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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1962, Az.: BVerwG IV B 38.62

Zulassung der Revision bei der Frage einer Ansetzung des Ersatzeinheitswerts für das Betriebsvermögen mit einem höheren als dem Pauschmindestsatz durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG IV B 38.62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 15233
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 10.01.1962 - AZ: VIII VGL 136/61

In dre Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Müller und Klein
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Januar 1962 wird zugelassen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe

1

Die Revision war auf die ordnungsgemäß erhobene Beschwerde gemäß den §§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -. § 339 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, § 38 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungs- und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - FG - zuzulassen.

2

Es ist rechtsgrundsätzlich zu klaren, ob der Präsident des Bundesausgleichsamtes auf Grund der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes von 23. März 1956 (BGBl. I S. 133) in der Fassung der ändernden Verordnungen - 6. FeststellungsDV - in § 9 Abs. 1 seiner Zweiten Rechtsverordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 1. März 1957 (BAnz. Nr. 51 v. 14. März 1957) und weiterer Änderungsverordnungen - zuletzt Fünfte Änderungsverordnung vom 25. Januar 1962 (BAnz. Nr. 24 v. 3. Februar 1962) - ohne Widerspruch zu § 10 der 6. FeststellungsDV und § 12 Abs. 2 FG bestimmen konnte, daß bei Berufszweigen der ersten Gruppe gemäß derAnlage 2 zur 2. BAA-FeststellungsDV der Ersatzeinheitswert für das Betriebsvermögen gemäß § 10 der 6. FeststellungsDV nur dann mit einem höheren als dem Pauschmindestsatz anzusetzen sei, wenn ein diesen Pauschmindestsatz übersteigendes Anlagevermögen (ohne Kraftfahrzeug) bewiesen oder glaubhaft gemacht werde, so daß bei diesen Berufszweigen die weiterhin in § 10 der 6. FeststellungsDV genannten Betriebsmerkmale Gesamtumsatz, Reineinkünfte und Umlaufvermögen nicht berücksichtigt werden, sofern sie nicht in die Unterlagen gemäß § 8 der 6. FeststellungsDV aufgenommen worden sind und diese Vorschrift angewandt wird.

3

Bei Bejahung der voraufgeworfenen Frage wäre weiterhin rechtsgrundsätzlich zu klären, ob in diesem Falle der Verlust der zum Umlaufvermögen gehörenden Forderungen, Wertpapiere, Anteilsrechte, Bankguthaben usw. nach anderen Bestimmungen, insbesondere § 17 und § 18 FG, festgestellt werden könnte.

gez. Külz
gez. Dr. Müller
gez. Klein