Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1966, Az.: BVerwG IV C 77.65
Nachbarklage gegen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses; Zulässigkeit eineröffentlich-rechtlichen Nachbarklage im Baurecht; Begriff des nachbarlichen Interesses im Baurecht; Bindung des Revisionsgerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 77.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 13950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 29.08.1963 - AZ: Bf. 98.63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl. 1966, 349
- BlGBW. 1966, 175
- DVBl 1966, 175
- DVBl 1966, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1966, 571 (Volltext mit amtl. LS)
- Grundeigentum 1966, 475
Amtlicher Leitsatz
Der Begriff des nachbarlichen Interesses in § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes kann seinem Inhalt nach nur dann vom Revisionsgericht überprüft werden, wenn ihm bundesrechtliche Vorschriften zugrunde liegen.
In de Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 1963 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich dagegen, daß für das benachbarte Grundstück der Beigeladenen eine Genehmigung zur Errichtung eines Vierfamilienhauses erteilt worden ist. Das Grundstück liegt in einem Wohngebiet mit zweigeschossiger, offener Bauweise. Nach dem Baustufenplan vom 17. März 1953 werden je Grundstück bis zu zwei Wohnungen zugelassen. Die Baugenehmigung wurde am 25. Oktober 1962 unter Gewährung einer Ausnahme hiervon und einer Befreiung von einer Vorschrift der Baupolizeiverordnung (Freifläche vor Räumen mit notwendigen-Fenstern) erteilt. Am selben Tage erteilte die Beklagte der Klägerin einen Bescheid, wonach bei Prüfung des Bauantrages der Beigeladenen nicht nur baupolizeiliche, sondern auch nachbarliche Belange geprüft worden seien, sofern diese öffentlich-rechtlich von Bedeutung seien, daß nach Lage und Art des Baukörpers jedoch Beeinträchtigungen für die Bewohnbarkeit und Nutzung des Grundstückes der Klägerin kaum entstehen dürften, zumal die gesetzlich zulässige Traufhöhe von 7,0 m nicht erreicht und der gesetzliche Grenzabstand von 4,0 m eingehalten werde. Der Widerspruch der Klägerin ist zurückgewiesen worden.
Ihre Klage, mit der sich die Klägerin sowohl gegen die Erteilung der Baugenehmigung als auch gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Einwendungen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen gewendet hat, hat das Verwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 6. März 1963 als unzulässig abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der gewährten Ausnahme sei zwar zweifelhaft, weil Art und Umfang der zugelassenen Ausnahmen nicht im Baustufenplan festgelegt worden seien. Zweifelhaft sei auch, ob die gewährte Ausnahme etwa in eine Befreiung nach dem Bundesbaugesetz umgedeutet werden könne. Es komme auf diese beiden Fragen jedoch nicht an, weil nach ständiger Rechtsprechung der Hamburgischen Verwaltungsgerichte eine Nachbarklage lediglich bei Verletzung des sogenannten Fenster- oder Zaunrechts zulässig sei. Damit solle zwar nicht verneint werden, daß Baugenehmigungen mit Ausnahmen oder Befreiungen denkbar seien, die so stark in die Rechtssphäre des Nachbarn eingriffen, daß dessen Grundrechte wesentlich beeinträchtigt würden. Das aber sei nur dann der Fall, wenn die Vorschrift, von der Ausnahmen gewährt würden, auch dem Schutz des Nachbarn diene. Hier treffe dies nicht zu, weil die Beschränkung auf zwei Wohnungen nicht die äußere Gestaltung des Baues, sondern lediglich die innere Einrichtung des Gebäudes angehe.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 29. August 1963 zurückgewiesen, in dem es die Unzulässigkeit der Klage bestätigte, weil die Klägerin nicht geltend mache, durch die angefochtenen Verwaltungsakte in ihren Rechten verletzt zu sein. Soweit sich die Klage gegen Rückweisung der nachbarlichen Einsprüche gegen das Bauvorhaben richte, könne ein Recht der Klägerin schon deswegen nicht verletzt sein, weil sie nach § 6 der Baupolizeiverordnung nur Anspruch auf formelle Bescheidung ihres nachbarlichen Einspruchs habe. Dem habe die Beklagte aber entsprochen. Die Klage sei auch nicht insoweit zulässig, als sie sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung richte. Auch wenn diese Genehmigung rechtswidrig sein sollte, könne die Klägerin nicht dadurch in ihren Rechten verletzt sein, daß die Beklagte unter Gewährung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Baustufenplanes über die Anzahl der Wohnungen abgewichen sei und daß sie Befreiung von der sogenannten Abstandsregel hinsichtlich des erforderlichen freien Raumes vor notwendigen Fenstern erteilt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werde der Nachbar, abgesehen von den Fällen des Fensterrechts und des Zaunrechts, durch Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich nicht betroffen, und zwar auch dann nicht, wenn dabei von zwingenden Vorschriften des Baurechts abgewichen werde. An dieser Rechtsprechung werde festgehalten. Ihm stehe auch nicht das Bundesbaugesetz entgegen, da es dem Nachbarn ebenfalls kein allgemeines Klagerecht im Falle einer unter einer Befreiung oder Ausnahme erteilten Baugenehmigung gewähre. Zwar habe die Baubehörde vor Erteilung einer Befreiung die Interessen des Nachbarn zu würdigen. Diese Pflicht der Behörde, die ihr auch nach hamburgischem Recht obliege, gebe dem Nachbarn jedoch kein von den materiellen Vorschriften unabhängiges Recht, eine Entscheidung in seinem Sinne herbeizuführen. Da die Streitfrage vor Erlaß des Bundesbaugesetzes bekannt gewesen sei, hätte der Gesetzgeber einen entgegenstehenden Willen deutlich zum Ausdruck bringen müssen. Vielmehr bestätige auch die Entstehungsgeschichte des Bundesbaugesetzes, daß dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Bauvorschriften zustehe. Danach hänge die Entscheidung, ob der Nachbar durch eine Befreiung in seinen Rechten verletzt werden könne, nach wie vor davon ab, ob die Einzelbestimmung, um deren Durchbrechung es gehe, zumindest auch seinem Schütze diene. Diese Voraussetzung sei bei einer Abweichung von der im Plan vorgesehenen Wohnungszahl ebensowenig gegeben wie bei einer Abweichung von der Größe der vor Wänden mit notwendigen Fenstern vorgesehenen Freifläche. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, das keine Entscheidung darüber getroffen habe, in welchen Fällen eine Vorschrift den Nachbarn schütze. Diese Entscheidung unterliege auch gar nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, wenn die in Betracht kommenden Bauordnungsbestimmungen wie im vorliegenden Falle dem Landesrecht angehörten. Auch aus dem Gesichtspunkt der Enteignung sei schließlich eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht gegeben.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts des Bundesbaugesetzes und der Verfassungsgarantie des Eigentums. Mit seiner Rechtsansicht vertrete das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als einziges Oberverwaltungsgericht die Auffassung, daß die Bauordnungen der Länder allein dem öffentlichen Interesse dienten und für die Nachbarn lediglich Reflexwirkungen hätten. Dabei werde verkannt, daß der Bereich der Reflexrechte immer mehr zurückgedrängt worden sei und heute bei einer vom Gesetz gewollten Vergünstigung kein Reflexrecht, sondern ein subjektiv-öffentliches Recht angenommen werden müsse. Wolle der Gesetzgeber ein bloßes Reflexrecht begründen, dann müsse er dies unmißverständlich zum Ausdruck bringen. Das aber sei im Bundesbaugesetz nicht geschehen. Danach könne die Baugenehmigungsbehörde Befreiung erteilen, wenn unter anderem die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Bei dieser Abwägung müßte den nachbarlichen Interessen der Vorrang eingeräumt werden, falls sie durch die Bebauung unzumutbar beeinträchtigt würden. Durch nachbarschützende Bestimmungen werde der Inhalt des Eigentums materiell erweitert. So könne insbesondere der Zweck der Bauwich- und Bauzonenvorschriften schwerlich in der Begünstigung einer abstrakten Allgemeinheit gefunden werden, er liege vielmehr auch im Schütze des Nachbarn. Mit einer Privatklage sei dem Nachbarn nicht gedient, da eine Privatklage immer dann versage, wenn dem Bauherrn eine Befreiung erteilt worden sei. Eine solche Befreiung setze, wenn sie nicht ausnahmsweise nichtig sei, die Baunorm für den konkreten Fall außer Kraft und habe für das ordentliche Gericht Tatbestandswirkung. Auch aus dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie müsse eine Klage des Nachbarn bei Erteilung einer Befreiung zulässig sein, weil durch die Befreiung eine Wertminderung des Nachbargrundstückes nicht eintreten dürfe und deren Voraussetzungen gerichtlich nachprüfbar sein müßten.
Während sich die Beklagte nicht zur Sache geäußert hat, hat sich der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht am Verfahren beteiligt und vorgetragen, daß durch das Bundesbaugesetz dem Nachbarn kein isoliertes Klagerecht gewährt werde. Zwar habe sich die öffentlich-rechtliche Nachbarklage heute im Gegensatz zu der von den Hamburger Gerichten vertretenen Rechtsauffassung allgemein durchgesetzt. Ein Recht auf Vermeidung von Ermessensfehlern, das den Nachbarn zur Klage berechtige, sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die betreffende Bauvorschrift dem Nachbarn zwar tatsächlich zugute komme, ihm jedoch eine rechtliche geschützte Position nicht einräume. Die Frage, ob die Festsetzung eines Bebauungsplanes nachbarschützenden Charakter habe, sei der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen, da sie nicht dem Bundesrecht angehöre.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die öffentlich-rechtliche Nachbarklage im Baurecht unter bestimmten Voraussetzungen in ständiger Rechtsprechung für zulässig gehalten (vgl. hierzu insbesondere Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 in MDR 1966, 174). Danach kommt es für die Statthaftigkeit der Klage allein darauf an, ob eine Verletzung oder eine Befreiung von Vorschriften erfolgt ist, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schütze des Nachbarn dienen. Im vorliegenden Fall hat zwar das Berufungsgericht nach der dem angefochtenen Urteil gegebenen Begründung an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach der Nachbar, abgesehen von den Fällen des Fensterrechts und des Zaunrechts, durch Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich nicht betroffen werde. Es hat dann jedoch auch geprüft, ob durch die im vorliegenden Falle erteilten Befreiungen Vorschriften betroffen worden sind, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch dem Schütze des Nachbarn dienen. Ob es somit wirklich an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten hat, wovon auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ausgeht, mag dahinstehen. Jedenfalls ist es in eine sachliche Nachprüfung der vom erkennenden Senat festgelegten Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer Nachbarklage eingetreten.
Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß der Inhalt des Nachbarschutzes nicht durch § 31 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes festgelegt wird. Dort werden zwar die Voraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen von Vorschriften geregelt, von denen nicht ausdrücklich im Bebauungsplan Ausnahmen vorgesehen sind. Danach muß die Abweichung von den geltenden Vorschriften unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein, wenn nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung sogar erfordern. Nach Überzeugung des erkennenden Senates kann der Begriff des nachbarlichen Interesses - anders als die Begriffe der offenbar nicht beabsichtigten Härte, der Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen und des Wohls der Allgemeinheit - in seinem Inhalt nur insoweit vom Revisionsgericht überprüft werden, als er durch bundesrechtliche Vorschriften bestimmt wird. Geht es jedoch um landesrechtliche Vorschriften, deren Bedeutung für die Würdigung nachbarlicher Interessen abzuwägen ist, dann entzieht sich die hierzu von den Gerichten des Landes getroffene Wertung einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht, das die Rechtsprechung der Landesgerichte dann nur in denjenigen Fällen beanstanden kann, in denen eine Würdigung nachbarlicher Interessen überhaupt nicht erfolgt ist oder hierzu Mängel im gerichtlichen Verfahren gerügt werden (§ 137 VwGO).
Die in der Hamburgischen Baupolizeiverordnung enthaltene Bestimmung über die Größe der vor Räumen mit notwendigen Fenstern vorgesehenen Freifläche gehört dem Landesrecht an. Ob diese Bestimmung dem Schütze des Nachbarn zu dienen bestimmt war, konnte das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für den erkennenden Senat beurteilen. Wenn es diese Frage verneint hat, so entfällt insoweit auch die Möglichkeit einer Nachbarklage. Die im Baustufenplan enthaltene Bestimmung, wonach im betroffenen Wohngebiet nur Häuser mit zwei Wohnungen errichtet werden dürfen, kann entsprechend der vom Oberbundesanwalt vorgetragenen Rechtsansicht dem Bodenrecht zugeordnet werden, das im Gegensatz zum Bauordnungsrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist. (Art. 74 Nr. 18 des Grundgesetzes). Die Bauleitplanung ist im ersten Teil des Bundesbaugesetzes umfassend geregelt und gestattet den Gemeinden und Ländern eine gesetzliche Regelung nur im Rahmen der dort gegebenen Ermächtigungen. Nach ständiger Rechtsprechung wird jedoch eine in Ausführung dieser Ermächtigungen erlassene Rechtsnorm nicht zum Bundesrecht. Der Bauleitplan einer Gemeinde ist mithin vom Revisionsgericht lediglich dahin überprüfbar, ob er im Rahmen der gegebenen Ermächtigungen ergangen ist. Das gilt in gleicher Weise für den im vorliegenden Falle gültigen Baustufenplan, der nach der Übergangsregelung des Bundesbaugesetzes Bauleitplan im Sinne dieses Gesetzes geworden ist (§ 173 Abs. 3 BBauG). Danach kann auch die sachlich-rechtliche Frage, ob eine Bestimmung des Baustufenplanes dem Schütze des Nachbarn dient oder nicht, vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Falle auch diese Frage ohne Verfahrensverstoß verneint hat, kann auch insoweit eine Nachbarklage nicht statthaft sein.
Ob im vorliegenden Falle die Klage danach prozeßrechtlich als unzulässig abzuweisen war, erscheint freilich bedenklich. Nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Der erkennende Senat hält diese Voraussetzungen hier für gegeben. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Recht der Klägerin nicht verletzt worden ist. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen worden.
Danach war auch die Revision gegen das angefochtene Urteil mit der sich hieraus für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Müller
Clauß
Dr. Heinrich