Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.06.1966, Az.: BVerwG IV B 174.65
Unerlaubtes Bauen im Außenbereich; Abrißverfügungen; Anforderungen an planmäßiges und gleichmäßiges Vorgehen der Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.06.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 174.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 14810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 24.03.1965 - AZ: b BA 30/64
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24. März 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist Architekt. Seit 1958 hat er ein Kleingartengrundstück in einem Gebiet gepachtet, das in einem älteren Wirtschaftsplan als Dauerkleingartengebiet - in den Bebauungsplan nicht einbezogen - ausgewiesen ist. 1963 hat der Senator für das Bauwesen den Plan zum unbefristet geltenden Flächennutzungsplan im Sinn von § 5 BBauG erklärt. Bei Pachtbeginn stand auf dem Grundstück ein Parzellenhaus und ein 17 qm großer Bootsschuppen; der Kläger ließ das Haus abreißen und auf neuen Fundamenten mit erweiterter Grundfläche ohne Bauerlaubnis neu errichten. Ein nachträglich von ihm gestellter Antrag auf Baugenehmigung wurde abgewiesen; darauf erließ das Bauaufsichtsamt Abbruchsgebot unter Beschränkung auf den 20 qm Bodenfläche übersteigenden Gebäudeteil. Der Kläger unterwarf sich dem Abbruchsgebot. Ende 1962 stellte ein Bauaußenbeamter aus Anlaß einer Kontrolle auf einem anderen Grundstück fest, daß der Kläger den seinerzeit abgebrochenen Anbau wieder errichtet hatte. Darauf untersagte ihm das Bauaufsichtsamt, auf dem Grundstück genehmigungspflichtige Bauarbeiten weiter auszuführen, und erließ bezüglich des ohne Bauerlaubnis neu errichteten Erweiterungsbaues Abbruchsgebot.
Gegen diese Verfügung wandte sich der Kläger vornehmlich mit der Begründung, das Verhalten des Bauaufsichtsamts verletze ihm gegenüber den Gleichheitsgrundsatz, da sich im Dauerkleingartengebiet zahlreiche bisher geduldete Gebäude ähnlicher Art befänden. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht führt aus: Der bauaufsichtlich beanstandete Bau des Klägers sei als Bau im Außenbereich eindeutig formal illegal und widerspreche dem materiellen Baurecht. Er beeinträchtige öffentliche Belange, denen der Flächennutzungsplan (Wirtschaftsplan) Rechnung tragen wolle. Insbesondere sei die Praxis der Baubehörde, die bauliche Nutzung eines einzelnen Dauerkleingartengrundstücks auf eine Parzellenbude mit einer Grundfläche bis zu 20 qm zu beschränken, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde gegen den Kläger könnte aus verfassungsrechtlicher Sicht nur dann fehlerhaft sein, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen ohne sachlichen Grund von ihrer sonstigen Praxis bei der Durchsetzung ihrer Beseitigungsbefugnisse in Dauerkleingartengebieten abgewichen wäre. Dies sei - jedenfalls zur Zeit noch - nicht festzustellen. Die Behörde habe dargetan, daß sie auf Grund der in den Tageszeitungen veröffentlichten Weisung des Bausenators vom November 1956 in allen ihr bekanntgewordenen Fällen den Abbruch der nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Bauanlagen verlangt habe, die von jenem Zeitpunkt an in den Dauerkleingartengebieten der Stadt errichtet worden seien. Das Oberverwaltungsgericht habe auch die vom Kläger geäußerten Zweifel, ob die Behörde ihre Verwaltungspraxis wirklich konsequent und unbedingt durchgeführt habe, eingehend geprüft. Dies sei nach der Beweisaufnahme (Vernehmung von drei Angehörigen der Baubehörden) zu bejahen. Insbesondere sei, ebenso wie gegen den Kläger, in einer größeren Anzahl der von ihm benannten Vergleichsfälle vorgegangen worden. Bei der Bereinigung der Bebauungsverhältnisse verlasse sich die Behörde nicht nur auf Meldungen Dritter, auch ihre Außenbeamten seien gehalten, gelegentlich ihrer dienstlichen Tätigkeit im Gebiet Verstöße zu ermitteln und zu melden. Laufende planmäßige Kontrollen dieser Gebiete auf Schwarzbauten durch die Behörde seien bisher allerdings nicht erfolgt. Dagegen sei auch nichts einzuwenden. Der Gleichheitsgrundsatz verpflichte die Behörde nicht, gegen bauliche Mißstände schlagartig vorzugehen. Allerdings müßte, wenn zwischen der Zahl der tatsächlich vorhandenen und der Zahl der dem Bauaufsichtsamt bekanntwerdenden Schwarzbauten ein so krasses Mißverhältnis entstehen sollte, daß das Einschreiten der Behörde völlig vom Zufall abhängig wäre, die Behörde in Achtung vor dem Gleichheitssatz der Verfassung künftig gezielte Maßnahmen ergreifen, um die Kleingartengebiete wieder unter Kontrolle zu bekommen und zu behalten.
Gegen die Versagung der Zulassung der Revision im angefochtenen Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers. Es müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden, welche Maßnahmen die Bauaufsichtsbehörde gezielt planen und durchführen müsse, um ein Gebiet wieder in ihre Kontrolle zu bringen und in der Kontrolle zu halten, in dem seit Jahren eine ungewöhnliche Zahl von Verstößen gegen die Bauordnung entstanden und bisher noch nicht bereinigt worden sei. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete in allen gleichgelagerten Fällen wirksame und gezielte Maßnahmen der Behörde zur Beseitigung baurechtswidriger Zustände. Es könne nicht mehr oder weniger vom Zufall abhängig bleiben, welchen Bürger im einzelnen bauaufsiehtsbehördliche Maßnahmen zur Wiederherstellung eines geordneten Bauzustands treffen. Auch wenn die Ansicht des angefochtenen Urteils, der Behörde sei nicht zuzumuten, unter Beachtung des Verfassungsgrundsatzes gleicher Behandlung gleichgelagerter Fälle schlagartig durchzugreifen, richtig sei, werde hier verkannt, daß seit dem Erlaß des Bausenators, der die Bereinigung des Gebietes angeordnet habe, über acht Jahre vergangen seien, in denen die Zahl und das Gewicht der baurechtlichen Verstöße statt kleiner größer geworden sei. Aktennotizen leitender Baubeamten würden ergeben, daß der frühere Bausenator dienstintern seine Anweisung, gegen Schwarzbauten durchzugreifen, eingeschränkt habe. Hier sei eindeutig gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen worden.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die rechtliche Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht, daß der Bau des Klägers eindeutig formal illegal sei und dem materiellen Baurecht widerspreche, ist in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen; sie beruht auch in weitem umfange auf der Anwendung von Landes- und Ortsrecht und ist damit der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht entzogen. Die Bauaufsichtsbehörde hatte danach - was keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung bedarf - nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, gegen die vom Kläger geschaffenen baurechtswidrigen Verhältnisse auf seinem Pachtgrundstück einzuschreiten. Rechtsgrundsätzlich geklärt ist in diesem Zusammenhang, daß sich ein Bauherr gegenüber gesetzlich gedeckten Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde zur Wiederherstellung eines dem örtlichen Baurecht entsprechenden Zustands grundsätzlich weder darauf berufen kann, daß in seiner Umgebung andere baurechtswidrige Tatbestände geduldet werden, noch darauf, daß anderen Mitbürgern Baugenehmigungen im Widerspruch zum geltenden Baurecht erteilt worden sind. Davon kann - wie ebenfalls rechtsgrundsätzlich geklärt ist - eine Ausnahme aus verfassungsrechtlicher Sicht nur dann gelten, wenn die Behörde in einem solchen Umfange baurechtswidrige Genehmigungen erteilt oder baurechtswidrige ungenehmigte Bauten duldet, daß von einer gleichmäßigen Handhabung ihrer Rechte und Pflichten auf Beseitigung baurechtswidriger Zustände nicht mehr die Rede sein kann. Ob ein solcher Zustand eingetreten ist, beurteilt sich im wesentlichen aus den Verhältnissen des zu überprüfenden Einzelfalls. Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die auf Grund eingehender Beweisaufnahme getroffen worden sind, ergibt sich, daß von einer solchen mit den verfassungsmäßigen Rechten des Klägers nicht mehr in Einklang stehenden Verwaltungspraxis der Beklagten jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils nicht die Rede sein kann. Nach den insoweit mit dem Vortrag des Klägers übereinstimmenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts handelt es sich in dem hier zu überprüfenden Einzelfall um ein am Rande einer Großstadt gelegenes Dauerkleingartengebiet. Gebiete dieser Art sind gegen baurechtliche Verstöße besonders anfällig. Zugleich bestehen gerade bei solchen Gebieten im Interesse der Erholung der Großstadtbevölkerung erhebliche öffentliche Belange auf Einhaltung einer dem Charakter dieses Gebiets entsprechenden Bebauung. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Baubehörde der Beklagten in der Ausgestaltung ihres unbefristet geltenden Flächennutzungsplans diese Belange sorgfältig abgewogen und den Pächtern der Grundstücke eine beschränkte bauliche Nutzung, soweit sie sich noch mit den vorgenannten öffentlichen Belangen verträgt, zugebilligt. Der Bausenator hat, nachdem die baurechtswidrige Bebauung dieses Geländes sich verstärkt hatte, in einem Erlaß die Bauaufsichtsbehörden angewiesen, in allen Fällen den Abbruch der nach Veröffentlichung des Erlasses in diesen Gebieten neu errichteten baurechtswidrigen Bauten anzuordnen und durchzuführen. Wenn die Behörde bisher die ihr neben der Erfüllung ihrer sonstigen dringenden Tagesaufgaben für die Kontrolle unerlaubten Bauens verbleibenden Kräfte auf die Ermittlung und Beseitigung neu hinzukommender baurechtlicher Verstöße konzentriert hat, liegt darin - dies bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung - kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es erscheint offensichtlich, daß eine Behörde, die in einem für Baurechtsverstöße besonders anfälligen Gebiet geordnete Zustände herstellen will, in erster Linie ihre Anstrengungen darauf richtet, daß über die in der Vergangenheit entstandenen und der Behörde zeitweilig unbekannt gebliebenen Verstöße hinaus in Zukunft das geltende Baurecht nicht noch weiter mißachtet wird, Jeder neu hinzugetretene Fall von rechtswidriger Nutzung gefährdet die öffentlichen Belange in zunehmend stärkerem Ausmaß. Mit welchen Mitteln und nach welchen Richtlinien die Behörde diesen künftig entstehenden besonders gewichtigen Mißständen begegnen will, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtmäßigen Ermessen. Dies gilt insbesondere für die Art des Einsatzes der der Behörde zur Verfügung stehenden Mitarbeiter, die nach den insoweit nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Urteils angewiesen sind, bei der Erledigung anderer dringender Tagesaufgaben das Gebiet auf die Entstehung neuer Baurechtsverstöße zu überwachen, diese Verstöße zu melden und die nötigen rechtlichen Maßnahmen zu treffen.
Das angefochtene Urteil verkennt nicht, daß in besonderen Ausnahmefällen auch die von der Beklagten in ihrem Baubereich getroffenen Maßnahmen nicht ausreichend sein mögen, es hat aber unter Überprüfung der zur Kenntnis der Behörde gelangten Einzelfälle festgestellt, daß den Bauaufsichtsbeamten auf diese Weise eine Reihe von Verstößen bekannt geworden sind und daß die Behörde in allen diesen Fällen in gleicher Art wie gegen den Kläger baurechtlich eingeschritten ist. Unter diesen Umständen ergibt sich aber, daß unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Gleichberechtigung und des gleichmäßigen Ermessensgebrauchs bei gleichgelagerten Tatbeständen von einem einer eindeutigen Verwaltungsübung widersprechenden bauaufsichtsrechtlichen Vorgehen gegen den Kläger nicht gesprochen werden kann. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht bei seiner Überprüfung des behördlichen Vorgehens gegen den Kläger neben der Tatsache, daß sein baurechtlicher Verstoß Jahre nach der Veröffentlichung des Erlasses des Bausenators, der zunächst der künftigen baurechtswidrigen Nutzung des Kleingartengebiets begegnen will, begangen worden ist, den Umstand in seine Bewertung miteinbezogen hat, daß der Kläger den in besonderem öffentlichen Ansehen stehenden Beruf des Architekten ausübt, damit über besondere Kenntnisse der baurechtlichen Bestimmungen verfügt und ungeachtet dieses Umstands sein Grundstück baurechtswidrig genutzt hat, nachdem er durch eine rechtsbeständig gewordene baurechtliche Verfügung auf die Baurechtswidrigkeit der Nutzung seines Grundstücks hingewiesen worden und der ihm von der Behörde auferlegten Abbruchverfügung zunächst nachgekommen war. Diese besonderen Umstände des Einzelfalls könnten nach der Ansicht des Senats ein bauaufsichtsrechtliches Vorgehen der Behörde selbst dann rechtfertigen, wenn nicht festgestellt wäre, daß die Behörde gegen jedes nach Veröffentlichung des Erlasses des Bausenators baurechtswidrig erstellte ihr bekannt gewordene Gebäude in gleicher Weise vorgegangen ist.
Unter diesen Umständen konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Paul