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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1968, Az.: BVerwG IV C 13.66

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Eintritt einer enteignenden Wirkung durch die Änderung einer Bauwichregelung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 13.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.12.1965 - AZ: I OVG A 206.63

Fundstellen

  • BRS 26, 15
  • DVBl 1969, 213-214 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1969, 144-145 (Volltext mit amtl. LS)
  • Grundeigentum 1970, 14
  • VerwRspr 20, 54 - 57

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Änderung von Vorschriften über den Bauwich enteignende Wirkung haben kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, etwa 1.050 qm großen Grundstücks in W. Nr. ... Kreis S.. Das Grundstück liegt am äußeren Winkel zweier etwa rechtwinklig aufeinandertreffender, vor dem Grundstück des Klägers jeweils endender betonierter Wege, zu deren beiden Seiten Siedlungshäuser in offener Bauweise errichtet worden sind. Das Grundstück grenzt nur in einer Breite von 3,85 m an die nördliche Seite des breiteren, in west-östlicher Richtung verlaufenden Weges. Südlich des Grundstücks des Klägers schließt sich das etwa 1.095 qm große Grundstück der Beigeladenen an, das sich mit einer etwa 34 m breiten Vorderfront entlang der Westseite des schmaleren, in nord-südlicher Richtung laufenden Weges erstreckt.

2

Durch Bauschein vom 8. Juni 1962 gestattete der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Doppelgarage, die entsprechend der Genehmigung an der Grenze des Grundstücks des Klägers ausgeführt wurde.

3

Die vom Osten her zugängliche, etwa 31 qm große Doppelgarage liegt im Einmündungsbereich der beiden Wege und in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zum Grundstück des Klägers. Die kürzeste Entfernung zur Südfront des dem Kläger gehörenden Wohnhauses beträgt etwa 6 m. Dieses Haus ist mit Rücksicht auf die Ecklage des Grundstücks nach Süden orientiert; die Fenster auf dieser Seite des Hauses gehören im Erdgeschoß zum Wohn- und Schlafzimmer des Klägers und im ausgebauten Dachgeschoß zu einer Einliegerwohnung. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und der südlichen Grundstücksgrenze beträgt etwa 14 m.

4

Der Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung wurde als unzulässig verworfen, insbesondere mit der Begründung, die angefochtene Genehmigung beeinträchtige keine Rechte des Klägers; die Bauwichgarage werde durch § 13 Abs. 4 RGaO gedeckt.

5

Die Klage, mit der der Kläger die Aufhebung der Genehmigung sowie die Verpflichtung des Beklagten begehrte, die Garage wieder beseitigen zu lassen, hatte Erfolg. Nach § 8 der Bauordnung für das Gebiet des Landkreises S. vom 15. Dezember 1953 (BauO 1953) habe, so führte das Verwaltungsgericht aus, ein Grenzabstand von 3 m eingehalten werden müssen; ein entsprechender Grenzabstand sei auch nach § 8 der während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenen Bauordnung für den Regierungsbezirk H. usw. vom 29. August 1962 (BauO 1962) vorgeschrieben. § 13 Abs. 4 RGaO rechtfertige die Garage nicht, weil ein unter Beachtung der Ziele der Reichsgaragenordnung gleichwertiger anderer Standort auf dem südlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen zur Verfügung stehe.

6

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind im wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Nach den Regelungen der Bauordnung 1953, der Bauordnung 1962 und der Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1964 sei für die hier gegebene offene Bauweise übereinstimmend vorgeschrieben, daß Gebäude einen Grenzabstand von 3 m einzuhalten haben. Ausnahmsweise könnten zwar Baulichkeiten unmittelbar an der Nachbargrenze ausgeführt werden; die Doppelgarage erfülle aber die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht. Die Neufassung des § 8 Buchst. a Nr. 1 Satz 5 BauO 1962 durch die Änderungsverordnung vom 14. Dezember 1964, derzufolge "eingeschossige Hintergebäude und Nebenanlagen auf der Grenze errichtet werden" können, habe nämlich die Garage nicht legalisiert. Denn aus Art. 14 Abs. 3 GG folge, daß die Neufassung entgegen ihrem Wortlaut einengend ausgelegt werden müsse. Soweit nämlich die erwähnte Neufassung des § 8 BauO 1962 enteignende Wirkung habe, könne sie nicht angewendet werden, weil sie der Junktimklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht genüge. Das führe im praktischen Ergebnis zu einer Art Bestandsschutz. Dort, wo die bisherige Regelung in die Gestaltung der Grundstücke und ihrer Bebauung derart eingegangen sei, daß sie in bestimmten Grenzen zum Inhalt des Eigentums gehöre, verbleibe es innerhalb dieser Grenzen bei der vor der Neufassung geltenden Regelung. Allerdings würden Vorschriften, die den bei einer Bebauung einzuhaltenden Grenzabstand regeln, nicht derart zum Bestandteil des Eigentums, daß jede Änderung dieser Vorschriften mit enteignender Wirkung in das Grundeigentum eingriffe; denn damit werde grundsätzlich nur ein allgemeines Opfer auferlegt. Anders liege es jedoch dort, wo infolge der konkreten Gegebenheiten die Änderung der Vorschriften in einer über das allgemein zugemutete Opfer hinausgehenden, schwerwiegenden Weise in gestaltete Grundstücksverhältnisse eingreife. Das müsse für Fälle der hier vorliegenden Art bejaht, eine enteignende Wirkung also dann angenommen werden, wenn dem Betroffenen ohne Gegenleistung ein zweifaches Opfer zugemutet werde, erstens das Opfer, nach Maßgabe der bisher geltenden Regelung den eigenen Bauwich freigehalten zu haben und insofern nicht mehr in den "Nutzen" der Rechtsanderung zu kommen, und zweitens insbesondere das Opfer, nach Maßgabe der neuen Rechtslage einen ihn schwerwiegend belastenden Grenzbau seines Nachbarn dulden zu müssen. Die demnach gebotene einschränkende Auslegung der Anderungsverordnung vom 14. Dezember 1964 führe hier dazu, daß die Neufassung der Bauordnung die Garage nicht rechtlich habe absichern können, weil diese den Kläger in dem eben gekennzeichneten Sinn unzumutbar beeinträchtige. Dies folge aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die eigentümliche Ecklage des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks habe nämlich zur Folge, daß sich die seitliche Nachbargrenze zum Grundstück der Beigeladenen hin praktisch als vordere Grundstücksgrenze darstelle. Dementsprechend sei das Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers nach dieser Seite hin orientiert. Wenn gerade von dieser Seite her - und zwar von der Südseite her - das Wohnhaus und seine Nutzung durch einen eingeschossigen Grenzbau von 5,80 m Länge und einen Gebäudeabstand von nur 6 m belastet werde, so stelle sich das nach der durch die Ortsbesichtigung gewonnenen Überzeugung des Berufungsgerichts als eine schwerwiegende und unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers dar. Eine solche Beeinträchtigung liege darüber hinaus aber auch deshalb vor, weil die Grenzgarage der Beigeladenen den Zugang zum Grundstück des Klägers schwerwiegend berühre, zumal angesichts des Umstandes, daß das Grundstück des Klägers infolge seiner besonderen Lage nur in einer Breite von 3,85 m an den öffentlichen Verkehrsraum grenze. Die Anordnung der Doppelgarage habe zur Folge, daß dieser ohnehin dürftige Zugang durch den von der Benutzung der Garage ausgehenden Verkehr zusätzlich beschnitten und in seiner Benutzbarkeit erheblich beeinträchtigt werde. Auch dies könne unter den hier gegebenen Umständen dem Kläger nicht zugemutet werden. Dem Nachteil stehe ein besonderes Opfer gegenüber, das der Kläger mit der Freihaltung seines eigenen Bauwichs erbracht habe. Dieses Opfer komme mit aller Deutlichkeit in der Stellung des Hauptgebäudes auf dem Grundstück des Klägers zum Ausdruck. Der Kläger habe dieses Gebäude mit einem Grenzabstand von 6 m errichtet, obgleich er nur einen Abstand von 3 m habe einzuhalten brauchen. Er habe dies ersichtlich getan, um einen der Funktion und der Stellung seines Wohnhauses angemessenen Zwischenraum zwischen diesem und der Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu erreichen. Dem damit erbrachten Opfer des Klägers werde mit der Grenzbebauung auf dem Grundstück des Beigeladenen die Grundlage entzogen.

7

Ein Dispens zugunsten der Beigeladenen komme nicht in Betracht, da ein solcher mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar wäre und im übrigen seine Versagung nicht zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde.

8

Da nach alledem die streitige Doppelgarage keiner der in Betracht kommenden Fassungen des örtlichen Baurechts entspreche, hätte sie allein unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO zugelassen werden dürfen. Diese Voraussetzungen seien jedoch gleichfalls nicht erfüllt. § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO setze voraus, daß ohne die Zulassung einer Grenzgarage die Ziele der Reichsgaragenordnung nicht oder nur mit Schwierigkeiten verwirklicht werden könnten. Hier könne die Garage, wie die Beweisaufnahme bestätigt habe, ohne wesentliche Schwierigkeiten ohne Inanspruchnahme des Bauwichs im südlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen untergebracht werden. Der dort vorhandene Standort sei unter Berücksichtigung der Ziele der Reichsgaragenordnung dem jetzigen Standort durchaus gleichwertig.

9

Die danach objektiv rechtswidrig erteilte Genehmigung verletze subjektive Rechte des Klägers, da Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand auch dazu bestimmt seien, dem Schutz des Nachbarn zu dienen. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers sei ebenfalls begründet; er könne verlangen, daß der Beklagte mit dem Ziel einer Beseitigung der in den Bauwich hineinragenden und deshalb rechtswidrig errichteten Teile der Garage einschreite. Der Beklagte sei zur Beseitigung der Folgen der rechtswidrigen Genehmigungserteilung verpflichtet.

10

Der Beklagte rügt mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung des Art. 14 GG und des § 13 Abs. 4 RGaO, der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts sowie der Denkgesetze. Die Genehmigung der Garage sei auf Grund des § 13 Abs. 4 RGaO ausgesprochen worden. Dadurch seien dem Kläger als Nachbarn keine rechtlichen Befugnisse entzogen worden; vielmehr habe die Genehmigung lediglich eine dem Kläger nach dem materiellen Baurecht obliegende Duldungspflicht konkretisiert, die für alle Grundstücke in gleicher Lage und in gleicher rechtlicher Situation bestehe; sie sei weder Enteignung noch enteignungsgleicher Eingriff. Der Duldungspflicht des Nachbarn stehe das Recht des Bauherrn auf Errichtung einer Grenzgarage korrespondierend gegenüber. Dieses Recht sei durch das Berufungsurteil verletzt worden. Darüber hinaus verschaffe auch die Bauordnung in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1964 der Beigeladenen einen Anspruch auf Genehmigung der streitigen Garage. Die durch die Verordnung vom 14. Dezember 1964 bewirkte Änderung der Bauordnung trage den Wandlungen Rechnung, denen das Zusammenleben der Menschen im Laufe der Zeit unterworfen sei. Damit sei die Pflichtigkeit des Klägers, Änderungen hinzunehmen, vergrößert worden. Da es sich bei der erleichterten Zulassung von Nebenanlagen, insbesondere von Kleinstgaragen, um eine zeitnahe Fortentwicklung der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums auch des Nachbarn handele, könne der Änderungsverordnung eine enteignende Wirkung nicht beigemessen werden.

11

Irrig habe das Berufungsgericht bei Überprüfung der Bauordnung in der Fassung von 1962 angenommen, von der Garage gehe eine Feuersgefahr aus.

12

Der Kläger habe sich schon nach der Bauordnung 1962 nicht darauf verlassen können, daß sein Nachbar bei der Errichtung von Nebenanlagen einen Grenzabstand von 3 m einhalten würde; auch nach der Reichsgaragenordnung habe er dies nicht erwarten können. Deswegen könne sich der Kläger nicht auf einen unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Besitzstand hinsichtlich des Bauwichs berufen.

