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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1964, Az.: BVerwG III C 34/63

Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen; Ersatzeinheitswert eines im Jahre 1940 bereits stillgelegten Betriebes; Begriff des letzten Feststellungszeitpunktes vor der Vertreibung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG III C 34/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BVerwGE 20, 8 - 12

Verfahrensgegenstand

Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen

Ersatzeinheitswert eines im Jahre 1940 bereits stillgelegten Betriebes

Begriff des letzten Feststellungszeitpunktes vor der Vertreibung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Unter dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung ist in § 12 Abs. 2 FG nicht der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt, sondern der Feststellungszeitpunkt zu verstehen, auf den die Finanzbehörde den Einheitswert feststellen durfte und mußte (Abweichung von BVerwG IV C 92.61, Urteil vom 27. Oktober 1961 = BVerwGE 13, 137).

  2. 2.

    Zur Frage der Wirksamkeit der Regelung des § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der aus Ostpreußen vertriebene Kläger beantragte die Feststellung von Vertreibungsschäden, die er durch den Verlust eines gemeinsam mit seiner Ehefrau bis zum 31. August 1939 betriebenen Fuhrgeschäfts mit Tankstelle und Pflegedienst erlitten habe. Das Ausgleichsamt stellte nach Einholung eines Bewertungsgutachtens für den Fuhrbetrieb und Bildung eines Ersatzeinheitswertes für die Tankstelle einen Betriebsvermögensschaden von insgesamt 5.451,25 RM fest, und zwar zur Hälfte für den Kläger und zur Hälfte für seine Ehefrau. Die vom Kläger erhobene Beschwerde, mit der er sich gegen die Höhe des festgestellten Schadens an Betriebsvermögen wandte, wies der Beschwerdeausschuß zurück.

2

Die Klage, mit der der Kläger wiederum die Erhöhung des festgestellten Schadensbetrages an Betriebsvermögen erstrebte, führte zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses und zur Verpflichtung der Beklagten, unter entsprechender Abänderung ihres Bescheides vom 19. Februar 1960 (richtig: 1962) einen Vertreibungsschaden des Klägers und seiner Ehefrau an Betriebsvermögen in Höhe von insgesamt 8.070 RM festzustellen, wovon auf den Kläger die Hälfte entfalle. Soweit der Kläger noch die weitere Erhöhung des Schadensbetrages begehrte, wurde seine Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bildete sowohl für die Tankstelle mit Reparaturwerkstatt als auch für den Fuhrbetrieb Ersatzeinheitswerte, wobei es den 1. Januar 1940 als den für die Bewertung des Betriebsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt ansah. Das Urteil führt aus, daß der Ersatzeinheitswert auf den Zeitpunkt zu beziehen sei, zu dem tatsächlich zuletzt ein Einheitswert für den fraglichen Betrieb festgestellt worden sei. Es sei sicherlich nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen, einen Geschädigten, bei dem der Einheitswert seines Betriebes noch bekannt sei, anders zu behandeln als einen Geschädigten, bei dem eine Ersatzeinheitsbewertung durchgeführt werden müsse. Der 1. Januar 1940 sei als letzter Feststellungszeitpunkt auch dann zugrunde zu legen, wenn ein Betrieb zu diesem Zeitpunkt aus kriegsbedingten Gründen geruht habe. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle bei Betriebsvermögensschäden grundsätzlich von den Verhältnissen bei Ausbruch des Krieges ausgegangen werden. Aus diesem Grunde sei regelmäßig der letzte Hauptfeststellungszeitpunkt (1. Januar 1940) maßgebend. Wenn in diesem Zeitpunkt ein Betrieb nicht bestanden habe, weil er aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend eingestellt war, und die Finanzbehörden zur Ermittlung des Einheitswerts keine Veranlassung hatten, müsse ebenfalls vom 1. Januar 1940 ausgegangen werden. Abgestellt auf diesen Zeitpunkt ergebe sich für die Tankstelle mit Reparaturwerkstatt ein Ersatzeinheitswert von 2.700 RM, wobei von den glaubhaft gemachten Betriebsmerkmalen, "Anzahl der Beschäftigten", "Anlagevermögen" und "Umlaufvermögen" ausgegangen sei. Für den Fuhrbetrieb ergebe sich gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ein Ersatzeinheitswert von 5.370 RM, so daß der Vertreibungsschaden der Eheleute an Betriebsvermögen insgesamt auf 8.070 RM festzustellen sei.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds mit der vom Verwaltungsgericht nachträglich zugelassenen Revision. Er hält die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Schadensfeststellung an Betriebsvermögen auf 5.451,25 RM für zutreffend und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

4

Der Kläger tritt mit dem Antrage, die Revision zurückzuweisen, den Ausführungen der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

6

Ohne sie bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswerts von dem Zeitpunkt der letzten tatsächlich durchgeführten Einheitsbewertung ausgehen will, läßt sie außer acht, daß durch § 12 Abs. 2 FG gerade auch die Fälle erfaßt werden sollten, in denen vor der Vertreibung ein Einheitswert nicht festgestellt worden war. Sie bezieht zugleich wegen der Möglichkeit, daß in diesem Zeitpunkt völlig andere betriebliche Verhältnisse als im Schadenszeitpunkt bestehen können, in die Schadensberechnung Umstände ein, die für diese Berechnung keine Bedeutung (mehr) haben sollen. Einer solchen Auslegung steht der Wortlaut des Gesetzes entgegen. Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Bewertungsgesetz in § 12 Abs. 2 FG verbietet es, die dort verwendeten Begriffe anders auszulegen, als es in der gesetzlichen Definition jenes Gesetzes geschehen ist. Wenn nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BewG unter Hauptfeststellungszeitpunkt der besondere Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem in bestimmten Zeitabständen der Einheitswert festzustellen ist, dann kann der nicht als Hauptfeststellungszeitpunkt bezeichnete Feststellungszeitpunkt in § 12 Abs. 2 FG diesem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht generell gleichgestellt werden. Unter den Oberbegriff des Feststellungszeitpunktes können auch noch der Fortschreibungszeitpunkt und der Nachfeststellungszeitpunkt fallen (vgl. Krekeler, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., Vorbem. zu §§ 21-23, Bern. 2). Die hiervon abweichende Ansicht, die noch in dem Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 92.61 - (BVerwGE 13, 137 = RLA 1962, S. 191 = ZLA 1962 S. 45) zum Ausdruck kommt, hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nach Änderung des § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV durch § 3 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der Dritten, Fünften, Sechsten, Neunten, Zehnten, Vierzehnten und Fünfzehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711 = MtbL. BAA 1963 S. 463) in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 - BVerwG IV C 127.62 - (ZLA 1964, 188 = RLA 1964, 187) nicht mehr aufrechterhalten.

7

Wenn demnach das Verwaltungsgericht den in § 12 Abs. 2 FG festgelegten Begriff des "letzten Feststellungszeitpunktes vor der Vertreibung" wohl auch verkannt haben dürfte, hält die gefundene Entscheidung gleichwohl der revisionsrichterlichen Prüfung stand. Sie läßt in dem hier entschiedenen Falle keine im Wege der Ermittlung der Ersatzeinheitswerte zugrunde gelegt (vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1963 - BVerwG III CB 28.63 - [ZLA 1964, 127]).

8

Da die Revision gegen die Ermittlung der Ersatzeinheitswerte im einzelnen keine Angriffe geführt hat, die unter Heranziehung der Tabelle Nr. 122 und der Regelung des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV ermittelten Beträge auch zutreffen, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, abschließend zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die 6. FeststellungsDV in der Passung der Zweiten Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (BGBl. I S. 250) ordnungsgemäß verkündet ist oder nicht. Der Senat braucht diese Frage, die dem IV. Senat Anlaß zur Anrufung des Großen Senats zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO gegeben hat, nicht zu beantworten. Der Senat teilt die. Bedenken, die in dem Vorlegungsbeschluß vom 26. Juni 1964 - BVerwG IV C 107.63 - gegen eine wirksame Verkündung der genannten Verordnung vorgebracht sind, schon deswegen nicht in vollem Umfange, weil sich aus dem vermeintlichen Fehler bei der Verkündung der genannten Verordnung in der täglichen Praxis der Ausgleichsbehörden, soweit erkennbar, keine Unzuträglichkeiten ergeben haben. Er ist - im übrigen - an die Rechtsauffassung des IV. Senats schon deswegen nicht gebunden, weil er für die Bearbeitung von Feststellungssachen im Rahmen des Lastenausgleichs nunmehr allein zuständig ist (vgl. Geschäftsverteilungsplan, Stand: 1. Juli 1964, S. 5).

9

Ebenso kann es im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt bleiben, ob die durch die Verordnung vom 23. August 1963 (a.a.O.) eingeführte Passung des § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV sich im Rahmen der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a PG enthaltenen Ermächtigung hält oder ob sie die Grenzen dieser Ermächtigung sprengt. Sollte die Anordnung, hinsichtlich des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden seien die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend, über die Regelung des § 12 Abs. 2 PG hinausgehend einen von 1. Januar 1940 vor. Da der Betrieb am 1. September 1939 eingestellt ist, war auf den 1. Januar 1940 abzustellen, weil das der Zeitpunkt ist, auf den bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte der Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Diesen Erkenntnissen entspricht im Ergebnis das angefochtene Urteil. Die Revision war daher, wie geschehen, zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher