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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.06.1963, Az.: BVerwG VII C 44.62

Zulässigkeit einer Abänderung von Vorschriften der Prüfung zum Wirtschaftsprüfer während des Prüfungsverfahrens; Zulässigkeit des Wegfalls begünstigender Vorschriften der Prüfungsordnung; Umfang des Vertrauens auf ein bestimmtes Prüfungsverfahren bei Regelung der Prüfung durch Verwaltungsvorschrift oder durch Verwaltungspraxis; Pflicht zur Gewährung von Vergünstigungen und Erleichterungen für Spätheimkehrer bei Prüfungen (Wirtschaftsprüferprüfung); Nachweis der Befangenheit eines Prüfers bei praktischer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer; Befangenheit aufgrund freier Mitarbeit des Prüfungskandidaten bei einem Prüfer während der Ausbildung an der Universität

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 44.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 13.09.1960 - AZ: 22 VIII 59

Fundstellen

  • BVerwGE 16, 150 - 154
  • AS XVI, 150
  • DVBl 1964, 321-323 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 161 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 637-638 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV. 1964, 637
  • Gewerbearchiv 1964, 24
  • JR 1964, 270
  • JVBl 1964, 33
  • NJW 1963, 1640-1641 (Volltext mit amtl. LS) "Befangenheit von Prüfern bei Wirtschaftsprüferexamen"
  • RWS 1963, 370
  • Verw.Rspr. 16, 25
  • Wertpap.Mtlg. 1963, 1214

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Eine wesentliche Änderung der Prüfungsbedingungen während des Prüfungsverfahrens ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

  2. 2)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein als Hochschullehrer tätiger Prüfer als befangen anzusehen ist, wenn seine Beziehungen wirtschaftlicher Art zu dem Prüfling über das mit der Ausbildung an der Hochschule verbundene. Lehrer-Schüler-Verhältnis hinausgehen.

  3. 3)

    Die Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, genügt nicht der Vorschrift des § 139 Nr. 2 VwGO.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der an einer Technischen Hochschule studiert und die kaufmännische Diplomprüfung sowie die Doktorprüfung abgelegt hatte, geriet während des Krieges in russische Gefangenschaft, aus der er im Mai 1948 zurückkehrte. Infolge Erkrankung an Dystrophie war er erst seit Juni 1949 wieder beruflich tätig. Im Oktober 1957 wurde er zur Wirtschaftsprüferprüfung zugelassen. Er fertigte zunächst eine Hausarbeit über ein vom Prüfungsausschuß gestelltes Thema an und schrieb in der Zeit vom 8. bis 10. Januar 1958 die drei vorgeschriebenen Klausuren aus den Gebieten der Betriebswirtschaft, des Wirtschafts- und des Steuerrechts. Die Hausarbeiten und die Klausuren wurden ohne Namensnennung unter einer Kennziffer und einem Kennwort eingereicht. Die Hausarbeit war in Maschinenschrift, die Klausuren handschriftlich geschrieben. Alle vier Arbeiten wurden von je zwei Prüfern auf Grund des 5-Noten-Systems bewertet. Der Bewertung lag die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses für Wirtschaftsprüfer vom 8. Januar 1951, neugefaßt am 13. Dezember 1957, zugrunde. Die betriebswirtschaftliche Klausur des Klägers erhielt die Note 3,5, nachdem die zunächst darauf stehende Bewertungszahl 3,1 durchgestrichen worden war. Die Bewertung in dieser Klausur wie auch in den beiden anderen Klausuren ist von den beiden Prüfern unterzeichnet.

2

Während des Prüfungsverfahrens war ein Mitglied des Prüfungsausschusses, Prof. Dr. R. gestorben. Sein Vertreter bat mit Rücksicht auf seine Emeritierung, von seiner Mitwirkung bei der Prüfung abzusehen. Deshalb wurde der Inhaber eines Lehrstuhls für Betriebswirtschaftslehre an der Universität in München, Prof. Dr. H. am 12. Februar 1958 zum stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses berufen. Er bewertete als Erstgutachter die Hausarbeit des Klägers mit der Note 3 (genügend), während der Zweitgutachter, Dr. L., sie mit 4 (ungenügend) beurteilte. Bei der Beurteilung der anderen schriftlichen Arbeiten des Klägers wirkte Prof. H. nicht mit. Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung mußte nach der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses eine bestimmte Mindestleistung in den schriftlichen Arbeiten erzielt werden. Durch Änderung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses, einer Verwaltungsanordnung, vom 13. Dezember 1957 wurde die "Notenschwelle" dahin verschärft, daß die Gesamtnote 3,5 statt 4 erreicht werden mußte, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden.

3

Von den 14 Prüflingen wurden 9, darunter der Kläger, nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, weil sie die Notenschwelle 3,5 in der Gesamtnote ihrer schriftlichen Arbeiten nicht erreichten. Nach Zurückweisung seines Einspruchs durch den Prüfungsausschuß hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen:

4

1)

Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei zu beanstanden, weil Prof. H. neben seiner Professur auch Einzelwirtschaftsprüfer und Vorsitzender des Aufsichtsrates einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei. Die Angehörigen des Berufsstandes der Wirtschaftsprüfer seien daher in dem Prüfungsausschuß zu stark vertreten gewesen.

5

2)

Prof. H. habe zu mehreren Prüflingen in näheren Beziehungen gestanden. Dr. K. sei als Assistent in seiner Wirtschaftsprüferkanzlei tätig gewesen und sei auch seit Sommer 1958 sein Hochschulassistent. Dr. E. sei von Juli 1957 bis zum 16. Mai 1958 Mitglied des Aufsichtsrats dergleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Aufsichtsratvorsitzender Prof. H. sei, gewesen und habe sogar mit dieser Gesellschaft im selben Hause Telefongemeinschaft gehabt. Zwei weitere Prüflinge seien Angestellte oder freie Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewesen, und zwar einer in früherer Zeit und einer auch während der Zeit, in der Prof. H. Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen sei. Er habe auch dem Aufsichtsrat als Vertreter der Angestellten angehört.

6

3)

Die Abänderung der Notenschwelle in der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses während des Prüfungsverfahrens widerspreche den Grundsätzen des Rechtsstaats.

7

4)

Der Prüfungsausschuß habe es in gesetzwidriger Weise unterlassen, die ihm als Spätheimkehrer zustehenden Vergünstigungen zu gewähren oder doch ihn darauf hinzuweisen, daß er solche Vergünstigungen beantragen könne. Der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil den Spätheimkehrern bei der Wirtschaftsprüferprüfung nicht die gleichen Erleichterungen zugebilligt worden seien wie bei anderen Prüfungen.

8

5)

Einzelne Prüfungsteilnehmer seien dadurch in unzulässiger Weise bevorzugt worden, daß Teile der wirtschaftsrechtlichen Aufsichtsarbeit aus einer veröffentlichten Fallsammlung "Schäffers Rechtsfälle aus dem Handelsrecht" entnommen seien.

9

6)

Die Bewertung der betriebswirtschaftlichen Klausur sei ohne jede Begründung von 3,1 auf 3,5 herabgesetzt worden. Da er in die Prüfungsarbeiten nicht habe Einsicht nehmen dürfen, habe er nicht feststellen können, ob die Bewertung durch die Korrektoren unabhängig voneinander in handschriftlich niedergelegten Aufzeichnungen vorgenommen worden sei.

10

7)

Bei der Durchsicht der Hausarbeiten habe Prof. H. vermutlich Assistenten herangezogen, die jedoch nicht über die erforderliche berufliche Erfahrung verfügten. Ferner bestehe die Möglichkeit, daß der die Vorkorrektur leistende Hochschulassistent des Prof. H. Arbeit des Dr. K. gleichfalls vorzensiert und auf Grund seiner Bekanntschaft mit diesem gewußt habe, daß er der Verfasser der Arbeit sei.

11

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Prüfungsentscheidung aus dem Jahre 1957 bezüglich des Klägers aufzuheben,

  2. 2.

    den Kläger unter Wegfall der Erschwerniserhöhung der Notenschwelle und unter erneuter Korrektur der Hausarbeit, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Nachkorrektur der Klausurarbeit aus dem Wirtschaftsrecht, als Spätheimkehrer zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er hat zu den einzelnen Punkten folgendes vorgetragen:

14

Die Berufung des Prof. H. in den Prüfungsausschuß beruhe auf seiner Eigenschaft als Inhaber eines Lehrstuhles für Betriebswirtschaftslehre.

15

Selbst wenn Prof. H. zu einem Prüfling in näheren Beziehungen gestanden habe, so sei dadurch der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Er habe nur die maschinengeschriebene Hausarbeit des Klägers korrigiert, so daß die Möglichkeit, aus der Handschrift den Verfasser zu erkennen, nicht bestanden habe. Da der Kläger nicht mehr mündlich geprüft werden sei, könne sich eine etwaige Befangenheit Prof. H. nicht auf ihn ausgewirkt haben.

16

In der Verschärfung der Notenschwelle läge kein Ermessensmißbrauch. Da der Kläger in der schriftlichen Prüfung nur die Note 4,25 erzielt, habe, wäre er auch nach der alten Regelung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden.

17

Prüfungserleichterungen habe der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen können. Durch bayerisches Landesrecht seien Vergünstigungen nur Heimkehrern eingeräumt worden, die nach dem 1. Januar 1955 aus der Kriegsgefangenschaft zurückgekehrt seien. Prof. Hintner habe die Hausarbeit des Klägers persönlich geprüft und beurteilt. Die vom Kläger vermutungsweise vorgetragenen Behauptungen über die Verletzung der Anonymität der Prüflinge unter Mitwirkung des Assistenten des Prof. H. seien nicht zutreffend.

18

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als Zeugen über den Verlauf der Wirtschaftsprüferprüfung vernommen. Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1960 die schriftliche Beurteilung der Hausarbeit des Klägers durch die beiden Prüfer, Prof. Dr. H. und Dr. L., verlesen. Der Beklagte hat die alte und die neue Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

19

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 13. September 1960 die Klage abgewiesen. In den Gründen des Urteils ist insbesondere folgendes ausgeführt:

20

Für die den Kläger betreffende Prüfungsentscheidung sei es ohne Bedeutung, ob Prof. H. gegenüber anderen Prüflingen befangen gewesen sei. Es käme nur darauf an, ob der Prüfungsvorgang hinsichtlich der Person des Klägers einwandfrei verlaufen sei. Eine andere Beurteilung würde nur in Betracht kommen, wenn es sich um eine Wettbewerbsprüfung handle - was zu verneinen sei -, oder aber wenn Anlaß zu der Annahme bestanden haben würde, daß Prof. H. nach seiner Persönlichkeit willkürlich, unter Außerachtlassung rechtsstaatlicher Grundsätze geprüft habe. Derartige Bedenken habe der Kläger jedoch selber nicht erhoben. In der schriftlichen Beurteilung der Hausarbeit habe sich Prof. H. um eine gerechte Bewertung bemüht. Von seinen Beziehungen zu dem Prüfling Dr. K. habe er dem Prüfungsausschuß vor der mündlichen Prüfung Kenntnis gegeben. Der Prüfungsausschuß habe jedoch gegen eine Mitwirkung in der Prüfung keine Bedenken gehabt. Auf die weit schwächere Verbindung zu Dr. E. und anderen Prüflingen habe Prof. H. mit Recht nicht hingewiesen, nachdem der Prüfungsausschuß bereits trotz der stärkeren Verbindung zu Dr. K. gegen seine Mitwirkung keine Bedenken geltend gemacht habe. Die Frage, ob die Verschärfung der Notenschwelle nach Beginn der Prüfung unzulässig sei, brauche nicht entschieden zu werden. Der Kläger habe in den schriftlichen Arbeiten eine Gesamtnote von 4,25 erzielt und wäre daher auch ohne die Verschärfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden. Auf Prüflings Vergünstigungen habe der Kläger keinen Anspruch. Weder der Zulassungsnoch der Prüfungsausschuß sei in der Lage gewesen, mit Rücksicht auf die Heimkehrereigenschaft eines Kandidaten die gesetzlich festgesetzte Zahl und Art der schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben zu ändern oder deren Bewertung zu verbessern. Eine solche Möglichkeit sei auch, soweit ersichtlich, in keiner der im Jahre 1958 geltenden staatlichen Prüfungsordnungen vorgesehen. Die Möglichkeit einer Verkürzung des schriftlichen Teils der Großen Juristischen Staatsprüfung, soweit es sich um das Gebiet der Verwaltung handelt, für Heimkehrer ergebe sich als Konsequenz daraus, daß die lange Referendarausbildungszeit um die Ausbildung in der Verwaltung gekürzt worden sei. Mit der Wirtschaftsprüferprüfung könne diese Regelung nicht verglichen werden. Auch das Heimkehrergesetz ermögliche nicht eine so günstige Bewertung. Aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1958 ergebe sich lediglich, daß der Heimkehrer bei der Bewertung um die Einstellung in den öffentlichen Dienst nach anderen Maßstäben gemessen werden müsse, jedoch nicht, daß die Anforderungen an die Qualifikation eines Prüflings zu senken wären.

21

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips infolge Verschärfung der Notenschwelle während der Prüfung sowie einen Fehler des Prüfungsverfahrens, weil ein Prüfer, Prof. H., mitgewirkt habe, der in näheren Beziehungen zu zwei anderen Prüflingen, seinem Assistenten Dr. K. und seinem früheren Aufsichtsratkollegen Dr. E., gestanden habe und deshalb befangen gewesen sei. Ergänzend trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1962 vor: Nach der Niederschrift über die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 30. August 1960 sei die "Geschäftsordnung" überreicht worden. In Wirklichkeit sei jedoch sowohl ein Exemplar der Geschäftsordnung von 1951 als auch von 1957 vorgelegt worden. Darin sei ein Verfahrensmangel zu erblicken. Wäre die Verschärfung der Benotungsgrundsätze und der Wegfall begünstigender Vorschriften infolge des Inkrafttretens der Geschäftsordnung von 1957 während des Prüfungsverfahrens ihm rechtzeitig bekanntgeworden, so würde er sich in Bayern nicht der Prüfung unterzogen haben, weil dann ein noch schlechterer Ausfall des Examens als im Jahre vorher voraussehbar gewesen wäre. Eine Verschärfung gegenüber der Geschäftsordnung von 1951 liege nicht nur in der Veränderung der Notenschwelle, sondern auch darin, daß das Punktsystem und die Möglichkeit, Zehntelnoten bei der Bewertung zu geben, sowie die Berücksichtigung des Gesamteindrucks bei der Bewertung weggefallen seien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß nach der alten Notenskala mit der Zulässigkeit von Zehntelnoten günstigere Einzelnoten hätten erzielt werden können. Infolge der Anwendung der neuen Geschäftsordnung seien die Noten der betriebswirtschaftlichen Arbeiten wesentlich verschlechtert worden. Ganz allgemein seien die grobstufigen Noten, die nach der Geschäftsordnung von 1957 allein zulässig seien, nicht mit den feinstufigen Noten auf Grund der alten Geschäftsordnung vergleichbar. Die rechnerische oder ermessensmäßige Gesamtfachnotenfeststellung könne vom Verwaltungsgericht nachgeprüft worden. Zu Unrecht habe der Verwaltungsgerichtshof von einer vorläufigen Fachsinzelnote gesprochen. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die Prüfer bei der Ermittlung der Gesamtnote an ihre eigenen Einzelbewertungen gebunden seien. Bei der Hausarbeit hätten die Einzelnoten 3 und 4 betragen. Daraus hätte die Gesamtnote 3,5 gebildet werden können. Bei der betriebswirtschaftlichen Klausur habe der Erstbeurteiler die Note 3,1 erteilt. Auch die Gesamtnote hätte 3,1 lauten müssen. Bei den Klausuren Recht und Steuer sei lediglich infolge Anwendung der neuen Geschäftsordnung eine Abrundung nach unten vorgenommen worden. Bei einer korrekten Einzel- und Gesamtbeurteilung unter Anwendung der Geschäftsordnung von 1951 hätte die Gesamtbeurteilung der schriftlichen Leistungen 4,0 oder weniger betragen müssen. Ferner hat der Kläger in der Revisionsbegründungsschrift Verletzung der §§ 100, 104, 108 VwGO gerügt. Zur Begründung hat er auf zwei Schriftsätze verwiesen, die in dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden waren. In seinem Schriftsatz vom 18. Dezember 1962 hat er sich auch dagegen gewandt, daß ihm keine Erleichterung beim Examen mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als Spätheimkehrer gewährt worden sei, und darin einen Rechtsfehler erblickt.

22

Der Kläger beantragt,

  1. 1)

    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Prüfung des Anfechtungsklägers als bestanden angesehen.

  2. 2)

    Hilfsweise, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an den Verwaltungsgerichtshof München zurückzuverweisen.

23

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

24

Der Beklagte führt aus, bei der Änderung der Prüfungsbedingungen habe es sich in Wirklichkeit nur um eine Änderung der Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses gehandelt, die lediglich interne Bedeutung gehabt habe und nicht veröffentlicht worden sei. Auch die am 15. Dezember 1957 in Kraft getretene Neufassung der Geschäftsordnung, die darauf zurückzuführen sei, daß verschiedene. Vorschriften verbesserungsbedürftig gewesen seien und eine Angleichung an die juristische Prüfungsordnung erwünscht gewesen sei, sei nicht veröffentlicht worden. Die Änderung der Notenschwelle von 4,0 auf 3,5 sei für den Mißerfolg des Klägers in der Prüfung nicht ursächlich gewesen, weil er in der schriftlichen Prüfung nur eine Gesamtnote von 4,25 erzielt habe. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß einzelne Arbeiten nach der Geschäftsordnung von 1951 besser bewertet worden wären. In der Geschäftsordnung von 1957 sei im Interesse der Prüflinge das Punktsystem fallengelassen worden. Hierbei habe es sich um eine Punktskala gehandelt, die der Musterlösung beigefügt worden sei. Dadurch habe die Gefahr einer zu starren Bewertung bestanden. Die Beschränkung der Erteilung von Zehntelauf halbe Bruchnoten sei aus der Erwägung heraus geschehen, daß eine weitere Unterteilung nicht mehr vertretbar gewesen sei. Selbst wenn Prof. H. gegenüber anderen Prüflingen befangen gewesen sei, so könne der Kläger daraus keine Rechte herleiten. Jedoch sei auch zu berücksichtigen, daß Prof. Hintner nur bei der schriftlichen Prüfung des Klägers mitgewirkt habe, bei der die Prüflinge dem Prüfer nicht bekanntgewesen seien. Die Hausarbeit des Klägers sei dem Prof. Hintner zur Korrektur am 20. Februar 1958 übersandt worden. Seine Mitwirkung an der Prüfung habe sich auf die Korrektur der schriftlichen Hausarbeit und die Teilnahme an der mündlichen Prüfung beschränkt, während er an der Korrektur der Aufsichtsarbeiten nicht beteiligt gewesen sei.

25

II.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

26

I.

Eine Verletzung der Grundsätze des Rechtsstaats liegt nicht vor.

27

1)

Allerdings könnte eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze in Betracht kommen, wenn wesentliche Bedingungen des Prüfungsverfahrens, auf die sich ein Prüfling eingestellt hat, während des Prüfungsverfahrens geändert werden und die Neuregelung auf die bereits schwebenden Verfahren unverzüglich angewandt wird. Es liegt in der Natur jedes Prüfungsverfahrens, daß sich ein Prüfling auf die ihm bekannten Bedingungen, von denen der Erfolg der Prüfung abhängt, einstellt und seine Vorbereitung, oftmals unter Zugrundelegung einer langfristigen Planung, danach einrichtet. Bei solchen Prüfungen wird sich der Prüfling, soweit dies in seiner Hand liegt, auch erst dann zur Prüfung melden, wenn er sich unter Abwägung der Prüfungstedingungen eine hinreichende Chance ausrechnet, das Examen zu bestehen. Das Vertrauen in den voraussehbaren geordneten Ablauf des Prüfungsverfahrens würde in schwerwiegendem Ausmaß erschüttert werden, wenn ein Prüfling während des Examens plötzlich vor die Tatsache gestellt würde, daß sich die Bedingungen, mit denen er rechnete und allein auch rechnen konnte, grundlegend geändert haben.

28

Unter Zugrundelegung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte ist nach der Gestaltung des vorliegenden Falles die Frage, ob rechtsstaatliche Grundsätze verletzt worden sind, zu verneinen. Eine veröffentlichte Verwaltungsvorschrift, die das Prüfungsverfahren in seinen Einzelheiten regelte und die Prüflinge veranlassen konnte, sich darauf einzustellen, lag nicht vor. Es bestand lediglich eine Verwaltungspraxis, die ihren Niederschlag in einer internen, nicht veröffentlichten und daher der Allgemeinheit nicht bekannten Geschäftsordnung gefunden hatte. Sowohl nach der Geschäftsordnung von 1951 als auch nach der im Jahre 1957 getroffenen Regelung mußte zum Bestehen der Gesamtprüfung eine Gesamtnote von 3,5 oder besser erreicht werden. Ein Unterschied bestand hinsichtlich der Anforderungen zwischen den beiden internen Geschäftsordnungen nur insoweit, als für die schriftlichen Leistungen anstelle der Notenschwelle von 4,0 in der Geschäftsordnung von 1957 eine solche von 3,5 festgesetzt worden war. Es lag also eine Angleichung an die Mindestanforderungen vor, die für das Bestehen der Prüfung in der Gesamtnote sowohl nach der alten wie nach der neuen Geschäftsordnung ihren Ausdruck gefunden hatte. Die Änderung der Notenschwelle durch die Geschäftsordnung von 1957, die dazu diente, besonders schwache Kandidaten bereits im schriftlichen Prüfungsverfahren aus dem Examen auszuscheiden, war nicht geeignet, dem Vertrauen auf eine bestimmte Prüfungspraxis die Grundlage zu entziehen. Die Ausführungen des Klägers, er wäre, wenn die Änderung der Geschäftsordnung ihm rechtzeitig bekanntgeworden wäre, in ein anderes Land ausgewichen, um sich dort der Prüfung zu unterziehen, entbehren der Grundlage. Der Kläger hätte von dieser internen Veränderung ebensowenig erfahren, wenn sie nicht erst vom 15. Dezember 1957 ab, sondern vor seiner Zulassung zum Examen, die der Zulassungsausschuß am 14. Oktober 1957 beschloß, verfügt werden wäre. Nach der Lage des Falles kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß das Vertrauen des Klägers in eine bestimmte Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens durch die Änderung der internen Geschäftsordnung erschüttert worden ist.

29

Der Mißerfolg des Klägers in der Prüfung beruht schon deshalb nicht auf der Änderung der Notenschwelle, weil er nach seinen schriftlichen Leistungen nicht einmal die Notenschwelle von 4,0 erreicht hatte, die nach der Geschäftsordnung von 1951 maßgeblich war. Die schriftliche Gesamtnote des Klägers betrug 4,25 und ist in ihrer Zusammensetzung aus den Einzelnoten, aus denen sich die Gesamtnote errechnete, nicht zu beanstanden. Nach der alten Geschäftsordnung hatten die Prüfer sich bei der Bewertung an ein Punktsystem in Verbindung mit der Musterlösung anzulehnen. Sie konnten Bruchnoten bis zu einem Zehntel erteilen, während nach der neuen Geschäftsordnung das Punktsystem weggefallen war und als Bruchnoten nur 0,5 zugelassen war. Die Grenze der ausreichenden Leistung lag nach beiden Geschäftsordnungen, wie sich aus der Gesamtmindestnote für das Bestehen der Prüfung ergibt, bei 3,5. Bei der Bewertung der einzelnen Arbeiten waren die Prüfer auch nach der alten Geschäftsordnung nicht an die von ihnen bei der Korrektur vorgeschlagenen Bewertungen in dem Sinne gebunden, daß die Note des Erst- und des Zweitprüfers zusammengerechnet und halbiert werden mußte. Die alte Geschäftsordnung enthält darüber keine Regelung. Die neue Geschäftsordnung regelt diesen Punkt lediglich dahin gehend, daß, wenn sich der Erst- und der Zweitprüfer über die Bewertung nicht einigten, der Vorsitzende über die Gesamtnote zu entscheiden hat. Aus dieser Regelung ist zu entnehmen, daß sich die beiden Prüfer jedenfalls in der Weise einigen konnten, daß die bessere oder schlechtere Note des einen Prüfers als Abschlußbewertung festgelegt wurde. Die Bewertungen, die der Erst- und der Zweitprüfer zunächst abgaben, hatten also nur die Bedeutung eines Vorschlags, die für die abschließende Bewertung jedenfalls so viel Freiheit ließ, daß dem einen oder dem anderen Vorschlag entsprochen werden konnte. Wenn sich bei der Hausarbeit der Erstprüfer, der die Note 3,0, und der Zweitprüfer, der die Note 4 für angemessen gehalten hatte, gemeinsam, auf die Note 4 geeinigt haben, so sind gegen eine derartige Bewertungspraxis aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten keine Bedenken zu erheben. Dasselbe gilt für die Bewertungen der Klausuren; insbesondere kann es nicht beanstandet werden, daß sich die beiden Prüfer bei der betriebswirtschaftlichen Klausur auf die Note 3,5 geeinigt haben und dies dadurch geschah, daß die vom Erstprüfer zunächst vorgeschlagene Note 3,1 durch die Note 3,5 ersetzt wurde. Der Kläger könnte ebenso den Standpunkt vertreten, daß sich die Prüfer statt auf 3,5 auf 3 hätten einigen müssen. In Wirklichkeit wendet sich der Kläger in unzulässiger Weise (vgl. BVerwGE 8, 272 [BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]) gegen die pädagogische Bewertung der Prüfer, die sich zwischen den Noten 3 und 3,5 entscheiden mußten und die Bewertung mit 3,5 als zutreffend ansahen. Im übrigen wäre, selbst wenn entsprechend dem ersten Vorschlag die betriebswirtschaftliche Klausur mit der Note 3,1 bewertet worden wäre, der Kläger nicht unter der Notenschwelle 4,0 geblieben, denn die Noten hätten dann 4,0 und nicht, wie der Kläger in seiner Tabelle auf S. 7 seines Schriftsatzes vom 18. Dezember 1962 meint, 3,5 sowie 3,1, 4,5 und 5 gelautet, so daß sich auch dann eine höhere Gesamtnote als 4,0 ergeben hätte.

30

2)

Weiterhin kann aus bundesrechtlichen Gesichtspunkten, auf die es im Revisionsverfahren allein ankommt (§ 137 VwGO), auch die Mitwirkung des Prof. H. als Prüfer in dem Examen, dem sich der Kläger unterzog, nicht beanstandet werden. Gegen die Mitwirkung dieses Prüfers kann nicht geltend gemacht werden, daß er nicht nur Inhaber eines Lehrstuhls an der Hochschule war, sondern auch eine praktische Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausübte. Es lag im Ermessen der Behörde, den Prüfungsausschuß in geeigneter Weise zusammenzusetzen. Sie hat den Prof. Hintner in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Lehrstuhls an der Hochschule in den Prüfungsausschuß berufen. Rechtsstaatliche Grundsätze sind nicht dadurch verletzt, daß nicht auch ein Prüfer mitwirkte, der nur rein wissenschaftlich und nicht praktisch tätig war.

31

3)

Nach den Umständen des vorliegenden Falles liegt ein Mangel des Prüfungsverfahrens auch insoweit nicht vor, als Prof. H. als Erstbeurteiler der Hausarbeit bei der Prüfung des Klägers mitgewirkt hat, obwohl ihm zwei von den vierzehn Prüflingen, Dr. K. und Dr. H. bekannt waren. Die Befangenheit eines Prüfers, der als Hochschullehrer tätig ist, wird regelmäßig zwar zu verneinen sein, wenn der Prüfling Schüler des Prüfers an der Hochschule gewesen ist, beispielsweise dort an dessen Seminaren teilgenommen hat. Hierfür ist die Erwägung maßgebend, daß der Universitätsprofessor sich seiner wissenschaftlichen Verantwortung bewußt ist und deshalb einem alten akademischen Herkommen entsprechend gegen seine Mitwirkung an Hochschulprüfungen, bei denen seine Schüler beteiligt sind, nichts einzuwenden ist. Diese Gesichtspunkte können jedoch nicht maßgebend sein, wenn die Beziehung zwischen Prüfer und Prüfling nicht nur auf dem mit der wissenschaftlichen Ausbildung an einer Hochschule naturgemäß verbundenen Lehrer-Schülerverhältnis beruht. Prof. H. hat eingeräumt, daß er den Dr. K. "von Fall zu Fall" für wissenschaftliche Gutachten, Beratungen und ähnliche Arbeiten herangezogen habe. Es handelte sich also nicht um eine wissenschaftliche Mitarbeit im Rahmen der Hochschule, sondern Prof. H. hat in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer bei seiner privaten Gutachtertätigkeit den Dr. K. herangezogen. Sind Prüfer und Prüfling jedoch durch solche wirtschaftlichen Interessen miteinander verbunden, so kann dies dem Lehrer-Schülerverhältnis an der Hochschule nicht gleichgestellt werden. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es, daß der Prüfer allen Prüflingen gleich unvoreingenommen gegenübertritt. Diese Bedenken könnten vielleicht entfallen, wenn es sich um eine geringfügige, in der Vergangenheit liegende und bereits abgeschlossene Tätigkeit handeln würde. Dies ist aber wohl nicht der Fall und auch schon deshalb nicht anzunehmen, weil Prof. H. den Dr. K. nach der Prüfung auch als Hochschulassistenten herangezogen hat. Zumindest hätte der Umfang der freien Mitarbeitertätigkeit des Dr. K. dann vom Verwaltungsgerichtshof geklärt werden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat hilfsweise erwogen, daß nur bei einer Prüfung mit Wettbewerbs Charakter, die hier nicht vorliege, oder bei dem zwingenden Verdacht einer willkürlichen Prüfungsweise Prof. H. von der Mitwirkung an der Prüfung ausgeschlossen gewesen sei. Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zwar handelte es sich nicht um eine Prüfung mit Wettbewerbscharakter in der Art, wie es etwa bei den bayerischen juristischen Staatsprüfungen der Fall ist. Jedoch darf nicht außer Betracht bleiben, daß die Prüfung sich nur auf eine kleine, leicht überschaubare Gruppe von insgesamt 14 Kandidaten beschränkte. Die auch nur unbewußte Bevorzugung eines Kandidaten könnte bei der geringen Anzahl von Prüflingen zur Folge haben, daß andere Prüflinge dadurch beeinträchtigt würden. Bei jeder Prüfung werden die Prüflinge nach ihren Leistungen von den Prüfern eingruppiert, sei es auch nur, damit die Prüfer sich selbst durch Vergleich über die Bewertung der einzelnen Leistungen klarwerden. Bei 14 Kandidaten könnte daher die Bevorzugung des einen Kandidaten mit der Benachteiligung eines anderen verbunden sein. Dabei kommt es nicht darauf an, daß man annehmen müßte, Prof. H. werde bewußt seinen Mitarbeiter bevorzugt haben, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen. Ebenso wie bei § 42 Abs. 2 ZPO kann es lediglich darauf ankommen, ob objektiv ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Prüfers zu rechtfertigen. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Grund vom Standpunkt des Prüflings aus gegeben ist. Die länger andauernde Mitarbeit bei einer privaten Gutachtertätigkeit konnte bei anderen Prüflingen den Eindruck hervorrufen, daß der betreffende Prüfling sehen wegen seines engen Kontakts zu dem Prüfer einen Vorsprung hat. Unter diesen Umständen könnten rechtliche Bedenken dagegen bestehen, die Unbefangenheit des Prof. H. ohne weitere Sachaufklärung zu bejahen. Dasselbe würde für die Mitwirkung an der Prüfung des Dr. E. gelten. Die Frage kann hier jedoch unentschieden bleiben. Prof. H. hat lediglich an der Korrektur der Hausarbeit des Klägers und dann später an der mündlichen Prüfung, an der der Kläger jedoch nicht mehr beteiligt war, mitgewirkt. Der nähere Kontakt zu zwei Prüflingen dieser Prüfungsgruppe konnte sich somit zuungunsten des Klägers nicht auswirken. An den Abschnitten des Prüfungsverfahrens, bei denen der persönliche Kontakt eine Rolle spielen konnte, in erster Linie die mündliche Prüfung, möglicherweise aber auch die von allen Prüflingen über dasselbe Thema geschriebenen Klausuren, war entweder nicht Prof. H. als Prüfer oder aber nicht der Kläger als Prüfling beteiligt. Aus diesem Grund entfallen hier alle Bedenken gegen eine Mitwirkung des Prof. H. an der Prüfung.

32

4)

Zu Unrecht hat der Kläger beanstandet, daß ihm als Heimkehrer Vergünstigungen nicht eingeräumt worden sind. Insbesondere ist das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 20. Mai 1958 - BVerwG VI C 274.57 - (Buchholz 412.2 Nr. 1 zu § 9 a HKG) nicht geeignet, seine Auffassung zu stützen. Dieses Urteil setzt sich, wie auch der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, nur mit den Einstellungsvoraussetzungen des Bewerbers auseinander, enthält aber nichts dafür, daß einem Heimkehrer bei einer Prüfung Vergünstigungen der Art einzuräumen sind, daß schlechtere Leistungen besser bewertet werden. Auch der Vergleich des Klägers mit der Regelung bei der Großen Juristischen Staatsprüfung geht fehl. Die Heimkehrerregelung lehnte sich an die früher bestehende Trennung zwischen Justiz- und Verwaltungslaufbahn an, indem sie die Ausbildung und damit auch die Prüfung im öffentlichen Recht beschränkte. Diese durch das Erfordernis einer Verkürzung der Referendarausbildungszeit gebotene Regelung läßt sich auf die Wirtschaftsprüferprüfung nicht übertragen, zumal der Kläger offenbar selbst nicht den Wegfall eines Teils seiner Prüfung, sondern eine bessere Bewertung anstrebt. Diese kann er jedoch nicht erreichen. Die Wirtschaftsprüferprüfung gehört zur Gruppe der Ausleseprüfungen. Eine Herabsetzung der Früfungsanforderungen war durch den Gleichheitssatz nicht geboten.

33

5)

Schließlich ist das angefochtene Urteil auch in seiner weiteren Begründung bundesrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Rechtsstaatsprinzip darin zu erblicken, daß in einer Klausur ein Fall zu bearbeiten war, dessen Problematik auch in einer veröffentlichten Sammlung von Rechtsfällen erörtert wird, zumal diese Sammlung allen Prüflingen gleichmäßig zur Vorbereitung zugänglich ist. Es läßt sich bei Prüfungen nicht vermeiden, daß bestimmte Grundlagenprobleme, die in schriftlichen Repetitorien und Fallsammlungen behandelt werden, in abgewandelter Form auch in Prüfungsarbeiten auftauchen.

34

II.

Soweit der Kläger mit seiner Revision Verfahrensrechtliche Verstöße gerügt hat, kann eine Nachprüfung nicht erfolgen. Bei den von ihm in der Revisionsbegründung gerügten Verfahrens mangeln fehlt es an einer Bezeichnung der Tatsachen (§ 139 Abs. 2 VwGO). Die Bezugnahme in der Revisionsbegründungsschrift auf die Schriftsätze, die in dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden waren, genügt nicht, um die Vorschriften über die Revisionsbegründung zu erfüllen. Daß Bezugnahmen auf vorinstanzliche Schriftsätze nicht ausreichen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. November 1956 (BVerwGE 5, 12) ausgeführt und gilt in gleicher Weise wie für die früher maßgebliche Vorschrift des § 57 BVerwGG auch für § 139 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 181). Auch die Bezugnahme auf Schriftsätze, die in dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden waren, reicht nicht aus. Dieses Beschwerdeverfahren betrifft lediglich die Frage, ob einer der gesetzlich bestimmten Gründe vorliegt, welcher die Zulassung der Revision rechtfertigt. Eine Verweisung auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze würde dem Zweck der Vorschrift, eine Entlastung des Revisionsgerichts herbeizuführen, ebensowenig gerecht werden, wie es bei einer Verweisung auf vorinstanzliche Schriftsätze der Fall ist. Unter der Geltung des § 57 BVerwGG haben zwar der V. Senat in einemUrteil vom 10. Juli 1957 - BVerwG V C 142.55 - (Buchholz 321 § 57 BVerwGG Nr. 6 a) und der VI. Senat in einemUrteil vom 23. April 1959 - BVerwG VI C 358.57 - (insoweit in Buchholz nicht veröffentlicht) die Auffassung vertreten, daß die Bezugnahme auf die Nichtzulassunesbeschwerde die Revisionsbegründung ersetzen kann. Der V. Senat hat jedoch, wie auch in dem Leitsatz zum Ausdruck kommt, betont, daß dies nur unter Umständen der Fall ist, und hatte auch nur über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangen war. Mit dem erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz vom 18. Dezember 1962 konnte der Kläger Verfahrensmängel nicht mehr wirksam rügen.

35

Die Revision konnte somit keinen Erfolg haben.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Schmidt
Dr. Mühl