Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1961, Az.: BVerwG VII C 219.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 219.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 15.04.1959 - AZ: III A 10/59
Rechtsgrundlagen
- § 11 Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146)
- § 14 Gaststättengesetz vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146)
- § 2 Buchst. b Niedersächs.VO über die Festsetzung u. Handhabung der Sperrstunde (Polizeistunde) vom 14. Juli 1953 (GVBl. 1953 S. 50)
- § 1 Abs. 1 Nieders.Ges. über die öffentl. Sicherheit u. Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. 1951 S. 79)
- § 46 Nieders.Ges. über die öffentl. Sicherheit u. Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. 1951 S. 79)
Fundstellen
- BVerwGE 11, 331 - 333
- AS XI, 331
- BB 1961, 353
- BayVBl 1961, 185
- BlGBW 1961, 254
- DVBl 1961, 408-410 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1965, 384-386 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1961, 60
- JuS 1961, 266
- MDR 1961, 446 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 1097-1099
- NJW 1961, 1129-1130 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Gegen die Hinausschiebung der Sperrstunde für eine Schankwirtschaft kann der Eigentümer eines Nachbargrundstücks im Verwaltungsrechtswege mit der Behauptung klagen, daß seine Nachtruhe gestört werde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1960
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Dr. Boerckel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. April 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beigeladene betreibt eine Schankwirtschaft. Dieser gegenüber liegt das dem Kläger gehörende und von ihm bewohnte Haus. Beide Grundstücke gehören zu einem durch Ortssatzung ausgewiesenen sogenannten gemischten Wohngebiet. Am 21. April 1956 erteilte die Stadtverwaltung der Beigeladenen die jederzeit widerrufliche, aber unbefristete Erlaubnis, ihre Gaststätte täglich bis 3 Uhr nachts geöffnet zu halten, und erweiterte diese Erlaubnis durch Bescheid vom 8. März 1957 für jeden Tag bis 5 Uhr morgens. In der Folgezeit beschwerten sich Nachbarn, unter diesen auch der Kläger, über nächtliche Ruhestörungen durch den Betrieb der Gaststätte. Nach vorangegangener Beschlußfassung des städtischen Verwaltungsausschusses wurde der Kläger am 4. November 1957 dahingehend beschieden, daß die der Beigeladenen zuletzt erteilte Erlaubnis aufrechterhalten werde. Auf Beschwerde des Klägers wies der Beklagte zunächst die Stadtverwaltung an die Sperrstunde für die Gaststätte der Beigeladenen auf 3 Uhr morgens festzusetzen, lehnte jedoch in seinem dem Kläger am 8. Mai 1958 erteilten Bescheid weitergehende Maßnahmen ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Nach Klageerhebung hob der Beklagte seine zuvor ergangene Weisung an die Stadtverwaltung wieder auf. Diese setzte nunmehr zunächst durch Verfügung vom 25. Juni 1958 die Sperrstunde für die Gaststätte der Beigeladenen für Montag bis Mittwoch auf 3 Uhr und für Donnerstag bis Sonntag auf 5 Uhr morgens fest und erteilte der Beigeladenen durch weitere Verfügung vom 29. September 1958 die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, ihre Gaststätte an jedem Tage bis 5 Uhr morgens offenzuhalten. Diese Regelung besteht fort.
Mit der Klage beantragte der Kläger, die die Sperrstunde für die Gaststätte der Beigeladenen zunächst bis 3 Uhr, später bis 5 Uhr morgens hinausschiebenden Entscheidungen der Stadtverwaltung vom 21. April 1956, 8. März und 4. November 1957 und vom 25. Juni und 29. September 1958 sowie die Entscheidung des Beklagten vom 8. Mai 1958 aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beigeladenen durch Urteil vom 15. April 1959 (DÖV 1960 S. 143 [OVG Niedersachsen 15.04.1959 - III A 10/59]) zurück. In der Begründung des Berufungsurteils wird ausgeführt: Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Rechtsgrundlage für die vom Kläger angegriffenen Bescheide sei § 2 Buchst. b der niedersächsischen Verordnung vom 14. Juli 1953 (GVBl. S. 50). Danach stehe es im Ermessen der Gemeinden, den regelmäßig auf 1 Uhr nachts festgesetzten Beginn der Sperrstunde im Falle eines öffentlichen Bedürfnisses nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Weisungen für einzelne Gaststätten widerruflich bis auf 5 Uhr morgens hinauszuschieben. Der Kläger sei zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt, da er schlüssig vorgetragen habe, er sei durch die angefochtenen Entscheidungen in seinem Recht auf fehlerfreie Ermessenshandhabung beeinträchtigt. Zwar könne die Klagebefugnis weder aus dem Wortlaut der vorgenannten Verordnung noch aus der Ortssatzung hergeleitet werden. Sie ergebe sich jedoch aus § 1 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese Vorschrift beziehe sich auf alle polizeilichen Maßnahmen, auch auf die Erteilung polizeilicher Erlaubnisse. Daher sei die Verlängerung der Sperrstunde dann zu versagen, wenn durch die Erteilung einer solchen Erlaubnis andere Bürger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Zeit nach 1 Uhr nachts gesundheitsgefährdendem Lärm ausgesetzt werden sollten. Ein subjektives Recht auf eine solche fehlerfreie Ermessenshandhabung sei hier auch deshalb zu bejahen, weil das Gaststättengesetz den Schutz der Nachbarn einer Gast- oder Schankwirtschaft besonders hervorhebe. Gesetzliche Grundlage für die Verordnung vom 14. Juli 1953 sei § 14 dieses Gesetzes, der eine Sondervorschrift zu § 11 Abs. 1 Buchst. b desselben Gesetzes enthalte. Diese Bestimmungen dienten nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den individuellen Interessen der Nachbarn. Daher sei die Behörde gegenüber den einzelnen Nachbarn verpflichtet, die Entscheidung über eine Verlängerung der Sperrstunde auch davon abhängig zu machen, daß hierdurch die Nachbarn nicht erheblich belästigt werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine mit dieser Zielsetzung vor den Verwaltungsgerichten erhobene Klage entfalle nicht etwa deshalb, weil der Kläger möglicherweise gegen die Beigeladene einen Anspruch aus § 1004 BGB vor den bürgerlichen Gerichten geltend machen könnte. Die Klage sei auch begründet, da die angefochtenen Entscheidungen rechtswidrig seien. Es fehle schon an dem in § 2 Buchst. b der Verordnung vom 14. Juli 1953 vorausgesetzten öffentlichen Bedürfnis für die Verlängerung der Sperrstunde. Gegen die Erteilung der Erlaubnis spreche ferner die Ortssatzung, nach der in gemischten Wohngebieten gewerbliche und industrielle Anlagen nur zuzulassen seien, sofern dadurch das Wohnen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Solche Beeinträchtigungen durch nächtliche Ruhestörungen lägen hier jedoch nach den getroffenen Feststellungen vor.
Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Aufhebung der ergangenen Urteile und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht erstrebt. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Vorschriften der §§ 11 und 14 des Gaststättengesetzes die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften unrichtig angewendet und darüber hinaus allgemeine Grundsätze des Polizeirechts verletzt und die Klagebefugnis zu Unrecht bejaht. Das Verfahrensrecht habe das Berufungsgericht dadurch verletzt, daß es mehrere für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisangebote der Beigeladenen übergangen habe.
Der Kläger ist diesen Ausführungen mit dem Antrage auf Zurückweisung der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und Ausführungen zur Frage der Befugnis des Klägers zur Klageerhebung gemacht.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
Zunächst ist der Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis beizupflichten, der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten könne der Umstand nicht im Wege stehen, daß der Kläger gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, sich etwaiger Störungen, die der Betrieb der Gaststätte unter Ausnutzung der eingeräumten Hinausschiebung der Sperrstunde mit sich bringen könnte, durch Anrufung der Zivilgerichte gegen die Beigeladene zu erwehren. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es in diesem Zusammenhang ausführt, die Beigeladene handle nicht widerrechtlich, solange die ihr erteilte Erlaubnis bestehe, ihre Gaststätte über den regelmäßigen Beginn der Sperrstunde hinaus offenzuhalten. Zwar kann sich eine auf § 1004 BGB gestützte Klage nicht dagegen richten, daß die Gaststätte im Rahmen der erteilten Erlaubnis offengehalten wird. Gleichwohl können sich hierbei Störungen ergeben, die private Rechte Dritter verletzen, diesen gegenüber also widerrechtlich sind. Gegen solche Rechtsverletzungen könnte der Betroffene - unbeschadet der fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Regelung der Sperrstunde - die Zivilgerichte anrufen. Gerade hierin zeigt sich, daß die hier zur Entscheidung stehende Klage, die eine Änderung der von der Behörde für die Gaststätte der Beigeladenen getroffenen Regelung der Sperrstunde erstrebt, auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als eine Klage, mit der sich der Kläger gegebenenfalls vor den ordentlichen Gerichten wegen Verletzung privater Rechte gegen die beigeladene Inhaberin der Schankerlaubnis wenden könnte, daß also die Möglichkeit, wegen derartiger Rechtsverletzungen den Schutz der Zivilgerichte gegen die Beigeladene in Anspruch zu nehmen, den Kläger nicht hindern kann, im Verwaltungsrechtswege gegen die Regelung der Sperrstunde durch die Behörde vorzugehen.
Die mit dem Ziele der Aufhebung dieser Regelung erhobene Anfechtungsklage war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur unter den in § 23 MRVO Nr. 165 vorgesehenen Voraussetzungen zulässig, wonach die Anfechtungsklage nur darauf gestützt werden konnte, daß "der Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei". Dies hat der Kläger in schlüssiger Weise behauptet, indem er geltend gemacht hat, er werde als Bewohner eines der Gaststätte benachbarten Grundstücks durch die rechtswidrig getroffene Regelung in seiner Nachtruhe erheblich gestört. Gegen die Zulässigkeit der Klage sind hiernach Bedenken nicht zu erheben.
Ob die Klage begründet ist, hängt in erster Linie davon ab, ob die mit der Klage angegriffene Regelung der Sperrstunde den Kläger in seinen Rechten verletzt, mit anderen Worten: ob der rechtlich geschützte Lebenskreis des Klägers durch die angefochtene Regelung betroffen wird (BVerwGE 10, 122 [123]). Auch dies hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht bejaht.
Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, hierfür könne weder aus der den hier in Betracht kommenden Stadtteil als gemischtes Wohngebiet ausweisenden und entsprechend schützenden Ortssatzung noch aus dem niedersächsischen Verordnung über die Festsetzung und Handhabung der Sperrstunde (Polizeistunde) vom 14. Juli 1953 (GVBl. S. 50) etwas hergeleitet werden, beruht das angefochtene Urteil auf der Anwendung und Auslegung von Orts- und Landesrecht und ist daher einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nicht zugänglich (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Das Berufungsgericht glaubt, eine die Anfechtungsklage rechtfertigende Rechtsverletzung unter Berufung auf § 1 Abs. 1 des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl. S. 79) - Nds. OG - bejahen zu können. Zwar unterliegt auch die Auslegung dieser dem Landesrecht angehörenden Norm aus den bereits angegebenen Gründen nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Das Revisionsgericht wäre aber nicht gehindert zu prüfen, ob die Anwendung dieser Norm in der ihr vom Berufungsgericht zuteil gewordenen Auslegung mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Ob die Einordnung zahlreicher behördlicher Tätigkeiten unter den Begriff der "Gefahrenabwehr" durch das niedersächsische Ordnungsgesetz und durch die auf Grund des § 46 dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen auch auf einem bundesrechtlich geregelten gewerberechtlichen Gebiet zur Folge hat, daß sich ein Dritter gegen eine solche Maßnahme auf die polizeiliche Generalklausel des § 1 Nds. OG stützen kann, unterliegt erheblichen Zweifeln. Diese Frage braucht hier indessen nicht abschließend erörtert zu werden.
Denn der Kläger kann sich mit Recht darauf berufen, daß die von ihm bekämpfte Regelung Rechte beeinträchtige, deren Schutz ihm durch das Gaststättengesetz gewährleistet sei.
Zwar ist grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Vorschriften des Gaststättengesetzes keine Rechtsgrundlage enthalten, auf Grund deren ein Dritter gegen die Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 dieses Gesetzes mit Erfolg die Anfechtungsklage erheben könnte (vgl. hierzu BVerwGE 10, 91 [92]).
Die hier zur Entscheidung stehende Klage wendet sich jedoch nicht gegen die der Beigeladenen erteilte Schankerlaubnis als solche, sondern nur gegen die die Ausübung dieser Erlaubnis hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs regelnden Maßnahmen der Behörden. Die Rechtsgrundlage für eine derartige Regelung findet sich in § 14 GaststG. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, daß die Landesbehörden Bestimmungen über die Festsetzung und Handhabung der Polizei-(Sperr-)Stunde in Gast- oder Schankwirtschaften zu erlassen und dabei anzuordnen haben, wann die Polizeistunde beginnt und wann sie endet, unter welchen Voraussetzungen sie verlängert oder verkürzt werden darf, und wie ihre Einhaltung zu überwachen ist. Über die Gesichtspunkte, die bei einer Verlängerung oder Verkürzung, der Polizeistunde zu berücksichtigen sind, besagt § 14. GaststG unmittelbar nichts. Der Senat ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht der Auffassung, daß auch bei der Handhabung der Polizeistunde die in § 11 GaststG niedergelegten Grundsätze zu beachten sind.
Können hiernach dem Inhaber einer Gast- oder Schankwirtschaft Auflagen zum Schutze der Nachbarn gegen erhebliche Nachteile oder Belästigungen gemacht werden, so liegt es nahe, daß diese Zweckbestimmung der behördlichen Maßnahmen auch die im Einzelfall getroffene Regelung der sog. Polizeistunde ergreift. Da die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Buchst. b GaststG unmittelbar u.a. dem Schutz der Nachbarn dient, können diese gegen die Handhabung der Polizeistunde im Einzelfall wegen Verletzung ihrer gesetzlich geschützten Rechte die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erheben. Aus ähnlichen Erwägungen ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1959 (NJW 1959 S. 767 [BGH 23.02.1959 - III ZR 208/57]) zu dem Ergebnis gelangt, daß § 11 GaststG für die zuständigen Behörden auch den nach dieser Vorschrift zu schützenden Personen gegenüber eine Amtspflicht begründet, dort, wo es nach Lage des Falles erforderlich ist, zum Schutze dieser Personen tätig zu werden.
Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der rechtlich geschützte Lebenskreis des Klägers durch die mit der Klage angefochtene Regelung berührt wurde, mithin der Kläger als Eigentümer und Bewohner eines der Gaststätte benachbarten Grundstücks zur Erhebung der Anfechtungsklage legitimiert war.
Ob die Klage Erfolg haben konnte, hing weiterhin davon ab, ob diese Regelung rechtswidrig war. Dies hat das Berufungsgericht schon mit der Begründung bejaht, daß ein öffentliches Bedürfnis, wie es für die durch die angefochtenen Bescheide bewilligte Hinausschiebung des Beginns der Sperrstunde nach § 2 Buchst. b der einschlägigen niedersächsischen Verordnung vom 14. Juli 1953 vorausgesetzt wird, nicht anerkannt werden könne. Schon dieses in Anwendung und Auslegung landesrechtlicher Normen vom Berufungsgericht gewonnene, daher einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO entzogene Ergebnis rechtfertigt für sich allein den Erfolg der Klage. Es bedarf daher keiner Nachprüfung, ob die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die angefochtenen Bescheide seien auch deswegen rechtswidrig, weil die Gaststätte der Beigeladenen und die Wohnung des Klägers in einem durch Ortssatzung als gemischtes Wohngebiet ausgewiesenen Stadtbezirk lägen, in dem eine Gaststätte mit Nachtbetrieb wegen des damit verbundenen ruhestörenden Lärms nicht hätte zugelassen werden dürfen, den von der Revision insoweit in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Angriffen standhalten.
Hiernach mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Ritgen
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel