Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1968, Az.: BVerwG IV B 17.67
Auslegung des Willkürbegriffs bezüglich behördlicher Handlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 17.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 14.10.1966 - AZ: OVG II B 73.65
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einem von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO).
Die Bedeutung, die dem Gleichheitssatz im Zusammenhang mit dem Erlaß von Beseitigungsverfügungen zukommt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. Nach dieser Rechtsprechung läßt sich aus dem Gleichheitssatz keine Pflicht der Behörde herleiten, "sofort schlagartig und gleichzeitig gegen alle etwa bestehenden Mißstände vorzugehen" (Beschluß vom 19. September 1963 - BVerwG I B 39.63 - [S. 4] im Anschluß an die Beschlüsse vom 3. April 1956 - BVerwG I B 158.55-, vom 14. August 1956 - BVerwG I C 36.54-, vom 25. November 1957 - BVerwG I B 163.57-, vom 25. Juli 1962 - BVerwG I B 61.62 - [DVBl. 1963, 65] und vom 22. November 1962 - BVerwG I B 14.61 -). Daraus ergibt sich zugleich, daß niemand die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes deshalb verlangen kann, weil die Behörde in ähnlichen Fällen noch nicht eingeschritten ist (Beschluß vom 19. September 1963 a.a.O. und Beschluß vom 29. Juni 1966 - BVerwG IV B 174.65 - [S. 5]). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich das Vorgehen der Behörde als willkürlich darstellt (Beschluß vom 19. September 1963 a.a.O. [S. 3] sowie Beschluß vom 29. April 1966 - BVerwG IV B 163.65 - [S. 6]), d.h. als ein Verhalten, dem erkennbar keine sachgerechten Erwägungen zugrunde liegen und das deshalb nur als ein systemloses Belieben verstanden werden kann. Ob dies im Einzelfall zutrifft, hängt ausschlaggebend von der jeweiligen Sachlage ab. Insoweit ist eine weitergehende grundsätzliche Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Von den genannten Grundsätzen geht auch das angefochtene Urteil aus. Die Klägerin rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Begriff der Willkür zu eng gefaßt habe. Die einseitige Betonung der vom Berufungsgericht verwendeten Worte "allein der Klägerin" und "bewußt" widerspricht dem Sinnzusammenhang und vor allem den beiden nachfolgenden Sätzen.
Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer Verletzung der §§ 86 Abs. 1, 104 Abs. 1 und 108 Abs. 2 VwGO. Worin der angebliche Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO zu sehen sein soll, läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Verzögerung einer Ahndung von Verstößen gegen die Bauordnung "häufig" auf den "bekannten Personalmangel" der Behörden zurückzuführen ist, steht nicht im Widerspruch zu § 108 Abs. 2 VwGO. Diese Feststellung hat im Rahmen der Begründung offenkundig nur die Funktion einer allgemeinen Erläuterung. Daß sie die Entscheidung nicht trägt und auch keineswegs sagen will, daß in der fraglichen Zeit gerade beim Bauaufsichtsamt des Bezirksamtes Zehlendorf ein Personalmangel bestanden habe, ergibt das Wort "häufig" mit hinreichender Deutlichkeit. Das Berufungsgericht hat auch seine Aufklärungspflicht nicht verletzt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Was die Klägerin insoweit zum Ergebnis der Ortsbesichtigung vorträgt, enthält lediglich einen unbeachtlichen Angriff auf die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Entsprechendes gilt für die Meinung der Klägerin, daß das Berufungsgericht über die von ihr benannten Vergleichsfälle hätte Beweis erheben müssen. Dieses Vorbringen verkennt, daß es entscheidungserheblich nicht darauf ankommt, wie sich das Bauaufsichtsamt (objektiv) in anderen Fällen verhalten hat. Unmittelbar davon hängt nicht ab, ob die gegen die Klägerin ergangene Verfügung in dem gekennzeichneten Sinne als willkürlich angesehen werden muß. Wenn das Berufungsgericht das Vorliegen von Willkür unter Verwertung der glaubhaften Erklärungen von Bediensteten des Beklagten und der in Verwaltungsstreitverfahren anhängig gewordenen Fälle ausgeschlossen hat, so lag das im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Dr. Weyreuther