Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.10.1958, Az.: BVerwG I C 104.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG I C 104.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 16709
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 04.04.1957 - AZ: Bf. II 112/56

Fundstellen

  • BB 1959, 177
  • BBauBl 1959, 76
  • BayrVBl 1959, 155
  • BlGBW 1959, 78
  • DVBl 1959, 99-100 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1959, 18
  • DÖV 1959, 793-795 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemWW 1959, 97
  • Grundeigentum 1959, 214
  • MDR 1959, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 16, 316

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des § 11 Abs. 2 der Reichsgaragenordnung

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1958
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Ernst, Hering, Fischer und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 1957 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger hat für sein Grundstück, auf dessen vorderem Teil ein Wohngebäude steht, die Erteilung einer Baugenehmigung für 30 Garagen für Personenkraftfahrzeuge mit Büro und Waschhalle, eine Lastwagenhalle mit Lager und darüberliegendem Lagerboden sowie eine Tankstelle beantragt. Durch Bescheid der Bauprüfabteilung der Beklagten vom 28. November 1955 wurde die Errichtung der beantragten Garagen und Nebenräume genehmigt, die Einstellung von Lastkraftwagen in den Garagen und auf dem Grundstück dagegen untersagt. Der Kläger hat die genehmigten Garagen noch nicht gebaut, aber das Grundstück zum Abstellen von Fahrzeugen hergerichtet. Durch Bescheid vom 9. Dezember 1955 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Einstellung von Lastkraftwagen und die Ausführung von Reparaturen auf seinem Grundstück zu unterlassen, da die Bewohner durch den Motorenlärm und durch die Reparaturarbeiten belästigt würden; das Grundstück liege in einem Wohngebiet, wo solche Betriebe nicht gestattet seien. Die Maßnahme rechtfertige sich nach § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes. Nach erfolglosem Einspruch, in dem der Kläger auch eine Ausnahmegenehmigung beantragte, beschritt er den Verwaltungsrechtsweg. Das Landesverwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab, als der Kläger aufgefordert wurde, keine Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von über 3,5 t einzustellen. Beide Parteien legten Berufung ein. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage in vollem Umfang abgewiesen und gleichzeitig die Berufung des Klägers zurückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Kläger habe einen Teil seines unbebauten Grundstücks zum dauernden Aufstellen von Lastkraftwagen hergerichtet und einen befestigten Zufahrtsweg angelegt. Er habe somit einen Einstellplatz nach § 1 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung geschaffen. Die Ein- und Ausfahrt sei ohne die nach § 54 der Reichsgaragenordnung erforderliche Genehmigung gebaut worden und daher formell baurechtswidrig. Die Anlage widerspreche aber auch dem materiellen Baurecht. Die Errichtung des Einstellplatzes verstoße gegen § 11 Abs. 2 der Reichsgaragenordnung, da das Grundstück in einem reinen Wohngebiet liege und das Lastfuhrunternehmen nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung in diesem Gebiet diene. Daß es sich um ein reines Wohngebiet handle, ergebe sich aus dem hier maßgeblichen Baustufenplan, der durch Verordnung vom 14. Januar 1955 festgestellt worden sei. Wenn die Behörde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 58 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung versagt habe, könne darin kein Ermessensmißbrauch gesehen werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob sich aus der dem Genehmigungsbescheid vom 28. November 1955 beigefügten Bedingung, Lastkraftwagen dürften auf dem Grundstück nicht eingestellt werden, bereits eine ausreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung ergebe. Das könne insofern zweifelhaft sein, als der Kläger von der Genehmigung bisher keinen Gebrauch gemacht habe.

2

Der Kläger hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Nach seiner Auffassung läßt die Reichsgaragenordnung allgemein in Wohngebieten die Einstellung von Kraftfahrzeugen zu, einerlei ob die Fahrzeuge privaten oder gewerblichen Zwecken dienten. Die Reichsgaragenordnung verfolge den Zweck, zur Unterstützung des fließenden Straßenverkehrs möglichst zahlreiche Einstellplätze für ruhende Fahrzeuge zu schaffen. Daraus müsse der Schluß gezogen werden, daß § 11 Abs. 2 Satz 1 der Reichsgaragenordnung nicht auf die Nutzungsart der abgestellten Fahrzeuge, sondern auf den Umfang der Störung abstellen wolle. Durch diese Bestimmung dürfe keinesfalls die Einrichtung eines Gewerbebetriebes verboten werden, was die Entscheidung unmittelbar zur Folge habe.

3

Die Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten.

4

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt. Die Zulässigkeit der Verfügung ergibt sich nach seiner Auffassung unmittelbar aus § 11 Abs. 2 der Reichsgaragenordnung. Der vom Oberverwaltungsgericht eingeschlagene Weg, die Rechtmäßigkeit der Verfügung u.a. aus § 54 Abs. 1 der Reichsgaragenordnung herzuleiten, sei bedenklich.

5

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

6

Streitgegenstand ist die Verfügung der Beklagten, durch die dem Kläger auf Grund des § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und 4 der hamburgischen Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 die Einstellung von Lastkraftwagen auf seinem Grundstück untersagt wurde.

7

Ob die Behörde die Verfügung zu Recht auf die genannten Bestimmungen der hamburgischen Baupolizeiverodnung gestützt hat, entzieht sich der Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts, da das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung lediglich daraufhin prüfen kann, ob sie auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruht (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Vorgehen des Klägers gegen § 11 Abs. 2 der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) - Reichsgaragenordnung, RGaO - verstößt und daher rechtswidrig ist. Diese Vorschrift gehört dem Bundesrecht an und geht den landesrechtlichen Bestimmungen vor (§ 60 RGaO).

9

Die Reichsgaragenordnung ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, geltendes Recht. Ihr Rechtscharakter als Bundes- oder Landesrecht ist allerdings nicht einheitlich. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. Mai 1955 (BVerwGE 2, 122) in Übereinstimmung mit den Gesichtspunkten des Gutachtens des Bundesverfassungsgerichts über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes vom 16. Juni 1954 (BVerfGE 3, 407 [BVerfG 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52]) die Vorschrift des § 2 RGaO als Landesrecht, die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO dagegen insoweit als Bundesrecht angesehen, als sie nicht im zweiten Satzteil Anforderungen an die Ausführungen der baulichen Anlage als solche stellt. Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über den Inhalt der einzelnen Baugebietsgruppen. Sie betrifft somit die rechtliche Qualität des Bodens und ist daher Bodenrecht (BVerwG I B 58.54 II vom 15. Juni 1955). Desgleichen betrachtet der Senat § 11 Abs. 2 RGaO als bundesrechtliche Vorschrift, da sie ebenfalls Bestimmungen enthält, die dem Bodenrecht zuzurechnen sind (BVerwG I C 116.55 vom 26. September 1955). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Vorschrift unterliegen daher der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Dabei ist davon auszugehen, daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden und auf die Nachprüfung der rechtlichen Seite beschränkt ist.

10

Der Kläger ist der Auffassung, sein Vorgehen aus § 11 Abs. 2 RGaO rechtfertigen zu können. Nach dieser Bestimmung sind in den Gebieten, die nach den Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen, Einstellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht von über 3,5 t untersagt. Anlagen für Fahrzeuge mit geringerem Eigengewicht sind dagegen zugelassen, soweit sie dem Bedürfnis der Bevölkerung in diesem Gebiet dienen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger einen Teil seines Grundstücks zum dauernden Aufstellen von Lastkraftwagen hergerichtet und eine Zufahrt angelegt hat. Es hat in einer revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise den Schluß gezogen, daß der Kläger damit einen Einstellplatz im Sinne des § 1 Abs. 1 RGaO geschaffen habe. In der Entscheidung ist weiter ausgeführt, das Grundstück des Klägers liege in einem gegen Störung besonders geschützten Wohngebiet im Sinne des § 11 Abs. 2 RGaO. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, daß hierzu alle Wohngebiete im Sinne des § 1 der Bauregelungsverordnung zu zählen sind und daß es bei dem Begriff des reinen wohngebietes im Sinne dieser Bestimmung nicht auf den tatsächlichen Zustand des Gebietes als Wohngebiet, sondern darauf ankomme, ob das Gebiet durch den Baustufenplan zu einem solchen Gebiet erklärt worden sei. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Diese wendet sich lediglich gegen die Auffassung, daß die Einstellplätze des Klägers nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung in diesem Gebiet dienten. Der Auslegung, die der Kläger dieser Bestimmung insoweit gibt, vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.

11

Durch § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 (RGBl. I S. 104) - Bauregelungsverordnung - sind in bestimmten Baugebieten Anlagen, deren Betrieb erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Bewohner und die Allgemeinheit zur Folge haben kann, nicht zugelassen. Andererseits soll durch die Reichsgaragenordnung die durch die fortschreitende Motorisierung entstandene Belastung des fließenden Straßenverkehrs durch Schaffung von Einstellplätzen und Garagen herabgemindert werden. Die Reichsgaragenordnung geht davon aus, daß die öffentlichen Straßen und Wege dem fließenden Verkehr dienen und nicht für den ruhenden Verkehr bestimmt sind. Im Rahmen der sozialen Gebundenheit des Eigentums ist der Grundbesitz mit der Pflicht belastet, den von ihm ausgehenden ruhenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen (BVerwG I CB 32.58 vom 14. Oktober 1958). Davon machen die in § 1 Abs. 2 der Bauregelungsverordnung genannten Baugebiete keine Ausnahme. Daher bestimmt § 11 Abs. 1 RGaO, daß Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich auch in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten geschaffen werden können. Gegenüber dieser allgemeinen Regelung bringt § 11 Abs. 2 RGaO eine Einschränkung für solche Gebiete, die nach den bestehenden Bauvorschriften einen besonderen Schutz gegen Störungen genießen, wie z.B. reine Wohngebiete. Diese Vorschrift setzt somit der Baufreiheit hinsichtlich der Garagen und Einstellplätze eine Grenze. Ihr Sinn besteht darin, einen Interessenausgleich zwischen dem obengenannten Ziel der Reichsgaragenordnung und dem mit der Ausweisungbesonders geschützter Baugebiete erstrebten Schutz der Bevölkerung zu erreichen. Dem öffentlichen Interesse, durch Schaffung ausreichenden Einstellplatzes die Straßen vom ruhenden Verkehr zu entlasten, steht die Notwendigkeit gegenüber, die von Einstellplätzen und Garagen ausgehende Belästigung der Bevölkerung in den vor Störungen besonders geschützten Gebieten auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Dieser Interessenwiderstreit ist in § 11 Abs. 2 RGaO durch eine zulässige Beschränkung des Rechts, Einstellplätze und Garagen zu schaffen, gelöst. Anlagen für Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von über 3,5 t sind schlechthin untersagt, Anlagen für Fahrzeuge mit geringerem Eigengewicht nur zugelassen, soweit sie zur Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung an Einstellplätzen und Garagen notwendig sind. Aus der Zweckbestimmung der Reichsgaragenordnung hat der Senat in seinem bereits genanntenBeschluß vom 14. Oktober 1958 - BVerwG I CB 32.58 - gefolgert, daß der Umfang und das Ausmaß der dem Eigentum an einem Grundstück innewohnenden Pflicht, den ruhenden Verkehr aufzunehmen, durch das vom Grundstück ausgehende Bedürfnis bestimmt werde. In dieser Begrenzung könne die Pflichtigkeit zur konkreten Verpflichtung werden, Einstellplätze zu schaffen. Dieser aus der Sache sich ergebende Maßstab bildet gleichzeitig die Grenze der Einschränkung der Baufreiheit, die durch § 11 Abs. 2 RGaO vorgenommen ist. Einstellplätze und Garagen sind in den besonders geschützten Wohngebieten nur zulässig, soweit für diese Grundstücke die Pflicht besteht, den ruhenden Verkehr aufzunehmen. Eine solche Verpflichtung kann in diesen Gebieten nur hinsichtlich solcher Fahrzeuge bestehen, die üblicherweise und dem Charakter des Gebietes entsprechend in geschützten Baugebieten abgestellt werden. Nur mit dieser Begrenzung dienen Einstellplätze und Garagen dem Bedürfnis der Bevölkerung. Es kann somit der Revision eingeräumt werden, daß auch in Wohngebieten nicht nur privaten Zwecken dienende Fahrzeuge eingestellt werden dürfen. § 11 Abs. 2 RGaO geht von dem Regelfall aus, daß in einem Wohngebiet nur Wohngebäude errichtet werden. Daher ist für die Zulässigkeit von Garagen und Einstellplätzen zunächst auf die Bedürfnisse der Wohnbevölkerung in diesem Gebiet abgestellt. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß für andere als Wohnbauten, die in Abweichung von der Regel nach den baurechtlichen Vorschriften in diesem Gebiet zulässig sind, z.B. Milchgeschäfte usw., Schulen, Krankenhäuser und dergleichen, ebenfalls Garagen und Einstellplätze zu schaffen sind, ohne daß es einer Befreiung nach § 58 Abs. 2 RGaO bedürfte. Die Nutzung von Einstellplätzen und Garagen für gewerbliche Fahrzeuge ist demnach in den in § 11 Abs. 2 RGaO genannten Gebieten nur gestattet, wenn der Betrieb, zu dem sie gehören, in diesem Gebiet zugelassen ist. Eine andere Auslegung der Bestimmung würde dem durch § 11 Abs. 2 RGaO erstrebten Interessenausgleich nicht gerecht werden.

12

Daß die Fahrzeuge des Klägers in diesem Sinne dem Bedürfnis der Bevölkerung dienen, wird von ihm nicht behauptet. Die Fahrzeuge des Klägers werden schlechthin oder überwiegend außerhalb des Wohngebietes eingesetzt; sie sollen nur ihren Standort in diesem Wohngebiet haben. Das ist nach dem dargelegten Zweck des § 11 Abs. 2 RGaO unzulässig. Daß der Kläger den wirtschaftlichen Sitz seines Fuhrbetriebes in ein gegen Störungen geschütztes Wohngebiet verlegt hat, rechtfertigt nicht die Benutzung der von ihm geschaffenen Einstellplätze.

13

Der Hinweis der Revision auf § 45. Abs. 3 RGaO kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Vorschrift betrifft lediglich die behelfsmäßige Unterbringung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Einstellplätzen. Nach den tatsächlichen und nicht gerügten Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich im Falle des Klägers aber nicht um eine derartige Unterbringung außerhalb eines Einstellplatzes.

14

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der vom Kläger errichtete Einstellplatz sei formell rechtswidrig, weil der Kläger die nach § 54 RGaO erforderliche baupolizeiliche Genehmigung für die Ein- und Ausfahrt des Einstellplatzes nicht eingeholt habe. Auf diese Erwägung kommt es für die Entscheidung jedoch nicht an. Im Streit ist nicht die Schaffung des Einstellplatzes, sondern die Benutzung für die Kraftwagen des Klägers. Das Benutzungsverbot ergibt sich, ohne daß es der Feststellung einer formellen Illegalität bedarf, unmittelbar aus § 11 Abs. 2 RGaO.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat somit zutreffend die Einstellung der Fahrzeuge des Klägers auf seinem Einstellplatz als rechtswidrig angesehen und die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Werner
Dr. Ernst
Hering
Fischer
Dr. Böhmer