Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1955, Az.: BVerwG I B 58.54 II
Baurechtliche Ausgestaltung des nachbarrechtlichen Anfechtungsanspruchs auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung für einen Garagenbau für fünf Personenkraftwagen an einer Seitengrenze eines Grundstücks; Verwaltungsrechtliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung für eine Garage in einem Kleinhausgebiet i.S.d. Reichsgaragenordnung (RGaO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.06.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 58.54 II
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13791
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH - 15.10.1953
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 8a RGaO
- § 11 Abs. 1 S. 1 RGaO
Fundstellen
- Bundesbaublatt 1955, 579
- DWW 1955, 215
- MDR 1955, 587-588 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 15. Juni 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senats - vom 15. Oktober 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Beschlusses der Bauabteilung des Gemeinderates der Beklagten war dem Beigeladenen die Baugenehmigung für einen Garagenbau für fünf Personenkraftwagen an einer Seitengrenze seines Grundstücks erteilt worden. Gegen diesen Beschluß, der später vom Gemeinderat der Beklagten genehmigt worden ist, haben mehrere Nachbarn des Beigeladenen, unter ihnen die Beschwerdeführer, die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob den Klägern nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Bestimmungen zustehe; denn die angefochtene Genehmigung stehe im Einklang mit der Bauordnung, der Ortsbausatzung und der Reichsgaragenordnung. Auch das Baugenehmigungsverfahren lasse keine Fehler erkennen. Ein etwa in der mangelnden Zuständigkeit der Bauabteilung des Gemeinderates der Beklagten liegender Fehler sei durch den nachträglichen Bestätigungsbeschluß des Gemeinderates geheilt. Die Bauordnung enthalte keine dem Bauvorhaben des Beigeladenen entgegenstehenden Vorschriften. Nach der Ortsbausatzung seien in dem in Betracht kommenden Gebiet als Kleinhausgebiet sogar kleinere, nicht störende Handwerksbetriebe und kleinere gewerbliche Anlagen zugelassen. Die Anlage des Beigeladenen gehöre nicht einmal zu diesen Betrieben. Sie sei nach § 1 Abs. 8 Buchst. a der Reichsgaragenordnung eine sogenannte Kleingarage. Die Anlage sei auch nicht etwa wegen der Einnahmen, die seitens des Beigeladenen mit ihr verbunden seien, ein gewerblicher Betrieb; denn der Beigeladene wolle keinen auf ständige Einnahmen ausgerichteten Pflege- und Reparaturbetrieb für Kraftwagen einrichten. Die Verletzung der Abstandsvorschriften der Ortsbausatzung durch den Bau des Beigeladenen sei durch die Reichsgaragenordnung gedeckt. Diese sei geltendes Recht.§ 11 Abs. 1 Satz 1 der Reichsgaragenordnung finde auf den Garagenbau des Beigeladenen Anwendung. Die hiernach erforderliche Eigenschaft des Baues als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz oder zum Betrieb liege vor. Auch würde keine erhebliche Störung auftreten. Soweit die Errichtung des Baues an der Grenze gestattet sei, sei dies durch § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung gedeckt. Auf die sonstigen Vorschriften des § 11 Abs. 2 der Reichsgaragenordnung bezögen sich die Kläger zu unrecht. Es sei schon zweifelhaft, ob das Kleinhaus gebiet, in dem die Garage liegen werde, reines Wohngebiet in diesem Sinne sei. Selbst wenn man das annehmen wollte, sei die beanstandete Genehmigung gedeckt; denn es handele sich hier um eine Garage für Personenwagen. Die Anlage diene auch einwandfrei dem Bedürfnis der Bevölkerung des Gebiets.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, die Auslegung der Reichsgaragenordnung durch das Berufungsgericht sei rechtsirrig.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Abs. 2 Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei.
Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Soweit das Berufungsurteil auf der Auslegung von Vorschriften der Ortsbausatzung beruht, unterliegt es nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; denn diese Vorschriften sind als Ortsrecht nicht revisibel, weil die Revision nach § 56 BVerwGG nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung von Bundesrecht beruhe.
Hinsichtlich der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) - Reichsgaragenordnung RGaO - hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - ausgesprochen, daß sie geltendes Recht ist. Insoweit besteht daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage.
Der Rechtscharakter der Reichsgaragenordnung als Bundes- oder Landesrecht ist nicht einheitlich. Der Senat hat in seinem vorbezeichneten Urteil in sachlicher Übereinstimmung mit den Gesichtspunkten des Gutachtens des Bundesverfassungsgerichts über die Zuständigkeit des Bundes zum Erlaß eines Baugesetzes vom 16. Juni 1954 die Vorschriften des § 2 RGaO als Landesrecht angesehen. Nach diesen Gesichtspunkten ist die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO als Bundesrecht anzusehen, soweit sie nicht im zweiten Satzteil Anforderungen an die Ausführung der baulichen Anlage als solche stellt. Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über den Inhalt der einzelnen Baugebietsgruppen, betrifft somit die rechtliche Qualifikation des Bodens und ist daher Bodenrecht (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 -, NJW 1955 S. 195). Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Berufungsgericht unterliegt daher wohl der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, doch ist eine Zulassung der Revision hier deswegen nicht berechtigt, weil sich aus dieser Auslegung keine grundsätzliche Rechtsfrage ergibt. Es kann nach Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung nicht zweifelhaft sein, daß der Begriff "Zubehör" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint, vielmehr nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und einen dieser Zuordnung Rechnung tragenden engeren räumlichen Zusammenhang. Das folgt einmal daraus, daß nach § 2 RGaO die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen nicht unbedingt auf dem Wohn- oder Betriebsgrundstück selbst, sondern auch in dessen Nähe erfüllt werden kann und die §§ 9 ff. RGaO insoweit die städtebaulichen Ergänzungsvorschriften zu §§ 2 und 3 RGaO sind, es also sinnwidrig wäre anzunehmen, es würde in§ 2 etwas vorgeschrieben, dessen städtebauliche Durchführbarkeit nicht auch sichergestellt sei, zum anderen daraus, daß die Reichsgaragenordnung, den Erfordernissen des modernen Städtebaues Rechnung tragend, Garagen und Einstellplätze auch als Gemeinschaftsanlagen ausdrücklich vorsieht, also nicht nur im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit jedem einzelnen Grundstück (§ 10 RGaO). Die nachfolgende Vorschrift des § 11über die baurechtliche Zulässigkeit von Einstellplätzen und Garagen in Baugebieten muß sich demnach auch auf Einstellplätze und Garagenanlagen dieser Art beziehen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Errichtung der Garage durch den Beigeladenen auch nicht gegen die die Zulässigkeit solcher Anlagen in reinen Wohngebieten einschränkenden Vorschriften des § 11 Abs. 2 RGaO verstoße, sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls abgestellt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Daß die Bestimmungen über die Anordnung von Garagen an der Nachbargrenze in § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO den Abstandsvorschriften der Ortsbausatzung vorgehen, kann, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt, nach § 60 RGaO nicht zweifelhaft sein, stellt also ebenfalls keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage dar.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Hering