Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1966, Az.: BVerwG IV C 36.65
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung ; Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften ; Bau einer Garage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 36.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 30.10.1961 - AZ: II B 112.60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 243 - 251
- AS 25, 243-251
- BayVBl. 1967, 206
- DVBl 1967, 346
- DVBl 1967, 283-286 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 275-276 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1967, 310
- JuS 1967, 284
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Möglichkeit, durch Bebauungsplan "das Bauland" festzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG), bietet zugleich die Handhabe, durch eine solche Festsetzung die bauland- bzw. baugebietswidrige "sonstige" - d.h. andere als bauliche - Nutzung auszuschließen.
- 2.
Eine "sonstige Nutzung" von Grundstücken, die dem für diese Grundstücke geltenden Bebauungsplan widerspricht, ist rechtswidrig und kann untersagt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 30. Oktober 1961 wird, soweit es die Klage abgewiesen hat, aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den VI. Senat des Oberverwaltungsgerichts ... zurückverwiesen.
Die Revision der Kläger gegen das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 23. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks B.-Z.. Sie verlangen vom Beklagten, gegen das vom Beigeladenen zu 1) auf den Grundstücken D. Weg 102 und 104 betriebene Kohlen- und Fuhrgeschäft im Sinne einer Untersagung oder doch einer Beschränkung einzuschreiten. Das Grundstück D. Weg 104 steht im Eigentum des Beigeladenen zu 1), das Grundstück D. Weg 102 - ebenso wie das anschließende Grundstück D. W. 100 - im Eigentum seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 2). Die Behörde lehnte das von den Klägern geforderte Einschreiten ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das beklagte Land zur Untersagung des Betriebes. Das Oberverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 16. Mai 1958 zwar die das Einschreiten ablehnenden Verfügungen auf, wies jedoch den auf das Verbot des Betriebes gerichteten Verpflichtungsantrag der Kläger zurück. Zur Begründung führte es aus: Anzuwenden seien die auch dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften über geschützte Gebiete. Diese Vorschriften stünden allen Anlagen entgegen, deren Betrieb geeignet sei, durch ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Voraussetzungen erfülle zumindest die vom Beigeladenen zu 1) benutzte Bandsäge. Ob zur Durchsetzung der maßgebenden Vorschriften eingeschritten werde, stehe allerdings im Ermessen der Behörde. Die Kläger könnten jedoch verlangen, daß dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt werde. Daran fehle es bisher, da die Behörde geglaubt habe, an einem Einschreiten überhaupt gehindert zu sein. Dementsprechend werde sie in Ausübung ihres Ermessens erneut über die etwa erforderlichen Maßnahmen entscheiden müssen.
Die auf den abweisenden Teil dieses Urteils beschränkte Revision der Kläger führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache (Urteil vom 18. August 1960 - BVerwG I C 42.59 - [BVerwGE 11, 95]). Diese Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Aufhebung der das Einschreiten ablehnenden Bescheide sei rechtskräftig geworden. Gleichwohl gehe vom Berufungsurteil insoweit keine Bindung für das weitere Verfahren aus. Der enge Sachzusammenhang schließe eine Trennung der einerseits dem Anfechtungs-, andererseits dem Verpflichtungsantrag geltenden Rechtsausführungen aus. Soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, daß die Baupolizei zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände zwar nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, hierzu aber nicht verpflichtet sei, enthalte das angefochtene Urteil keine Verletzung von Bundesrecht. Diese Rechtslage führe jedoch nicht dazu, daß der Verpflichtungsantrag erfolglos bleiben müsse. Wenn, wie es das Berufungsgericht festgestellt habe, das Einschreiten ermessensfehlerhaft unterblieben sei, rechtfertige sich zumindest der Erlaß eines Bescheidungsurteils. Wenn der Eingriff eine entsprechend hohe Intensität erreiche, könne sich der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung sogar zu einem Anspruch auf Einschreiten verdichten und das Ergehen eines hierzu verpflichtenden Urteils gebieten. Eine Entscheidung in der Sache selbst sei noch nicht möglich. Das Berufungsurteil lasse eine Differenzierung nach den einzelnen Betriebsvorgängen und Betriebsteilen vermissen. Deshalb biete es keine Grundlage, den genauen Umfang der etwa vorliegenden Polizeiwidrigkeit des Betriebes festzustellen.
In der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärte der Prozeßvertreter des Beklagten, daß er das auf eine erneute Bescheidung gerichtete Klagebegehren anerkenne. Gleichwohl wies das Berufungsgericht durch Zwischenurteil vom 23. Oktober 1961 den Antrag der Kläger zurück, durch "Vorabentscheidung" den Beklagter: unter Fristsetzung zur erneuten Bescheidung zu verpflichten. Es stützte sich, dafür auf die Ansicht, daß der dem Antrag zugrunde liegende Streitstoff einer abgesonderten Entscheidung nicht zugänglich sei. In der Sache selbst erkannte das Berufungsgericht nach Durchführung einer Augenscheinseinnahme mit Urteil vom 30. Oktober 1961 aus folgenden Gründen erneut auf Abweisung der Verpflichtungsklage: Die Behörde weigere sich mit Recht, gegen den Beigeladenen zu 1) einzuschreiten. Die vom Beigeladenen betriebene Grundstücksnutzung sei zulässig. Sie entspreche den Planergänzungsbestimmungen zu dem für dieses Gebiet geltenden Bebauungsplan X-1. Nach den Ergänzungsbestimmungen könne es einstweilen bei der Nutzung bleiben, die am 8. April 1956 tatsächlich bestanden habe. Das reiche aus. Der Betrieb gehe über den bereits im April 1956 erreichten Stand nicht hinaus. Nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen habe sich der Umsatz seit 1955 nicht wesentlich verändert. Auf die zeitweise unterschiedlichen Lagerbestände komme es nicht an. Ebensowenig sei seit dem April 1956 eine räumliche Ausdehnung erfolgt. Auf dem Grundstück D. Weg 104 bestehe das Kohlen- und Fuhrgeschäft schon seit fast 30 Jahren. Auch der rückwärtige Teil des von der Beigeladenen zu 2) im August 1955 erworbenen Grundstücks D. Weg 102 habe bereits vor dem April 1956 als betrieblicher Wende- und Abstellplatz gedient. Dies gehe aus den Behördenakten hervor. Der Kläger zu 1) habe dem zuständigen Baupolizeiamt schon im August 1955 den Hinweis gegeben, daß der Beigeladene zu 1) Vorbereitungen treffe, seinen Betrieb auf das Grundstück 102 auszudehnen. Das sei, wie der Inhalt der baupolizeilichen Besichtigungsberichte zeige, tatsächlich auch alsbald geschehen. Ob die Zuwegungs- und Platzbefestigung teilweise erst später geschaffen worden sei, spiele keine Rolle. Die nach der Bestandsklausel der Planergänzungsbestimmungen maßgebenden Vorschriften für geschützte Gebiete seien nicht verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht sagen, daß der Betrieb durch ungewöhnliche Geräusche die Nachbarschaft beeinträchtige. Der Senat habe während der 45 Minuten andauernden Ortsbesichtigung ein Höchstmaß der üblichen Betriebsgeräusche erzeugen lassen. Die dabei festgestellten Geräusche seien ungeeignet, das allgemeine Wohlbefinden eines durchschnittlich empfindsamen Menschen zu beeinträchtigen. Sie hielten sich in zumutbaren Grenzen und müßten deshalb auch von den Klägern hingenommen werden. Die Geräusche der in einem Schuppen aufgestellten Bandsäge seien selbst bei geöffneter Schuppentür auf dem Grundstück der Kläger kaum vernehmbar gewesen. Bei der Benutzung des Förderbandes entstünden stärkere Geräusche. Die übrigen Betriebsgeräusche seien in der tagesüblichen Geräuschkulisse nahezu völlig untergegangen. Bei alledem müsse noch berücksichtigt werden, daß die Umgebung des Betriebsgrundstücks insgesamt keineswegs den Eindruck eines typischen Wohngebietes vermittele. Bei dieser Sachlage komme es auf die von den Klägern für eine Vielzahl einzelner Belästigungen angetretenen Beweise nicht an. Ihr Antrag, die Ortsbesichtigung auf einen Zeitraum von drei Monaten auszudehnen, verkenne die einem Gericht gegebenen Möglichkeiten. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen habe es nicht bedurft, da das Gericht selbst über die erforderliche Sachkunde verfüge. Ebensowenig liege eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften der Reichsgaragenordnung vor. Nach den Angaben des Polizeipräsidenten liege das Eigengewicht der Fahrzeuge des Beigeladenen zu 1) unter 3,5 t. Ihre Unterstellung im Wohngebiet lasse sich daher nicht unter Berufung auf Bestimmungen der Reichsgaragenordnung verhindern. Dasselbe gelte für die von den Klägern beanstandete Doppelgarage, die im Sinne der Reichsgaragenordnung als eine Kleingarage zu werten sei. Eine Untersagung nach Maßgabe der Bauordnung in ihrer jetzt geltenden Fassung komme nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) die dem Betrieb günstigste Regelung für sich in Anspruch nehmen könne. Das sei hier der Bebauungsplan X-1 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Planergänzungsbestimmungen.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat gegen dieses Urteil die Revision zugelassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Berufungsgericht habe zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das Grundstück D. Weg 102 bereits vor dem April 1956 zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und (oder) zum Lagern von Brennmaterialien benutzt worden sei, die von den Klägern angebotenen Beweise nicht erhoben, obgleich die in den Behördenakten vorhandenen Besichtigungsprotokolle eine hinreichend sichere Beurteilung dieser Frage nicht gestatteten. Auf diesem Mangel könne das Urteil beruhen.
Die Kläger haben die Revision eingelegt und wie folgt begründet: Das Berufungsgericht habe sich über die Bindung an das zurückverweisende Urteil hinweggesetzt. Nach den Gründen dieses Urteils sei das Berufungsgericht verpflichtet gewesen, zumindest ein Bescheidungsurteil zu erlassen. Dies habe durch Vorabentscheidung, nämlich durch Teilurteil, geschehen können und mit Rücksicht auf das Anerkenntnis des Beklagten auch geschehen müssen. Aus der fortbestehenden Verbindlichkeit dieses Anerkenntnisses folge, daß eine entsprechende Verurteilung jetzt im Revisionsverfahren nachzuholen sei.
Das Berufungsgericht habe in mehrfacher Beziehung gegen das Verfahrensrecht verstoßen: Der Inhalt der mündlichen Begründung für die Ablehnung der in der Verhandlung vom 23. Oktober 1961 gestellten Beweisanträge sei im Protokoll nicht festgehalten worden. Darin liege ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine rechtzeitige und ausreichende Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung von Beweisanträgen erfordere, daß nachträglich ein Vergleich zwischen der mündlich gegebenen Begründung und dem schriftlichen Urteil möglich sei. Dies setze jedoch eine Protokollierung der mündlichen Begründung voraus.
Die vom Berufungsgericht durchgeführte Vernehmung des Beigeladenen zu 1) verstoße gegen § 448 ZPO. Der Beigeladene sei Beteiligter des Verfahrens. Seine Vernehmung habe daher nicht vor Ausschöpfung aller anderen Beweismittel erfolgen dürfen.
Das Berufungsurteil verweise zu Unrecht auf eine mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1961. An diesem Tage habe eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden. Zudem habe eine mündliche Verhandlung nur durch Wiedereröffnung der am 27. Februar 1961 geschlossenen Verhandlung stattfinden können. Eine Wiedereröffnung sei jedoch nicht erfolgt. Die Verhandlung vom 23. Oktober 1961 schließlich habe deshalb nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden dürfen, weil in dieser Verhandlung der Sachvortrag unterblieben sei. Darin liege eine Verkürzung der Gewährung rechtlichen Gehörs.
Zu rügen sei weiterhin, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe. Die Ablehnung dar Hinzuziehung eines Sachverständigen weiche von BVerwG I B 171.60 ab. Das Berufungsgericht habe zu objektiven Feststellungen nicht vordringen können, weil ihm hierfür die erforderliche Sachkunde gefehlt habe. Ob die festgestellten Einwirkungen durch das Förderband und die Bandsäge zumutbar seien, bestimme sich nicht nach dem Empfinden des Gerichts.
Die Behauptung, daß die Geräuscheinwirkungen durch die Kippwaage sowie das Befahren des Rangier- und Wendeplatzes in der tagesüblichen Geräuschkulisse untergingen, widerspreche den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung. Eine Ortsbesichtigung von nur 45 Minuten Lauer gestatte nicht, die Art und das Ausmaß der tagesüblichen Geräuschkulisse festzustellen. Überdies lasse sich diese Ansicht mit den eigenen Phonmessungen des Beklagten nicht vereinbaren. Denn nach dem Ergebnis dieser Messungen habe der von den Kraftfahrzeugen verursachte Lärm in der zudem noch entfernter gelegenen Wohnung der Beigeladenen eine Stärke von 57 bis 53 Phon erreicht. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Berufungsgerichts auf die einer Beweisaufnahme gesetzten Grenzen gehe fehl. Das Gericht habe die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte umfassende Aufklärung ohne weiteres durch die Hinzuziehung eines sachkundigen Dritten erreichen können. Ebenso unzulässig sei die Ablehnung der die einzelnen Betriebsvorgänge sowie die Wiederholung der Ortsbesichtigung betreffenden Beweisanträge. Der zuletzt genannte Antrag habe keinesfalls wegen der ihm angeblich fehlenden Substantiierung zurückgewiesen werden dürfen (§§ 86, 104 VwGO). Ein weiterer Fehler liege darin, daß das Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht protokolliert worden sei (§§ 105, 173 VwGO, 160 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Die unterbliebene Protokollierung habe ihnen, den Klägern, die Möglichkeit genommen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen (§ 108 VwGO). Unzutreffend sei ferner die Angabe, daß das Gericht die Grundstücke D. Weg 104, 102 und 98 betreten und eingehend besichtigt habe. Die nach dem Inhalt der Urteilsgründe angeblich getroffenen Feststellungen stünden auch, wie die Revision - teilweise unter Beweisantritt - im einzelnen geltend macht, mit den Tatsachen im Widerspruch. Was das Berufungsgericht über die Umgebung der Grundstücke ausführe, beruhe nicht auf der Beweisaufnahme. Die Umgebung sei überhaupt nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen. Damit liege eine Verletzung der §§ 96 bis 98, 108 VwGO vor. Die Darstellung der gewerblichen Nutzung des Grundstücks D. Weg 102 würde durch den Akteninhalt widerlegt. Das gelte in gleicher Weise für die vom Berufungsgericht für erheblich erachtete Frage, ob die Grundstücke 102 und 104 plangerecht bebaut seien. Entgegen der Weisung des Revisionsurteils habe das Berufungsgericht den Klagvortrag nicht berücksichtigt, daß der Bebauungsplan X-1 auch einer Nutzungsänderung entgegenstehe. Die zum Umfang des Fuhr- und Kohlengeschäfts getroffenen Feststellungen seien unzureichend; das Berufungsgericht habe die diesen Feststellungen entgegenstehenden Beweisanträge nicht übergehen dürfen. Soweit sich das Gericht hierfür auf die eigene Eingabe des Klägers zu 1) vom August 1955 bezogen habe, sei verkannt, daß in dieser Eingabe nicht von Tatsachen, sondern nur von Vermutungen die Rede sei. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lasse auch die unter Beweis gestellte Anlieferung großer Koksmengen einen Schluß auf den Umfang des Betriebes und auf das Maß der Beeinträchtigungen zu. Die zum Eigengewicht der vom Beigeladenen zu 1) benutzten Kraftfahrzeuge vorliegenden Angaben habe das Gericht nicht verwerten dürfen, ohne dies vorher bekanntzugeben (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Ausführungen zu den einschlägigen Vorschriften der Reichsgaragenordnung beruhten auf unrichtigen tatsächlichen Feststellungen, einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts, unzutreffender Rechtsauslegung und Nichtanwendung des Planungs- sowie des Bundesbaugesetzes. Überhaupt habe das Berufungsgericht die mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eingetretene Rechtslage nicht außer acht lassen dürfen.
Die im Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen zum Inhalt der Begriffe Gefahr, Nachteil und Belästigung stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1955 - BVerwG I C 79.54 -. Die Berücksichtigung der angeblich tagesüblichen Geräuschkulisse weiche von der Entscheidung vom 24. Juni 1957 - BVerwG I B 61.57 - ab.
Das Berufungsgericht habe endlich auch verkannt, daß eine unerlaubte Betriebserweiterung jedenfalls deshalb vorliege, weil der Beigeladene zu 1), wie sich aus den Bauakten ergebe, im Dezember 1958 auf dem Grundstück D. Weg 104 eine Garage errichtet habe.
Die Kläger beantragen,
- 1.
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 30. Oktober 1961 und das Zwischenurteil vom 23. Oktober 1961 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten gemäß dem Antrag im Schriftsatz vom 22. Oktober 1961 zu I und seinem Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 1961 zu verurteilen,
- 3.
den Beklagten gemäß den Anträgen im Schriftsatz vom 22. Oktober 1961 zu II zu verurteilen,
hilfsweise,
die zu 1 ergangenen Urteile mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision. Es tritt dem Vorbringen der Kläger wie folgt entgegen: Für ein Anerkenntnisurteil sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Raum. Überdies setze sein Erlaß einen entsprechenden Antrag voraus, den die Kläger seinerzeit nicht gestellt hätten. Der Vertreter im Termin vom 23. Oktober 1961 habe ein förmliches Anerkenntnis auch weder abgeben wollen noch abgeben dürfen. Ein Teilurteil habe schon deshalb nicht erlassen werden können, weil der Streitgegenstand unteilbar sei. Die mündlich begründete Ablehnung der von den Klägern gestellten Beweisanträge reiche aus. Ebenso habe es dem Berufungsgericht freigestanden, den Beigeladenen zu 1) im Wege der Parteivernehmung anzuhören und die dadurch gewonnene Überzeugung der Entscheidung zugrunde zu legen. Die weiteren Protokollrügen der Kläger gingen jedenfalls deshalb fehl, weil das Urteil auf den angeblichen Fehlern nicht beruhen könne. Eine mangelhafte Sachaufklärung sei nicht dargetan. Was das Gericht in den Beweisanträgen übergangen habe, betreffe lediglich Indiztatsachen, bei deren Ermittlung das Gericht im wesentlichen frei sei. Daß es seine Sachkunde für ausreichend gehalten und keinen Sachverständigen hinzugezogen habe, lasse sich nicht beanstanden. Die Ortsbesichtigung habe - auch in ihrer zeitlichen Ausdehnung - vollauf genügt, sich vom Ausmaß und von der Schwere der angeblichen Lärmbeeinträchtigung ein Bild zu machen. Das gelte um so mehr, als das Gericht auf die Erzeugung eines Höchstmaßes der üblichen Betriebsgeräusche bedacht gewesen sei. Einer Protokollierung des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme habe es nicht bedurft. Auf die vom Gericht nicht weiter aufgeklärten Erwerbsvorgänge komme es nicht an. Entscheidend sei allein die faktische Grundstücksnutzung. Diese jedoch sei seit dem vom Gericht festgestellten Stichtag unverändert geblieben. Damit entfalle auch ein Anlaß zur Vertiefung der Frage, wie sich die Bebauung der Grundstücke im einzelnen entwickelt habe. Nach der irrevisiblen Auffassung des Berufungsgerichts sei allein auf den Gewerbebetrieb und seine Erweiterung abzustellen. Was den Umfang des Betriebes angehe, sei das Berufungsgericht nicht gehindert gewesen, den für glaubhaft erachteten Angaben des Beigeladenen zu 1) zu folgen. Dem davon abweichenden Tatsachenvortrag der Kläger sowie ihren entsprechenden Beweisantritten habe es - sei es wegen fehlender Eignung, sei es wegen Unerheblichkeit - nicht nachzugehen brauchen. Der im Anschluß an die Ausführungen im Zulassungsbeschluß erhobene Vorwurf, daß der Inhalt der Behördenakten eine verläßliche Beurteilung nicht gestatte, sei ebenfalls verfehlt. Das Berufungsgericht habe die in diesem Zusammenhang festgestellten Tatsachen der Anhörung des Beigeladenen entnommen und die Behördenakten nur unterstützend und zur Unterstreichung der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen verwertet. Irrig sei ferner die Ansicht der Kläger, daß der Erlaß eines Bescheidungsurteiles schon mit Rücksicht auf die Weisungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht habe unterbleiben dürfen. Dieser Vorwurf gehe daran vorbei, daß das Bundesverwaltungsgericht gar keine Weisungen im eigentlichen Sinne erteilt, vielmehr nur dargelegt habe, welche rechtlichen Gesichtspunkte bei der erneuten Würdigung zu berücksichtigen seien. Eine Bindung an den rechtskräftigen Teil des ersten Berufungsurteils bestehe nicht. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Dementsprechend sei der Erlaß eines Bescheidungsurteils auch nicht mit Rücksicht auf das erste Berufungsurteil geboten gewesen.
Der Oberbundesanwalt hat sich nicht am Verfahren beteiligt.
II.
Die Revision gegen das Zwischenurteil vom 23. Oktober 1961 kann keinen Erfolg haben. Richtig ist allerdings, daß ein Zwischenurteil dieses Inhaltes nicht hätte ergehen dürfen. Der ihm zugrunde liegende Antrag der Kläger richtete sich, wie der Sinnzusammenhang ergibt, auf den Erlaß eines Teilurteils dahin, daß das beklagte Land die Kläger erneut zu bescheiden habe. Wenn das Berufungsgericht diesem Antrag nicht entsprechen wollte, hatte es dies im Rahmen seiner Entscheidung vom 30. Oktober 1961 zum Ausdruck zu bringen. Für die Ablehnung des Antrages durch ein Zwischenurteil war dagegen weder nach § 109 noch nach § 111 VwGO Raum. Die Revision muß aber gleichwohl erfolglos bleiben. Das Zwischenurteil vom 23. Oktober 1961 belastet die Kläger nicht. Das Berufungsgericht hat mit dieser Entscheidung in zwar unzulässiger Form, jedoch der Sache nach mit Recht von dem Erlaß eines Teilurteils abgesehen. Ein Teilurteil konnte schon deshalb nicht ergehen, weil der Streitgegenstand unteilbar ist. Solange nicht spruchreif war, ob das beklagte Land zur erneuten Bescheidung in einem ganz bestimmten Sinne - d.h. zum Einschreiten - verpflichtet werden mußte, fehlte es an einer davon trennbaren Möglichkeit, das Land zur erneuten Bescheidung als solcher zu verpflichten.
Die gegen das Urteil vom 30. Oktober 1961 gerichtete, Revision ist dagegen begründet. Dieses Urteil beruht auf einer Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO. Die Kläger machen mit Recht geltend, daß die im Berufungsverfahren erfolgte Sachaufklärung nicht ausreicht, die Abweisung der Klage zu rechtfertigen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts geht in rechtlicher Beziehung von der Annahme aus, daß der Betrieb des Beigeladenen zu 1) mit seinem bis zum 8. April 1956 erreichten Stand einen Bestandsschutz genießt und infolgedessen in den damals erreichten Grenzen in seiner Zulässigkeit trotz des Bebauungsplanes X-1 unverändert nach § 8 Nr. 25 Abs. 3 BauO a.F. zu beurteilen ist. Gegen diesen Ausgangspunkt ist revisionsgerichtlich nichts zu erinnern. Was die Kläger gegen ihn vorbringen, geht fehl. So kann es insbesondere nicht beanstandet werden, daß sich das Berufungsgericht nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Grundstücke der Beigeladenen bereits im Sinne der Planergänzungsbestimmungen planmäßig bebaut sind. Diese Frage hat das Berufungsgericht zwar ohne eine Begründung verneint, ihr jedoch eine entscheidende Bedeutung auch nicht beigemessen. Es hat nämlich, wie den Ausführungen auf Seite 13 des Urteils zu entnehmen ist, die in den Planergänzungsbestimmungen enthaltene Regelung als eine uneingeschränkte Wahrung des seinerzeit erreichten Besitzstandes aufgefaßt, also - anders als die Kläger - nicht angenommen, daß die ursprüngliche gewerbliche Nutzung mit der Durchführung einer plangemäßen Bebauung unzulässig werden könnte.
Von dieser Auslegung der Planergänzungsbestimmungen hat das Revisionsgericht auszugehen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Dafür, daß sie gegen Bundesrecht verstößt, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil müßte es auf der Grundlage des Bundesrechts Bedenken begegnen, unter den hier gegebenen Umständen einen stärker eingeschränkten Bestandsschutz anzuerkennen, als es nach dem Dargelegten das Berufungsgericht getan hat.
Der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils läßt zwei Fragestellungen als entscheidungserheblich in den Vordergrund treten: Die Bestimmung des betrieblichen Bestandes, der am Stichtag erreicht war, grenzt den Umfang des Bestandsschutzes und damit den Bereich ab, der unverändert am Maßstabe des § 8 Nr. 25 Abs. 3 BauO a.F. zu beurteilen ist. Die Würdigung des derart bestandsgeschützten Gewerbebetriebes andererseits erfordert zu klaren, ob und inwieweit der Gewerbebetrieb geeignet ist, in der in § 8 BauO näher umschriebenen Weise Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Zu der einen wie der anderen Frage hat das Berufungsverfahren keine Tatsachengrundlage erbracht, die eine verläßliche Beurteilung gestatten könnte.
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, daß der Gewerbebetrieb nach dem 8. April 1956 den bereits zu dieser Zeit erreichten Umfang beibehalten hat, auf die Angaben des Beigeladenen, auf gewisse Erfahrungssätze und auf den Inhalt der Behördenakten. Das reicht schon in sich nicht aus. Die Behördenakte gibt über die Betriebsentwicklung keine sicheren Aufschlüsse. Die in diesem Zusammenhange verwerteten Erfahrungssätze sind durchweg so allgemein gehalten, daß sie ohne eine Aufklärung der Einzelheiten gerade des hier vorliegenden Falles überzeugende Schlußfolgerungen nicht zulassen. Die im Urteil des Berufungsgerichts wiedergegebene Darstellung des Beigeladenen zu 1) leidet ebenfalls daran, daß sie sich im wesentlichen in summarischen Angaben erschöpft. Zu alledem kommt hinzu, daß die Kläger mit immerhin einem Teil ihrer Beweisanträge - insbesondere zur Entwicklung der Umsätze und zur Zunahme der Lagerkapazität sowie der Lagerbestände - eine hinreichende Anregung zur Vertiefung der entscheidenden Fragen gegeben haben, daß ferner angesichts dieser Beweisanträge der Sachverhalt ohne weitergehende Beweisaufnahme nicht genügend ausgeschöpft war, um ausschlaggebend auf die eigenen Angaben des am Verfahren beteiligten Beigeladenen zu 1) abstellen zu können, und daß schließlich auch der Inhalt der beigezogenen Bauakten Feststellungen zulassen könnte, die die Entwicklung des Betriebes deutlicher machen, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.
Was auf der anderen Seite die Anwendung des § 8 BauO a.F. angeht, begegnet das Verfahren des Berufungsgerichts deshalb durchgreifenden Bedenken, weil das Gericht von der Hinzuziehung eines Sachverständigen abgesehen hat. Bei Geräuschbelästigungen so differenzierter Art, wie sie hier jedenfalls in Frage stehen, handelt es sich erfahrungsgemäß um einen Lebens- und Erkenntnisbereich, in welchem das Vertrauen allein auf die eigene Sachkunde des Gerichts ernstlich die Gefahr begründet, daß als Sachkunde letztlich nur die eigene Geräuschempfindlichkeit der am Verfahren beteiligten Richter zugrunde Belegt wird. Angesichts dieser Gefahr liegt das Bedürfnis, sich unterstützend eines Sachverständigen zu bedienen, in einem solchen Maße nahe, daß es, wenn hierauf dennoch verzichtet wird, jedenfalls einer überzeugenderen Darlegung der angewandten eigenen Sachkunde bedarf, als sie das angefochtene Urteil enthält. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch nicht in vollem Umfange den Hinweisen Rechnung getragen, die der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in seinem Urteil vom 18. August 1960 gegeben hat. Die angefochtene Entscheidung macht zwar Ansätze zu einer Differenzierung nach den einzelnen Betriebsvorgängen, läßt es jedoch innerhalb dieser Unterscheidung teilweise mit nur so allgemeinen Feststellungen bewenden, daß es auch insoweit nicht zu einer erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts vorgedrungen ist.
Die nach alledem vorliegende Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO würde - und zwar u.U. mit der Folge, daß die Abweisung der Klage gleichwohl aufrechterhalten werden könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO) - im Ergebnis unschädlich sein, wenn der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zugunsten der Beigeladenen einer Korrektur bedürfte. Diese Möglichkeit läßt sich aus folgenden Gründen nicht ohne weiteres von der Hand weisen: Die Kläger können mit ihrer auf eine Verpflichtung zum Einschreiten gerichteten Klage nur dann durchdringen, wenn der Bebauungsplan X-1 mit seinen, wie die Kläger meinen, dem Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 1) entgegenstehenden Festsetzungen auch nach Aufhebung des diesem Plan zugrunde liegenden Planungsgesetzes (§ 186 Abs. 1 Nr. 30 BBauG) seine Beachtlichkeit nicht eingebüßt hat. Ob das der Fall ist, hängt einerseits von § 173 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 BBauG und andererseits von den §§ 29, 30 BBauG ab.
Dazu ergibt sich im einzelnen: Der Bebauungsplan X-1 regelt, soweit es hier von Belang ist, die Zulässigkeit einer sogenannten sonstigen, d.h. einer anderen als baulichen Grundstücksnutzung (vgl. etwa § 44 Abs. 1 Nr. 3 BBauG). Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 PlanG gehörte die Festsetzung der "Art der ... sonstigen Nutzung" zum möglichen Inhalt eines Bebauungsplanes. Die Wirkung einer solchen Festsetzung ergab sich aus § 14 Abs. 2 PlanG, der u.a. bestimmte, daß sich neben der Bautätigkeit auch "die Nutzung der Grundstücke ... nach dem Bebauungsplan zu richten" habe. Ob das Bundesbaugesetz entsprechende Regelungen enthält, kann zweifelhaft sein. Sollte das nicht zutreffen, wäre der Bebauungsplan X-1 mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes teilweise unbeachtlich geworden, nämlich nicht mehr in Geltung, soweit er gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 PlanG Festsetzungen enthält, die in § 9 BBauG nicht vorgesehen sind (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG), oder aber nicht mehr erheblich, soweit sich diesen Festsetzungen keine dem § 14 Abs. 2 PlanG vergleichbare Rechtsfolge mehr anschließt.
Die damit aufgeworfenen Fragen sind im Ergebnis zugunsten der Beachtlichkeit des Bebauungsplanes X-1, also dahin zu beantworten, daß sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Insoweit nicht verändert hat.
Der Bebauungsplan X-1 ist durch § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauGübergeleitet worden, auch soweit er eine Festsetzung der sonstigen Nutzung enthält. Diese Festsetzung ist eine "verbindliche Regelung der in § 9 bezeichneten Art". Das ergibt sich aus der einleitenden Zeile von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG. Die Aneinanderreihung der Merkmale "das Bauland und für das Bauland" läßt erkennen, daß das Bauland als solches einer selbständigen Festsetzung unterliegt, mithin der Bebauungsplan nicht nur über die bauliche Nutzung, sondern auch über den Nutzungscharakter der Grundstücke Bestimmungen treffen kann. Die Festsetzung des Nutzungscharakters als Bauland bedeutet dabei - selbstverständlich - nicht, daß in dem derart beplanten Gebiet ausschließlich gebaut werden darf. Immerhin legt sie aber doch den Charakter des Gebietes verbindlich fest. Deshalb und darin ist sie geeignet, bauland- bzw. baugebietswidrige sonstige Nutzungsarten auszuschließen, nichts anderes jedoch ist auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 Nr. 2 PlanG in dem Bebauungsplan X-1 geschehen.
Die Annahme, daß der - demnach fortgeltende - Bebauungsplan X-1 dennoch die gewerbliche Nutzung der Grundstücke D. 102 und 104 nicht hindert, läßt sich dem Anschein nach auf § 29 BBauG stützen. § 29 Satz 1 BBauG bestimmt, nach welchen materiellrechtlichen Grundsätzen im Baugenehmigungsverfahren die Zulässigkeit von Vorhaben zu beurteilen ist. Er stellt dabei nur auf genehmigungspflichtige bauliche Anlagen ab und erweitert dies im dritten Satz auf bestimmte Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen.
Daraus wird im Schrifttum gefolgert, daß die Berücksichtigung verbindlicher Festsetzungen in Bebauungsplänen ausschließlich über und nach Maßgabe von § 29 BBauG statthaft ist (so insbesondere Gelzer, Das neue Bauplanungsrecht S. 87) und infolgedessen die von § 29 BBauG nicht erfaßten sonstigen Nutzungen - außerhalb wie innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens - in ihrer Zulässigkeit von Bebauungsplänen unabhängig sind (so Schrödter, Bundesbaugesetz § 9 RdNrn 16 und 17; Schütz-Frohberg, Bundesbaugesetz § 8 Anm. 1). Der erkennende Senat vermag dieser Folgerungsweise nicht beizupflichten. Soweit § 9 BBauG Festsetzungen gestattet, die sich auf sonstige Nutzungen beziehen, sind diese Festsetzungen unabhängig von § 29 BBauG beachtlich und deshalb auch aus sich geeignet, die materielle Unzulässigkeit einer solchen Nutzung zu ergeben (ebenso Meyer in Meyer-Stich-Tittel, Bundesbaurecht § 1 Nr. 1: "Darin liegt die negative oder Stopfunktion der Pläne").
Zur Rechtfertigung dieser Auffassung ist folgendes zu sagen: Es begegnet bereits Zweifeln, ob § 29 BBauGüberhaupt herangezogen werden kann, wenn nicht die Genehmigung eines Vorhabens, sondern - etwa und insbesondere auf der Grundlage der polizeilichen Generalklausel - unmittelbar seine materielirechtliche Zulässigkeit in Frage steht. Das mag jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn nämlich § 29 BBauG auch außerhalb von Genehmigungsverfahren erheblich sein sollte, ergäbe sich aus ihm doch nicht, daß bei sonstigen Nutzungen die in einem Bebauungsplan enthaltenen Festsetzungen unberücksichtigt zu bleiben haben. Die im Schrifttum vertretene Gegenmeinung verkennt, daß § 29 BBauG nicht isoliert auf § 30 BBauG bezogen werden darf. Die Bedeutung und Funktion des § 29 BBauG liegt nicht darin, die ohnedies als Satzungen (§ 10 BBauG) verbindlichen Bebauungspläne noch zusätzlich für verbindlich zu erklären. Das seine Wirkung Kennzeichnende ist vielmehr darin zu sehen, daß er durch seinen Hinweis auf die ihm nachfolgenden §§ 30 bis 37 BBauG den als solchen erschöpfenden Katalog von Alternativen bezeichnet, in den sich alle Baugenehmigungsverfahren einordnen lassen müssen. § 29 BBauG sagt, anders ausgedrückt, nicht, daß Bebauungspläne ausschließlich nach Maßgabe des § 30 BBauG Bedeutung erlangen können. Er sagt dies so wenig, wie er etwa der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes dadurch ihre weitergehende, außerhalb von Baugenehmigungsverfahren liegende Bedeutung nimmt, daß in § 35 Abs. 3 BBauG die Gefährdung der Wasserwirtschaft als ein öffentlicher Belang aufgeführt ist (vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 [WasHG]). § 29 BBauG bringt vielmehr im Hinblick auf Bebauungspläne nicht mehr zum Ausdruck, als daß die Lage eines Grundstücks im Geltungsbereich eines sogenannten qualifizierten Bebauungsplanes zur Anwendung der im Verhältnis namentlich zu den §§ 34 und 35 BBauG selbständigen Genehmigungsalternative des § 30 BBauG führt.
Dar Gegenmeinung mag dabei durchaus zugegeben werden, daß die - freilich in der, Einzelheiten nicht immer klare - Entstehungsgeschichte des § 29 BBauG für einen über das Gesagte hinausgehenden Sinn des Gesetzes sprechen könnte. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollten durch § 29 Abs. 2 "erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche, wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke sowie wertsteigernde nicht genehimigungsbedürftige Errichtungen oder Änderungen baulicher Anlagen" erfaßt werden (vgl. Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache 336). Dazu hieß es in der Begründung; "§ 29 ... stellt den Grundsatz auf, daß sich die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach dessen Festsetzungen zu richten hat." Die später Gesetz gewordene Fassung des § 29 BBauG geht demgegenüber auf den 24. Ausschuß zurück, der mit seiner Änderung eine Einschränkung erreichen wollte. Dafür wurde folgende Begründung gegeben: "Die Einengung besteht darin, daß an die sonstigen Bodennutzungsmaßnahmen ... keine besonderen städtebaulichen Anforderungen gestellt werden. Der Ausschuß hat mit dieser Vorschrift die Bindungen des Eigentums auf das unbedingt notwendige Maß beschränken wollen."
Die Entscheidung des vorliegenden Falles macht es nicht erforderlich, diesen Ausführungen näher nachzugehen und in diesem Zusammenhange insbesondere die Frage aufzuwerfen, ob der 24. Ausschuß bei seinen Überlegungen wirklich das hier zur Erörterung stehende Problem im Auge hatte und klären sollte. Denn die wiedergegebenen Sätze aus der Entstehungsgeschichte des § 29 BBauG lassen sich der weitergehenden Wirkung von Bebauungsplänen jedenfalls deshalb nicht entgegensetzen, weil eine aus ihr abgeleitete Auslegung des § 29 BBauG mit den §§ 8 Abs. 1, 10 und 12 Satz 3 BBauG nicht zu vereinbaren wäre. Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 18. August 1964 - BVerwG I C 63.62 - BVerwGE 19, 164 [167] ausgesprochen, daß die in den sogenannten einfachen Bebauungsplänen enthaltenen Festsetzungen im Baugenehmigungsverfahren zu beachten sind. Er hat sich zu dieser Auffassung bekannt, obgleich die einfachen Bebauungspläne weder in § 29 noch in den ihm nachfolgenden Vorschriften Erwähnung gefunden haben. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Sie erklärt und rechtfertigt sich aus der Einsicht, daß es im Wesen einer gültigen Rechtsvorschrift liegt, auf die von ihr geregelten Fälle anwendbar zu sein. Der als Satzung ergehende (§ 10 BBauG), in den §§ 8 Abs. 1 und 12 Satz 3 BBauG noch einmal ausdrücklich als verbindlich bestätigte Bebauungsplan bedarf seinem Wesen nach keiner "Geltungsvermittlung", d.h. keiner zusätzlichen Regelung, die erst noch sagen müßte, daß er gleichsam auch wirklich gelten soll. An dieser Feststellung kann die Auslegung des § 29 BBauG nicht vorbeigehen. Ist das aber richtig und führt es insbesondere dazu, daß einfache Bebauungspläne ohne weiteres "aus sich" im Baugenehmigungsverfahren Beachtung erfordern, dann kann es bei (einfachen oder qualifizierten) Bebauungsplänen, die zulässigerweise Festsetzungen für sonstige Nutzungen enthalten, nicht anders sein. Auch mit diesen Festsetzungen gelten Bebauungspläne unabhängig von § 29 BBauG bereits "aus sich", d.h. kraft des ihnen vom Bundesbaugesetz beigelegten Charakters als verbindliche Rechtssätze.
Das Bundesbaugesetz hat nach alledem den rechtlichen Ausgangspunkt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, unberührt gelassen. Es kommt dementsprechend unverändert darauf an, in welchem Umfange der Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 1) einen Bestandsschutz genießt und wie gegebenenfalls seine Zulässigkeit nach § 8 Nr. 25 Abs. 3 BauO a.F. zu beurteilen ist. Da dies in beiden Richtungen einer ergänzenden Sachaufklärung bedarf, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Dabei erscheint es mit Rücksicht auf die nicht vollauf auszuschließende Belastung durch die vorangegangenen Berufungsverfahren sachgerecht, entsprechend dem Antrage der Kläger die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen.
Auf die weiteren Rügen, mit denen sich die Kläger gegen das Urteil vom 30. Oktober 1961 wenden, kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht an. Es empfiehlt sich jedoch, gleichwohl ausdrücklich klarzustellen, daß diese weitergehenden Rügen unbegründet sind. Darauf näher einzugehen, besteht jedoch nur Anlaß, soweit es sich um Vorwürfe handelt, die auch für den Fortgang das Verfahrens von Bedeutung sein könnten. Dazu ist folgendes zu sagen: Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der von der Kippwaage erzeugte Lärm in der tagesüblichen Geräuschkulisse untergegangen sei, widerspricht nicht unbedingt den Denkgesetzen. Die Ansicht der Revision, das Gericht habe angesichts der kurzen Dauer des Ortstermins eine solche Feststellung nicht treffen können, geht fehl. Die Wahrnehmung durch das Gericht hätte allenfalls dann nicht ausgereicht, wenn der allgemeine Lärmpegel zur Zeit der Augenscheinseinnahme ungewöhnlich stark gewesen wäre. Das haben jedoch die Kläger bisher selbst nicht geltend gemacht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Weigerung des Berufungsgerichts, die Beweisaufnahme auf den von den Klägern beantragten Umfang auszudehnen. Das gilt zunächst für die Dauer der Ortsbesichtigung. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß es während dieser Ortsbesichtigung ein Höchstmaß der Betriebsgeräusche hat verursachen lassen. Die damit erreichte gesteigerte Lärimintensität machte, von den technischen Grenzen einer solchen Beweisaufnahme einmal ganz abgesehen, eine weitere Ausdehnung der Ortsbesichtigung wohl entbehrlich. Was die Revision dagegen an Einwänden vorbringt, erschöpft sich in Vermutungen und kann schon aus diesem Grunde nicht durchgreifen. Das Berufungsgericht hat hier auch nicht die anderweit gekennzeichneten Grenzen der eigenen Einschreitensmöglichkeiten überschritten. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang im übrigen die von den Klägern unter Beweis gestellten Einzeltatsachen als entscheidungsunerheblich angesehen hat, beruht auf der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts und ist einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Ebensowenig hatte das Berufungsgericht Anlaß, die Ortsbesichtigung zu wiederholen. Wenn das Gericht die Behauptung der Kläger, die Belästigungen hätten sich inzwischen verstärkt, als unsubstantiiert bezeichnet hat, so verstößt das angesichts der Fülle der von den Klägern hierzu im übrigen vorgebrachten Einzeltatsachen nicht gegen die §§ 86, 104 VwGO. Denn die Zurückweisung dieser Einzeltatsachen rechtfertigte auch die Zurückweisung der summarischen Behauptung, die Belästigungen hätten insgesamt zugenommen. Dem Vorbringen der Kläger zur Frage, wann die Beigeladenen die Grundstücke zu Eigentum erworben haben, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Nach der zu billigenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern allein auf die tatsächliche Nutzung an.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Oswald
Klein
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler