Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1972, Az.: BVerwG IV B 42.71
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung; Behördliches Nichteinschreiten inähnlichen Fällen; Unzureichende Sachaufklärung als Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 42.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 18.12.1970 - AZ: 124 II 66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Prof. Dr. Weyreuther und Noack
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (a.a.O. Nr. 1). Das Beschwerdevorbringen ergibt nichts dafür, daß sich im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz klärungsbedürftige Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung stellen könnten. Daß die Heranziehung des Gleichheitssatzes vergleichbare Sachverhalte voraussetzt, versteht sich von selbst. Bereits daran muß der Kläger scheitern. Er kann sich nicht für die jetzt von ihm erstrebten Genehmigungen bzw. gegenüber der jetzt von ihm verlangten Beseitigung der Anlage darauf berufen, daß in den Jahren 1945 bis 1947 andere Vorhaben genehmigt worden sind. Ebensowenig ist vergleichbar, daß in anderen Fällen Abbruchsverfügungen (noch) nicht vollzogen worden sein mögen. Die vorliegende Klage richtet sich nicht gegen den Vollzug einer Abbruchsverfügung. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, daß bei Verfügungen, mit denen gegen einen baurechtswidrigen Zustand eingeschritten wird, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht, schon deshalb vorliegt, weil nicht gleichzeitig auch in ähnlichen Fällen eingeschritten wurde. Eine Verletzung des Gleihheitssatzes ist vielmehr unter solchen Umständen erst dann gegeben, wenn das Vorgehen der Behörde als systemlos und daher willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. die Beschlüsse vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63 - [S. 3 f.], vom 29. Juni 1966 - BVerwG IV B 174.65 - [S. 5] vom 4. Januar 1968 - BVerwG IV E 17.67 - [S. 2 f.] und vom 3. Mai 1968 - BVerwG IV B 124.67 - [S. 3]). Dafür, daß dies im Falle des Klägers zutreffen könnte, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch zu Art. 14 GG ergeben sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die baulichen Anlagen auf dem vom Kläger erworbenen Grundstück würden einen - auf die Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG zurückgehenden - Bestandsschutz allenfalls dann genießen, wenn sie wenigstens zu irgendeiner Zeit ihres Bestandes den Anforderungen des materiellen Baurechts entsprochen hätten. Da der Verwaltungsgerichtshof dies unter Hinweis auf die §§ 3 BauRegVO und 35 BBauG verneint hat, kann sich der Kläger auf Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen. Damit scheidet zugleich die Möglichkeit aus, daß eine Enteignung vorliegt.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Revision ebenfalls nicht zugelassen werden. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO). Dem Berufungsgericht brauchte sich nicht die Möglichkeit aufzudrängen, daß das zuständige Landratsamt auf seine Befugnis zum Erlaß einer Beseitigungsverfügung "verzichtet" haben könnte. Der Kläger selbst hat in dieser Richtung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO). Das bereits mehr als vier Jahre zurückliegende Vorbringen in der Klageschrift konnte eine Aufklärungspflicht in der vom Kläger gekennzeichneten Richtung schon deshalb nicht auslösen, weil es gar nicht den vom Kläger jetzt behaupteten Inhalt hatte. Nach dem damaligen Vorbringen sollte der vormalige Kreisbaumeister nicht auf irgend etwas "verzichtet", sondern lediglich eine Auskunft zu der Frage gegeben haben, ob eine Beanstandung noch in Frage kommen könne. Die in der Beschwerdeschrift ferner enthaltene Behauptung, der Kläger habe sich auch im "späteren, immer wieder, auch im Berufungsverfahren wiederholten Vorbringen" zu diesem Punkt geäußert, ist unsubstantiiert und deshalb unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Prof. Dr. Weyreuther
Noack