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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1961, Az.: BVerwG IV C 92.61

Voraussetzungen des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses bei Feststellungsstreitigkeiten; Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses bei der Feststellung von der Verrechnung unterliegenden Ansprüchen; Rechtsmittel gegen eine als zu gering erachtete Schadensfeststellung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Rahmen der Feststellung eines Vertreibungsschadens ; Bildung des Ersatzeinheitswertes für eine durch Vertreibung verlorene Samenhandlung; Bildung des Ersatzeinheitswertes für eine durch Vertreibung verlorene Saatguthandlung; Bildung des Ersatzeinheitswertes unter Zugrundelegung des Anlagevermögens und unter Heranziehung des Umlaufvermögens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG IV C 92.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.11.1960 - AZ: IX VGL 245/60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 137 - 141
  • AS 13, 137
  • RLA 62, 191
  • ZLA 65, 62-45

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen eine zu gering erachtete Schadensfeststellung ist dann nicht zu verneinen, wenn ein höherer Schadensbetrag zu einem höheren Grundbetrag und zur Zuerkennung einer höheren Hauptentschädigung führen würde, mag wegen der nach den derzeit geltenden Vorschriften möglichen Anrechnung der Unterhaltshilfe eine Erfüllung des Hauptentschädigungsanspruchs auch nicht zu erwarten sein.

  2. 2.

    Der Ersatzeinheitswert für eine durch Vertreibung verlorene Samen(Saatgut-)handlung ist nicht nur unter Zugrundelegung des Anlagevermögens, sondern auch unter Heranziehung des Umlaufvermögens zu bilden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Müller, Klein und Clauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 1960 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger betreibt die Feststellung seiner durch Vertreibung verlorenen, 1937 begonnenen Samen(Saatgut)handlung.

2

Das Ausgleichsamt erließ am 12. November 1959 je einen Bescheid über die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen mit 500 RM und über die Zuerkennung einer Hauptentschädigung von 550 DM. Die Beschwerde des Klägers griff beide Bescheide wegen zu geringer Höhe an. Der Beschwerdeausschuß hob, weil die mit 1.020 RM Anschaffungswert 1938 schließende Aufstellung des Klägers über die Geschäftseinrichtungsgegenstände die einzige greifbare Unterlage sei, beide Bescheide auf und stellte den Schaden anderweit auf 667,20 RM fest, nämlich 1.020 RM abzüglich Abschreibungen bis zur Flucht.

3

Das Verwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil die Klage mit folgender Begründung ab: Maßgeblich sei der Stand vom 1. Januar 1940. Da der damalige Einheitswert nicht bekannt sei, sei er zu schätzen. Als Anhalt dafür komme nicht die vom Kläger erst nach der Flucht (1945) aufgestellte, mit 15.550 RM schließende sogenannte Kriegsschadenermittlung in Betracht, sondern nur die das am 1. Januar 1940 vorhandene Anlagevermögen enthaltende, mit 1.020 RM schließende Aufstellung der Geschäftseinrichtungsgegenstände. Hiervon seien Abschreibungen für Abnutzung vorzunehmen, allerdings nur bis zum 1. Januar 1940. Übrigens sei, da der Kläger laufend Unterhaltshilfe beziehe, der Grundbetrag der Hauptentschädigung auf jeden Fall in Anspruch genommen; ein Mindesterfüllungsbetrag verbleibe nicht, weil der Anspruch auf Hauptentschädigung keinesfalls 2.000 RM (soll heißen: DM) erreiche.

4

Nachdem der Senat auf die Beschwerde (BVerwG IV B 8.61) eine Revision zugelassen hatte, hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrage,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. November 1960 - Az. IX VGL 245/60 - aufzuheben und nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen,

5

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und anderweitigen Entscheidung an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückzuverweisen.

6

Er rügt unrichtige Anwendung von § 38 des Feststellungsgesetzes - FG -, § 344 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, § 12 Abs. 2 Satz 1 FG in Verbindung mit §§ 2. - Abs. 2, 9, 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV. Das Interesse des Klägers an der Schadensfeststellung sei trotz Bezuges von Unterhaltshilfe zu bejahen, weil § 344 LAG ein Rechtsmittel im Feststellungsverfahren nur dann hindere, wenn ein Erfolg doch nicht zur Gewährung höherer Ausgleichsleistungen führen könnte; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gleichsetzung von "Gewähren" und "Erfüllung" sei rechtsfehlerhaft; der Verfahrensabschnitt. "Gewährung" ende mit dem Zuerkennungsbescheid. Wie erfüllt werde, stehe im Zeitpunkt der Schadensfeststellung noch gar nicht fest. Übrigens würden die Anrechnungsvorschriften oft geändert, so daß eine etwaige künftige Änderung ergeben könne, daß trotz Bezuges von Unterhaltshilfe Hauptentschädigung zu zahlen sei. In der Sache selbst habe das Verwaltungsgericht irrig auf den 1. Januar 1940 abgestellt, auf den es nur für die Betriebsmerkmale Beschäftigtenzahl, Gesamtumsatz und Reineinkünfte ankomme, nicht aber für die Betriebsmerkmale Anlage- und Umlaufvermögen. Bei Wertänderungen seien Fortschreitungen zu berücksichtigen. Das Urteil sei nicht folgerichtig, weil es die bei der Flucht 1945 zurückgelassenen Waren im Werte von 18.000 RM unberücksichtigt gelassen habe, die eine Fortschreibung gerechtfertigt hätten. Warenvorräte seien als Umlaufvermögen bei Errechnung eines Ersatzeinheitswertes ebenso heranzuziehen wie wertmindernd etwa Betriebsschulden. Für den Kläger dürfe sich nicht nachteilig auswirken, daß für Samenhandlungen keine Richtzahlen erstellt seien.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht stellt gegenüber dem Rückverweisungsantrag keinen Gegenantrag.

8

II.

Die Revision führte zur Rückverweisung.

9

1)

Vorab war klarzustellen, daß der Klage nicht etwa schon, wie das Verwaltungsgericht annimmt, die etwaige Beanspruchung der Hauptentschädigung des Klägers durch seine Unterhaltshilfe entgegenstehen würde.

10

Nach § 344 LAG ist ein Rechtsmittel im Feststellungsverfahren nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittels höhere Ausgleichsleistungen nicht gewährt werden könnten. "Gewähren" von Ausgleichsleistungen wird im Lastenausgleichsrecht als Fachausdruck verwendet. Das Wort kommt insbesondere vor im LAG: im Vorspruch und in §§ 2, 4, 228, 229, 231-237, 242-243, 249 a, 253-254, 257-259, 261, 263-265, 267-268, 271-275, 277-278, 279-285, 287, 291-293, 295-296, 298-299, 301, 301 a, 304, 323, 325, 329, 335, 342-345, 356, 359-360, im FG § 11 a Abs. 2 (für andere als Ausgleichsleistungen), im WAG §§ 1, 5, 15 Abs. 2, im ASpG §§ 1, 14 Abs. 2-3, 25 Abs. 2, in den Leistungsdurchführungsverordnungen, z.B. = §§ 1-4 der 1., §§ 1-3 der 2. usw. (hingegen: "gegeben" in § 255 Abs. 2 auch noch in der Fassung der ÄndG LAG, "bewilligt" in §§ 260, 270, "erhalten" in §§ 275, 276, 301, 301 a, 303, 356 LAG, § 1 der 2. LeistungsDV-LA).

11

Daneben unterscheidet das Gesetz zwischen "Zuerkennung" - §§ 250, 258, 286, 289 Abs. 2 (für andere als Ausgleichsleistungen), 295, 335 - und "Erfüllung" - §§ 251-252, 258, 287, Überschrift vor § 345, §§ 345-346 LAG, ferner Überschrift vor § 4 WAG, und in der 3. LeistungsDV-LA, z.B. § 17 -. Der Senat hat zu § 2 Abs. 5 Halbsatz, 1 der 2. LeistungsDV-LA im Urteil BVerwG IV C 73.60 vom 10. Februar 1961 für Unterhaltsbeihilfen an SBZ-Flüchtlinge entschieden, daß es auf den Bewilligungsbescheid ankommt; ist in den Entscheidungsgründen auch nicht ausdrücklich das in der Vorschrift verwendete Wort "Gewähren" als "Zuerkennen" ausgelegt, so bewegt sich doch die Entscheidung unzweifelhaft in dieser Richtung. Das Lastenausgleichsrecht ist bekanntlich zwar nicht so ausgefeilt nie etwa das BGB; es steht nicht sicher zu erwarten, daß das Wort "Gewähren" überall, wo es vorkommt, unbedingt in demselben Sinn gebraucht ist. Gleichwohl spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, daß "Gewähren" in einer Vorschrift des Lastenausgleichsrechts als "Zuerkennen" zu verstehen ist, zumal bei der Hauptentschädigung, wo das Lastenausgleichsgesetz sonst die Trennung zwischen Zuerkennung und Erfüllung streng durchführt. Eine Vergleichung der Vorschriften in Abs. 1 und 2 des § 278 a LAG einerseits, in Abs. 3-4 andererseits zeigt, daß es trotz Anrechnung von Unterhaltshilfe auf den Grundbetrag der Hauptentschädigung in gewissem Umfange eine Erfüllung der Hauptentschädigung geben kann. Bei § 344 besteht mithin kein triftiger Anlaß, "Gewähren" ungewöhnlicherweise als "Erfüllung" aufzufassen.

12

Schließlich muß, wie die Revision richtig bemerkt, bei Handhabung des § 344 einengend ins Gewicht fallen, daß das Lastenausgleichsrecht überaus häufig geändert wird - die hier einschlägige Vorschrift § 278 a LAG ist, wie bereits die Numerierung des Paragraphen zeigt, erst später, nämlich durch das 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) - § 1 Nr. 64 - mit voller Rückwirkung (§ 17) eingefügt und seitdem bereits durch § 1 Nr. 17 (hierzu § 6 Abs. 2) des 11. ÄndG LAG vom 29. Juli 1959 (BGBl. I S. 545) ebenfalls mit voller Rückwirkung (§ 9 Abs. 1) und jetzt schon wieder durch das 14. ÄndG LAG geändert worden. - Kann demnach eine Änderung der festgestellten Schadenshöhe, wenn nicht nach dem augenblicklichen, so doch vielleicht nach einem künftigen Rechtszustand sich auf eine Ausgleichsleistung auswirken, so ist im Feststellungsverfahren das Rechtsmittel nicht abzuschneiden.

13

2)

Auch der eigentliche sachliche Klagabweisungsgrund des Verwaltungsgerichts schlägt nicht durch.

14

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, daß Vertreibungsschäden am Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 1 FG "unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes" festzustellen sind. War für das Betriebsvermögen gar kein Einheitswert festgestellt worden oder ist er nicht mehr bekannt, so ist ein Ersatzeinheitswert zu bilden (§ 12 Abs. 2 FG). Letzter allgemeiner Hauptfeststellungszeitpunkt war in Ostpreußen der 1. Januar 1940. Auf diesen Zeitpunkt ist, wenn, wie hier, kein Einheitswert vorliegt, der Ersatzeinheitswert zu beziehen. Anders nur, wenn der Antragsteller zumindest glaubhaft macht, daß später eine Fortschreibung stattgefunden hat, mag deren Ergebnis jetzt auch nicht mehr bekannt sein (Urteil BVerwG IV C 32.61 vom 9. Juni 1961). Eine Glaubhaftmachung lediglich dahin, es seien vor der Vertreibung Umstände eingetreten gewesen, die eine Fortschreibung gerechtfertigt hätten, reicht nicht aus, hierauf einzugehen. Insoweit ist Nr. 1 Buchst. b Abs. 1 der DB-Betriebsvermögen (Fassung vom 26. April 1958, Mtbl. BAA 1958 S. 119) ungenau, wo es heißt, wenn feststehe, daß eine Fortschreibung unterblieben sei, könnten Veränderungen nicht berücksichtigt werden. Von der in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG erteilten Ermächtigung, durch Rechtsverordnung anderes zu bestimmen, ist bisher kein Gebrauch gemacht.

15

Der diesbezügliche Revisionsangriff geht demnach fehl. In anderer Hinsicht ist der Revision jedoch der Erfolg nicht zu versagen.

16

Für Samen-(= Saatgut-)handlungen kommt als Bewertungsmethode (DB Nr. 2), da für den Einzelbetriebsvergleich kein Vorort gebildet ist (DB Nr. 2 Abs. 1 Ziff. 3, Nr. 1 Buchst. a Abs. 1 Ziff. 2 Buchst. b), nur die Schätzung in Betracht (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV, DB Nr. 12 Buchst. m). Dabei ist alles zu berücksichtigen, was bei der Einheitswertfeststellung erheblich ist. Das ist das Anlage- und das Umlaufvermögen sowie das Fremdkapital (DB Nr. 11 Buchst. b Abs. 2, Nr. 12 Buchst. n Ziff. 1). Ein Anlagevermögen setzt sich zusammen aus Betriebsgrundstücken, beweglichen Wirtschaftsgütern und Gewerbeberechtigungen (DB ebenda). Als bewegliche Wirtschaftsgüter kommen Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungsgegenstände sowie Betriebsvorrichtungen in Betracht (DB Nr. 3 Buchst. a). Mit der Geschäftseinrichtung hat sich das Verwaltungsgericht befaßt. Richtig hat es erkannt, daß die Abschreibungen für Abnutzungen (Afa) hier nur für die Jahre bis Ende 1939 vorzunehmen sind, nicht, wie es die Ausgleichsbehörden getan haben, bis zur Vertreibung, so daß von den 1.020 RM Anschaffungskosten, die den Anschaffungswert 1938 darstellen, keinesfalls bloß 667,20 RM verbleiben. Das Verwaltungsgericht hat aber völlig übersehen, daß ein Betrieb wie der des Klägers auch Umlaufvermögen gehabt haben muß. Ein Umlaufvermögen besteht aus Roh- und Betriebsstoffen, Halbfertig- und Fertigerzeugnissen, Lagervorräten, Waren, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen, Bankguthaben, Zahlungsmitteln usw. (DB Nr. 3 Buchst. a). Da Saatgut besonders im Frühjahr abgesetzt wird, dürfte der Warenbestand an einem 1. Januar beträchtlich gewesen sein. Im übrigen dürften derjenigen Warenmenge, die in diesem Zeitpunkt nicht mehr oder noch nicht am Lager war, Forderungen an die Kunden oder Betriebsgelder (in Form von Zahlungsmitteln oder Bankguthaben) entsprochen haben. Aus der Angabe des Klägers, er habe im Vertreibungszeitpunkt Warenvorräte im Werte von 18.000 RM zurücklassen müssen, dürften sich Rückschlüsse auf den 1. Januar 1940 ziehen lassen. Notfalls müßte durch Parteivernehmung des Klägers Aufklärung hierüber geschaffen werden. Da dies dem Revisionsgericht verwehrt ist, obliegt dem Verwaltungsgericht die weitere Aufklärung.

17

Das Verwaltungsgericht hätte schon von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu höherer Feststellung gelangen müssen, die es nach § 113 Abs. 2 VwGO selbst hätte vornehmen können.

18

Gelangt die Sache nunmehr durch Rückverweisung wieder an das Verwaltungsgericht, so ist auch Gelegenheit, den Beschwerdebeschluß, wenn nicht förmlich zurechtzurücken, so doch wenigstens klarzustellen. Da der Kläger sowohl den Feststellungs - wie den Hauptentschädigungsbescheid der Höhe nach mit der Beschwerde angefochten hatte, hat sich der Beschwerdeausschuß zu Recht mit beiden befaßt; er hat beide Bescheide aufgehoben, sich aber nur über die Feststellung ausdrücklich ausgesprochen; er hätte - von seinem Standpunkt aus - die weitergehende Beschwerde hinsichtlich der Feststellung zurückweisen sollen; er hätte hinsichtlich der Hauptentschädigung zumindest an das Ausgleichsamt zurückverweisen müssen. Das Verwaltungsgericht wird jedenfalls beachten müssen, daß hier sowohl Feststellung wie Hauptentschädigung im Streit sind.

19

Demnach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.500 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) in Verbindung mit § 189 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Külz
Dr. Kniesch
Dr. Müller
Klein
Clauß