Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.10.1967, Az.: BVerwG IV C 197.65
Vereinbarkeit des weitergehenden Landesrechts über die Zulässigkeit des Baus von Garagen im Bauwich mit Bundesrecht; Ordnungsgemäße Rüge von Verfahrensmängeln im Revisionsverfahren trotz fehlender Bezeichnung der die Rüge begründenden Tatsachen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 197.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 16436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.03.1963 - AZ: VII A 104/62
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO
- § 7 Abs. 4 BauO NW
- § 8 Abs. 5 BauO NW
- § 139 Abs. 2 S. 2 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 28, 29 - 33
- AS 28, 29
- BayVBl 1968, 64
- BlGBW 1968, 200
- DVBl 1968, 27-29 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 329 (amtl. Leitsatz)
- GemWW 1968, 281
- MDR 1968, 76 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 123-124 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 19, 577 - 580
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn Landesrecht weitergehend als § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO den Bau von Garagen im Bauwich zuläßt (Klarstellung zu BVerwGE 22, 129[BVerwG 05.10.1965 - IV C 3/65]).
- 2)
Zur ordnungsgemäßen Rüge von Verfahrensmängeln im Revisionsverfahren.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Oktober 1967
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks K. Am P. der Beigeladene Eigentümer des etwa 1.150 qm großen Nachbargrundstücks Am P.. Mit Bauschein vom 6. März 1961 ist dem Beigeladenen genehmigt worden, auf seinem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Arzt-Praxis und eine Garage zu errichten. Ursprünglich war beabsichtigt, dem Wohnhaus und der Garage ein gemeinsames Dach zu geben und die Garage bis 1,40 m an die Grenze zum Grundstück des Klägers heranreichen zu lassen; für die Errichtung der Garage im Bauwich wurde eine Ausnahme nach § 8 a I Ziff. 4 der Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 (BO) zugelassen. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Hinweis, die Garage verdecke an der vorgesehenen Stelle die Sicht aus seinem Wohnzimmer. Im Hinblick darauf, daß es für den ursprünglich vorgesehenen Garagenbau eines Dispenses bedurft hätte, gestattete die Beklagte dem Beigeladenen nach§ 8 a I Ziff. 4 BO, eine höchstens 2,50 m hohe Garage unmittelbar an der Grenze zu errichten und mit einem eigenen Flachdach zu versehen, weil diese Bauausführung keinen Dispens mehr erfordere. Dagegen hat der Kläger Widerspruch erhoben mit der Begründung, auch bei dieser Bauausführung werde die Sicht aus seinem Wohnzimmer durch das unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehende und 1,15 m aus der Wohnhausfront vorspringende Garagengebäude beeinträchtigt. Der Beigeladene hat sein Haus und die Garage entsprechend dem veränderten und mit einem bauaufsichtlichen Genehmigungsvermerk vom 20. Juli 1961 versehenen Lage plan errichtet.
Mit der Klage wandte sich der Kläger insoweit gegen die Bauerlaubnis vom 20. Juli 1961, als sie dem Beigeladenen gestattete, eine Garage an seiner Grundstücksgrenze zu errichten. Er machte geltend, die Beklagte habe seine nachbarlichen Belange nicht richtig berücksichtigt; sie wäre sonst zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beigeladene seine Garage an anderer Stelle seines großen Grundstücks hätte ausführen können und müssen.