13

Allerdings überschreite die Garage mit einer Grundfläche von 31 qm die nach der Bauordnung 1964 zulässige Größe von 30 qm um 1 qm. Das könne aber die Garage nicht im ganzen unzulässig machen. Wegen dieser unbedeutenden Überschreitung wäre eine Befreiung ohne weiteres zulässig und erfolgt, wenn die streitige Garage nicht ohnehin als Kleingarage im Sinne des subsidiär geltenden § 13 Abs. 4 RGaO für zulässig gehalten worden wäre.

14

Der Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

15

hilfsweise,

den Ausspruch des Berufungsgerichts auf die über die 30 qm hinausgehende Fläche der Garage zu beschränken.

16

Der Kläger bittet

um Rückweisung der Revision.

17

Im wesentlichen macht er sich die Ausführungen des Berufungsurteils zu eigen.

18

Die Beigeladene hat von einer Stellungnahme abgesehen.

19

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.

20

1.

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den durch die Bauordnung in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1964 gegebenen Anspruch auf Genehmigung der streitigen Garage nicht mit Hilfe des Art. 14 GG zu Fall bringen dürfen. Allerdings können nach § 8 Buchst. a Nr. 1 Satz 5 BauO 1962 in der Neufassung vom 14. Dezember 1964 eingeschossige Hintergebäude und Nebenanlagen auf der Grenze errichtet werden; die Neufassung hat damit nach ihrem Wortlaut für das Gebiet der offenen Bauweise, in der grundsätzlich ein Grenzabstand von 3 m vorgeschrieben ist, den Bauwich für die Errichtung der genannten Gebäude freigegeben. Das Berufungsgericht hat jedoch die Neufassung der erwähnten Vorschrift gegen den Wortlaut einengend ausgelegt und die Notwendigkeit dafür aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet, weil bei der besonderen Gestaltung des hier zu entscheidenden Falles die uneingeschränkte; Anwendung der. Bauordnung und die damit verbundene Zulassung der Garage der Beigeladenen enteignende Wirkung für den Kläger haben würde, ohne daß insoweit eine Entschädigung vorgesehen sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

21

Freilich werden Vorschriften über den Bauwich nicht derart zum Inhalt des Eigentums, daß jede Änderung dieser Vorschriften mit enteignender Wirkung in das Grundeigentum des Nachbarn eingreifen, also nur gegen Entschädigung zulässig sein würde. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG IV C 197.65 - (NJW 1968, 123 [BVerwG 06.10.1967 - BVerwG IV C 197.65]) ausgesprochen und darauf hingewiesen, die Freigabe des Bauwichs für die Bebauung gebe auch dem Nachbarn die Möglichkeit, den auf seinem Grundstück liegenden, grundsätzlich von der Bebauung freizuhaltenden Bauwich zu bebauen, erweitere also auch seine - vorher durch die Bauwichregelung beschränkte - Baufreiheit. Davon geht das Oberverwaltungsgericht ebenfalls aus. Die Erweiterung der Baufreiheit, die mit einer Freigabe des Bauwichs für die Bebauung grundsätzlich verbunden ist - und zwar grundsätzlich auch für den Nachbarn, also hier für den Kläger -, erschöpft aber, insoweit ist dem Oberverwaltungsgericht ebenfalls zu folgen, die Problematik nicht; denn dieser Erweiterung der Baufreiheit für den Bauherrn korrespondiert unausweichlich die Pflicht des Nachbarn zur Duldung der Bebauung des Bauwichs. Eben diese Duldungspflicht kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine enteignende Wirkung haben; eine solche Wirkung kommt ihr unter den vom Oberverwaltungsgericht jedenfalls grundsätzlich entwickelten Voraussetzungen zu. Von dieser Möglichkeit ist der erkennende Senat schon in seinem erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1967 ausgegangen; er hat dort betont, Vorschriften, die den Bauwich einschränken und damit grundsätzlich die Baufreiheit der Grundeigentümer erweitern, könnten jedenfalls dann enteignende Wirkung haben, wenn sich der Eigentümer durch die bauliche Ausgestaltung seines Grundstücks auf die Beibehaltung eines bestehenden Zustands mit dem Vorhandensein eines Grenzabstands in der Weise eingerichtet hat, daß er selbst von der Neuregelung keinen Vorteil mehr haben kann, und wenn ihm weiter dadurch, daß der Nachbar die Vorteile der Neuregelung ausnutzt, schwerwiegende und unzumutbare Nachteile entstehen. Daran hält der Senat fest. Denn unter den genannten Voraussetzungen wird dem Nachbarn durch den Eingriff in die bereits gestalteten und festgelegten Bebauungsverhältnisse ein besonderes, ihn schwer und unzumutbar treffendes Opfer auferlegt, das in dieser Form durch die Freigabe des Bauwichs für eine Bebauung den Nachbarn im allgemeinen und typischerweise nicht trifft und das hier angesichts der besonders gestalteten Bebauung auch nicht durch die Möglichkeit für den Nachbarn, seinerseits den Bauwich für eine Bebauung ausnutzen zu können, ausgeglichen wird. Ein solcher Eingriff in gestaltete Grundstücksverhältnisse ist nur zulässig, wenn eine dem Art. 14 Abs. 3 GG Rechnung tragende Entschädigungsregelung vorliegt. Dem läßt sich nicht - wie der Beklagte meint - entgegenhalten, die Änderung der Bauordnung und die damit verbundene teilweise Freigabe des Bauwichs trage den Wandlungen Rechnung, denen das Zusammenleben der Menschen im Laufe der Zeit unterworfen sei; das mag zutreffen, kann aber jedenfalls für den Kläger dann nicht zur Erweiterung seiner Duldungspflichten führen, wenn damit für ihn eine enteignende Wirkung verbunden ist.

22

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. Mai 1967 - III ZR 124.66 - (BGHZ 48, 46 mit Anm. Peter in JZ 1968, 226 [BGH 22.05.1967 - III ZR 124/66]) generell ausgesprochen, es gehöre "nicht zum Bestandteil der Rechtsstellung eines Grundstückseigentümers, daß die einmal gegebene Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke aufrechterhalten bleibt und nicht geändert wird. Mit anderen Worten gesagt umfaßt die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz dagegen, daß durch die Bauplanung die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird" (a.a.O. S. 49/50). Der Senat folgt dieser Auffassung für den Regelfall; sie stimmt mit dem oben erwähnten Ausgangspunkt überein, daß Bauwichregelungen nicht zum verfassungskräftig geschützten Inhalt des Eigentums werden. Aber für den hier vorliegenden Ausnahmefall kann die besondere im öffentlichen Recht beruhende tatsächliche Ausgestaltung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Grundlagen dieses Gemeinschaftsverhältnisses zu einem Duldenmüssen führen, das die Verwertungsmöglichkeiten für das Nachbargrundstück entscheidend beeinträchtigt und dem Nachbarn damit ein besonderes, ihn schwerwiegend belastendes und unzumutbares Opfer auferlegt. Mit dieser die besonderen Umstände des Falles berücksichtigenden Auffassung begegnet der Senat den Bestrebungen des Bundesgerichtshofs, einem durch besondere Situationen begründeten Vertrauenstatbestand Rechnung zu tragen; so hat der Bundesgerichtshof etwa in seinem Urteil vom 7. Dezember 1967 - III ZR 83.65 - (NJW 1968, 293) einen entschädigungspflichtigen Eingriff in einen Gewerbebetrieb zwar abgelehnt, aber gleichzeitig betont, etwas anderes könne dann gelten, "wenn durch besondere Umstände des Einzelfalls ein Vertrauenstatbestand begründet wird, auf Grund dessen der Unternehmer mit dem Fortbestand der gegebenen Rechtslage rechnen darf." Einen solchen Vertrauenstatbestand hat der Senat in anderem Zusammenhang - grundsätzlich ebenfalls übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - in der besonderen Situationsgebundenheit eines Grundstücks gesehen (vgl. BVerwGE 26, 111[BVerwG 27.01.1967 - IV C 33/65] [119 f.]), die eine Anspruchs-Position in einer Weise zu "verfestigen" und ihr den Schutz des Art. 14 GG einzuräumen vermag, daß sie nicht ohne Zubilligung einer Entschädigung entzogen werden kann. So wie in jenem Zusammenhang verfestigten Positionen Bestandsschutz zuzubilligen ist, muß dies auch hier im Verhältnis von Nachbar zu Nachbar der Fall sein.

23

Daß hier eine solche besondere Situation vorliegt, hat das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, ohne daß dagegen Verfahrensrügen erhoben worden wären; diese besondere Situation, deren Änderung durch die Zulassung der Grenzgarage der Beigeladenen zu einer schwerwiegenden und unzumutbaren Beeinträchtigung des Klägers führt, ist - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt und näher dargelegt hat - durch die eigentümliche Eckgrundlage des Grundstücks des Klägers gekennzeichnet. Diese Lage hat zur Folge, daß das Wohnhaus auf dem Grundstück des Klägers nach eben der Seite hin orientiert ist, auf der unmittelbar auf der Grundstücksgrenze die Garage errichtet worden ist, die zudem den wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts des klägerischen Grundstücks ohnehin dürftigen Grundstückszugang zusätzlich beschneidet und in seiner Benutzbarkeit erheblich beeinträchtigt.

24

Nicht zu folgen vermag der Senat allerdings dem Berufungsurteil insoweit, als es nicht nur fordert, die Grenzbebauung dürfe für den Nachbarn nicht zu einer enteignenden Wirkung führen, sondern darüber hinaus verlangt, daß die Grenzbebauung wenigstens sinnvoll der übrigen Bebauung des Grundstücks zugeordnet ist. Im Bundesrecht jedenfalls würde es für diese Einschränkung an einer Rechtsgrundlage fehlen. Art. 14 GG verlangt lediglich, daß hier mangels einer Entschädigungsregelung die Grenzbebauung für den Nachbarn nicht enteignend wirkt; würde eine solche Wirkung nicht eintreten, so stünde weder Art. 14 GG noch sonst Bundesrecht der Garage der Beigeladenen entgegen. Indessen bedarf dies keiner Vertiefung, da das Oberverwaltungsgericht hier zugunsten der Beigeladenen tatsächlich festgestellt hat, die Zuordnung der Grenzgarage zur übrigen Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen genüge den von ihm aufgestellten Anforderungen.

25

2.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, das Berufungsgericht habe bei Anwendung der Bauordnung 1962 angenommen, von der Garage gehe eine Feuersgefahr aus, richtet sich ihr Vorbringen teils gegen die Auslegung von Landesrecht, das der Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht zugänglich ist, teils gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.

26

3.

Da nach dem zu 1) Gesagten das landesrechtliche Bauordnungsrecht die Garage der Beigeladenen nicht zuläßt, hat das Berufungsgericht zutreffend weiter geprüft, ob § 13 Abs. 4 der Reichsgaragenordnung (RGaO) die Genehmigung der Garage ermöglicht. Diese Frage hat es ohne Verstoß gegen die genannte Vorschrift verneint. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kann die Doppelgarage ohne Schwierigkeiten an anderer Stelle - und zwar gleich günstig - errichtet werden; die vom Beklagten genehmigte Garage stellt zudem eine nicht zumutbare Beeinträchtigung des Klägers dar. Bei einer solchen Sachlage kann die Garage, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht genehmigt werden. Zwar hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erneut geltend gemacht, die Garagenausfahrt sei an der südlichen Seite des Grundstücks der Beigeladenen nicht gleich günstig herzurichten wie an der Seite zum Grundstück des Klägers. Damit wendet sich der Beklagte jedoch gegen die für den Senat verbindlichen tatsächlichen Feststellungen und deren Würdigung durch das Berufungsgericht, das ausdrücklich betont hat, nach den örtlichen Verhältnissen könne keine Rede davon sein, daß die Zufahrt zu einer Garage im südlichen Teil des Grundstücks - entgegen § 15 Abs. 1 RGaO - weniger übersichtlich oder weniger verkehrssicher wäre.

27

4.

Da die Garage der Beigeladenen im Bauwich gänzlich unzulässig ist, kann auch der Hilfsantrag des Beklagten keinen Erfolg haben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler