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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1954, Az.: BVerwG I B 196.53

Rechtsstellung des Nachbarn bei baurechtlichen Dispensen; Zweckbestimmung einer Vorschrift als Kriterium für die Bestimmung des Bestehens von Drittschutz; Drittschutz im Baurecht als Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung; Gewährung von Drittschutz bei Vorschriften über Hofraumgrößen in Gebieten mit offener Bauweise

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 196.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.05.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 83 - 84
  • AS I, 83
  • BVBl. 1954, 120
  • Bundesbaubl. 1954, 274
  • DVBl 1954, 364 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1214 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Vorschriften über Hofraumgrößen in Gebieten mit offener Bauweise gewähren Dritten, insbesondere den Nachbarn, keine im Verwaltungsstreitverfahren verfolgbaren Rechte

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 25. Februar 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Der Beigeladene beantragte im Februar 1950, ihm für einen Erweiterungs- und Dachgeschoßausbau seines Hauses, in dem er eine Druckerei betreibt, die Baugenehmigung zu erteilen. Die Nachbarn des Beigeladenen, unter ihnen der Kläger, erhoben gegen dieses Bauvorhaben Einspruch, weil der vorgeschriebene Grenzabstand nicht innegehalten und eine Frontseite des Grundstücks verbaut werde. Diese Nachbareinsprüche wurden durch Beschluß der Lokalbaukommission München vom 9. Mai 1951, durch den dem Beigeladehen die Baugenehmigung in Aussicht gestellt wurde, als bauaufsichtlich unbegründet abgewiesen, da die Vorschriften über die Hofraumgröße, wegen derer dem Beigeladenen ein Dispens in Aussicht gestellt wurde, nur im öffentlichen Interesse erlassen seien und Rechte oder erhebliche Interessen der Nachbarn nicht betroffen würden.

2

Gegen diesen Beschluß legte der Kläger Beschwerde ein. Zur Begründung führte er in Ergänzung seines früheren Vorbringens aus: Es handle sich um ein geschütztes Wohngebiet, in dem Gewerbebetriebe nicht zugelassen werden dürften. Die Ausweitung des Gewerbebetriebes des Beigeladenen durch Aufstellung größerer Buchdruckereimaschinen bringe eine erhebliche Belästigung der Nachbarn mit sich. Der von dem Beigeladenen beabsichtigte Bau verstoße gegen die für die Baustaffel 10 vorgesehenen Freiflächenbestimmungen. Die Innehaltung der Vorschriften der Baustaffel 10 sei von der Baubehörde allen Bauherren dieses Gebiets zur Pflicht gemacht worden, obwohl diese Staffel noch nicht rechtswirksam festgesetzt, sondern nur geplant sei. Es sei unbillig, von dieser Handhabung jetzt zugunsten des Beigeladenen eine Ausnahme zu machen. Auch sei die Dachgestaltung des Baues als unschön zu beanstanden.

3

Inzwischen erteilte die Regierung von Oberbayern dem Beigeladenen mit Bescheid vom 2. Juni 1951 einen Dispens für die Unterschreitung der erforderlichen Hofraumgröße. In diesem Bescheid war ausgeführt, daß die Rechte der Nachbarn oder erheblicheöffentliche Interessen durch den Dispens nicht verletzt seien. Der für die Baustaffel 10 vorgeschriebene Grenzabstand sei gewahrt. Die Nachbareinsprüche, unter ihnen auch der des Klägers, seien privatrechtlicher Natur und auf die Dispensgewährung ohne Einfluß.

4

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Beschwerde ein, wobei er sich in der Begründung im wesentlichen dagegen wandte, daß die erforderliche Hofraumfläche nicht gewahrt bleibe.

5

Die Regierung von Oberbayern hatte in der Zwischenzeit eine Abänderung des Entwurfs veranlaßt, nach der der Ausbau im I. Stock verkleinert, das Dach niedriger gesetzt und der Ausbau geringfügig in derüberbauten Fläche ausgeweitet wurde. Der Beigeladene war mit diesenÄnderungen einverstanden, der Kläger dagegen hielt seine Einwendungen aufrecht.

6

Diesen Abänderungsplan legte die Regierung von Oberbayern ihrem Beschwerde- und Einspruchsbescheid vom 11. Februar 1952 zugrunde, in dem sie den erteilten Dispens auf diesen Plan umstellte. Sie wies die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der Lokalbaukpmmission vom 9. Mai 1951 und den Einspruch des Klägers gegen den Dispensbescheid vom 2. Juni 1951 zurück. In den Gründen dieses Bescheides ist u.a. ausgeführt: Für die rechtliche Beurteilung müßten die Vorschriften der Bauklasse 10 ausscheiden, da die Festsetzung dieser Bauklasse wohl seit lange geplant, aber noch nicht erfolgt sei. Wenn die Lokalbaukommission in anderen Fällen die Innehaltung der Vorschriften dieser Bauklasse, verlangt habe, so sei das an sich rechtlich nicht begründet. Werde jetzt auf das Bauvorhaben des Beigeladenen die Staffel 10 nicht angewendet, so liege darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, der nur die gleichmäßige Anwendung des geltenden Rechts fordere. Durch den Dispens für die teilweiseÜberbauung des Hofraums seien weder öffentliche Interessen noch erhebliche Rechte Dritter beeinträchtigt. Die schon bisher verursachten Geräusche des Druckereibetriebes würden durch den Bau nicht verstärkt, da die Zahl der Maschinen nicht vermehrt werde. Die Vorschriften über die Grenzabstände seien gewahrt.

7

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, die in beiden Instanzen ohne Erfolg war in der Berufungsverhandlung führte der Kläger u.a. noch an, daß die Regierung von Oberbayern am 21. Juni 1952 in einer anderen Bausache eine Entscheidung gefällt habe, deren Begründung der in dem vorliegenden Fall gegebenen gerade entgegengesetzt sei. Zu diesem Vorbringen wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, daß dieser Bescheid mangels Kenntnis seiner Voraussetzungen nicht zum Vergleich herangezogen werden könne. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen u.a. unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt: Die Genehmigung eines Bauvorhabens sei die hoheitliche Feststellung, daß die durch die Rechtsordnung bestimmten Einschränkungen der Baufreiheit beachtet seien. Diese Prüfung und Genehmigung spiele sich dabei regelmäßig nur zwischen Bauherrn und Behörde, nicht auch zwischen der Behörde und den Nachbarn ab. Durch eine Baugenehmigung werde daher regelmäßig der Nachbar nicht in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt. Nur durch einzelne baurechtliche Vorschriften sollten zugleich mit dem öffentlichen Interesse auch die Belange der Nachbarn gewahrt werden. In solchen Fällen könne die Anfechtungsbefugnis eines Nachbarn gegeben sein. Die sonstigen Interessen der Öffentlichkeit berechtigten den Nachbarn dagegen nicht zu einer Anfechtungsklage. Im vorliegenden Fall seien einige Einwendungen des Klägers zivilrechtlicher Natur. Auf sie könne daher die Klage nicht gestützt werden. Im übrigen seien für das Baugesuch des Beigeladenen allein die allgemeinen Vorschriften der Münchener Bauordnung - MBO - maßgebend. Die Dispensbehörde sei nach der Bauordnung verpflichtet, diejenigen öffentlichen Interessen und diejenigen Rechte oder erheblichen Interessen eines Dritten zu berücksichtigen, die mit den im Dispenswege zu erleichternden Sondervorschriften - hier also mit denen über die Hofraumgröße - in Beziehung stünden. Der Nachbar könne aber nicht verlangen, daß die Dispensbehörde gelegentlich der Würdigung des Verhältnisses des Baues zur Hofraumgröße auch andere Interessen der Nachbarn, hier die an einer weiträumigen Bebauung, berücksichtige. Die gegen diese Nichtberücksichtigung erhobene Klage sei unzulässig, da der Kläger, dessen Gebäude etwa 15 m von dem beabsichtigten Erweiterungsbau entfernt sei, insoweit außerhalb des Kreises der Beteiligten stehe. Die Baustaffel 10 sei für das fragliche Gebiet nicht festgesetzt. Der Beigeladene könne daher auch nicht veranlaßt werden, die Vorschriften dieser Baustaffel innezuhalten. Der Hinweis des Klägers, eine solche Verpflichtung sei deswegen gegeben, weil auch die übrigen in dem vorliegenden Fall gegebenen gerade entgegengesetzt sei. Zu diesem Vorbringen wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts darauf hin, daß dieser Bescheid mangels Kenntnis seiner Voraussetzungen nicht zum Vergleich herangezogen werden könne. Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen u.a. unter Bezugnahme auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt: Die Genehmigung eines Bauvorhabens sei die hoheitliche Feststellung, daß die durch die Rechtsordnung bestimmten Einschränkungen der Baufreiheit beachtet seien. Diese Prüfung und Genehmigung spiele sich dabei regelmäßig nur zwischen Bauherrn und Behörde, nicht auch zwischen der Behörde und den Nachbarn ab. Durch eine Baugenehmigung werde daher regelmäßig der Nachbar nicht in seinen Rechten durch die öffentliche Gewalt verletzt. Nur durch einzelne baurechtliche Vorschriften sollten zugleich mit dem öffentlichen Interesse auch die Belange der Nachbarn gewahrt werden. In solchen Fällen könne die Anfechtungsbefugnis eines Nachbarn gegeben sein. Die sonstigen Interessen der Öffentlichkeit berechtigten den Nachbarn dagegen nicht zu einer Anfechtungsklage, im vorliegenden Fall seien einige Einwendungen des Klägers zivilrechtlicher Natur. Auf sie könne daher die Klage nicht gestützt werden. Im übrigen seien für das Baugesuch des Beigeladenen allein die allgemeinen Vorschriften der Münchener Bauordnung - MBO - maßgebend. Die Dispensbehörde sei nach der Bauordnung verpflichtet, diejenigen öffentlichen Interessen und diejenigen Rechte oder erheblichen Interessen eines Dritten zu berücksichtigen, die mit den im Dispenswege zu erleichternden Sondervorschriften - hier also mit denen über die Hofraumgröße in Beziehung stünden. Der Nachbar könne aber nicht verlangen, daß die Dispensbehörde gelegentlich der Würdigung des Verhältnisses des Baues zur Hofraumgröße auch andere Interessen der Nachbarn, hier die an einer weiträumigen Bebauung, berücksichtige. Die gegen diese Nichtberücksichtigung erhobene Klage sei unzulässig, da der Kläger, dessen Gebäude etwa 15 m von dem beabsichtigten Erweiterungsbau entfernt sei, insoweit außerhalb des Kreises der Beteiligten stehe. Die Baustaffel 10 sei für das fragliche Gebiet nicht festgesetzt. Der Beigeladene könne daher auch nicht veranlaßt werden, die Vorschriften dieser Baustaffel innezuhalten. Der Hinweis des Klägers, eine solche Verpflichtung sei deswegen gegeben, weil auch die übrigen Siedler von der Baubehörde zur Innehaltung der Baustaffel 10 veranlaßt worden seien, greife nicht durch. Die Baubehörde sei in keinem Falle berechtigt, von einem Bauherrn die Einhaltung einer Baustaffel zu verlangen, die nicht rechtswirksam festgesetzt sei. Insoweit sei die Klage unzulässig. Die weiteren Einwendungen des Klägers, die vorgeschriebenen Grenzabstände seien nicht innegehalten, seien unbegründet, da die Abstände gewahrt seien.

8

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht vorlägen. Es sei in der Entscheidung insbesondere auch keine Abweichung von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes in der Frage der grundsätzlichen. Zulässigkeit der Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen einen Dispensbescheid enthalten. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus: Er wolle kein Interesse an einer weiträumigen Bebauung des fraglichen Geländes geltend machen. Er erwarte aber, daß für alle die gleichen Gesetze gelten. Aus dem Beschwerdebescheid der Regierung von Oberbayern, den er bereits in der Berufungsverhandlung vorgelegt habe, ergebe sich, daß die Baugenehmigung für ein dem Grundstück des Beigeladenen gegenüberliegendes Grundstück mit der Begründung versagt worden sei, daß gewerbliche Anlagen in diesem nach dem Wirtschaftsplan der Stadt als Wohngebiet ausgewiesenen Gelände unzulässig seien. Er bitte daher um Prüfung dieses Beweismittels und Aufhebung des Dispensbescheides.

9

Die Beschwerde ist nicht begründet.

10

Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, vertreten durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten desöffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung von einer Entscheidung, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht.

11

Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben.

12

Die Klärung einer grundsätzlichen Frage ist nicht zu erwarten Das Berufungsurteil geht davon aus, daß der Kläger durch den dem Beigeladenen gewährten Dispens von den Vorschriften über die Hofraumgröße nicht in seinen Rechten betroffen und daher insoweit die Anfechtungsklage unzulässig sei. Es ist allerdings eine grundsätzliche Frage auf dem Gebiet des allgemeinen Baurechts, ob durch die Erteilung einer Baugenehmigung ein Dritter in seinen Rechten betroffen sein und Klage im Verwaltungsstreitverfahren erheben kann. Diese Streitfrage bezieht sich aber nur auf solche Vorschriften, die ausschließlich oder doch zum Teil dem Schutz der Interessen Dritter, insbesondere solcher der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Baurechtliche Vorschriften, die nicht diesen Zweck haben, berühren die Rechtsstellung Dritter nicht; aus ihnen können sich daher auch für diese keine Klagerechte ergeben. Das ist allgemein herrschende Ansicht und - soweit bekannt - auch unbestritten. Insoweit liegen auch keine abweichenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor. Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1949 (DVBl. 1950 S. 263) bezieht sich auf das Fensterrecht. Für dieses gilt sowohl materiell wie formell Besonderes. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Vorschriftenüber Hofraumgrößen jedenfalls in Gebieten mit offener Bauweise den Dritten, insbesondere den Nachbarn keine Rechte gewähren, ist dabei nicht zu beanstanden. Diese Vorschriften sind Ausdruck moderner städtebaulicher Grundsätze und dienen der Auflockerung des baulichen Gefüges der Stadt als Ganzen, somit allgemein städtebaulichen Interessen und gewähren dem einzelnen keine klagbaren Rechte. Sicherlich bieten sie auch allen Bewohnern der betreffenden Gebiete Vorteile. Allein diese sind nur tatsächliche Nebenwirkungen, die von der eigentlichen Zweckbestimmung der Vorschrift nicht umfaßt werden. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß bei der Ermessensentscheidung über die Dispensgewährung nach § 83 Abs. 3 MBO die öffentlichen Interessen und die Rechte oder erheblichen Interessen Dritter in Betracht zu ziehen sind. Denn durch diese Anweisung für die Handhabung des behördlichen Ermessens wird die Zweckbestimmung der Vorschrift selbst, die allein für die Frage der Rechtsstellung Dritter entscheidend ist, nicht geändert und den Nachbarn kein klagbares Recht eingeräumt.

13

Insoweit liegt danach keine grundsätzliche Frage vor. Daß das Berufungsgericht bei der rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Dispensbescheides den Ermessensbegriff verkannt hätte und sich hieraus die Notwendigkeit ergäbe, in einem etwaigen Revisionsverfahren grundsätzliche Fragen des Ermessens zu klären, ist nicht ersichtlich.

14

Auch die Behauptung des Klägers, die Behörde verletze den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie jetzt dem Beigeladenen gegenüber von der Innehaltung der Vorschriften für die Baustaffel 10 absehe, nachdem sie bisher von allen Bauherren die Beachtung dieser Vorschriften verlangt habe, gibt nicht zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage Anlaß, Abgesehen davon, daß nicht feststeht, daß die Baubehörde ein solches Verlangen gestellt hat, hat die Behörde keine Handhaben, um den Beigeladenen zur Innehaltung einer Baustaffel zu zwingen, die nicht rechtswirksam festgesetzt ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Behörde in anderen Fällen ohne Rechtsgrund ein solches Verlangen gestellt haben sollte.

15

Die Frage, ob die Grenzabstände innegehalten sind, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher, da auch insoweit Verfahrensrügen nicht erhoben sind, nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Abgesehen hiervon könnte allerdings die Auslegung des § 68 MBO fraglich sein. Allein dies ist keine bundesrechtliche Vorschrift, die Klärung dieser Frage daher in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Schon deshalb kann die Revision wegen dieser Frage nicht zugelassen werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1953 - BVerwG I B 82.53 -).

16

Der Bund, die Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten sind an dem Verfahren nicht beteiligt.

17

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den hier maßgebenden Fragen liegt nicht vor. Das Berufungsurteil weicht auch, wie oben dargelegt, nicht von einer Entscheidung eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts ab.

18

Nach alle dem war die Beschwerde zurückzuweisen.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Kohlbrügge
Dr. Ernst