Klage und Berufung waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat in der Klage eine Verpflichtungsklage gesehen. Bei der Prüfung sei von der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen, also von der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV.NW. S. 373) - BauO NW -. Nach § 7 Abs. 4 BauO NW könnten u.a. Garagen im Bauwich gestattet werden; danach stehe es den Baugenehmigungsbehörden frei, ob sie bei dem Bau von Garagen (ausnahmsweise) die Inanspruchnahme des sonst freizuhaltenden Grenzabstandes zulassen wollten. Diese Entscheidung sei nach dem Wortlaut des Gesetzes an keine Bedingung oder Voraussetzung geknüpft. Die dabei allerdings zu beachtende Vorschrift des § 64 Abs. 8 BauO NW stehe hier nicht entgegen, weil der Kläger Störungen, vor denen diese Vorschrift den Nachbarn schützen solle, selbst nicht geltend gemacht habe und solche Störungen auch nicht zu erwarten seien. Die Baugenehmigungsbehörde habe nach freiem Ermessen darüber entscheiden können, ob sie die Bauwichgarage gestatten wolle. Die Auffassung des Klägers, sie dürfe die Genehmigung nicht erteilen, wenn die Garage an einer anderen Stelle des Grundstücks errichtet werden könne, und seine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 4 Buchst. a der Reichsgaragenordnung vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) - RGaO - gehe fehl. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nämlich nicht gefolgt werden, weil u.a. zu bezweifeln sei, daß verkehrstechnische Erwägungen bei der Fassung des § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO eine so entscheidende Rolle gespielt hätten. Aber auch wenn der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zuzustimmen wäre, könnte diese nicht auf das neue Recht übertragen werden. In § 7 BauO NW würden die Flächen behandelt, die an den seitlichen Grundstücksgrenzen von baulichen Anlagen freizuhalten seien. Hier fehlten jede Beziehungen zu Verkehrsinteressen, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts bei § 13 Abs. 4 RGaO entscheidend mitbestimmend gewesen seien. Wenn es Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, allein zur Erfüllung der Garagenbaupflicht die Inanspruchnahme des Bauwichs ausnahmsweise zuzulassen, hätte diese Regelung in§ 64 BauO NW Platz finden müssen, der sich mit der Garagenbaupflicht befasse. Die Freigabe des Bauwichs für Garagen befinde sich jedoch bei den allgemeinen Grenzabstandsbestimmungen. Für eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 4 BauO NW bestehe deshalb weder Anlaß noch Bedürfnis. Aus dem klaren und zu keinem Zweifel Anlaß gebenden Wortlaut des Gesetzes lasse sich vielmehr entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erstellung einer Garage an der Nachbargrenze für nichts Ungewöhnliches, sondern für die Folge des Zwanges der tatsächlichen Entwicklung halte. Daß dabei auf eine hiermit oft verbundene Sichtbehinderung des Nachbarn wenig Rücksicht genommen werde, ergebe sich auch aus den Vorschriften der neuen Bauordnung über die Einfriedigung der Grundstücke innerhalb der offenen Bauweise, die auch - gegenüber früher - grundsätzlich Einfriedigungsmauern zuließen, die die Sicht in ähnlicher Weise behinderten wie die Außenmauer einer Grenzgarage. Auf die Frage, ob - wie der Kläger meinte - der Beklagten im Genehmigungsverfahren formelle Fehler unterlaufen seien, komme es bei dieser Rechtslage nicht an.
Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung insbesondere des § 13 Abs. 4 RGaO und des Art. 31 GG. Im angefochtenen Urteil habe das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht und unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, § 13 Abs. 4 RGaO sei durch § 108 Abs. 1 Nr. 8 BauO NW außer Kraft gesetzt worden. Bei einer Weitergeltung des § 13 Abs. 4 RGaO hätte dem Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung der Garage im Bauwich nicht erteilt werden können, weil der Bau der Garage an anderer Stelle des Grundstücks möglich sei. Dies ergebe sich aus der Niederschriftüber den Ortstermin am 25. Januar 1963. Weiter sei zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung nicht auch einen Verstoß gegenArt. 14 GG enthalte. Nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BauO NW hätte nämlich eine Abstandsfläche von mindestens 9 m eingehalten werden müssen. Das Eigentum des Klägers werde durch die Nichtbeachtung dieser Vorschrift in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Abwegig und irreführend seien auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts bezüglich der Regelung für die Einfriedigungsmauern. Der in dem angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt sei noch insofern der Aufklärung bedürftig, als daraus nicht klar zu erkennen sei, welche Genehmigung zu welchem Zeitpunkt dem Beigeladenen erteilt worden sei. Der im Tatbestand des Urteils erwähnte Nachtragsbauschein habe nur erteilt werden dürfen, wenn eine umfassende allgemeine Prüfung die Übereinstimmung mit den baurechtlichen Bestimmungen ergeben hätte. Dafür sei aus dem Urteil nichts ersichtlich.
Unter Bezugnahme auf seinen Beschwerdeschriftsatz vom 14. Juni 1963 rügt der Kläger weiter, die Baugenehmigung vom 20. Juli 1961 habe schon deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt für die geänderte Garage noch keinen Bauantrag mit Bauvorlagen gemäß § 2 der Bauordnung vom 1. April 1939 eingereicht hätte. Dabei handele es sich im Gegensatz zur Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht nur um formelle Fehler; denn ohne genaue Bauunterlagen hätten für die Erteilung einer Baugenehmigung wesentliche Voraussetzungen gefehlt.
Zu prüfen sei weiter, ob es sich bei der Nachbarklage um eine Anfechtungs- oder Vornahmeklage handele.
Schließlich beruhe die Entscheidung noch auf einem Verfahrensmangel wögen mangelnder Sachaufklärung. Es sei zwar bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden, daß auf dem Grundstück des Beigeladenen noch Platz für einen Garagenbau sei. Es hätte aber noch aufgeklärt werden müssen, ob und welche notwendigen Fenster vor Aufenthaltsräumen gemäß § 8 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 59 Abs. 4 BauO NW im Haus des Klägers vorhanden gewesen seien. Es hätte sich dann ergeben, daß der vom Oberverwaltungsgericht herangezogene § 7 Abs. 4 BauO NW im Hinblick auf § 8 Abs. 5 BauO NW nicht hätte angewandt werden dürfen.
Das angefochtene Urteil beruhe auch deswegen auf einem Verfahrensfehler, weil es die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wegen des inzwischen in Kraft getretenen § 8 BauO NW an das Verwaltungsgericht hätte zurückverweisen müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 1961 zu ändern und die dem Beigeladenen für die Errichtung einer Garage an der Nachbargrenze erteilte Bauerlaubnis aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, dem Beigeladenen die Bauerlaubnis für die Errichtung eines Garagenbaues an der Nachbargrenze zu versagen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Nach ihrer Auffassung ist § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO nicht Bundesrecht geworden. Selbst wenn dies der Fall sei, folge aus § 13 Abs. 4 RGaO nicht, daß die Genehmigung zur Errichtung einer Garage im Bauwich dann rechtswidrig sei, wenn die Garage auf dem Grundstück auch an anderer Stelle errichtet werden könnte. Aber auch wenn diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts richtig sei, schließe dies nicht aus, daß der Landesgesetzgeber einezusätzliche Genehmigungsmöglichkeit schaffe. In einem solchen Falle komme § 13 Abs. 4 RGaO gar nicht zum Zuge, sondern laufe leer.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er meint, die Vorschrift des § 7 Abs. 4 BauO NW sei verfassungsgemäßes Landesrecht, soweit sie baupolizeiliche Regelungen zum Gegenstand habe. § 7 Abs. 4 BauO NW habe als baupolizeiliche Regelung einen anderen Regelungsgegenstand als § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO, der eine bodenrechtliche Regelung treffe.§ 13 Abs. 4 RGaO behandele gerade den Fall, daß (landesrechtliche) baupolizeiliche Bestimmungen dem Bau von Garagen im Bauwich entgegenstünden; für diesen Fall solle der Bau von Garagen im Bauwich unter bestimmten Umständen gleichwohl zulässig sein. § 13 Abs. 4 RGaO könne nicht dazu führen, in Fällen, in denen das Landesrecht den Bau von Garagen weitergehend oder generell zulasse, zu Beschränkungen beim Bau von Garagen zu kommen. Denn für die Anwendung des § 13 Abs. 4 RGaO sei kein Raum, wenn dem Bau von Garagen im Bauwich keine landesrechtlichen Bestimmungen entgegenstünden. § 13 Abs. 4 RGaO wolle nicht einen Garagenbau an der Grenze verhindern, der landesrechtlich nach baupolizeilichen Überlegungen und Bestimmungen zulässig sei. § 13 Abs. 4 RGaO nehme den Ländern nicht die Möglichkeit, in baupolizeilichen Bauwichbestimmungen über Bundesrecht hinaus noch Garagenbauten zuzulassen. Das bedeute, daß im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 13 Abs. 4 RGaO nicht zur Anwendung kommen könne. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 BauO NW sei nicht revisibel. Die Revision werde daher keinen Erfolg haben können.
Dem hält der Kläger entgegen, daß hier§ 7 Abs. 4 BauO NW im Hinblick auf § 8 Abs. 5 BauO NW nicht habe angewandt werden können. Nach den Vorschriften des hier anwendbaren § 8 BauO NW hätte eine Abstandsfläche von mindestens 9 m eingehalten werden müssen. Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften beeinträchtige das dadurch erweiterte Eigentum des Klägers und verstoße damit gegen Art. 14 GG. Im Gegensatz zur Auffassung des Oberbundesanwalts liege mithin ein Fall, in dem Landesrecht den Bau von Garagen im Bauwich weitergehend als Bundesrecht oder generell zulasse, nicht vor.
Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.
Die Beteiligter, haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Sache kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht.
1.
Zu Unrecht hat das Berufungsurteil zwar angenommen, die Klage sei als Verpflichtungsklage zu behandeln (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 [131 ff.]). Dadurch ist der Kläger jedoch im Ergebnis nicht beschwert; das Berufungsurteil beruht also nicht auf diesem Fehler.
2.
Zutreffend hat das Berufungsgericht die im Laufe des gerichtlichem. Verfahrens in Kraft getretene Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GV.NW. S. 373) - BauO NW -, insbesondere deren § 7 Abs. 4, bei der Entscheidung berücksichtigt (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - in BVerwGE 22, 129 ); es kann daher dahingestellt bleiben, ob seinen Ausführungen über das Ausmaß der in § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO erteilten Ermächtigung gefolgt werden könnte. Im Ergebnis zutreffend ist es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht es letztlich hat darauf ankommen lassen, ob durch § 7 Abs. 4 BauO NW die Genehmigung der hier streitigen Garage rechtlich abgesichert ist. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 12. Mai 1959 - BVerwG I B 159.58 - (NJW 1959, 1382) entschieden, hat, greift § 13 Abs. 4 Buchst. a RGaO ein, wenn die nach der Reichsgaragenordnung gebotene Genehmigung für eine Garage wegen der Vorschriften des Orts- oder Landesrechts versagt werden müßte; die dem Bodenrecht angehörende Vorschrift des § 13 Abs. 4 RGaO schafft aus Überlegungen der Bodenordnung also eine Ermächtigung, die Garage an der Nachbargrenze unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zu genehmigen, wenn die bauordnungsrechtlichen. Bestimmungen des Orts- oder des Landesrechtsüber den Grenzabstand dies nicht ermöglichen würden. Wie weit der der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum reicht - ob er nahezu unbeschränkt ist (wie das Berufungsgericht annimmt) oder ob aus Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung mehr oder minder gewichtige Einschränkungen des Ermessens folgen -, kann jedenfalls für den vorliegenden Fall offenbleiben; denn stets setzt die Anwendung des § 13 Abs. 4 RGaO voraus, daß nach den orts- oder landesrechtlichen Vorschriften über den Grenzabstand die Garage nicht genehmigt werden könnte. Kann die Genehmigung hingegen bereits ohne Verstoß gegen Orts- oder Landesrecht an der Nachbargrenze erteilt werden, so ist für die Anwendung des § 13 Abs. 4 RGaO kein Raum, ohne daß damit seine Geltung "an sich" in Frage gestellt würde.
So liegt es hier. Nach der Vorschrift des § 7 Abs. 4 BauO NW können u.a. Garagen im Bauwich gestattet werden. In der Auslegung, die das Oberverwaltungsgericht dem § 7 Abs. 4 a.a.O. gegeben hat, bestehen gegen die Genehmigung der streitigen Garage keine Bedenken. Mit dieser Auslegung, an die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO gebunden ist, verstößt das Oberverwaltungsgericht auch nicht gegen Bundesrecht.§ 13 Abs. 4 RGaO kommt nach dem oben Gesagten als entgegenstehendes Bundesrecht nicht in Betracht, da diese Vorschrift dem Orts- oder Landesrecht nach der ihr innewohnenden Voraussetzung nicht die Möglichkeit nimmt, Garagen an der Nachbargrenze oder im Bauwich zuzulassen, und zwar auch weitergehend als sie es selbst tut; durch eine über die Regelung des § 13 Abs. 4 RGaO hinausgehende Zulassung von Bauwichgaragen wird § 13 Abs. 4 entgegen der Auffassung des Klägers nicht außer Kraft gesetzt.
Art. 14 GG kommt als entgegenstehende Vorschrift ebenfalls nicht in Betracht. Vorschriften über den Bauwich werden nicht derart zum Inhalt des Eigentums, daß jede Änderung dieser Vorschriften mit enteignender Wirkung in das Grundeigentum des Nachbarn eingreifen würde; dies schon deshalb nicht, weil die Freigabe des Bauwichs für die Bebauung auch dem Nachbarn die Möglichkeit gibt, seinen Bauwich zu bebauen, insoweit also auch seine Baufreiheit erweitert. Der Senat läßt es offen, ob er der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 - (NJW 1967, 1754) in vollem Umfang folgen könnte, wonach die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie nicht den Schutz des Grundstückseigentümers dagegen umfaßt, daß durch die Bauplanung - im vorliegenden Fall: durch dieÄnderung der Vorschriften über den Bauwich - die Nutzbarkeit anderer Grundstücke geändert wird. Denn jedenfalls könnten Vorschriften, die den Bauwich einschränken, nur dann enteignende Wirkung haben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks auf die Beibehaltung eines bestehenden Zustands eingerichtet hat mit der Folge, daß er selbst von der Neuregelung keinen Vorteil mehr haben kann, und wenn ihm weiter dadurch, daß der Nachbar die Vorteile der Neuregelung ausnutzt, unzumutbare Nachteile entstehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Juni 1967 - BVerwG IV B 109.67 -). Ein solcher Fall liegt jedoch hier, wie sich den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts entnehmen läßt, nicht vor.
Schließlich kann der landesrechtlichen Regelung des§ 7 Abs. 4 BauO NW in der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegengehalten werden, sie widerspreche dem Wesen der offenen Bauweise, wie sie etwa in § 22 der Baunutzungsverordnung (BNVO), also einer Vorschrift des Bundesrechts, niedergelegt sei (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Februar 1966 - OVG 1 A 36/65 -). Abgesehen davon, daß die Baunutzungsverordnung im vorliegenden Fall noch keine Anwendung finden kann (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - [MDR 1967, 614]), wird eine solche Auffassung durch § 23 Abs. 5 Satz 2 BNVO widerlegt. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, hat also vom Standpunkt des Bundesrechts aus nichts dagegen, daß nach Landesrecht bauliche Anlagen (auch) im Bauwich zulässig sind oder zugelassen werden können; es ist nicht erkennbar, warum für das alte Recht, hier für § 13 Abs. 4 RGaO, anderes gelten sollte.
Das Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 3.65 - (BVerwGE 22, 129) gibt Anlaß, noch folgendes klarzustellen: Jenem Urteil lag die Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde, § 13 Abs. 4 RGaO setze für Kleingaragen die für sonstige Bauten an der Nachbargrenze bestehenden Schutzbestimmungen außer Kraft, während er in Wirklichkeit lediglich eine Ermächtigung enthält, sich über entgegenstehendes Orts- oder Landesrecht hinwegzusetzen. Der Senat mußte daher davon ausgehen, daß § 7 Abs. 4 BauO NW nach den Vorstellungen des Oberverwaltungsgerichts an die Stelle des § 13 Abs. 4 RGaO getreten sei und diesen mithin - was Art. 31 GG ausschließt - verdrängt habe. Diesem Ausgangspunkt ist angesichts des angefochtenen Urteils und insbesondere des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 1966 - X A 1366/65 - der Boden entzogen; dort hat das Oberverwaltungsgericht den § 7 Abs. 4 BauO NW dahin ausgelegt, er ermögliche die Zulassung von Bauwichgaragen, ohne§ 13 Abs. 4 RGaO selbst in Frage zu stellen; in dieser Auslegung verstößt § 7 Abs. 4 BauO NW nach dem oben Gesagten nicht gegen Bundesrecht.
3.
Soweit der Kläger geltend macht, § 7 Abs. 4 BauO NW hätte vom Berufungsgericht nicht angewendet werden dürfen, weil nach § 8 Abs. 5 BauO NW eine Abstandsfläche von mindestens 9 m hätte eingehalten werden müssen, wendet er sich gegen eine angeblich unrichtige Anwendung von Landesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch darauf beschränkt, Verletzungen von Bundesrecht nachzuprüfen (§ 137 Abs. 1 VwGO). In der angeblich unrichtigen Anwendung des Landesrechts liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen Art. 14 GG. Denn selbst wenn man dem Kläger folgen und in § 8 Abs. 5 BauO NW eine sein Eigentum erweiternde Vorschrift sehen wollte, ist die Frage, ob diese Vorschrift zu Unrecht hier nicht angewendet worden ist, nach Landesrecht zu beurteilen und daher der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mithin auch keine Möglichkeit, die Verletzung des Landesrechts, die hier nach dem eigenen Vorbringen des Klägers Voraussetzung für einen Verstoß gegen Art. 14 GG wäre, festzustellen. Ebenfalls nicht Bundesrecht betreffen die Rügen des Klägers, die sich mit den der Behörde im Baugenehmigungsverfahren angeblich unterlaufenen Fehlern befassen. Sie sind hauptsächlich nach der Bauordnung für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 1. April 1939 zu beurteilen und können daher vom Bundesverwaltungsgericht nichtüberprüft werden (§ 137 Abs. 1 VwGO).
4.
a)
Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht ordnungsgemäß gerügt. Mit der Revision ist zur Frage von Verfahrensmängeln folgendes ausgeführt worden: "Sollte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt trotz des Ergebnisses des Ortstermins vom 25. Januar 1963 für nicht genügend aufgeklärt halten, so bitte ich die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Insoweit liegt dann auch ein Verfahrensmangel wegen ungenügender Sachaufklärung vor (§§ 132 Abs. 2 Nr. 3, 137 Abs. 3 und 86 VwGO)."
Damit ist den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht Rechnung getragen worden. Die genannte Vorschrift verlangt bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Das ist hier, ohne daß es einer näheren Erläuterung bedarf, offensichtlich nicht geschehen.
Im Revisionsschriftsatz ist zur weiteren Begründung der Revision "auf die früheren Ausführungen, insbesondere im Schriftsatz vom 14. Juni 1963, Bezug" genommen worden. In diesem Schriftsatz, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt und begründet worden war, sind u.a. Verfahrensmängel geltend gemacht worden. Auch mit dieser Bezugnahme wird den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt. Denn diese Vorschrift verlangt, daß dieRevisionsbegründung oder die Revision die Tatsachen bezeichnen müssen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Mit der bloßen Bezugnahme auf Schriftsätze, die in einem früheren Verfahrensabschnitt, hier im Beschwerdeverfahren eingereicht sind, ist diese Voraussetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erfüllt (vgl. z.B. Urteil vom 14. Juni 1963 - BVerwG VII C 44.62 - in BVerwGE 16, 150 [15 f.]).
b)
Im übrigen sei bemerkt, daß die Rüge der Verfahrensmängel ohnehin keinen Erfolg hätte haben können. Mit dem geltend gemachten Verfahrensmangel der ungenügenden Sachaufklärung wendet sich der Kläger in Wirklichkeit nicht gegen die Verletzung von Verfahrensrecht, sondern gegen angebliche sachlich-rechtliche Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung von Landesrecht. Denn nur auf Grund einer möglicherweise irrigen Rechtsauffassung zu § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BauO NW, also zu irrevisiblem Landesrecht, hat das Oberverwaltungsgericht es unterlassen, auch die Größe der Abstandsfläche von den notwendigen Fenstern im Gebäude des Klägers zu prüfen. Es läßt sich auch nicht sagen, der Kläger sei von der Anwendung des § 7 Abs. 4 BauO NW im Urteil des Oberverwaltungsgerichts überrascht worden, so daß er im Ortstermin am 25. Januar 1963 und späterhin keinen Anlaß gehabt hätte, auch zu den notwendigen Fenstern Beweisanträge zu stellen; denn bereits mit Schreiben des Gerichts vom 7. November 1962 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, daß § 7 Abs. 4 BauO NW entscheidungserheblich sein könnte; auf die sich aus diesem Hinweis ergebende Problematik konnte sich der Kläger einstellen.
Abwegig ist schließlich der Vortrag im Schriftsatz vom 14. Juni 1963, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Oberverwaltungsgericht die Sache nicht wegen der Rechtsänderung zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache durch das Oberverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht (vgl. § 130 VwGO) lagen offensichtlich nicht vor; dies bedarf keiner weiteren Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler