezeichneten Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erheben. Da zu diesen Vorschriften nicht die §§ 10 ff. BVGüber Heilbehandlung, Krankengeld und Hausgeld gehörten, könne der Kläger auch nicht Heilbehandlung verlangen.

5

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat der Kläger form- und fristgerecht die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt fehlerhafte Anwendung der §§ 66, 63 Abs. 3 G 131 sowie Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 33 Abs. 1 und Abs. 5 GG und des Art. 131 GG. Es könne nicht angehen, daß der durch § 66 G 131 berücksichtigte Personenkreis schlechter stehe als der durch § 66 a G 131 erfaßte Personenkreis. Die Nichtanerkennung der vor dem 8. Mai 1945 gegebenen Wahlmöglichkeit zwischen Versorgungsbezügen oder Heilbehandlung benachteilige den Personenkreis des § 66 G 131 willkürlich, widerspreche den Vereinbarungen der Länderreferenten und verstoße gegen das Verfassungsrecht. Die ihm gegenüber in den Jahren 1950 und 1954 vorgenommene Erstattung der Heilbehandlungskosten durch den Beklagten stelle eine günstigere Maßnahme i.S. des § 63 Abs. 3 G 131 dar.

6

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hebt insbesondere hervor, daß der zum Personenkreis des Kap. I des Gesetzes zuArt. 131 GG gehörende Kläger sich nicht auf § 63 Abs. 3 G 131 berufen könne.

7

II.

Die Revision kann nicht zu einer Entscheidung in der Sache selbst führen, weil der Senat den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für Streitigkeiten aus § 66 G 131 entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht für gegeben hält.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Auffassung damit begründet, daß die Versorgung nach § 66 G 131 nicht auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes, sondern auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährt werde. Dieser Argumentation vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Auch die Ansprüche der früheren Angestellten und früheren Arbeiter des öffentlichen Dienstes nach § 52 G 131 werden auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG gewährt und gleichwohl ist nach der unter der Herrschaft des § 29 G 131 (F. 1953) i.V. mit § 172 BBG ergangenen Entscheidung in BVerwGE 2, 144 ff. für diese Ansprüche nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern derjenige zu den Arbeitsgerichten gegeben. Nach dieser Entscheidung hat es bei der Beantwortung der Rechtswegfrage auf die Art der Rechtsstellung anzukommen, welche die Personen am 8. Mai 1945 innehatten, denn das Gesetz zu Art. 131 GG gebe den früheren Beamten beamtenrechtliche, den früheren Angestellten und früheren Arbeitern des öffentlichen Dienstes jedoch arbeitsrechtliche Ansprüche. Hiernach ist auch in der vorliegenden Streitsache von der in§ 66 G 131 berücksichtigten früheren versorgungsrechtlichen Rechtsstellung bei der Beantwortung der Rechtswegfrage auszugehen. Dann aber ist maßgebend, daß § 66 G 131 nicht an einen früheren Rechtsstand als Beamter oder als Angestellter oder Arbeiter desöffentlichen Dienstes, sondern an einen hiervon grundsätzlich unabhängigen Rechtsstand auf Grund eines sog. Dienstzeitleidens früherer Berufssoldaten oder früherer Angehöriger des Vollzugsdienstes der Polizei oder des früheren Reichswasserschutzes anknüpft. Ansprüche dieser spezialversorgungsrechtlichen Art gehören aber ihrer Natur nach zu demjenigen Bereich der Fürsorgeverwaltung, der in § 51 SGG durch die Zuständigkeitskategorie: "Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" bezeichnet ist und der vor dem 8. Mai 1945 von den Verwaltungs- und Spruchbehörden der Reichs Versorgung im Sinne des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung vom 2. November 1934 (RGBl. I S. 1113) wahrzunehmen war. So ist mit Recht in BSG 10 S. 206 ff. hervorgehoben, daß Personen, um die es bei § 66 G 131 gehe, auch schon früher nach den Gesetzen über die Versorgung der Kriegsopfer versorgt worden seien und daß es mithin nur folgerichtig gewesen sei, wenn entsprechend der Gemeinsamen Empfehlung des BMI und des BMF vom 6. Februar 1953 (GMBl. 1953 S. 42) die Durchführung des§ 66 G 131 den Versorgungsämtern übertragen wurde.

9

Gegen den von dieser Grundlage aus gewordenen Schluß auf die sozialgerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche nach§ 66 G 131 kann nicht eingewendet werden, daß die in Betracht kommende sozialgerichtliche Rechtswegkategorie in § 51 SGG durch die Worte: "Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" gekennzeichnet und daher nicht auf Friedensfälle anwendbar sei. Die Grundbezeichnung des Bundesversorgungsgesetzes lautet: " Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges" und gleichwohl bezieht sich dieses Gesetz nach seinem Inhalt auf militärischen oder militärähnlichen Dienst nicht nur im Kriege, sondern auch im Frieden, nicht anders als das durch das Bundesversorgungsgesetz ersetzte Reichsversorgungsgesetz (Anders-Jungkunz-Käppner, G 131 - 4. Aufl. -,§ 66 Bem. 1 Abs. 2; vgl. u.a. § 101 des Reichsversorgungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1939 [RGBl. I S. 663]). Hiernach erscheint die in BSG. 2 S. 23 (27) ausgesprochene Auffassung begründet, daß unter dem Begriff: "Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung" - im Sinne des § 51 SGG - solche Angelegenheiten zu verstehen sind, die im Bundesversorgungsgesetz und in älteren Kriegsopferversorgungsgesetzen ihre Grundlage haben, und es ist unbedenklich, daß die auf Ansprüche nach § 66 G 131 bezügliche Entscheidung in BSG. 10 S. 206 ff., wie der Senat der Veröffentlichung dieser Entscheidung entnimmt, einen Friedensfall zum Gegenstand hat. Auch für die vorliegende Streitsache ist daher, obwohl es sich um einen Friedensfall handelt, der Rechtsweg zum Sozialgericht gegeben.

10

Diese Auffassung ist auch mit der Regelung des Rechtsweges in § 79 G 131 vereinbar, der insoweit den § 29 G 131 (F. 1953) abgelöst hat. Dabei wurde der auf der Grundlage des § 29 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit § 172 BBG vom Bundesverwaltungsgericht und Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung zum Rechtsweg für Ansprüche früherer Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Rechnung getragen. Indessen bezieht sich § 79 G 131 nicht auf die Versorgung nach § 66 G 131 (a.A. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131 - 4. Aufl. -, § 79 Bem. 9 Abs. 2). Ersichtlich war im Hinblick auf die Rechtsprechung das Hauptanliegen des § 79 G 131, den Rechtsweg für Ansprüche von früheren Beamten einerseits und von früheren Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes andererseits klarzustellen. Diese Vorschrift hemmt daher die sachlich und systematisch gebotene Entwicklung der Rechtsprechung zur Frage des Rechtswegs für Ansprüche aus § 66 G 131 so wenig, wie der erwähnten Rechtsprechung zum arbeitsgerichtlichen Rechtsweg für Ansprüche früherer Angestellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die früher in § 29 G 131 (F. 1953) in Verbindung mit§ 172 BBG enthaltene Regelung entgegengestanden hat. Nur die Annahme der sozialgerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten der hier in Rede stehenden Art ist zudem mit der grundsätzlichen Regelung der Rechtswege nach dem Grundgesetz - vgl. Art. 96 Abs. 1 GG - vereinbar, nach der bestimmten Spezialmaterien (Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht) bestimmte Spezialgeriehtsbarkeiten (Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit) zugeordnet sind, so daß es auch aus diesem Grunde bedenklich wäre, in § 79 G 131 eine Rechtswegregelung zu sehen, welche die wahre sozialrechtliche Natur der Versorgung aus § 66 G 131 nicht berücksichtigte.

11

Hiernach war die Streitsache an das nach § 57 Abs. 1 SGGörtlich zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges nach Maßgabe des § 41 VwGO, dessen Voraussetzungen nach Sachlage als gegeben anzusehen waren, zu verweisen.

12

Gemäß § 118 VwGO wird die Urteilsformel wegen offenbarer Unrichtigkeit im Hinblick auf § 155 Abs. 4 VwGO dahin berichtigt, daß der Satz:

"Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben."

13

entfällt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert