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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.11.1963, Az.: BVerwG III CB 28.63

Feststellung des Ersatzeinheitswertes bei Berechnung von Vertreibungsschadens; Hauptfeststellungszeitpunkt für gewerbliche Betriebe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.11.1963
Aktenzeichen
BVerwG III CB 28.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 16.11.1962 - AZ: 2 A 75/62

Fundstelle

  • ZLA 1964, 127

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Vierhaus und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 16. November 1962 wird zurückgewiesen.

Die Revision der Beteiligten gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der 1891 geboren ist, war Alleininhaber der Firma F. R. Kimme u. A. Schuck, eines Brunnenbaugeschäftes, in Woldenberg, Kreis Friedeberg/Neumark. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind dahin zu verstehen, daß der Betrieb seit dem 1. Januar 1940 aus kriegsbedingten Gründen vorübergehend stillgelegt war. Durch die Vertreibung hat der Kläger einen Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen erlitten.

2

Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 11. August 1959 den Schaden des Klägers an Betriebsvermögen auf 3.450 RM fest, und zwar unter Zugrundelegung nur des Betriebsmerkmals "Beschäftigte" mit zwei Personen und in der Annahme, daß Betriebsschulden nicht bestanden hätten.

3

Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde des Klägers durch Beschluß vom 29. August 1961 zurück.

4

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Ausgleichsamtes und den Beschluß des Beschwerdeausschusses aufgehoben und den Beklagten für verpflichtet erklärt, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen anderweitig auf 9.400 RM festzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Betrieb nur vorübergehend stillgelegt gewesen sei und daß somit der Schaden, den der Kläger an dessen Bestand durch die Vertreibung erlitten habe, als Schaden an Betriebsvermögen nach dem Stande vom 1. Januar 1940 (§ 11 der 6. FeststellungsDV) festzustellen sei. Das Betriebsmerkmal "Beschäftigte" sei statt mit zwei mit drei Personen anzusetzen. Die Betriebsmerkmale "Umsätze" und "Reineinkünfte" könnten nicht in Ansatz gebracht werden. Aus den Angaben des Klägers folge, daß nennenswertes Umlaufvermögen am 1. Januar 1940 nicht vorhanden gewesen sei. Dieses Betriebsmerkmal sei daher nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betriebsmerkmals "Anlagevermögen" kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß am Stichtag (1. Januar 1940) ein Wert in Höhe von 2.550,40 RM vorhanden gewesen sei.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beteiligte Beschwerde eingelegt. Zugleich hat sie Revision eingelegt.

6

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

7

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO nicht vorliegen. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht ersichtlich.

8

Die Beschwerde meint, es sei grundsätzlich zu klären, ob der Wert des Anlagevermögens auf den 1. Januar 1940 oder auf den 1. Januar 1945 zu ermitteln sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

9

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, daß bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes von der Sachlage am 1. Januar 1940 auszugehen ist, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang und wirft keine grundsätzlichen Fragen auf.

10

Grundsätzlich ist ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit dem vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswert festzustellen. Soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Einheitswert nicht mehr bekannt oder nicht festgestellt worden ist, ist der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu legen, der sich auf dexv letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte als Einheitswert ergeben hätte (§ 12 Abs. 1 und 2 FG). Letzter allgemeiner Hauptfeststellungszeitpunkt war für die gewerblichen Betriebe im Altreich, wo der Vertreibungsschaden entstanden ist, der 1. Januar 1940. Auf diesen Zeitpunkt ist, wenn, wie hier, kein Einheitswert vorliegt, der Einheitswert zu beziehen. Anders ist nur zu verfahren, wenn später eine Wertfortschreibung oder Nachfeststellungen stattgefunden haben. Hierfür fehlt es aber an Anhaltspunkten (Urteil vom 27. Oktober 1961 - BVerwG IV C 92.61 - [ZLA 1962, 45]; Harmening, Lastenausgleichskommentar, § 12 FG Anm. 100, 102, 104; Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 11 Anm. 1 der 6. FeststellungsDV, und Anders in IFLA 1963 S. 129 ff.).

11

Damit steht nicht im Widerspruch, daß § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV vom 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in der bei Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Fassung vom 2. März 1959 (BGBl. I S. 88) bestimmte, daß hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden die Verhältnisse im letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend sind. Durch die Verordnung vom 23. August 1962 (BGBl. I S. 711 ff.) ist § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV zwar geändert worden. Ob es sich hierbei lediglich um eine "Klarstellung" - wie in der Begründung (Bundesrat-Drucksache 280/63 vom 21. Juni 1963) angenommen wird - oder um eine Rechtsänderung handelt und gegebenenfalls, ob diese sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält und im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist (Beschluß vom 16. November 1962 - BVerwG III B 135.61/BVerwG III C 165.61 -), ist hier nicht zu prüfen. Bei Stillegung eines Betriebes aus kriegsbedingten Gründen ist jedenfalls dann von den Verhältnissen zur Zeit der Stillegung auszugehen, wenn es zur Stilllegung - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung gekommen ist. Das bedarf keiner weiteren Klärung. Nach den tatsächlichen Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend sind, ist der Betrieb 1940 aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden: Ursache für die Stillegung war nämlich, daß der Kläger eine Stellung als Brunnenbaumeister bei den Stadtwerken in Posen und damit eine "kriegswichtige Aufgabe" übernahm, für die er nachträglich dienstverpflichtet wurde.

12

Die weiteren Ausführungen der Beteiligten, es hätte geprüft werden müssen, ob die am 1. Januar 1940 vorhandenen Wirtschaftsgüter auch zum Zeitpunkt der Schädigung noch vorhanden gewesen seien und ob sie im Jahre 1945 noch den gleichen Wert gehabt hätten wie am 1. Januar 1940, werfen weder eine grundsätzliche Frage auf noch lassen sie einen Verfahrensmangel erkennen. Da der Betrieb stillgelegt war und nicht geltend gemacht worden ist, die Wirtschaftsgüter seien nach dem 1. Januar 1940 untergegangen oder beschädigt worden, durfte das Verwaltungsgericht - ohne einen besonderen Betrag für Abschreibungen einzusetzen - annehmen, daß die Wirtschaftsgüter auch beim Eintritt des Schadens noch im gleichen Zustand wie früher vorhanden waren.

13

Auch die übrigen Ausführungen der Beteiligten vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Entscheidung steht nicht im Widerspruch zu Nr. 14 der DB-Betriebsvermögen und es ist auch nicht zu ersehen, daß das Verwaltungsgericht - wie die Beteiligte meint - gegen Nr. 16 a in Verbindung mit Nr. 16 c Abs. 2 und 3 DB-Betriebsvermögen verstoßen hat und die Frage des Vorhandenseins von Umlaufvermögen im letzten Feststellungszeitpunkt, also am 1. Januar 1940, unrichtig beurteilt hat.

14

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

15

Die Revision ist unbegründet, da Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, nicht geltend gemacht worden sind. Die Revision war deshalb ebenfalls zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Vierhaus
Dr. Dodenhoff