Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1956, Az.: BVerwG III C 205.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 205.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München- 26.08.1955 - AZ: VII - 7056/55
Rechtsgrundlagen
- § 84 VGG (-bayer.-Gesetz Nr. 39 vom 25.9.1946)
- § 265 Abs. 4 LAG alter und neuer - auf Grund des 4. ÄndGLAG geltender - Fassung
Fundstellen
- DÖV 1957, 407 (Kurzinformation)
- IFLA 1957, 140
- MDR 1957, 314-315 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1957, 475 (amtl. Leitsatz)
- RLA 1957, 174
- VerwArch 48, 263
- ZLA 1957, 72
- ZZP 70, 367
- ZZP 1957, 367-368
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtskraftwirkung eines (verwaltungs)gerichtlichen Urteils ist auf alle Fälle dahin begrenzt, daß der im Streit befindliche Anspruch nach der zur Zeit der Urteilsfällung bestehenden Rechtslage rechtskräftig beschieden wird. Ändert sich die Rechtslage durch Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen zugunsten des Anspruchsberechtigten, so kann ihm eine erneute (verwaltungs)gerichtliche Nachprüfung seines Anspruchs jedenfalls mit der Berufung auf die Rechtskraft der nach altem Recht ergangenen Entscheidung nicht vorenthalten werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1956
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Klein, Lullies und Dr. Sieveking
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beteiligten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München - VII. Kammer - vom 26. August 1955 - VII - 7056/55, - wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der heimatvertriebene Kläger beansprucht Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Erwerbsunfähigkeit. Sein Antrag vom März 1953 wurde vom zuständigen Ausgleichsamt und von der Beschwerdebehörde mit der übereinstimmenden. Begründung, die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit seien beim Kläger nicht gegeben, zurückgewiesen. Darauf erhob der Kläger Anfechtungsklage, die mit Urteil vom 10. Juni 1954 abgewiesen wurde. Das Urteil wurde, da der Kläger von Rechtsmitteln keinen Gebrauch machte, rechtskräftig. Es verneint in seiner Begründung, im wesentlichen unter Bezugnahme auf ein eingehendes Gutachten der Medizinischen Poliklinik der Universität München, das vom Verwaltungsgericht angefordert worden war, ebenfalls die Erwerbsunfähigkeit des Klägers. Ende Juli 1954 stellte der Kläger erneut Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) und berief sich für diesen Antrag auf eine vom 20. Juli 1954 datierte Bescheinigung eines an seinem Wohnort niedergelassenen Facharztes für innere Krankheiten, in der ihm eine Erwerbsminderung von 70 % bescheinigt wurde. Ausgleichsamt und Beschwerdebehörde lehnten auch den neuen Antrag ab. Die darauf erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht begründet die von ihm antragsgemäß verfügte Aufhebung der ablehnenden Bescheide der Verwaltungsbehörden wie folgt: Es sei nicht gehindert, über den neuen Antrag des Klägers zu entscheiden, da die in seinem früheren Urteil rechtskräftig bestätigte Ablehnung der Anträge des Klägers sich lediglich auf seinen (Einzel=)Antrag vom März 1953 beziehe. Die Ablehnung des vorgenannten Antrages sei zwar mit dem ersten - abweisenden - Urteil des Verwaltungsgerichts formell rechtskräftig, d.h. unanfechtbar geworden, doch könne nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein formell rechtskräftig abgelehnter Antrag grundsätzlich wiederholt werden. Dazu bedürfe es vorliegendenfalls keiner Wiederaufnahme des Verfahrens, da mit dem Erlaß des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes die Antragsfrist verlängert worden sei und der neue Antrag während des Laufs dieser verlängerten Antragsfrist gestellt worden sei. Für die danach mögliche Überprüfung komme es entscheidend darauf an, ob der Kläger, dessen Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der neuen Klage auch von den Verwaltungsbehörden zugegeben werde, bereits spätestens am 31. August 1953 erwerbsunfähig gewesen sei. Über die Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt habe aber das Gericht an Hand der vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung, die glaubhaft ausweise, daß sein Magengeschwürleiden schon seit 1943 bestehe, volle Gewißheit erlangt. In dieser Gewißheit sei das Verwaltungsgericht dadurch bestärkt worden, daß auch das Obergutachten der Medizinischen Poliklinik, das es im ersten Verfahren erhoben habe, ausdrücklich alte Ulcusnarben festgestellt habe. Ein weiteres Beweisanzeichen für die Erwerbsunfähigkeit des Klägers am vorgenannten Stichtag entnehme das Verwaltungsgericht auch der Tatsache, daß auch die Staatliche Gesundheitsbehörde Berchtesgaden ab 1. Juni 1954 unter Bejahung der Notwendigkeit stationärer Krankenhausbehandlung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit über 50 % bejaht habe. Zudem sei auch in dem Gutachten der Medizinischen Poliklinik sowohl am Eingang des Gutachtens wie in der zusammenfassenden Beurteilung am Schluß des Gutachtens ausdrücklich festgelegt, daß der Kläger ein untergewichtiger, vorgealteter Mann in reduziertem Allgemein- und Kräftezustand sei, der - zur Zeit der dortigen Untersuchung - nur noch 48 kg gewogen habe. Daraus sei die Dichtigkeit dies Vortrags des Vertreters des Klägers zu schließen, daß eine operative Behandlung auf Grund seines körperlichen Allgemeinzustandes nicht möglich sei. Alle diese Tatsachen hätten dem Verwaltungsgericht die Überzeugung vermittelt, daß die Erkrankung des Klägers ein dauerndes Leiden sei, das mindestens eine ab 31. August 1953 dauernde Erwerbsunfähigkeit des Klägers begründet habe, und möglicherweise lediglich im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Poliklinik ein vorübergehender. Besserungsabschnitt vorgelegen habe.
Gegen dieses am 26. August 1955 ergangene Urteil, das die Revision zuließ, legte die Beteiligte mit Schriftsatz vom 26. September 1955 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tage - Revision ein. Sie führt im Revisionsschriftsatz zur Begründung der Revision folgendes an: Das angefochtene Urteil habe sich rechtswidrig nach rechtskräftiger Verneinung der dauernden Erwerbsunfähigkeit ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmetatbestandes des § 342 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - nochmals mit dem neuen Antrag des Klägers auseinandergesetzt. Die Tatsache, daß der Kläger nunmehr nach dem ärztlichen Befund des zuständigen Amtsarztes ab 1. Juni 1954 in die Erwerbsunfähigkeit hineingewachsen sei, schließe ihn von den geltend gemachten Ansprüchen aus. Er hätte spätestens am 31. August 1953 erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes sein müssen. Daß er dies nicht gewesen sei, habe das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom Juni 1954 festgestellt. Dieses Urteil, das über denselben Tatbestand, der im vorliegenden Verfahren rechtswidrig nochmals geprüft und beschieden worden sei, rechtskräftig entschieden habe, binde die Beteiligten und damit auch das erkennende Gericht hinsichtlich des Streitgegenstandes. Dabei, brauche nicht erörtert zu werden, ob und in welchem Umfang, die rechtskräftige Ablehnung eines gestellten Antrages nach allgemeinem Verwaltungsrecht eine neue Antragstellung offenlasse. Eine solche sei im vorliegenden Fall bei dem hier vorliegenden lastenausgleichsrechtlichen Anspruch durch die besondere Regelung des Lastenausgleichsverfahrens, insbesondere die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens, ausgeschlossen. Aus ihnen ergebe sich, daß grundsätzlich jedenfalls in Lastenausgleichssachen nur unter den in § 342 LAG normierten Voraussetzungen, die hier unbestritten nicht vorlägen, ein neuer Antrag gegeben sei. Damit rechtfertige sich der Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag, der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und bittet um Zurückweisung der Revision.
Die kraft Zulassung statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte und begründete Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis richtig.
Bei seiner Überprüfung konnte für den vorliegenden Fall die im angefochtenen Urteil grundsätzlich bejahte, von der Revision - jedenfalls für den vorliegenden Fall unter Berufung auf die besonderen Bestimmungen des Lastenausgleichsverfahrens - verneinte Frage, ob, in welchem Umfang und mit welchen Rechtsfolgen das allgemeine Verwaltungsrecht die Wiederholung eines rechtskräftig ablehnend beschiedenen Antrages vor den Verwaltungsbehörden zuläßt, dahingestellt bleiben. Es bedurfte auch keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu dem Inhalt des § 84 des für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltenden Verwaltungsgerichtsgesetzes für Bayern (Gesetz Nr. 39 vom 25. September 1946 - GVBl, S. 281 -). Auch wenn unter "Streitgegenstand" in dieser Bestimmung das vom Kläger geltend gemachte öffentlich-rechtliche Verhältnis verstanden werden müßte, das ihn nach seiner Auffassung berechtigt, die vom Gesetzgeber für den Fall der Erwerbsunfähigkeit im Lastenausgleichsrecht vorgesehenen mit Rechtsanspruch ausgestatteten Leistungen einer Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) auf Lebenszeit zu beanspruchen, besagt die vom Verwaltungsgericht in seinem früheren Urteil getroffene Entscheidung, die unanfechtbar (rechtskräftig) geworden ist, nur, daß der Kläger nach der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden und für die Entscheidung verbindlichen gesetzlichen Regelung den aus dem zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis abgeleiteten Anspruch nicht durchsetzen konnte. Im vorliegenden Fall ist aber - dies verkennt die Revision - das vorgenannte Rechtsverhältnis durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes - materiellrechtlich - umgestaltet worden. Die. Revision bestreitet zwar nicht, daß dieses Gesetz den Wortlaut des Anspruchstatbestandes für die vom Kläger geforderte Leistung verändert hat, will aber nicht anerkennen, daß hier auch eine materielle Verbesserung der Anspruchsgrundlagen zugunsten des Klägers vorliegt. Es mag noch dahingestellt bleiben, ob schon in der erheblichen Verlängerung der Antragsfrist eine materielle Veränderung der Anspruchsgrundlagen zu erblicken ist. Auf alle Fälle hat der Gesetzgeber aber nunmehr eindeutig zugunsten erwerbsunfähiger Bewerber um Kriegsschadenrente in der entscheidenden Frage des Zeitpunkts des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit den Anspruch dahin erweitert, daß "Erwerbsunfähigkeit ... spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes vorgelegen haben muß". Eine solche eindeutige Regelung des Zeitpunkts des Bestehens der Erwerbsunfähigkeit kennt der ursprüngliche Kriegsschadenrentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht. Vielmehr war, wie schon aus dem zweiten Satz von § 265 Abs. 4 LAG alter Fassung hervorgeht, grundsätzlich der Bestand der Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Inkrattretens des Lastenausgleichsgesetzes Anspruchsvoraussetzung. Damit liegt aber ein von der Rechtskraftwirkung nicht erfaßter neuer Tatbestand dahin vor, daß der Kläger - mag auch über das im Vorprozeß geltend gemachte öffentlich-rechtliche Streitverhältnis rechtskräftig entschieden sein - für seine Ansprüche eine günstigere Anspruchsgrundlage erhalten hat und damit einen, sei es erweiterten, sei es zusätzlichen Anspruch geltend machen kann. An dieser Tatsache ändert auch nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts aus den Entscheidungsgründen, ersehen läßt, daß es auch für den vom Lastenausgleichsgesetzgeber neu geschaffenen Stichtag die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers verneinen wollte. Diese Ausführungen in seinen Gründen sind nicht in Rechtskraft erwachsen, rechtskräftig hat es in seinem Ausspruch nur dahin entschieden, daß der Kläger auf der damals für die Entscheidung rechtsmaßgebenden Anspruchsgrundlage des § 265 LAG alter Fassung den von ihm verfolgten öffentlichen Leistungsanspruch nicht geltend machen kann, weil er die dort gesetzten Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt. Hat das Verwaltungsgericht aber über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am durch die Gesetzesänderung hinausgeschobenen Stichtag nicht mit Rechtskraftwirkung entschieden, so konnte und mußte es, vom Kläger angerufen, insoweit eine neue Entscheidung treffen, ohne daß seinem Tätigwerden die Rechtskraftwirkung seines früheren Urteils entgegenstand.
Es wäre für die Revision also in diesem Zusammenhang nur noch übriggeblieben, die Feststellungen des Gerichts über die Erwerbsunfähigkeit des Klägers am neuen Stichtag mit der Rüge von wesentlichen Verfahrensmängeln anzugreifen. Dies ist aber nicht geschehen. Der Hinweis der Revisionsklägerin im Schriftsatz vom 22. November 1955, wonach sie "unabhängig von dieser rein prozessualen Frage ... eine sachliche Überprüfung des Falles von der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu überzeugen vermocht" habe, enthält - abgesehen davon, daß diese Rüge verspätet erhoben wäre - eine schlüssige Rüge der vom Gericht getroffenen Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen konnte aber die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
gez. Dr. Buchholz
gez. Klein
gez. Lullies
gez. Dr. Sieveking