Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 344 LAG - Feststellungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

Im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und im Feststellungsverfahren nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz sind Rechtsbehelfe nicht gegeben, wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Verfahrens über den Rechtsbehelf höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht gewährt werden können.