Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.05.1962, Az.: BVerwG I B 65.62
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 65.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 11746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - AZ: OVG II A 31/61
- OVG Bremen - AZ: OVG b BA 50/61
- VG Bremen
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13. Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Bauaufsichtsamt der Beklagten genehmigte dem Kläger, auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus und eine Garage zu bauen. Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob der Senator für das Bauwesen die Bauerlaubnis insoweit auf, als sie sich auf die Errichtung der Garage bezieht, und lehnte zugleich den diesbezüglichen Bauantrag des Klägers ab. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb in zwei Instanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht führte zur Begründung aus: Die dem Kläger für die Garage erteilte Bauerlaubnis sei gesetzwidrig gewesen. Da der Beigeladene hierdurch in seinen Rechten verletzt worden sei, habe der Senator für das Bauwesen die Bauerlaubnis aufheben müssen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Die Streitsache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Genehmigung einer Garage an der Grenze gegen den Willen des Nachbarn gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. a, Abs. 5 der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO - grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn der Bau außerhalb des Bauwichs auf dem Grundstück durchgeführt werden kann (Beschlüsse vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - [NJW 1959 S. 1382]; vom 2. November 1961 - BVerwG I B 34.61 - [NJW 1962 S. 508]; vom 11. Januar 1962 - BVerwG I B 163.61 -). Für die Anwendung dieser Ausnahmevorschriften ist somit auch dann kein Raum, wenn die räumliche Unterbringung von Garagen in den für die Bebauung maßgeblichen Plänen einheitlich geregelt worden ist (§ 9 RGaO).
2)
Die Erteilung der Baugenehmigung gegen den Einspruch des Nachbarn oder trotz Verweigerung seiner Zustimmung ist nach § 13 Abs. 5 RGaO unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 RGaO möglich. Da diese nicht vorliegen, ergibt die Streitsache keinen Anlaß, in einem Revisionsverfahren das Verhältnis dieser beiden Vorschriften zu erörtern. Im übrigen schließt § 13 Abs. 5 RGaO nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Widerspruch des Nachbarn nicht aus.
3)
Es bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß eine Bauerlaubnis nach Baubeginn noch aufgehoben werden kann, wenn sie rechtswidrig in die Rechte des Nachbarn eingreift. Der Kläger hat als rechtswidrig Begünstigter keine stärkere Rechtsposition als der rechtswidrig benachteiligte Nachbar. Die tatsächliche Ausnützung einer rechtswidrig erteilten Genehmigung durch Bauausführung kann die behördliche Entscheidung nicht rechtmäßig machen. Die Voraussetzungen für die Heilung der rechtswidrigen Genehmigung durch Erteilung eines Dispenses liegen nach den irrevisiblen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lullies
Dr. Böhmer