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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1971, Az.: BVerwG IV C 64.69

Antrag auf Genehmigung einer Möbelausstellung in einem bestimmten Wohngebiet; Voraussetzung für eine Überleitung und Fortgeltung des Baustufenplanes; Möglichkeit der Ausnahme von den Bestimmungen eines Baustufenplanes; Betriebsverlagerung aus einem besonders geschützen Wohngebiet

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 64.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 06.03.1969 - AZ: Bf. II 55/66

Fundstellen

  • DÖV 1971, 644 (Kurzinformation)
  • GemTag 1971, 370

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 173 Abs. 3 BBauG gebietet im Interesse einer möglichst vollständigen Überleitung eine der Überleitung dienliche Auslegung des überzuleitenden Rechts.

  2. 2.

    Ausnahmen, die in den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauGübergeleiteten Vorschriften vorgesehen waren, nehmen an der Überleitung nur teil, wenn sie § 31 Abs. 1 BBauG genügen. § 31 Abs. 1 BBauG fordert insoweit jedoch nicht mehr als ein Mindestmaß von - "Art und Umfang" der Ausnahmen betreffender - Konkretisierung des Ausnahmetatbestandes.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1971 in Hamburg
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. März 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. April 1966 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juli 1965 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25. November 1965 verpflichtet wird, den Baugenehmigungsantrag der Klägerin zu 1) vom 14. März 1963, soweit er sich auf die gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses, des Obergeschosses und des Dachgeschosses im Hause Hochallee 43 bezieht, unter Beachtung der sich aus den nachfolgenden Urteilsgründen ergebenden Rechtsauffassung erneut zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks H. H.alle .... Das Grundstück liegt nach dem Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955 in einem besonders geschützten Wohngebiet in dem gewerbliche und handwerkliche Betriebe jeder Art unzulässig sind. Die Klägerin zu 1) hat das Haus seit 1956 gemietet Sie betreibt dort ein Innenarchitekturbüro und eine Agentur für Möbel, die mit einer Ausstellung verbunden ist.

2

Die Beklagte hat den auf die Genehmigung der Möbelaustellung gerichteten Antrag der Klägerin zu 1) unter Bezugnahme auf den Baustufenplan abgelehnt. Sie hat darüber hinaus die Verlagerung des Betriebes angeordnet und insoweit den Kläger zu 2) zur Duldung verpflichtet. Gegen diese Entscheidungen haben die Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, daß von dem entgegenstehenden Baustufenplan nach § 10 Abs. 9 BPVO eine Ausnahme gemacht werden dürfe und die Beklagte eine solche Ausnahme ermessensfehlerhaft versagt habe.

3

Die Klägerin zu 1) hat im Berufungsverfahren die Aufhebung der Anordnung über die Betriebsverlagerung sowie eine Verpflichtung der Beklagten beantragt,

den Genehmigungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4

Der Kläger zu 2) hat um Aufhebung der gegen ihn gerichteten Duldungsverfügung gebeten.

5

Die Beklagte hat an den ergangenen Bescheiden festgehalten. Sie hat ihre Ermessensausübung als fehlerfrei verteidigt und die Abweisung der Klage beantragt.

6

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, daß die Beklagte die nach § 10 Abs. 9 BFVO zulässige Ausnahme nicht aus den in den Bescheiden angegebenen Gründen habe ablehnen dürfen. Im Gegensatz dazu hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es ist in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht von der Überleitung und Fortgeltung des Baustufenplanes ausgegangen und hat auch - auf der Grundlage der Unterstellung, daß eine Ausnahme möglich sei - die Ansicht gebilligt, daß die Geriehmigungsversagung auf Ermessensfehlern beruhe. Das rechtfertige jedoch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht, weil die Vortrage anders beantwortet werden müsse: § 10 Abs. 9 BPVO gelte nicht mehr. Denn § 31 Abs. 1 BBauG gestatte nur Ausnahmen,

"die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind".

7

Im Unterschied zu anderen, gleichsam konkreteren Ausnahme-Regelungen der Baupolizeiverordnung erfülle der - im vorliegenden Fall einzig in Betracht kommende - § 10 Abs. 9 Satz 1 BPVO diese Voraussetzungen nicht. Der dort getroffenen Regelung, daß

"Ausnahmen von den Bestimmungen der Baustufen plane ... in Einzelfällen gemacht werden"

8

könnten, fehle die Verbindung mit bestimmten Ausweisungen, die unerläßlich sei, um für das geltende Recht die Ausnahme als Bestandteil einer Festsetzung ansehen zu können. § 10 Abs. 9 Satz 1 BPVO sei als Grundlage von Ausnahmen beim Erlaß der Baustufenpläne nicht "mitgedacht" worden und könne deshalb auch nicht in sie "hineingelesen" werden. Die Vorschrift diene nicht der Ergänzung und Vervollkommnung bestimmter Ausweisungen. Das widerspreche § 31 Abs. 1 BBauG.

9

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der beantragt wird, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den im Berufungsverfahren gestellten Anträgen zu erkennen. Die Kläger halten an der Ansicht fest, daß § 10 Abs. 9 BPVO fortgelte.

10

Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

11

II.

Die Revision muß Erfolg haben und - mit den sich aus dem weiteren Verfahren ergebenden Änderungen - zur Wiederherstellung des Urteils erster Instanz führen.

12

Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Überleitung des § 10 Abs. 9 BPVO scheitert nicht an § 31 Abs. 1 BBauG.

13

Die Überleitung richtet sich nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG. Das ergeben die insoweit im wesentlichen das Landesrecht betreffenden und daher irrevisiblen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach waren die für das geltende Recht in § 9 BBauG vorgesehenen Regelungen vorher sowohl in den Baustufenplänen als auch in der Baupolizeiverordnung "enthalten". Beide ergänzten sich gegenseitig materiell als Regelungen gewissermaßen zur Hälfte. Bei einem derartigen Verhältnis zwischen Baustufenplan und Baupolizeiverordnung liegt auch im Hinblick auf die Vorschriften der Baupolizeiverordnung der Fall des § 173 Abs. 3 Satz 1 (und nicht der des § 173 Abs. 5) BBauG vor.

14

Daß die in § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG angeordnete Überleitung jedenfalls im Grundsatz auch alles das erfaßt, was die dem Bundesbaugesetz vorangegangene Rechtslage an Ausnahmen vorsah, ergeben Wortlaut und Sinn der Vorschrift ohne weiteres. Denn die Anordnung, daß bestimmte Vorschriften und Pläne fortan als Bebauungspläne (fort-)"gelten" sollen, wendet sich nicht nur gegen ihr Außerkrafttreten, sondern ebenso gegen eine inhaltliche Änderung. Eine Vorschrift fortgelten zu lassen, kann nur, wenn Einschränkungen nicht vorgesehen sind, heißen, daß sie mit dem vorgegebenen Inhalt fortgelten soll. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Januar 1968 - BVerwG IV C 175.65 - (DVBl. 1968, 515) hervorgehoben, daß die "Überleitung der bestehenden baurechtlichen Vorschriften durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG" dazu "diente ..., die Rechtskontinuität zu sichern" und diese "Zielsetzung ... eine Festlegung auf den zur Zeit der Überleitung gegebenen Bestand" bedingt. "Was § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG erreichen sollte, war eine Aufrechterhaltung der bestehenden Vorschriften, nicht aber ein Inhaltswandel". Zum Inhalt bodenrechtlicher Festsetzungen gehören auch die ihnen etwa beigegebenen Ausnahmetatbestände.

15

Damit ist allerdings, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, die Fortgeltung des § 10 Abs. 9 BPVO noch nicht gesichert. Eine Vorschrift kann nämlich trotz § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG dann nicht als Bebauungsplan (oder als Bestandteil eines solchen) fort gelten, wenn sie den für Bebauungsplänen maßgebenden Regeln des Bundesbaugesetzes widerspricht. Das bedeutet für Bestimmungen über die Möglichkeit von Ausnahmen, daß sie mit § 51 Abs. 1 BBauGübereinstimmen müssen. Im Gegensatz zum Berufungsgericht meint jedoch der erkennende Senat, daß § 10 Abs. 9 BPVO bei sachgerechter Auslegung den sich daraus ergebenden Anforderungen genügt.

16

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es für die Vereinbarkeit mit § 51 Abs. 1 BBauG darauf ankomme, ob die Möglichkeit der Ausnahme bei Erlaß des Planes "mitgedacht" worden sei und in folgedessen in die planerische Festsetzung "hineingelesen" werden könne. Ob dies zutreffend ausdrückt, was bei unmittelbarer Anwendung des § 31 Abs. 1 BBauG verlangt werden muß, mag dahingestellt bleiben. Im Zusammenhang mit der Überleitung läßt sich diese Betrachtungsweise nicht rechtfertigen. Das Berufungsgericht übersieht, daß auch eine noch so strikte Anordnung nicht geeignet ist, die zwischen einer Vorschrift und einem Plan bestehenden Unterschiede aufzuheben. Dementsprechend konnte § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht sinnvoll "Vorschriften ... als Bebauungspläne" aufrechterhalten, ohne die für eine solche Aufrechterhaltung unerläßlichen, namentlich mit dem höheren Abstraktionsgrad von Vorschriften verbundenen Konzessionen zu machen. Daraus aber folgt, daß § 31 Abs. 1 BBauG bei übergeleiteten Vorschriften nur mit einem ihre Herkunft als Vorschriften respektierenden Inhalt herangezogen, und das heißt für den zur Erörterung stehenden Zusammenhang: nur dahin verstanden werden kann, daß er in Richtung auf "Art und Umfang" nicht mehr als ein Mindestmaß von tatbestandlicher Ausformung und insofern von Konkretisierung fordert.

17

§ 10 Abs. 9 Satz 1 BPVO bestimmt, daß "Ausnahmen von den Bestimmungen der Baustufenpläne ... in Einzelfällen zugelassen werden" können. Auch eine Betrachtung, die - im Sinne des soeben Gesagten - auf die Besonderheit der Überleitung von Vorschriften Bedacht nimmt, kommt nicht daran vorbei, daß diese Regelung ein Blankett darzustellen und zumindest bei einem ersten Blick die erforderliche Konkretisierung nicht aufzuweisen scheint. Es bei dieser Einsicht bewenden zu lassen, stünde jedoch mit § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht im Einklang. Wie bereits ausgeführt, entspricht es der Zielsetzung des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG, im Interesse der Rechtskontinuität den vorgegebenen Bestand an Vorschriften und Plänen möglichst ohne jede Schmälerung überzuleiten. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Baustufenpläne alten Rechts im Zuge der Überleitung durch das Ausscheiden des § 10 Abs. 9 BPVO allesamt strenger geworden sein sollen, als sie es vor der Überleitung waren, widerspricht dieser Zielsetzung. Das wirft die vom Berufungsgericht vernachlässigte Frage auf, ob § 10 Abs. 9 BPVO nicht durch einschränkende Auslegung sozusagen tatbestandlich angereichert und dadurch seine Vereinbarkeit mit § 31 Abs. 1 BBauG erreicht werden kann. Soweit und solange dies möglich ist, darf ihm - um der Zielsetzung der bundesrechtlichen Überleitung willen - die Fortgeltung nicht abgesprochen werden.

18

Die unter diesen Voraussetzungen ausschlaggebende Frage lautet, ob eine für § 31 Abs. 1 BBauG ausreichende Auslegung des § 10 Abs. 9 BPVO möglich ist. Das muß bejaht werden.

19

Eine zunächst allgemeine Einschränkung des § 10 Abs. 9 BPVO läßt sich daraus entnehmen, daß er "Ausnahmen" gestattet und daher von vornherein einzig auf Fälle angewendet werden kann, die durch die Eigenart und Besonderheit ihres Sachrerhaltes (bodenrechtlich) "aus der Regel fallen" und dadurch überhaupt erst einer legitimen Ausnahme von der Regel zugänglich werden. Folgende Eingrenzungen nach "Art und Umfang" kommen hinzu: § 10 Abs. 9 BPVO spricht zwar ohne Differenzierung von "den Bestimmungen der Baustufenpläne". Seine Stellung innerhalb des § 10 BPVO läßt indessen erkennen, daß er sich (ähnlich wie die §§ 1 ff. BauNVO) ausschließlich auf die "Art der baulichen Nutzung" bezieht, also nicht auch auf alles das, was sich aus den Baustufenplänen in Verbindung mit § 11 BPVO zur Bauweise und zum Maß der Bebauung ergibt. Der "Umfang" der zulässigen Ausnahmen andererseits wird durch die bereits erwähnte Voraussetzung ihrer Zulässigkeit begrenzt. § 10 Abs. 9 BPVO erlaubt mithin nur solche Ausnahmen, die der jeweiligen Besonderheit der Sachgestaltung angepaßt sind. Bei dieser in drei Richtungen einschränkenden Auslegung entfällt der anderenfalls bestehende Konflikt mit § 21 Abs. 1 BBauG. Damit steht jedoch zugleich fest, daß § 10 Abs. 9 BPVO in dieser einschränkenden Auslegung nach § 175 Abs. 2 Satz 1 BBauG fortgilt und demzufolge auch die Klägerin zu 1) die von ihr erbetene Ausnahme nicht schon deshalb zu Recht versagt worden ist, weil es dafür an einer Grundlage fehlt.

20

Aus dem Gesagten folgt, daß im wesentlichen das Urteil erster Instanz wiederhergestellt werden muß (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind im gegebenen Fall erfüllt. Die Unterhaltung einer Möbelausstellung liegt im Hinblick auf das für besonders geschützte Wohngebiete geltende Verbot gewerblicher Betriebe außerhalb der Regel. Was die Klägerin zu 1) begehrt, hält sich auch im Rahmen dieser Besonderheit und betrifft gegenständlich die Art der baulichen Nutzung. Daß die Beklagte die Gewährung einer demnach zulässigen Ausnahme nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, haben die Vorinstanzen dargelegt. Aus alledem rechtfertigt sich die Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des von der Klägerin zu 1) gestellten Antrages. Die von der Beklagten getroffenen weiteren Regelungen - die Anordnung der Verlagerung des Betriebes und die gegen den Kläger zu 2) gerichtete Duldungsanordnung - mußten aufgehoben werden, weil sie nicht getroffen werden durften, solange über die Ausnahme nicht ermessensfehlerfrei entschieden war.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 79 BVerwGG.

Klein
zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgericht Prof. Külz
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler