Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1962, Az.: BVerwG I B 14/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 14/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 13366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 28.11.1960 - AZ: OVG I A 84/60
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 1962
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Böhmer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 28. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger betreibt in einem Teil des Außengebiets, den der Flächennutzungsplan als Erwerbsgartenland ausweist, eine Hühnerfarm. Er will dort ein Wohnhaus bauen, um die Hühner besser zu betreuen. Die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung war erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Vorhaben widerspreche der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets. Daraus, daß die Stadt Genehmigungen für die Gastwirtschaft Wilhelmshöhe und in letzter Zeit für die Wohnhäuser von ... und ... gegeben habe, sei nicht auf eine Änderung ihres planerischen Willens zu schließen; es handle sich um Ausnahmegenehmigungen, die ihrem Wesen nach kein Recht auf weitere Ausnahmen begründen könnten. Art. 3 GG sei nicht verletzt. Neumann betreibe - anders als der Kläger - eine besonders geartete Zucht edler Rassehühner, Die Genehmigung für ... habe nicht die Stadt, sondern gegen ihren erklärten Willen der Beklagte erteilt.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Der Beschwerdevortrag ergibt nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die der Kläger als Grund für die. Zulassung der Revision geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Revisionsgericht muß nach § 137 Abs. 2 VwGO von den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausgehen, gegen die keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorgebracht sind. Die Feststellung, daß die Ausnahmegenehmigungen für die Gastwirtschaft Wilhelmshöhe sowie für Neumann und Fellendorf keine Änderung des planerischen Willens der Stadt erkennen lassen, ist daher bindend. Da das Grundstück des Klägers im Außenbereich und in einem Gebiet liegt, das im Flächennutzungsplan als Erwerbsgartenland ausgewiesen ist, widerspricht das Bauvorhaben der geordneten Entwicklung des Gemeindegebiets (§ 3 Abs. 1 der Verordnung über die Regelung der Bebauung vom 15. Februar 1936 [RGBl. I S. 104]), und es stehen der Genehmigung des Bauvorhabens öffentliche Belange entgegen (§ 35 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 [BGBl. I S. 34]). Hierbei ist keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zu klären. Daß die Rechtssache praktisch möglicherweise über den Einzelfall des Klägers hinaus Bedeutung für eine Anzahl weiterer Grundstücke hat, gibt ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 1960, NJW 1960 S. 1587).
Die Berufung des Klägers auf den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die genannten Ausnahmegenehmigungen bietet ebenfalls keinen Anlaß, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Ob die Stadt die gegen ihren Willen vom Beklagten erteilte Genehmigung für ... gegen sich gelten lassen muß und ob sich die Hühnerfarm des Klägers mit der Hühnerzucht von ... vergleichen läßt, ist für das erstrebte Revisionsverfahren ohne Belang, Denn jedenfalls ist der Stadt die Möglichkeit einzuräumen, im Interesse einer geordneten Weiterentwicklung ihres Gebiets zu einer strengen Durchführung ihrer Leitpläne überzugehen, nachdem sie die Überzeugung gewonnen hat, daß ihre eigene, bis in die letzte Zeit geübte Ausnahmegenehmigungspraxis zu einer Fehlentwicklung geführt hat. Es ist nicht der Sinn des Gleichheitsgrundsatzes, zur Fortsetzung einer baulichen Fehlentwicklung zu zwingen. Der Versagung der Baugenehmigung stand schon aus diesem Grunde der Gleichheitssatz nicht entgegen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74. BVerwGG.
Lullies
Dr. Böhmer