Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.11.1962, Az.: BVerwG III B 135.61; BVerwG III C 165.61
Einfluß einer Änderung der Rechtslage im Verlauf eines Beschwerdeverfahrens oder Revisionsverfahrens auf die Möglichkeit einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs unter Berufung auf die Änderung der Rechtslage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 135.61; BVerwG III C 165.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 15.05.1961 - AZ: 3 KL 355/59
Rechtsgrundlage
- § 265 LAG
Fundstelle
- NJW 1963, 267 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ändert sich die Rechtslage im Verlaufe eines Beschwerde- oder zulassungsfreien Revisionsverfahrens zugunsten des Antragstellers, ohne daß dies bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann, so ist der Antragsteller durch die Rechtskraft der Beschwerde- oder Revisionsentscheidung nicht gehindert, seinen Anspruch unter Berufung auf die Änderung der Rechtslage erneut geltend zu machen (Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung - Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 15 zu § 265 LAG]).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Mai 1961 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 1.860 DM festgesetzt.
Gründe
1)
Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt im Sinne des § 190 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 339 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und § 190 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung ist im übrigen auch nicht vorhanden. Der beschließende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Ausgleichsbehörden im Rahmen ihres Ermessens darüber entscheiden, ob und in welchem Umfange unanfechtbar gewordene Entscheidungen über die Gewährung von Kriegsschadenrente auf Gegenvorstellungen hin zu ändern sind (vgl. die Entscheidungen vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124], vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - [Mtbl. BAA 1961 S. 162 = ZLA 1961 S. 41 = IFLA 1961 S. 53] und vom 15. März 1962 - BVerwG III B 251.60 -). Dem entspricht das angefochtene Urteil.
2)
Die zulassungsfreie Revision, die nur auf die Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens gestützt werden könnte, ist unzulässig.
Soweit der Kläger die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angreift, ist die Revision nicht schlüssig, weil sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze oder allgemein anerkannte Regeln der Beweiswürdigung nicht erkennen läßt. Das Ergebnis des Urteils wird im übrigen von den vorliegenden ärztlichen Gutachten getragen. Der Kreisarzt des Landkreises Minden hat am 27. April 1956 ausgesprochen, der Kläger leide an einer rezidivierenden Magenschleimhautentzündung, die bei richtiger Behandlung durchaus günstig zu beeinflussen sei und bei seinem voraufgegangenen Befunde bereits berücksichtigt worden sei. Der Kläger sei erst 43 Jahre alt und zweifellos noch nicht dauernd erwerbsunfähig. Am 10. November 1958 hat er dies Gutachten mit dem Bemerken bestätigt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 v.H. liege nicht vor. Ferner hat sich die Medizinische Universitäts-Klinik in Münster am 3. November 1956 dahin ausgesprochen, daß der Kläger nach dem Stichtage des § 265 LAG, dem 31. August 1953, nur zu 30 v.H. erwerbsbeschränkt gewesen sei. Der Kläger sei zwar wegen seines schlechten Allgemeinzustandes "z. Zt. nicht arbeitsfähig und krank im Sinne der Krankenversicherung", bei der Frage seiner Erwerbsunfähigkeit im Jahre 1953 habe aber ein Vorgutachten vom 17. Februar 1953 eine Erwerbsminderung nur von 30 v.H. angenommen; davon abzugehen sei nicht geboten.
Aus demselben Grund erweist sich die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ein neues Universitätsgutachten einholen müssen, nicht als schlüssig. Im übrigen ist ein solches Gutachten von der Medizinischen Universitäts-Klinik in Münster in dem durch das Urteil des Sozialgerichts in Detmold vom 16. Juni 1958 - Pr. R Nr.: KB 1089/54 - abgeschlossenen Verfahren am 19. März 1958 erstattet worden und zu dem Ergebnis gelangt: "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ... wird, wie auch im Vorgutachten aus dem Jahre 1953 und der ärztlichen Stellungnahme des Versorgungsamtes aus dem Jahre 1957, auf 30 % festgesetzt."
Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Urteil des Sozialgerichts ohne Verstoß gegen die Denkgesetze auseinandergesetzt; es hat insbesondere zutreffend erkannt, dies Urteil setze die Erwerbsminderung des Klägers nicht etwa schlechthin oder für den Stichtag des § 265 LAG auf 60 v.H. fest, sondern beruhe darauf, daß keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des§ 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes eingetreten sei, die in versorgungsrechtlicher Hinsicht eine Änderung des früher auf 60 v.H. festgesetzten Hundertsatzes der Erwerbsminderung erfordere.
3)
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.
4)
Den Kläger aufgrund des § 265 Abs. 4 (Satz 1 und 2) LAG in der Fasafung des nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils mit Wirkung vom 1. Juni 1961 in Kraft getretenen § 1 Nr. 17 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes - 14. ÄndG LAG - vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 785) klaglos zu stellen, hat der Beteiligte in seinem Schriftsatz vom 25. April 1962 abgelehnt. Von einer Entscheidung über den insoweit möglicherweise bestehenden Anspruch des Klägers mußte abgesehen werden, weil der Anspruch auf dieser Rechtsgrundlage nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und der ihm voraufgegangenen Verwaltungsentscheidungen gewesen ist und im Beschwerde- und Revisionsverfahren nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werden kann. Soweit es sich um die Beschwerde handelt, folgt dies daraus, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, wie bereits ausgeführt worden ist, nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 und § 190 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind, insbesondere die Notwendigkeit einer rechtsgrundsätzlichen Entscheidung zu § 265 Abs. 4 (Satz 1 und 2) LAG in der Fassung des § 1 Nr. 17 des 14. ÄndG LAG nicht erkennbar ist. Ein im Rahmen der Revision zu berücksichtigender Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zwecks anderweitiger Entscheidung führen könnte, liegt, wie gleichfalls bereits ausgeführt worden ist, nicht vor. Der Kläger ist deshalb durch das angefochtene Urteil und die dazu erlassene Beschwerde- und Revisionsentscheidung nicht gehindert, seine etwaigen Ansprüche nach § 265 Abs. 4 (Satz 1 und 2) LAG in der Fassung des § 1 Nr. 17 des 14. ÄndG LAG weiterzuverfolgen, wenn er sich davon Erfolg verspricht (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom 13. Dezember 1956 - BVerwG III C 205.55 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 15 zu § 265 LAG]).
gez. Pütz
gez. Uffhausen