Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1963, Az.: BVerwG IV C 127.62
Anforderungen an die Feststellung von Vertreibungsschäden; Anforderungen an eine ausreichende Bezeichnung des verlorenen Gegenstandes durch den Antragssteller im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens; Lastenausgleichsrechtliche Bewertung der Ausgleichsanspruchs infolge des Verlustes des Betriebsvermögens; Berechnungsgrundlage des Ersatzeinheitswerts für das Betriebsvermögen; Lastenausgleichsrechtliche Bewertung eines Depositenkontos
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 127.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12924
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 10.01.1962 - AZ: VIII VGL 136/61
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 FG
- § 10 6. FeststellungsDV
- § 9 nebst Anlage 1 2. BAA-FeststellungsDV
- § 245 Nr. 4 LAG
Fundstellen
- RLA 1964, 187
- ZLA 1964, 188
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Ersatzeinheitswert eines durch Vertreibung verlorenen Betriebsvermögens ist ein Pauschmindestsatz nur dann maßgebend, wenn gar kein Betriebsmerkmal bekannt ist.
- 2.
Auch bei Handelsvertretern ist bei Errechnung des Ersatzeinheitswertes Umlaufvermögen zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Isendahl
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Januar 1962 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der aus B. 1945 vertriebene Kläger war selbständiger Handelsvertreter für Weine und Spirituosen. Von seinen Vertreibungsschäden ist der Hausratverlust durch Hausratentschädigung, der Verlust eines Sparkontos durch Währungsausgleichsentschädigung abgegolten, über den Verlust eines Wochenendhauses ist ein (Teil)vergleich vorm Verwaltungsgericht geschlossen; die Feststellung des Verlustes zweier weiterer Sparkonten lehnte das Ausgleichsamt mit der Begründung ab, sie hätten der Ehefrau bzw. der Tochter zugestanden, der Kläger sei also nicht antragsberechtigt; die Feststellung des Verlustes von Anwartschaften aus Lebensversicherungsverträgen lehnte das Ausgleichsamt mit der Begründung ab, es habe eine Umstellung nach dem Umstellungsgesetz stattgefunden; den Schaden am Betriebsvermögen stellte das Ausgleichsamt mit 1.250 RM fest, den Verlust des Sparkontos mit der im Währungsausgleichsverfahren zugrunde gelegten Höhe.
Über sein Betriebsvermögen gab der Kläger an: Sein Büro habe sich in seiner Wohnung befunden; die Büroeinrichtung habe aus einem Schreibtisch, einem Aktenregal, einem Musterschrank, 2 Sesseln, einem Rauchtisch, einem Schreibmaschinentisch und einer Schreibmaschine bestanden und sei im Jahre 1927 angeschafft worden; außerdem habe er einen Personenkraftwagen Marke "Hanomag" gehabt, den er ausschließlich für gewerbliche Zwecke benutzt habe; der Wagen sei 1937 zum Preise von 3.000 RM gekauft; im Zeitpunkt der Schädigung hätten Außenstände und Forderungen in Höhe von insgesamt 10.159,64 RM bestanden, darunter eine Forderung gegen die Volksbank Breslau laut Depositenbuch Nr. 5309 in Höhe von 5.146,24 RM; in den letzten Jahren vor der Schädigung habe er Provisionen von rd. 30.000 RM erzielt.
Das Ausgleichsamt bewertete die Büroeinrichtung nach Hausratmaßstäben mit 710,95 RM, das Kraftfahrzeug mit 500 RM.
Der Beschwerdeausschuß kam durch Anwendung der höheren Abschreibungssätze der DB-Betriebsvermögen zu einem Wert der Büroeinrichtung von 436,50 RM und stellte wegen Benutzung eines Kraftfahrzeuges unter diesbezüglicher Aufhebung des Bescheides den Schaden am Betriebsvermögen anderweit auf 1.000 RM fest.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Die Ausgleichsbehörden und ihnen folgend das Verwaltungsgericht wenden für die Berechnung des Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen folgende Bestimmungen an:
Der nach § 12 Abs. 1 FG für die Feststellung des Vertreibungsschadens am Betriebsvermögen maßgebende Einheitswert sei nicht bekannt. Deshalb sei ein Ersatzeinheitswert zu bilden (§ 12 Abs. 2 FG), d.h. der Wert zu ermitteln, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen. Gesichtspunkte als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Die auf Grund der Ermächtigung in § 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a FG, zur Durchführung der Vorschriften über die Schadensberechnung nähere Bestimmungen zu treffen über die der Schadensberechnung nach § 12 Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte, getroffene Regelung stehe in der von der Bundesregierung erlassenen 6. FeststellungsDV, in deren § 10 Abs. 2 für das Betriebsvermögen von Handelsvertretern bestimmt sei, der Ersatzeinheitswert sei, wie in § 10 Abs. 1 geregelt sei, nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Gesamtumsatz), 3 (Reineinkünfte), 4 (Anlagevermögen) und 5 (Umlaufvermögen) bezögen und die in ihrer Höhe den durch Rechtsverordnung der Bundesregierung für die einzelnen Gewerbezweige festgelegten Richtzahlen (§ 4 Abs. 1) entsprächen. Dieses Pauschsatzverfahren sei hier um so mehr anzuwenden, als der Kläger "beweiskräftige Unterlagen, insbesondere Steuerbilanzen" (§ 8, entsprechend anwendbar nach § 10 Abs. 1 Satz 3) nicht vorlegen könne; einzelne Belege über das eine oder andere Betriebsmerkmal, hier insbesondere das Depositenbuch über Bankguthaben, könnten die Anwendung des Pauschsatzverfahrens nicht hindern.
Über den in § 10 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV vorgesehenen Pauschmindestsatz nähere Vorschriften zu erlassen, sei der Präsident des Bundesausgleichsamtes in § 14 Abs. 1 Nr. 3 der 6. FeststellungsDV ermächtigt worden. Davon habe dieser durch die 2. BAA-FeststellungsDV Gebrauch gemacht. Diese bringe in ihrem § 9 zu § 10 der 6. FeststellungsDV eine Regelung dahin, daß bei Berufszweigen der ersten Gruppe der Anlage 2 (u.a. Handelsvertreter) ein Pauschmindestsatz von 300 RM, wenn der Lebensunterhalt überwiegend aus den Berufseinkünften bestritten wurde, von 500 RM als Ersatzeinheitswert anzusetzen ist (Satz 1), jedoch bei Beweis oder Glaubhaftmachung, daß das Anlagevermögen 300 oder 500 RM überstiegen habe, dieser Betrag an die Stelle des Pauschmindestsatzes treten solle (Satz 2).
Diese Regelung, insbesondere das ausschließliche Abstellen auf das Anlagevermögen, halte sich im Rahmen der in § 14 der 6. FeststellungsDV eingeräumten Ermächtigung, weil in deren § 10 nicht zwingend vorgeschrieben sei, daß in jedem Fall und für sämtliche Berufszweige stets alle 4 Betriebsmerkmale heranzuziehen seien. Diese Regelung habe zudem ihren sachlichen Grund darin, daß die Finanzämter seinerzeit für diese Berufszweige meist keine Einheitswerte festgestellt hätten, so daß die Aufstellung von nach mehreren Betriebsmerkmalen abgestuften Pauschsatztabellen [wie sie z.B. für Ärzte usw. in Anlage 3 der 2. BAA-FeststellungsDV geschehen sei] mangels statistischer Unterlagen nicht möglich gewesen sei.
Komme es demnach hier lediglich auf das Anlagevermögen an, so sei dessen Bewertung mit 1.000 RM richtig. Bei dem vom Kläger für 1927 angegebenen Anschaffungspreis von 1.455 RM ergebe sich in Anwendung der Abschreibungssätze der Ziffer 1 d der DB-Betriebsvermögen ein Wert der Büroeinrichtung von unter 500 RM, so daß der Pauschmindestsatz von 500 RM zum Zuge komme. Dieser erhöhe sich wegen des verlorenen Kraftwagens nach § 9 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV um 500 RM, so daß der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens insgesamt 1.000 RM betrage.
Auch hinsichtlich der RM-Spareinlagen und der Lebensversicherung billigte das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Verwaltungsbehörden.
Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat durchBeschluß vom 28. Mai 1962 - BVerwG IV B 38.62 - eine Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Januar 1962 den Bescheid des Ausgleichsamtes Eimsbüttel vom 5. Juni 1959 und den Beschwerdebeschluß vom 10. März 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
In der Revisionsbegründung bringt der Kläger vor, der Präsident des Bundesausgleichsamtes habe die Ermächtigung in § 14 der 6. FeststellungsDV mit § 9 der 2. BAA-FeststellungsDVüberschritten, indem diese Regelung mit § 10 der 6. FeststellungsDV in mehreren Punkten nicht in Einklang zu bringen sei:
- 1.
Der Präsident habe wohl für die eine Gruppe der freien Berufe Pauschsätze festgelegt, nicht jedoch für die andere Gruppe; für die erste Gruppe habe er lediglich Pauschmindestsätze aufgestellt.
- 2.
Bei diesen Berufszweigen solle allenfalls das Anlagevermögen herangezogen werden, nicht jedoch Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Umlaufvermögen; dies entspreche nicht der Bestimmung des § 10 der 6. FeststellungsDV.
- 3.
Nach § 10 der 6. FeststellungsDV sollten die Pauschsätze der Höhe der Richtzahlen entsprechen; die Regelung, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes vorgenommen habe, nämlich entweder Anlagevermögen oder Pauschmindestsatz, entspreche in der Mehrzahl der Fälle nicht der Regelung des § 4 der 6. FeststellungsDV.
- 4.
Die in § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV vorgenommene Regelung widerspreche schließlich auch § 12 Abs. 2 FG.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es sei möglich, auf ein einziges der zugelassenen Betriebsmerkmale (außer Beschäftigtenzahl) abzustellen, sei irrig, weil § 10 der 6. FeststellungsDV die Betriebsmerkmale Nrn. 2 bis 5 nebeneinander nenne und Pauschmindestsätze nur bei Fehlen des Nachweises oder der Glaubhaftmachung jedweden Betriebsmerkmals zulasse. Die Regelung in § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV führe zu ungleichmäßiger Behandlung der Berufszweige der ersten Gruppe der Anlage 2, insbesondere Handelsvertreter, gegenüber denen der zweiten Gruppe der Anlage 2, insbesondere Handelsmäkler. Daß das Umlaufvermögen des Klägers, das nachweislich 10.152,64 RM betragen habe (davon 5.146,24 RM Depositenguthaben), völlig unberücksichtigt bleiben solle, könne nicht Rechtens sein. Für die zweite Berufsgruppe gehe die Regelung in Ziffer 13 Buchst. e der DB-Betriebsvermögen dahin, daß von Bank- und Postscheckguthaben 3/4 dem Privat-, 1/4 dem Betriebsvermögen zugeordnet werde. Dann müsse bei der ersten Berufsgruppe das gesamte Umlaufvermögen als zum Privatvermögen gehörend angesehen werden.
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat das Ausgleichsamt einen weiteren Feststellungsteilbescheid vom 8. Februar 1963 erlassen, in dem ein [zweiter] Schaden von 3.859,68 RM an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, nämlich 3/4 des Depositenguthabens von 5.146,24 RM, festgestellt wird; von dem restlichen 1/4 (= 1.286,56 RM) heißt es darin, es sei dem Betriebsvermögen "hinzuzurechnen" [= gehöre zum Betriebsvermögen], dieser Betrag gelte mit der bereits vorgenommenen Schadensfeststellung [des Betriebsvermögens] als erfaßt. Dieser [weitere] Teilbescheid ist infolge rechtzeitiger Beschwerde des Klägers noch nicht rechtsbeständig geworden.
Auf Anfrage, ob damit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei, verneint der Kläger dies, indem er seine Revisionsangriffe, nach denen er bei Vorhandensein seiner Steuerbilanzen gemäß § 8 der 6. FeststellungsDV weit besser dastehen würde, aufrechterhält und befürchtet, durch den neuen Teilbescheid in seinem Rechtsschutz verkürzt zu werden. Er beharrt darauf, das Depositenguthaben sei, wie gerade das Danebenbestehen von Sparkonten zeige, in vollem Umfange Betriebsvermögen gewesen. Er meint, selbst wenn für das Betriebsvermögen nur Anlagevermögen mit 1.000 RM und Umlaufvermögen (nämlich Depositenguthaben ohne Außenstände) mit 5.146,2; RM angesetzt würde, ergebe sich bereits ein Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen von über 3.000 RM. Die Anfechtung des neuen Teilbescheides begründet er damit, daß - außer der Eigenschaft des Depositenkontos als reinen Betriebskontos - eine Aufteilung solcher Konten in Betriebs- und Privatvermögen nur bei der 2. Berufsgruppe vorgenommen werden dürfe. Bei einer Zusammenfassung aller Schäden (§ 245 LAG) würden die privatrechtlichen geldwerten Ansprüche gemäß § 245 Nr. 4 LAG nur mit dem Umstellungssatz von 6,5 % berücksichtigt. Der Kläger weist darauf hin, daß sein damaliger Wohlstand (Annahme eines elternlosen Kindes an Kindes Statt, Sparguthaben, 4 Lebensversicherungen, Beschäftigung einer Hausgehilfin, wertvolle Wohnungseinrichtung, Wochenendhaus, Fischereipacht) nur wegen seines beträchtlichen Berufseinkommens (durchschnittlich jährlich 20.000 RM Reineinkommen) möglich gewesen sei.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er macht, darauf aufmerksam, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVerwG IV C 80.62 vom 16. Juli 1962) für Billigkeitserwägungen neben den Vorschriften der 6. FeststellungsDV kein Raum sei. Er meint, wenn es in § 10 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV heiße, die Pauschsätze sollten sich auf "die Betriebsmerkmale" beziehen, so bedeute dies nicht, daß in allen Fällen alle Betriebsmerkmale berücksichtigt werden müßten. Das Abstellen auf Betriebsmerkmale beruhe darauf, daß beim Handel und beim Handwerk erfahrungsgemäß der Wert des Betriebsvermögens von solchen Betriebsmerkmalen abhängig sei, was bei den sogenannten freien Berufen aber nur bei einigen (nämlich Berufsgruppe 2) zutreffe, während bei anderen (nämlich Berufsgruppe 1) durchaus die Persönlichkeit des Inhabers im Vordergrund stehe. Die in der Berufsgruppe 1 zusammengefaßten Berufszweige hätten nach der vor Erlaß der 2. BAA-FeststellungsDV vorgenommenen Auswertung der Steuerlisten der Finanzbehörden von 1940 durchweg nur ein sehr geringes Betriebsvermögen gehabt. Die Einordnung in die Berufsgruppe ergebe nur in Einzelfällen Härten, wie sie bei jeder Durchschnittsregelung unvermeidlich seien. Die verschiedene Einstufung von Handelsvertretern und Handelsmäklern sei dadurch gerechtfertigt, daß der Handelsvertreter ständig damit betraut sei, für denselben Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, wobei er seine Persönlichkeit, der Unternehmer sein Umlaufvermögen einsetze, während der Handelsmäkler ohne ständige Betrauung Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittle und möglicherweise selbst eintreten müsse, wobei er sein Wagnis durch eigenes Betriebskapital auffangen können müsse; der Handelsvertreter bedürfe kaum eigenen Betriebskapitals, zumal seine Unkosten, wenn er nicht überhaupt seine Auslagen ersetzt bekomme, durchweg gering seien. Den Schwankungen in der Höhe des Anlagekapitals der ihre Persönlichkeit einsetzenden Berufe sei durch § 9 Abs. 1 Satz 3 der 2. BAA-FeststellungsDV hinreichend Rechnung getragen. Übliches Betriebskapital, insbesondere Bankguthaben, seien grundsätzlich im Pausch- oder Pauschmindestsatz bereits berücksichtigt. Die ungewöhnliche Höhe des vom Kläger nachgewiesenen Depositenguthabens lege die Annahme nahe, daß davon nur ein Teil (geschätzt auf 1/4) dem Betriebe gedient habe, während der andere Teil zu privaten Zwecken bestimmt gewesen sei. Deshalb sei der Verlust von 3/4 dieses Guthabens als Schaden an privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen nunmehr eigens festgestellt. Das restliche 1/4 komme indes nicht selbst zum Ansatz, weil ihm laufende Aufwendungen gegenüberstünden, sei vielmehr in dem Pauschmindestsatz enthalten. Gehöre das Depositenguthaben, wie der Kläger vortrage, in voller Höhe zum Betriebsvermögen, so könne sein Verlust weder gesondert festgestellt werden noch, weil zufällig ein positiver Einzelposten beweisbar, andere negative aber unbekannt seien, zu einer Erhöhung des Ersatzeinheitswertes für das Betriebsvermögen führen.
II.
Sie Revision führte zur Rückverweisung.
Vorab ist klarzustellen, daß die in der Klagschrift vom 28. April 1961 erklärte "Ausdehnung" der Anfechtungsklage gegen die Einstufung in die niedrigste Stufe der Hausratentschädigung schon deshalb nicht Platz greifen konnte, weil die Einstufung in Schadensstufe I in den Teilbescheiden vom 21. März 1957 und 1. Juni 1960 nur vorläufig war und der Klage kein diesbezügliches Vorverfahren vorangegangen war.
Vorab ist ferner klarzustellen, was sich im Revisionsverfahren im Streit befindet. Das außer Betriebsvermögen auch Sparkonten und Lebensversicherungen behandelnde Verwaltungsgerichtsurteil, in dem eine Revision nicht zugelassen war, hat der Kläger zunächst mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen, in der er lediglich etwas über Rechtsfragen zum Betriebsvermögen vorbrachte und über die [demzufolge] die Entscheidung nur auf solche Fragen eingeht. Er hat dann schlechthin Revision eingelegt, hat seinen Revisionsantrag nicht ausdrücklich irgendwie eingeschränkt und hat seine Revisionsbegründung nur auf Prägen des Betriebsvermögens zugeschnitten. Dies ist dahin aufzufassen, daß der Kläger die Klagabweisung hinsichtlich Feststellung des Verlustes von Sparkonten und Lebensversicherungen hingenommen hat, so daß das Urteil insoweit rechtskräftig geworden ist, und daß die Revision nur hinsichtlich Feststellung des Schadens am Betriebsvermögen eingelegt, also nicht etwa nachträglich teilweise zurückgenommen ist.
Der neu ergangene Teilbescheid vom 8. Februar 1963 hat den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache, erledigt. Vom Tatsächlichen her gesehen geht der Streit um das nachweislich vorhanden gewesene Depositenguthaben, von dem der Kläger vorträgt, es habe ausschließlich dem Betriebe gedient, sei also in voller Höhe als Umlaufvermögen zu berücksichtigen.
Daß Schadensfeststellung nur auf Antrag geschieht - im Feststellungsgesetz findet sich keine Vorschrift, die dies so deutlich wie § 234 Abs. 1 LAG für Ausgleichsleistungen ausspricht - bedeutet, daß der Antragsteller den Gegenstand, dessen Verlust er geltend machen will, zu bezeichnen hat; der Verlust von Gegenständen, die er bewußt oder unbewußt in den Antragsvordruck nicht mitaufnimmt, wird im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfaßt. Dabei kommt es bei Sachgesamtheiten wie Betriebsvermögen oder landwirtschaftliches Vermögen nur auf dieses an, nicht auf die einzelnen Stücke, die sie bilden. Würde das Gericht bei der Beurteilung, wie der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen zu berechnen ist, etwa dazu gelangen, das volle Depositenguthaben sei dabei zu berücksichtigen, so wäre es durch den neuen Bescheid nicht gehindert, so zu entscheiden; es bliebe dann dem Ausgleichsamt überlassen, ob es seinen neuen Teilbescheid, der den Verlust eines Teiles des Depositenguthabens als Schaden an privatrechtlichien geldwerten Ansprüchen gesondert feststellt, zurücknimmt, und es bliebe in dem auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers gegen diesen Teilbescheid (Abwehr eines begünstigenden Verwaltungsaktes!) anhängigen Rechtsmittelverfahren unbenommen, über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes zu befinden.
Die Ausgleichsbehörden und das Verwaltungsgericht haben sich hier zu sehr an den Wortlaut der Vorschriften gehalten und haben den geltend gemachten Bedenken zu wenig Rechnung getragen.
1.
§ 10 Abs. 1 Satz 2 der 6. FeststellungsDV sagt, wenn zwar die Berufsausübung als solche bewiesen oder glaubhaft gemacht sei, "nicht aber eines der Betriebsmerkmale (Satz 1)", sei der Einheitswert mit einem Pauschmindestsatz zu ermitteln. Dies, kann nur bedeuten, daß ein Pauschmindestsatz erst in Betracht kommt, wenn überhaupt kein einziges der Betriebsmerkmale Nrn. 2 bis 5 bewiesen oder glaubhaft gemacht ist. Wenn § 9 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV Pauschmindestsätze schlechthin schon dann angewendet wissen will, wenn die Berufsausübung als solche bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, so verträgt sich dies nicht mit der übergeordneten Verordnung, die Pauschmindestsätze erst zuläßt, wenn kein einziges Betriebsmerkmal bekannt ist. Da § 10 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV auch insoweit für Handelsvertreter keine Besonderheiten zuläßt, sondern schlechthin auf Absatz 1 verweist, ist § 9 Abs. 1 Satz 1-2 der 2. BAA-FeststellungsDV durch die Ermächtigung nicht gedeckt und deswegen nichtig.
2.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 der 6. FeststellungsDV sagt, der Einheitswert sei nach Pauschsätzen zu ermitteln, die sich "auf die Betriebsmerkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 und 5 beziehen ...", was nach Abs. 2 auch für Handelsvertreter gilt. Es heißt also nicht etwa: "auf Betriebsmerkmale der in § 3 Abs. 1 Nrn. 2-5 bezeichneten Art" oder gar "auf ein Betriebsmerkmal" dieser Art. In der ursprünglichen Fassung dieser Verordnung (23.3.1956, BGBl. I S. 133) war Nr. 5 (Umlaufvermögen) nicht mitaufgeführt. Erst die Änderungsverordnung vom 19. Februar 1957 (BGBl. I S. 163) hatte auch die Nr. 5 rückwirkend eingefügt. Kühne-Wolff (Anm. 1 Abs. 3 zu § 10 der 6. FeststellungsDV) geben als Grund dafür an, es habe sich gezeigt, daß in manchen Fällen die auf Grund der Berufsausübung angesammelten Geldguthaben die einzige Grundlage bildeten, aus der Rückschlüsse auf den Umfang des der Berufsausübung gewidmeten Vermögens gezogen werden könnten. Zu § 9 der 2. BAA-FeststellungsDV sind die Erläuterungen bei Kühne-Wolff (Anm. 1 Abs. 1) im wesentlichen nur eine Wiederholung des Wortlauts der Verordnung.
Die Fassung "auf die Betriebsmerkmale Nr. ... beziehen" besagt, daß alle diese Betriebsmerkmale zu berücksichtigen sind, soweit sie belegt werden, daß es dem Ermächtigten also nicht freisteht, ausschließlich auf eines dieser Merkmale, nämlich Nr. 4 (Anlagevermögen), abzustellen.
Da Absatz 2 u.a. für Handelsvertreter schlechthin auf Absatz 1 verweist, geht die Ermächtigung auch nicht dahin, für die in Absatz 2 aufgeführten Berufe insoweit Sonderregelungen zu treffen.
Auch diese Regelung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes ist somit nicht durch die Ermächtigung gedeckt und deswegen nichtig.
Diese allzu grobe Vereinfachungen mißbilligende Auffassung wird den Anforderungen an eine lebensnahe Handhabung besser gerecht. Es war und ist durchaus nicht so, daß kein Handelsvertreter nennenswertes Umlaufvermögen gehabt hätte oder habe. Wie schon die ständige Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges zeigt, ist jedenfalls bei einem gehobenen Handelsvertreter ein gewisser Repräsentationsbedarf anzuerkennen, der sich u.a. auch in Teilnahme an Tagungen und dergl. äußert. Dies kann Geldmittel von nicht unbeträchtlichem Umfang verlangen, die als Umlaufvermögen einzusetzen sind. Der Hinweis des Klägers, ein Handelsvertreter müsse zumindest zur Überbrückung der Anlaufzeit ein namhaftes Betriebskapital haben, mag zwar an sich zutreffen, wird indes hier nicht weiterführen, da beim Kläger die Anlaufzeit, in der das ursprünglich vorhandene Betriebskapital stark angegriffen würde, längst überwunden war.
Das vorhandene Depositenguthaben rein schematisch nur mit 1/4 als zum Betriebsvermögen gehörend anzusehen, geht nicht an. Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes sei bemerkt, daß es nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der 6. FeststellungsDV in der Fassung, die diese Vorschrift durch § 3 Nr. 3 Buchst. c der ÄnderungsVO vom 23. August 1963 (BGBl. I S. 711) rückwirkend (§ 8) erhalten hat, auf die "Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung" ankommt, hier also auf den 1. Januar 1945.
Der Kläger spricht zwar von einer Steuerbilanz, trägt aber nicht vor, er sei mit seinem Betriebsvermögen steuerlich erfaßt worden; immerhin könnte als Ergebnis lastenausgleichsrechtlich ein eben unter 3.000 RM liegender Wert des Betriebsvermögens herauskommen, was schon einen gewissen Erfolg für den Kläger bedeuten könnte.
Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, was dem Revisionsgericht verwehrt ist, war die Streitsache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren, das nur die Feststellung des Schadens am Betriebsvermögen betraf, war nach der Übung des Senats auf die Hälfte des erstrebten Unterschiedsbetrages festzusetzen (§ 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO).
Dr. Müller
Klein
Clauß
Isendahl