Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.05.1968, Az.: BVerwG IV B 124.67
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 124.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 13177
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 10.03.1967 - AZ: 254 I 65
- VGH Bayern - 10.03.1967 - AZ: 299 I 65
Rechtsgrundlagen
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Mai 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision entspricht § 132 Abs. 2 VwGO.
Die Frage, ob der gegen den Beschwerdeführer mit dem Inhalt eines Nutzungsverbotes sowie einer Beseitigungsanordnung ergangene Bescheid mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren ist, läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgesehene Zulassungsgrund scheidet unter anderem dann aus, wenn die Probleme, aus denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, durch das Bundesverwaltungsgericht bereits hinreichend geklärt sind. So liegt es hier. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei Verfügungen, mit denen gegen einen baurechtswidrigen Zustand eingeschritten wird, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht schon deshalb vorliegt, weil nicht gleichzeitig auch in ähnlichen Fällen eingeschritten wurde, vielmehr ein solcher Verstoß nur dann in Betracht kommt, wenn das Vorgehen der Behörde als systemlos und daher willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. insbesondere die Beschlüsse vom 14. August 1956 - BVerwG I C 36.54-, vom 25. Juli 1962 - BVerwG I B 61.62-, vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63-, vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65-, vom 29. Juni 1966 - BVerwG IV B 174.65 - und vom 4. Januar 1968 - BVerwG IV B 17.67 -). Daß diese Fragen noch einer weitergehenden Klärung bedürfen, läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Ob der Beschwerdeführer im Zusammenhange mit seinen Ausführungen zum Gleichheitssatz außerdem eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen und auf dieser Grundlage die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehren will, unterliegt nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift erheblichen Zweifeln. Das mag jedoch auf sich beruhen. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind insoweit ebenfalls nicht dargetan. Das einschlägige Vorbringen des Beschwerdeführers beruht anscheinend auf der Rechtsauffassung, daß, wenn eine Behörde ihre Praxis beim Einschreiten gegen ordnungswidrige Anlagen verschärft, sie diese neue Praxis nicht gegen Anlagen anwenden darf, die bereits vorher fertiggestellt waren. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend und liegt auch dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde, so daß das Berufungsgericht, keinen Anlaß hatte, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären.
Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, daß der Beklagte zum Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen sei, rechtfertigt die von ihm begehrte Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3. VwGO nicht. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezieht sich nicht auf einen Mangel des Verwaltungsverfahrens, wie er insoweit allein in Frage steht, sondern allein auf Mängel des vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahrens. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit des Beklagten bejaht. Seine einschlägigen Ausführungen beruhen auf der Auslegung von Landesrecht und sind dementsprechend einer Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther