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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1968, Az.: BVerwG IV C 13.68

Begründetheit einer Nachbarklage des privilegierten Nachbarn im Außenbereich; Geltendmachung der Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich wegen Beeinträchtigung deröffentlichen Belange durch einen Nachbarn; Begündung einer Nachbarklage gegen ein Vorhaben im Außenbereich; Subjektiver Schutz des Nachbarn durch Normen des Bauplanungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 13.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Nordrhein-Westfalen - 16.10.1967 - AZ: II 166/66

Fundstellen

  • BBaubl. 1970, 25
  • DVBl 1969, 263-265 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1971, 726-729 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Grundeigentümer, der sein im Außenbereich gelegenes Grundstück privilegiert nutzt, sich gegen ein - privilegiertes oder nicht privilegiertes - Vorhaben mit der Behauptung wenden kann, das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange.

In der Verwaltungssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1) sind Landwirte mit benachbarten Grundstücken im W. G.-K. Der Beigeladene zu 1) erhielt mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf der Parzelle Nr. ... der Gemarkung G. im Anschluß an den bebauten W. G.-K., der im wesentlichen aus drei Bauernhöfen besteht, von denen je einer den beiden Beteiligten gehört. Der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, das Bauvorhaben sei sowohl nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 als auch nach § 35 Abs. 2 BBauG zulässig; eine spätere Flurbereinigung würde dadurch nicht wesentlich erschwert.

2

Mit der Klage machte der Kläger geltend, das Vorhaben beeinträchtige die künftige agrarstrukturelle Entwicklung, weil es die Durchführung einer notwendigen Flurbereinigung wesentlich erschweren würde; zu Unrecht habe das Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung eine gegenteilige Meinung vertreten. Das Bauvorhaben könne nur nach § 35 Abs. 2 BBauG beurteilt werden, weil es weder einem landwirtschaftlichen Betrieb noch einer Landarbeiterstelle dienen solle. Zudem sei am 2. Juni 1964 ein Grundstückstauschvertrag geschlossen worden, wonach der Beigeladene zu 1) die der Parzelle ... benachbarte Parzelle ... des Klägers erhalten, das Wohnhaus des Beigeladenen auf eben dieser Parzelle ... errichtet werden und der Beigeladene nach Erhalt der von ihm zu beantragenden Baugenehmigung auf seine Rechte aus der angefochtenen Baugenehmigung verzichten sollte; der Vollzug dieses Vertrages sei vom Beigeladenen zu 1) treuwidrig verhindert worden, weil er keinen Bauantrag für die Parzelle ... gestellt habe.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung war ebenfalls erfolglos. Die Klage sei, so hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, unbegründet, weil durch die Baugenehmigung Rechte des Klägers nicht verletzt würden. Die Bestimmungen des § 35 BBauG räumten dem Nachbarn keine geschützte Rechtsstellung ein, sondern dienten nur der Wahrnehmung öffentlicher Belange. Etwas anderes könne hier nicht deshalb gelten, weil durch das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) die spätere Durchführung einer Flurbereinigung erschwert werde. Die Flurbereinigung ziele auf eine Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung ab und verfolge darum ausschließlich öffentliche Zwecke, auch wenn sie normalerweise zugleich im Interesse jedes Teilnehmers liege. Diese Zielsetzung werde auch dann nicht in den Hintergrund gedrängt, wenn an einer Flurbereinigung ausnahmsweise nur zwei Grundbesitzer beteiligt sein sollten. Da § 35 BBauG nur Belange der Allgemeinheit schütze, könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß das Bauvorhaben möglicherweise die Wasserversorgung des Weilers gefährde. Aus dem privatrechtlichen Vertrag vom 2. Juni 1964 könne der Kläger kein Recht auf Aufhebung der Baugenehmigung herleiten, weil diese private Rechte unberührt lasse.

4

Die Hilfsanträge des Klägers seien teils unzulässig, teils unbegründet.

5

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 35 BBauG. Eine unterschiedliche Behandlung der Nachbarrechte bei Bauvorhaben im Außenbereich gegenüber solchen im Geltungsgebiet eines Bebauungsplans sei durch nichts gerechtfertigt. Der Zweck der Erhaltung der naturgegebenen Bodennutzung zwinge erst recht zur Anerkennung von Nachbarrechten im Rahmen des § 35 BBauG. Dies müsse im hier vorliegenden Sonderfall erst recht gelten. Der Weiler gehöre nur drei Familien und liege weit ab von der Gemeinde. Da zwischen dem Kläger und dem dritten Eigentümer privat schon eine Flurbereinigung durchgeführt worden sei und das Gewann, auf das sich der Rechtsstreit beziehe, nur dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) gehöre, decke sich hier das öffentliche Interesse bezüglich der Erhaltung der natürlichen Bodennutzung mit den Interessen der beiden Beteiligten; ein weitergehendes öffentliches Interesse sei nicht erkennbar; dies gelte auch für die in § 35 Abs. 3 Satz 2 BBauG angesprochenen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und damit für die Notwendigkeit einer Flurbereinigung. Bei Verwirklichung des Bauvorhabens könne eine sinnvolle Flurbereinigung künftig nicht mehr durchgeführt werden, da der Zusammenhang zwischen dem Wirtschaftsgebäude des Klägers und seinen davorliegenden Grundstücken nicht mehr hergestellt werden könne. Bei der besonderen Lage der Grundstücke ergebe sich hier die Gefahr einer Splittersiedlung. Durch das Bauvorhaben werde die Wasserversorgung der drei in dem Weiler lebenden Familien gefährdet; das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung decke sich mit dem Interesse dieser Familien. Überprüft werden müsse schließlich die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, aus dem Vertrag vom 2. Juni 1964 könne der Kläger kein Recht auf Aufhebung der Baugenehmigung herleiten, da diese private Rechte unberührt lasse. Einem Bauantrag dürfe nicht stattgegeben werden, wenn - wie hier - zivilrechtliche Hinderungsgründe für die Bebauung feststünden.

6

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sowie die zugrunde liegenden Verwaltungsakte aufzuheben.

7

Der Beigeladene zu 1) bittet um Zurückweisung der Revision. Er meint, das Bauvorhaben solle seinem landwirtschaftlichen Betrieb als Ausgedinghaus und zur zeitweiligen oder dauernden Unterbringung von familieneigenen oder familienfremden landwirtschaftlichen Arbeitskräften dienen. Es bestehe daher ein Anspruch auf Genehmigung.

8

Der Beklagte bittet ebenfalls um Zurückweisung der Revision. Er macht sich das Urteil des Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - zu eigen, wonach § 35 Abs. 2 BBauG keine nachbarschützende Funktion habe. Dies müsse erst recht für die privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1 BBauG gelten.

9

Die Beigeladene zu 2) hat sich nicht geäußert.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Das Berufungsurteil beruht auf der Erwägung, durch die angefochtene Baugenehmigung würden Rechte des Klägers nicht verletzt, weil § 35 BBauG dem Nachbarn keine geschützte Rechtsstellung einräume, sondern nur der Wahrnehmung öffentlicher Belange diene. Dem vermag der erkennende Senat allerdings nicht uneingeschränkt zu folgen. Entgegen der Meinung des Beklagten folgt die Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus, dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Dezember 1967 - BVerwG IV C 94.66 - (BVerwGE 28, 268). In dieser Entscheidung hat der Senat nur die Frage entschieden und verneint, ob der Eigentümer eines im nicht beplanten, aber zusammenhängend bebauten Innenbereich gelegenen Grundstücks geltend machen kann, einem im benachbarten Außenbereich geplanten Vorhaben stehe der § 35 BBauG entgegen. Was den vorliegenden Fall von jenem unterscheidet, ist der Umstand, daß hier der Kläger selbst als Landwirt mit den der Landwirtschaft dienenden Baulichkeiten auf seinem dem Grundstück des Klägers benachbarten Grundstück und mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf seinen anderen Grundstücken privilegiert ist. Allerdings vertritt die in Schrifttum und Rechtsprechung durchaus herrschende Meinung - sofern überhaupt differenziert wird - den Standpunkt daß § 35 BBauG auch insoweit keinen subjektivrechtlichen Nachbarschutz einräumt (vgl. neben dem angefochtenen Urteil - veröffentlicht in BRS 18, 220 - das dort zitierte Urteil des I. Senats des VGH Baden-Württemberg in ESVGH 16, 118; OVG Lüneburg in DVBl. 1966, 275 [278] und OVG Lüneburg in NJW 1967, 2326 [2327]; HessVGH in BRS 17, 101; Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz, Anm. 6 b zu § 35;. Peters in DÖV 1965, 744 [749] und DÖV 1968, 547 [550]; Simon in BayVBl. 1967, 227 [230]; das OVG Münster hat die Frage offen gelassen in OVGE 19, 24 [25]; für einen Nachbarschutz in gewissem Umfang Böhmer in DVBl. 1968, 10; Klaus Meyer in DWW 1968, 122 [124]; grundsätzlich bejahend Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht, 1964, S. 237 f., vgl. weiter Kriele in DÖV 1967, 531, Redeker in DVBl. 1968, 7 und JZ 1968, 537 [542] sowie Henning in DVBl. 1968 740). Indessen bedarf es für die hier maßgebliche Frage, ob und inwieweit sogenannten Privilegierten im Außenbereich Abwehransprüche gegen neue Vorhaben zustehen, einer differenzierenden Betrachtungsweise. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 148) - wenn auch in anderem Zusammenhang (Bedeutung des Flächennutzungsplans gegenüber privilegierten Vorhaben) - darauf hingewiesen, daß die privilegierten Vorhaben nach der Entscheidung des Gesetzgebers in § 35 Abs. 1 BBauG grundsätzlich in den Außenbereich gehören; "die rechtliche Regelung der Nutzung des Außenbereichs für die Errichtung privilegierter Bauten in § 35 Abs. 1 BBauG (habe) dem Bürger dem rechtlichen Rang nach keine geringeren Rechte eingeräumt als dem Bauwilligen, der ein in einem nach § 30 BBauG endgültig verplanten Gebiet belegenes Grundstück nutzen will" (a.a.O. S. 150/51). Damit ist § 35 Abs. 1 dem § 30 BBauG in seiner Struktur und Funktion vergleichbar. Das legt den Gedanken nahe, dem durch die "generelle Planung" des § 35 Abs. 1 BBauG Begünstigten vergleichbare Rechte einzuräumen wie dem Grundstückseigentümer in einem beplanten Gebiet (vgl. auch Klaus Meyer in DWW 1968, 122 [123/24]). Allerdings fehlt es im Falle des § 35 Abs. 1 BBauG an einer Einheitlichkeit des "Plangebiets", wie sie beim Gebiet eines "konkreten" Plans regelmäßig vorliegt. Die vom "Plan" des § 35 Abs. 1 BBauG ausgehende Begünstigung kann daher - anders als im Fall des "konkreten" Bebauungsplans - nicht in der Festlegung eines bestimmten Gebiets- und Nutzungscharakters liegen, auf dessen Erhaltung die im Plangebiet des § 30 BBauG rechtlich Verbundenen einen Anspruch haben; denn der Gebiets- und Nutzungscharakter, den der § 35 Abs. 1 BBauG generell ausweist, ist viel zu vielgestaltig, als daß er einheitlich in Erscheinung treten und auf "seine" Erhaltung ein Anspruch bestehen könnte (vgl. etwa § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 und innerhalb der Nr. 4 die erste und zweite Alternative, die die gegensätzlichsten Vorhaben ermöglichen); damit hängt zusammen, daß es im Außenbereich an der gebietlichen Abgrenzung fehlt, die gerade das Wesen des Planbereichs nach § 30 BBauG ausmacht (vgl. Meyer a.a.O.). Die durch § 35 Abs. 1 BBauG vermittelte Begünstigung liegt vielmehr gerade in der Privilegierung, so daß sich der Anspruch des Begünstigten - da die Erhaltung der Privilegierung selbst wegen des durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutzes nicht zweifelhaft ist - nur auf ungehinderte Ausnutzung des privilegierten Bestandes richten kann. Daraus folgt, daß sich der Privilegierte nur auf diejenigen öffentlichen Belange, weil ihn schützend, berufen kann, deren Nichtbeachtung in Verbindung mit der daraus folgenden Zulassung eines neuen Vorhabens die weitere Ausnutzung seiner Privilegierung und insbesondere seines privilegierten Baubestandes (faktisch) in Frage stellen oder gewichtig beeinträchtigen würde. Ob das neue Vorhaben dabei seinerseits privilegiert oder nicht privilegiert ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle; entscheidend ist nur der Störungseffekt für den bereits vorhandenen privilegierten Bestand, also die Frage, ob der privilegierte Bestand und das beabsichtigte Vorhaben unvereinbar sind. Stört das geplante Vorhaben nicht in dem eben gekennzeichneten Sinne, daß es die weitere Ausnutzung der Privilegierung nicht in Frage stellt oder gewichtig beeinträchtigen würde, dann kann auch der Privilegierte nicht den nicht privilegierten Bauwerber unter Berufung auf angeblich beeinträchtigte öffentliche Belange abwehren. Stört das Vorhaben hingegen, dann kann sich der Privilegierte auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange selbst gegenüber dem privilegierten Bauwerber berufen. Das hat seinen Grund darin, daß zwar alle in § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BBauG aufgeführten Vorhaben privilegiert sind, daß sie sich aber angesichts der unterschiedlichsten Projekte, die im Außenbereich - und oft nur im Außenbereich - untergebracht werden können, häufig gegenseitig ausschließen werden. So wird nicht selten ein bereits vorhandenes privilegiertes Bauwerk einen entgegenstehenden öffentlichen Belang gegenüber einem weiteren ebenfalls privilegierten, aber anders strukturierten Vorhaben repräsentieren; soweit das der Fall ist, hat dieser entgegenstehende öffentliche Belang seine Wurzel im Recht dessen, der im Außenbereich eine privilegierte Position einnimmt und den Grundsatz der Priorität für sich in Anspruch nehmen kann. Gegenüber einem gleichgearteten Vorhaben, das das vorhandene Unternehmen in der Regel nicht im gekennzeichneten Sinn stören wird, kann sich dagegen der privilegierte Eigentümer selbst dann nicht unter Berufung auf § 35 BBauG zur Wehr setzen, wenn dem Vorhaben öffentliche, den vorhandenen privilegierten Bestand jedoch nicht berührende Belange entgegenstehen (z.B. Naturschutz, unwirtschaftliche Aufwendungen u.a.).

12

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß es unerheblich ist, ob das geplante Haus des Beigeladenen zu 1) privilegiert ist oder nicht; der Verwaltungsgerichtshof brauchte dieser Frage daher nicht nachzugehen. Vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Kläger in seinem privilegierten Bestand nachhaltig gestört und in Frage gestellt wird. Das ist zu verneinen.

13

Im Verwaltungsverfahren ist gelegentlich davon gesprochen worden, durch das Wohnhaus des Beigeladenen zu 1) würde der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers eingeengt werden. Durch das Wohnhaus kann der Kläger jedoch schwerlich in seiner Betriebsführung gestört werden; denn wenn er wirklich beengt sein sollte, dann entweder nur dadurch, daß das Hofgrundstück für seinen Betrieb zu klein ist und es deswegen wünschenswert wäre, wenn er das Grundstück, auf dem der Beigeladene jetzt bauen will, erwerben könnte; oder die Beengung folgt daraus, daß die Lage des Grundstücks des Beigeladenen zu 1) zwischen dem Betriebsgrundstück des Klägers und einem Teil seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke die Verbindung zwischen den Grundstücken des Klägers und die gegenseitige Zugänglichkeit erschwert. Auch dies hat jedoch mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1) nichts zu tun, sondern würde nur für die Wünschbarkeit einer Minderung der gegenwärtigen Eigentumsverhältnisse an den fraglichen Grundstücken sprechen.

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Das führt zu der vom Kläger wiederholt aufgeworfenen Frage der Flurbereinigung und damit zum Merkmal der "Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur" in § 25 Abs. 3 Satz 2 BBauG. § 35 Abs. 3 BBauG enthält insoweit lediglich eine rein objektivrechtliche Bestimmung ohne jeden Bezug auf die Interessen von einzelnen Privilegierten. Bei Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere bei der Flurbereinigung, handelt es sich um durchaus Ungewisse Ereignisse, auf deren Herbeiführung niemand ein subjektives Recht hat. Gewiß ist es unrichtig, wenn im Widerspruchsbescheid des Landratsamts davon die Rede ist, gegen den Willen eines Eigentümers könne eine Flurbereinigung nicht angeordnet werden. Doch darauf kommt es nicht an, weil kein Eigentümer, also auch nicht der Kläger, einen Anspruch darauf hat, daß ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet und durchgeführt wird. Die Tatsache allein, daß die Anordnung einer Flurbereinigung auch ein objektives Interesse der Beteiligten voraussetzt (vgl. § 4 FlurbG und das Urteil des erkennenden Senats vom 29. März 1968 - BVerwG IV C 104.65 - in NJW 1968, 1737), ergibt noch nichts für entsprechende subjektive Rechte.

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Die angebliche Erschwerung oder Verhinderung künftiger Verbesserungen durch das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) ist keine (faktische) Störung des vorhandenen privilegierten Betriebs des Klägers. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Kläger befürchteten Splittersiedlung.

16

Weiter kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) werde die Wasserversorgung des Weilers und damit auch des Klägers erschweren. Er macht damit geltend, daß eine ausreichende Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei bzw. das Vorhaben unwirtschaftliche Aufwendungen für Versorgungsanlagen erfordere. Die Frage der Erschließung und einer Unwirtschaftlichkeit von Aufwendungen berührt den privilegierten Bestand des Klägers nicht, weil die etwa erforderlichen Aufwendungen nicht ihn, sondern die Gemeinde treffen.

17

Schließlich können auch Rechte des Klägers, die sich etwa aus dem Vertrag vom 2. Juni 1964 ergeben mögen, nichts an der Abweisung seiner Klage ändern. Es kann offen bleiben, ob dieser Vertrag vom Beigeladenen zu 1) treuwidrig nicht erfüllt bzw. die Erfüllung von ihm treuwidrig verhindert worden ist, wie der Kläger meint; unerheblich ist auch, ob der Beigeladene dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, auf die Baugenehmigung zu verzichten und nur eine Genehmigung für die Parzelle 1378 zu beanspruchen. Das alles würde nur privatrechtliche Ansprüche des Klägers ergeben können. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn ein dem Vertrag vom 2. Juni 1964 entsprechender Vergleich vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossen worden wäre; entgegen der Auffassung der Revision ist dies jedoch nicht der Fall; ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. September 1965 ist der Vertrag lediglich zwischen den Beteiligten erörtert worden. Selbst wenn feststünde, daß zivilrechtliche Gründe die Bebauung verhindern, wäre die Behörde nicht verpflichtet, die Baugenehmigung abzulehnen, sondern nur dazu berechtigt (vgl. BVerwGE 20, 124).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Külz zugleich für den wegen Krankheit an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler