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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1973, Az.: BVerwG IV C 40.71

Ausschlusswirkung der Festsetzungen im Bebauungsplan; Pflicht zur Verwirklichung der im Plan festgesetzten Nutzung; Gebietscharakter als Prüfungsmaßstab

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG IV C 40.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 14085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 18.03.1971 - AZ: Bf. II 51/69

Fundstellen

  • BVerwGE 42, 30 - 40
  • BBauBl 1974, 483
  • BRS 27, 5
  • BauR 1973, 166
  • BayBgen 1974, 316
  • BayVBl 1973, 613
  • DVBl 1973, 636-639 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DWW 1973, 204
  • DokBer A 1973, 243
  • DÖV 1973, 721 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 25, 455 - 462

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG darf das Bauland mit einer Tragweite selbständig festgesetzt werden, die solche sonstigen Nutzungen ausschließt, welche

    1. a)

      die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich erschweren;

    2. b)

      dem - unter Umständen vom Stande der Planverwirklichung beeinflußten - Gebietscharakter widersprechen

    (im Anschluß an die Urteile vom 4. November 1966 - BVerwG IV C 36.65 - [BVerwGE 25, 243], vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - [Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6] und vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - [BVerwGE 32, 31]).

  2. 2.

    Sonstige Nutzungen, die dem für sie geltenden Bebauungsplan nicht entsprechen, können keinen durch Art. 14 Abs. 1 GG gedeckten Bestandsschutz erlangen.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 1971 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines etwa 900 qm großen Grundstücks, dessen Vorderbebauung im Kriege zerstört wurde. Auf dem vorderen, unbebauten Teil des Grundstücks betreibt der Kaufmann L. keinen Handel mit Gebrauchtfahrzeugen. Der durch Gesetz vom 1. Oktober 1957 (GVBl. S. 454) festgestellte Durchführungsplan ... weist für das Grundstück eine viergeschossige Wohnhausbebauung mit einer Ladenbebauung im Erdgeschoß aus.

2

Mit Bescheid vom 27. September 1968 untersagte die Beklagte dem Kaufmann L. den Gebrauchtwagenhandel und gab ihm auf, die Fahrzeuge vom Grundstück zu entfernen. Gleichzeitig verpflichtete sie die Kläger zur Duldung dieser Maßnahme. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Nutzung für den Gebrauchtwagenhandel gegen den Durchführungsplan und daß die Überschreitung der vorderen Baulinie überdies gegen § 35 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg (BPVO) vom 8. Juni 1938 verstoße.

3

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben und in den ersten beiden Instanzen im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Der Durchführungsplan ... regele ausschließlich die bauliche Nutzung der von ihm erfaßten Grundstücke. Das Aufstellen von Gebrauchtfahrzeugen stelle keine bauliche Nutzung dar. Von ihr gehe auch keine Behinderung oder Beeinträchtigung der baulichen Nutzung aus. Der Durchführungsplan besage nichts darüber, welche Nutzungsarten bis zur Ausführung der in ihm vorgesehenen baulichen Anlagen zulässig sein sollten. Dieser Rechtslage entspreche auch die ständige Handhabung der Beklagten. Zahlreiche Flächen, die in Bebauungsplänen als bebauungsfähig ausgewiesen seien, würden zum Verkauf von Gebrauchtwagen benutzt. Teilweise handele es sich dabei sogar um im Eigentum der Beklagten stehende Flächen. Unter diesen Umständen verstoße die angefochtene Verfügung auch gegen den Gleichheitssatz. Ebensowenig könne § 35 BPVO herangezogen werden. Das Aufstellen der Kraftfahrzeuge beeinträchtige weder das Straßenbild noch die benachbarten Grundstücke.

4

Die Beklagte hat an dem angefochtenen Bescheid festgehalten und auf das Vorbringen der Kläger erwidert: Der Durchführungsplan ... bestimme abschließend über den Nutzungscharakter des Grundstücks. Eine Unterscheidung zwischen Vorhaben bis zum Beginn der festgesetzten baulichen Nutzung und nach Beginn dieser Nutzung sei ihm fremd. Dementsprechend komme es auch nicht darauf an, ob eine vom Plan abweichende vorläufige Nutzung der Verwirklichung des Planes im Wege stehe oder nicht. Der Durchführungsplan lasse eine gewerbliche Nutzung nur zu, wenn sie sich in geschlossenen Räumen vollziehe. Das werde durch berechtigte Belange der städtebaulichen Ordnung gedeckt. Es sei keineswegs nur vom optischen Eindruck her ein Unterschied, ob ein Gewerbe unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen betrieben werde. Auch nach den konkreten Gegebenheiten stelle der Gebrauchtwagenhandel auf dem Grundstück innerhalb der im wesentlichen bebauten Umgebung einen Fremdkörper dar.

5

Das Verwaltungsgericht hat eine Ortsbesichtigung vorgenommen und mit Urteil vom 20. Juni 1969 der Klage stattgegeben. Diese Entscheidung stützt sich auf die Annahme, daß der Durchführungsplan ... keine dem Gebrauchtwagenhandel entgegenstehende Regelung enthalte und daß auch § 35 BPVO nicht herangezogen werden könne.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dagegen durch Urteil vom 18. März 1971 auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Grundstücksnutzung zum Zwecke des Gebrauchtwagenhandels widerspreche dem Durchführungsplan. Die in ihm festgesetzte bauliche Nutzung bestimme - gestützt auf § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Aufbaugesetzes in der Fassung vom 12. April 1957 (GVBl. S. 241) - zugleich über den Nutzungscharakter des Gebietes. Mit diesem Inhalt sei der Plan durch § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - übergeleitet worden. Auch das Bundesbaugesetz gestatte derartige Festlegungen des Nutzungscharakters. Mit ihnen würden insbesondere die diesem Nutzungscharakter zuwiderlaufenden sonstigen Nutzungen ausgeschlossen. Ob der Plan in seinen baulichen Festsetzungen bereits weitgehend verwirklicht sei, spiele ebensowenig eine Rolle wie die Frage, ob die sonstige Nutzung die Verwirklichung des Planes gefährde. Der, Gebrauchtwagenhandel auf dem Grundstück der Kläger stelle eine dem festgesetzten Nutzungscharakter widersprechende Nutzung dar. Der Nutzungscharakter werde durch die Ausweisung als Wohn- und Ladengebiet bestimmt. Danach sei zwar eine bestimmte, aber eben nicht jede gewerbliche Nutzung zulässig. Zwischen einer gewerblichen Nutzung innerhalb und außerhalb von Läden bestelle ein wesentlicher Unterschied. Der Plan könne nicht dahin ausgelegt werden, daß er - und sei es auch nur vorübergehend - eine gewerbliche Nutzung auch außerhalb von Läden gestatten wolle. Eine Ausnahme sei in ihm nicht vorgesehen; für eine Befreiung fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen. Dementsprechend habe die Beklagte die Beseitigung der Gebrauchtwagen sowie die Einstellung des Gebrauchtwagenhandels verlangen und in diesem Zusammenhang die Kläger zur Duldung verpflichten dürfen. Der Hinweis auf andere Plätze, die zum Handel mit Gebrauchtwagen dienten, könne den Klägern nicht helfen. Wahrscheinlich sei zumindest in der überwiegenden Zahl der von ihnen angeführten Fälle die Rechtslage eine andere. Sofern es jedoch vergleichbare Fälle geben sollte, müsse es sich auch dort um eine rechtswidrige Nutzung handeln. Dann könnten die Kläger aus diesem Grunde nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz eine entsprechende Behandlung verlangen.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie beantragen,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.

8

Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

9

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und bittet um die Zurückweisung der Revision.

10

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er äußert gegen das angefochtene Urteil Bedenken.

11

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da die abschließende Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

12

Das Berufungsgericht hat der im Durchführungsplan ... enthaltenen Festsetzung des Nutzungscharakters eine Tragweite beigelegt, die ihr nach Bundesrecht nicht zukommt. Die das angefochtene Urteil tragende Annahme, daß die derzeitige Nutzung des Grundstücks der Kläger schon deshalb gegen den Plan verstoße, weil sie in diesem Plan nicht vorgesehen sei, widerspricht § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG.

13

Der durch Gesetz vom 1. Oktober 1957 festgesetzte Durchführungsplan ... gehört ebenso wie das seinem Erlaß zugrunde liegende vormalige Hamburgische Aufbaugesetz dem irrevisiolen Landesrecht an. Der erkennende Senat hat daher hinzunehmen (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO), daß der Durchführungsplan ... bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes den vom Berufungsgericht angenommenen Inhalt hatte. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine Ausschlußwirkung der vom Berufungsgericht bejahten Tragweite ohne zusätzliche Rechtfertigung mit Art. 14 Abs. 1 GG im Einklang steht. Das ist zumindest ernstlich zweifelhaft, so daß sich vielleicht schon aus diesem Grunde gegen das angefochtene Urteil bundesrechtlich begründete Bedenken ergeben. Das mag jedoch auf sich beruhen. Auch wenn der Durchführungsplan ... bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in voller Tragweite gültig gewesen sein sollte, hinge seine Fortgeltung in der folgenden Zeit vom Eingreifen der Überleitungsregelung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG ab. Diese Vorschrift setzt einmal das Vorhandensein von "Regelungen der in § 9 bezeichneten Art", nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats außerdem aber voraus, daß der überzuleitende Plan einen Inhalt hat, "der nach geltendem Recht Inhalt eines Bebauungsplanes sein kann" (Urteil vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - in DVBl. 1973, 42 [43] im Anschluß an das Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 64.69 - in Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 8 S. 2 [3]). Das angefochtene Urteil entspricht daher dem Bundesrecht nur dann, wenn die mit ihm dem Durchführungsplan ... zuerkannte (starke) Ausschlußwirkung auch nach geltendem Recht für Bebauungspläne in Anspruch genommen werden könnte. Das ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts zu verneinen.

14

Beizupflichten ist dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Festsetzungen in Bebauungsplänen wirken nicht nur in positiver Richtung, d.h. zulassend, sondern - in mehr oder weniger ausgeprägter Reichweite - auch in negativer Richtung, d.h. ausschließend. Das hat gerade dort besondere Bedeutung, wo auf aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG das Bauland in seinem (jeweiligen) Charakter selbständig festgesetzt wird. Eine solche Festsetzung bewährt sich überhaupt darin, daß sie bestimmte Nutzungsarten ausschließt. Diese Auffassung hat der erkennende Senat mehrfach vertreten (vgl. die Urteile vom 4. November 1966 - BVerwG IV G 36.65 - in BVerwGE 25, 243 [247 ff.], vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV G 190.65 - in Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 S. 14 [15 f.] und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV G 116.68 - in Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 9 S. 1 [3]). An ihr ist - dies ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt - festzuhalten.

15

Das Berufungsgericht legt der Festsetzung des Baulandes eine Ausschlußwirkung bei, die in ihrer Tragweite das Spiegelbild der vom Bebauungsplan zugelassenen Nutzungsarten ist. Seine Ansicht gipfelt in der - von ihm zwar nicht ausgesprochenen, mit dem angefochtenen Urteil aber doch praktizierten - These, daß alles vom Bebauungsplan nicht Zugelassene damit ausgeschlossen sei. Das ist nicht richtig. Schlösse die Festsetzung einer bestimmten Nutzung alle anderen Nutzungsarten, d.h. jede andere Verwendung aus, so bestünde der Sache nach - mittelbar eingeschränkt allenfalls durch einen das Einschreiten hindernden Bestandsschutz - eine Pflicht zur Verwirklichung der im Plan festgesetzten Nutzung. Eine solche Pflicht hat jedoch das Bundesbaugesetz bewußt nicht eingeführt. Es ist auch zweifelhaft, ob es das ganz allgemein hätte tun können. Denn angesichts der grundsätzlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums darf eine Einschränkung im öffentlichen Interesse nur so weit gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls zwingend erfordert (BVerfG, Beschluß vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 - in BVerfGE 20, 351 [BVerfG 17.11.1966 - 1 BvL 10/61] [361]). Daß jedoch allein das Vorhandensein eines Planes stets und ohne alle weiteren Voraussetzungen dessen Verwirklichung zwingend erfordere, wird sich kaum sagen lassen. Davon mag jedoch abgesehen werden. Selbst wenn nämlich das Bundesbaugesetz unter Beachtung von Art. 14 Abs. 1 GG eine Ausschlußwirkung in der vom Berufungsgericht angenommenen Reichweite hätte begründen können, so lassen doch sein Wortlaut und seine Entstehungsgeschichte keinen Zweifel daran, daß es dies nicht getan hat. Die hier in Rede stehende Ausschlußwirkung geht vor allem zu Lasten der sonstigen, d.h. der nichtbaulichen Nutzungen. Diese sonstigen Nutzungen sind weder in § 29 Satz 1 noch in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erwähnt. Dazu ergibt die Entstehungsgeschichte des § 29, daß der im Regierungsentwurf enthaltene "Grundsatz. ..., daß sich die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach dessen Festsetzungen zu richten" habe (Begründung S. 69; Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 336), vom Ausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht bewußt mit dem Ziel aufgegeben wurde, "daß an die sonstigen Bodennutzungsmaßnahmen ... keine besonderen städtebaulichen Anforderungen gestellt werden. Der Ausschuß hat ... die Bindungen des Eigentümers auf das unbedingt notwendige Maß beschränken wollen" (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, zu Drucksache 1794 S. 10). Daraus folgt zwar, wie dem Urteil vom 4. November 1966 a.a.O. und der sich ihm anschließenden Rechtsprechung zu entnehmen ist, keine vollständige Freigabe der (auch gebietswidrigen) sonstigen Nutzungen. Es schließt jedoch aus, den Festsetzungen des (jeweiligen) Baulandes eine pauschale, in dem gekennzeichneten Sinne das Spiegelbild der positiven Festsetzungen bildende Ausschlußwirkung beizulegen. Darauf hat der erkennende Senat bereits in dem Urteil vom 4. November 1966 a.a.O. S. 248 mit den Worten hingewiesen, daß die "Festsetzung des Nutzungscharakters als Bauland ... - selbstverständlich - nicht" bedeute, "daß in dem derart beplanten Gebiet ausschließlich gebaut werden" dürfe.

16

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gestattet nur eine Ausschlußwirkung, die sich auf wahrhaft "bauland- bzw. baugebietswidrige sonstige Nutzungsarten" beschränkt (Urteil vom 4. November 1966 a.a.O.). Eine solche Widrigkeit liegt nicht schon deshalb vor, weil der Plan die in Frage stehende Nutzung nicht positiv vorsieht, also nicht ausdrücklich zuläßt. Es gibt vielmehr Nutzungsarten, die, obwohl nicht festgesetzt, dennoch nicht ausgeschlossen sind. Diese Erkenntnis beruht auf einer ähnlichen Differenzierung, wie sie im Rahmen des § 34 BBauG für das Merkmal der städtebaulichen Unbedenklichkeit kennzeichnend ist. Auch für sie gilt, "daß ein Vorhaben der vorhandenen Bebauung nicht (positiv) zu entsprechen braucht, sondern für seine Zulässigkeit ausreicht, daß es ihr nicht widerspricht" (Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 12.67 - in BVerwGE 32, 31 [32]).

17

Für die Abgrenzung zwischen solchen Nutzungsarten, die der Festsetzung des Baulandes lediglich nicht entsprechen und daher nicht unter Berufung auf diese Festsetzung untersagt werden dürfen, und solchen Nutzungsarten, die der Festsetzung des Baulandes widersprechen und deshalb durch diese Festsetzung ausgeschlossen sind, gibt es nach Überzeugung des erkennenden Senats zwei je selbständige Kriterien:

18

Ausgeschlossen werden dürfen durch die Festsetzung des Baulandes erstens alle Nutzungsarten, welche die Verwirklichung des Planes verhindern oder wesentlich erschweren (vgl. Urteil vom 16. Februar 1968 a.a.O.). Dies folgt ohne weiteres aus dem Anspruch und der Funktion des Bebauungsplans, das Baugeschehen in eine bestimmte Richtung zu lenken. Daß die Grundstückseigentümer nicht verpflichtet sind, den Bebauungsplan zu verwirklichen, beeinträchtigt nicht diese vom Gesetzgeber gewollte Funktion des Bebauungsplans. Er verlöre aber diese Funktion, wenn er nicht das ausschlösse, was die mit ihm in Aussicht genommene Entwicklung auf Dauer verhindert.

19

Dieses Ausschlußkriterium reicht jedoch zur Gewährleistung der baulenkenden Funktion der Bebauungspläne nicht aus. Der Begriff der "die Planverwirklichung verhindernden oder wesentlich erschwerenden Nutzungsarten" erweist sich nämlich bei näherer Betrachtung als wenig griffig. Nur von wenigen Nutzungsarten kann schlechthin gesagt werden, daß sie die Verwirklichung des Planes - auf Dauer - verhindern oder wesentlich erschweren. Nicht einmal bei einer vom Plan abweichenden baulichen Nutzung muß es stets zutreffen, daß sie für die Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustandes auf Dauer keinen Raum mehr läßt. Dies hängt damit zusammen, daß der Zeitpunkt der "Planverwirklichung" in einer rechtlich nicht bestimmten Zukunft liegt und daß das Gesetz die Planverwirklichung weitgehend den Grundstückseigentümern überläßt. Ist aber der Zeitpunkt der Planverwirklichung derart unbestimmt und in die Hand des einzelnen Grundstückseigentümers gelegt, so läßt sich nur schwer entscheiden, ob eine bestimmte von eben diesem Grundstückseigentümer vorgenommene "Zwischen"-Nutzung die - künftige - Verwirklichung des Planes verhindert oder wesentlich erschwert. Dies zeigen gerade Fälle der vorliegenden Art. Soll nicht die baulenkende Punktion des Planes durch solche "Zwischen"-Nutzungen sinnwidrig ausgehöhlt werden, so muß es deshalb ein weiteres Kriterium für den Ausschluß planwidriger Nutzungen geben, das nicht auf die unbestimmte künftige "Planverwirklichung" abstellt.

20

Dies ergibt sich auch aus einer weiteren Erwägung: Da die Grundstückseigentümer nicht zur Planverwirklichung verpflichtet sind und da dem Einsatz bodenordnender Maßnahmen und insbesondere des Mittels der Enteignung (vgl. § 85 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) aus der Natur der Sache Grenzen gesetzt sind, unterbleibt die Verwirklichung eines Bebauungsplans unter Umständen verhältnismäßig lange Zeit. Es können also Nutzungen, die dem Plan nicht entsprechen, seine in vager Zukunft liegende Verwirklichung aber - noch - nicht greifbar verhindern oder wesentlich erschweren, unter Umständen während der gleichen langen Zeit stattfinden. Eine so langdauernde planfremde Nutzung unabhängig davon hinzunehmen, ob sie mit den bereits gegebenen Verhältnissen vereinbar ist, entspricht wiederum nicht der baulenkenden Funktion des Planungsrechts. Für die Zulässigkeit einer solchen Nutzung ist deshalb erforderlich, daß diese auch gegenwärtig ihrer Umgebung in einem Mindestmaß angemessen ist. Baulandwidrig bzw. baugebietswidrig im Sinne des Urteils vom 4. November 1966 (a.a.O. S. 248) sind deshalb (sonstige) Nutzungen nicht nur, wenn sie die Entwicklung hin zu diesem Gebietscharakter hindern, sondern sie sind es ebenfalls, wenn sie gegenwärtig diesem Gebietscharakter (wahrhaft) zuwider sind, zu ihm (wahrhaft) im Widerspruch stehen, was - auch darin gilt das im Urteil vom 23. April 1969 (a.a.O. S. 32) zu § 34 BBauG Gesagte entsprechend - insbesondere anzunehmen ist, wenn durch sie "die vorhandene" - d.h. hier die den Planfestsetzungen entsprechende - "Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert" wird.

21

Maßstab der Prüfung ist der jeweilige "Gebietscharakter". Dieser Gebietscharakter ist keine von vornherein festliegende Größe. Für das, was er als Maßstab hergibt, ist nicht allein der Inhalt der Festsetzungen erheblich, sondern kann auch wesentlich sein, in welchem Stand der Durchführung sich der Plan befindet. Darauf hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Februar 1968 - BVerwG IV C 190.65 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 6 S. 14 [15]) hingewiesen. Auch daran ist festzuhalten.

22

Im einzelnen gilt: Der jeweilige Gebietscharakter ergibt sich in erster Linie aus der planerisch festgelegten "Eigenart" eines Gebietes (vgl. die §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 15 Abs. 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 [BGBl. I S. 1237] - BauNVO -), d.h. aus "der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietes" und "seiner besonderen Struktur" (Rössler, Baunutzungsverordnung S. 74). Die allgemeine Zweckbestimmung deckt sich im wesentlichen mit dem, was sich aus den §§ 1 ff. BauNVO als Gliederung, der Baugebiete ergibt. Schon in dieser ersten Stufe - unabhängig also sowohl von der besonderen Struktur als auch vom Stande der Verwirklichung - kann sich eine sonstige Nutzung als dem Gebietscharakter widersprechend erweisen und deshalb von vornherein unzulässig sein. Dafür bieten Müll- und Schrottplätze in (zumal reinen) Wohngebieten ein Beispiel. Modifiziert wird dieser Ausgangspunkt in der einen wie der anderen Richtung durch das, was sich aus der besonderen Struktur eines Gebietes ergibt. So kann beispielsweise die Gliederung der Bebauung innerhalb des Gebietes (etwa im Sinne eines bestimmten Gefälles) oder kann das Vorhandensein einer Durchgangsstraße auf den Gebietscharakter und in der weiteren Folge dann auch darauf von Einfluß sein, was er in seiner Ausschlußwirkung gegenüber sonstigen Nutzungen hergibt. Dem tritt als weitere Stufe der Stand der Planverwirklichung hinzu. Je stärker ein Plan bereits verwirklicht ist, um so empfindlicher wird in aller Regel ein Gebiet gegenüber Nutzungen, die dem (verwirklichten) Gebietscharakter nicht entsprechen, um so eher wird also anzunehmen sein, daß es sich - in dem gekennzeichneten Sinne - um einen Widerspruch handelt. Nutzungsarten, die in einem noch lediglich planerisch vorgesehenen Gebiet erträglich sein mögen - etwa ein Sportplatz im ("künftigen") reinen Wohngebiet -, können von einem bestimmten Grade der Verwirklichung an dort nicht mehr hingenommen werden.

23

Zusammenfassend ist nach alledem festzuhalten: § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG ermöglicht, mit einer verhältnismäßig pauschalen, insbesondere sonstige Nutzungen treffenden Ausschlußwirkung den Charakter eines Baugebietes selbständig festzusetzen. Diese Ausschlußwirkung ist in ihrer Tragweite begrenzt, weil nach der jedenfalls im Ansatz durch Art. 14 Abs. 1 GG vorgezeichneten Entscheidung des Bundesbaugesetzes eine Ausschlußwirkung, die über echte Vollzugsbehinderungen hinausgeht, einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Gerade die fehlende Pflicht zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes allerdings ist es, die in bestimmter Richtung diese Rechtfertigung liefert. Aus dem Fehlen einer Vollzugspflicht ergibt sich nämlich notwendig, daß unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungsarten hingenommen werden müssen. Dann aber gebietet es sich, von diesen Nutzungen zu verlangen, daß sie, wenn schon nicht dem Plan entsprechend, dem Gebietscharakter doch wenigstens auch nicht widersprechen, d.h., daß sie mit diesem Gebiet unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Zweckbestimmung, seiner besonderen planerischen Struktur sowie dem Stande der Planverwirklichung nicht im Sinne der Grundsätze des Urteils vom 23. April 1969 unvereinbar sind. Ergänzende Maßstäbe ergeben sich dazu vor allem aus § 1 BBauG (vgl. zu § 34 BBauG das Urteil vom 23. April 1969 a.a.O. S. 32 f.).

24

Da § 9 BBauG nur in diesem Umfang eine Ausschlußwirkung ermöglicht, kann der Durchführungsplan 384 auch nur in diesem Umfang als Bebauungsplan übergeleitet worden sein. Soweit das Berufungsgericht darüber hinausgeht, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht.

25

Wie letztlich zu entscheiden ist, hängt davon ab, ob den Gebrauchtwagenhandel auch eine entsprechend reduzierte Ausschlußwirkung hindert. Dazu wird das Berufungsgericht weitere tatsächliche Feststellungen treffen müssen. In der Ebene der allgemeinen Zweckbestimmung, die nach den Ausführungen des. Berufungsgerichts auf ein allgemeines Wohngebiet hindeutet, könnte wesentlich sein, wie sich der Gebrauchtwagenhandel im einzelnen abwickelt und wie sich insoweit die Unterschiede zu den Ladengeschäften darstellen. Was die besondere Struktur des Gebietes anlangt, könnten möglicherweise die Verkehrsverhältnisse auf die Beurteilung von Einfluß sein. Sollte sich in diesen Stufen ein Widerspruch nicht feststellen lassen, wird es darauf ankommen, wie sich die Nutzung zum Stande der Verwirklichung des Planes (und in diesem Sinne überhaupt zum "tatsächlichen" Gebietscharakter) verhält.

26

Einer Zurückverweisung zur Aufklärung dieser Punkte bedürfte es allerdings nicht, wenn schon jetzt feststünde, daß das Streitverfahren aus anderen Gründen einen bestimmten Ausgang nehmen muß. Das ist indessen nicht der Fall. Die weiteren Erwägungen, die sich - nur in dieser Richtung könnte nach Lage der Dinge eine schon jetzt abschließende Entscheidung in Betracht kommen - zugunsten der Kläger anführen lassen, greifen bei näherer Betrachtung nicht oder doch nicht in einem die Zurückverweisung entbehrlich machenden Sinne durch.

27

Die Beklagte wäre an einem Einschreiten gegen den Gebrauchtwagenhandel auf dem Grundstück der Kläger gehindert, wenn diese Nutzung einen durch Art. 14 Abs. 1 GG gedeckten Bestandsschutz genösse. Daß auch sonstige Nutzungen in ihrem Bestand geschützt sein können, unterliegt keinen Zweifeln. Erforderlich ist dafür freilich, daß in ihnen eine mit dieser Konsequenz schutzwürdige Eigentumsausübung gesehen werden kann. Das trifft bei sonstigen Nutzungen nicht ohne weiteres zu, kann hier aber als Fragestellung unerörtert bleiben. Denn ein Bestandsschutz scheidet im vorliegenden Falle zumindest nach dem zeitlichen Zusammenhang aus. Der Durchführungsplan ist bereits 1957 in Kraft getreten, der Gebrauchtwagenhandel dagegen erst ungefähr zehn Jahre später aufgenommen worden. Allerdings ist offen, ob der Durchführungsplan dem Gebrauchtwagenhandel von Anfang an entgegenstand. Die - hier zu unterstellende - Tatsache, daß gegenwärtig ein Widerspruch vorliegt, läßt keine verläßlichen Schlüsse auf die anfängliche Situation zu. Dementsprechend läßt sich nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Gebrauchtwagenhandel zunächst trotz des damals bereits geltenden Durchführungsplanes legal gewesen und diese Legalität (durch den Eintritt des Widerspruchs) erst nachträglich verloren haben könnte. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Auch wenn das alles zutreffen sollte, griffe doch gleichwohl der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht zugunsten der Kläger ein. Die - unterstellte - ursprüngliche Legalität der Nutzung für den Gebrauchtwagenhandel war von vornherein dadurch belastet, daß der Durchführungsplan ... bestand, daß die Nutzung diesem Plan nicht entsprach und daß die Situation jederzeit in einen Widerspruch umschlagen konnte. Insofern handelte es sich um eine von Anfang an nur bedingte Legalität, die als Position durch Art. 14 Abs. 1 GG jedenfalls nicht gegen den Eintritt der Bedingung geschützt ist.

28

Die Kläger haben sich gegenüber der angefochtenen Verfügung weiterhin auf den Gleichheitssatz berufen. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen, weil es angenommen hat, daß die von den Klägern benannten Vergleichsfälle entweder unvergleichbar seien oder aber rechtswidrige Nutzungen betreffen müßten; das eine wie das andere lasse die Berufung auf den Gleichheitssatz ausscheiden. Soweit die Kläger dem mit einer Aufklärungsrüge zu begegnen suchen, erweist sich ihre Kritik als nicht gerechtfertigt. Für den Umfang der erforderlichen Sachaufklärung kommt es auf die Rechtsauffassung an, von der das jeweils erkennende Gericht ausgeht. Das Berufungsgericht hatte jedoch von seiner Rechtsauffassung aus in der Tat keinen Anlaß, die Vergleichsfälle aufzuklären.

29

Was die Kläger in diesem Zusammenhang geltend machen, läßt sich aber dennoch nicht von der Hand weisen, weil die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung ihrerseits zu Bedenken Anlaß gibt. Die vom Berufungsgericht gewählte Alternativbegründung paßt für Fälle der vorliegenden Art nicht. Auch wenn die vergleichbaren Nutzungen rechtswidrig sein mögen, führt das nicht dazu, daß gegen sie eingeschritten werden muß. Fehlt es aber an einer Pflicht zum Einschreiten, so kann auch nicht gesagt werden, daß es rechtswidrig wäre, wenn in entsprechender Weise beim Grundstück der Kläger ein Einschreiten unterbliebe. Allerdings ist diese Einsicht nicht - wie die Kläger anzunehmen scheinen - dahin umkehrbar, daß das Einschreiten gegen sie schon deshalb unterbleiben muß, weil die Beklagte in vergleichbaren Fällen nicht eingeschritten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, daß dem polizeilichen Einschreiten Fälle, in denen (noch) nicht eingeschritten wurde, nur ausnahmsweise dann entgegengehalten werden können, wenn es der Art des Einschreitens an jedem System fehlt, für diese Art des (auch zeitlichen) Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen und deshalb die Handhabung als willkürlich angesehen werden muß (vgl. die Beschlüsse vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63 - [S. 3 f.], vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 - [S. 5], vom 13. Februar 1968 - BVerwG IV B 156.66 - [S. 2 f.], vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 124.67 - [S. 3], vom 20. Februar 1969 - BVerwG IV B 152.68 - [S. 3 f.], vom 22. Januar 1972 - BVerwG IV B 42.71 - [S. 3] und vom 24. März 1972 - BVerwG IV B 25.72 - [S. 3]). Unter dieser Fragestellung wird das Berufungsgericht dem Vorbringen der Kläger noch nachgehen müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Noack