Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.03.1962, Az.: BVerwG III B 251.60
Antrag auf Gewährung von Hausratentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 251.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 12178
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 28.07.1960 - AZ: XIX A 16.60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- ZLA 62, 245
- ZLA 62, 313
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz und Pütz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin, XIX. Kammer, vom 28. Juli 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Durch Bescheid des Ausgleichsamts vom 21. Oktober 1955 wurde der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Hausratentschädigung mit der Begründung abgelehnt, sie habe einen Hausratverlust nicht glaubhaft machen können. Mit Schreiben vom 15. Juni 1959 bat die Klägerin um Wiederaufnahme des Verfahrens und fügte ihrem Antrag ein Verzeichnis ihrer verlorenen Möbel und drei Zeugenaussagen bei, aus denen sich der Hausratverlust ergebe. Das Ausgleichsamt lehnte ihren Antrag unter Hinweis auf den rechtskräftigen Ablehnungsbescheid mit der Begründung ab, die Zeugenaussagen böten gemäß § 342 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - in Verbindung mit § 580 ZPO keinen Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Beschwerde der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben und ausgeführt, daß, obwohl kein Wiederaufnahmegrund im Sinne der angeführten Bestimmungen vorliege, die Ausgleichsbehörden doch nach dem Vorbringen der Klägerin die Pflicht gehabt hätten, Erwägungen darüber anzustellen, ob nicht die Voraussetzung für eine Aufhebung des früheren Ablehnungsbescheides gegeben sei. Sie hätten sich nicht ohne eine erneute Sachprüfung auf die Unanfechtbarkeit des früheren Bescheides berufen dürfen.
Die Beteiligte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde erhoben. Sie hält es für rechtsgrundsätzlich, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Bescheid berechtigt sei, zu prüfen, ob die Ausgleichsbehörden ihr Ermessen hinsichtlich einer erneuten Sachprüfung richtig ausgeübt hätten. Es bestehe für die Ausgleichsbehörden keine Verpflichtung, bei einer Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag Ermessenserwägungen darüber anzustellen, ob das Verfahren auf Grund einer möglicherweise veränderten Sachlage auch trotz Fehlens von Wiederaufnahmegründen wiederaufzunehmen sei.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtsstreit wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Der Senat hat bereits in den Urteilen vom 20. Oktober 1960 - BVerwG III C 4.59 - [Mtbl. BAA 1961 S. 162 = ZLA 1961 S. 41] und vom 20. September 1960 - BVerwG III C 9.60 - [BVerwGE 11, 124] ausgesprochen, daß die Ausgleichsämter über die Änderung unanfechtbarer Ablehnungsbescheide im Rahmen ihres Ermessens entscheiden. Das setzt eine dementsprechende Prüfung voraus. Diese ist hier unterblieben, obwohl es ihrer, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, nach dem Vorbringen der Klägerin bedürfte. Das Verwaltungsgericht hat daher die angefochtenen Entscheidungen zu Recht aufgehoben.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17, GVBl. Berlin S. 208) - VwGO -.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Lentz
gez. Pütz