Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.04.1956, Az.: BVerwG I B 158.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 158.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15356
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.07.1955 - AZ: VII A 310/54
Rechtsgrundlage
- Baugestaltungs-VO.
Fundstelle
- BBauBl 1957, 11
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1955 - VII A 310/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war durch bauaufsichtliche Verfügung vom 19. Februar 1953 aufgefordert worden, seinen ohne Baugenehmigung aufgestellten fahrbaren Verkaufsstand zu entfernen, da der Stand den Baustufenvorschriften der Bauordnung für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk - Verbandsbauordnung - nicht entspreche. Eine von dem Kläger nachträglich beantragte Baugenehmigung wurde durch Verfügung vom 23. Februar 1953 abgelehnt. Zur Begründung war angeführt: Der Stand entspreche nicht den vorbezeichneten Baustufenvorschriften und füge sich nicht nach § 24 der Verbandsbauordnung in die Umgebung ein. Einem fahrbaren Verkaufsstand, der durch seine feste Aufstellung auf geraume Zeit die Eigenschaft als Bauwerk angenommen habe und der allein inmitten von massiven, fundamentierten Gebäuden stehe, fehle jede bauliche Beziehung zu seiner Umgebung, auch wenn diese in der Baugestaltung Mängel aufweise und der Verkaufsstand selbst werkgerecht durchgebildet sei. Die Aufstellung des Verkaufsstandes sei mithin baurechtswidrig gewesen. Als Gesetz höheren Ranges gehe die Baugestaltungsverordnung dem Ortsrecht, also auch der Bauordnung vor. Da die Baugestaltungsverordnung keine Ausnahmen zulasse, könnten diese auch nicht durch die Bauordnung zugelassen werden. § 24 der Bauordnung habe daher nur die Bedeutung eines Zitates, aber keinen selbständigen Inhalt. Infolgedessen könnten auch nach § 5 der Bauordnung Befreiungen von den Vorschriften der Baugestaltungsverordnung nicht zugelassen werden. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Kläger habe keine gleichgelagerten Fälle anführen können, in denen die Baugenehmigung erteilt worden sei. Die Baubehörde sei zwar längere Zeit hindurch nicht gegen baurechtswidrige Verkaufsstände eingeschritten, weil sie den Zeitpunkt dafür noch nicht für gekommen angesehen habe. Nunmehr aber werde nach und nach gegen sämtliche derartige Bauten eingeschritten.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Verkaufswagen eine bauliche Anlage sei, weiche von einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ab, das in einem vergleichbaren Fall den gegenteiligen Standpunkt vertreten habe.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Diese Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.
Die Verordnung über Baugestaltung von 10. November 1936 (RGBl. I S. 938) - Baugestaltungsverordnung - ist grundsätzlich Landesrecht, wie der Senat in seinemUrteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - (DVBl. 1955 S. 640 - NJW 1955 S. 1647 [BVerwG 28.06.1955 - BVerwG I C 146.53]) ausgesprochen hat. Die Auslegung dieser Verordnung durch das Berufungsgericht unterliegt daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, ist vielmehr für das Revisionsgericht bindend (§ 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO). Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, die der Senat in dem erwähnten Urteil für die Auslegung der Baugestaltungsverordnung als maßgeblich angesehen hat, hat das Berufungsgericht in der Sache nicht verletzt. Seine Darlegung, daß dem Verkaufsstand jede bauliche Beziehung zu seiner Umgebung fehle, enthält die Feststellung, daß der Stand das Gesamtbild der Umgebung störe und der Gegensatz zwischen ihm und der Umgebung von dem Betrachter als belastend empfunden werde. Die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Ermessensfehler und den verfassungsmäßigen Gleichheitsgrundsatz hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Gleichheitsgrundsatz werfen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß aus dem Gleichheitsgrundsatz keine Verpflichtung der Behörde folgt, gegen bauliche Mißstände in allen Fällen gleichzeitig einzuschreiten. Der Behörde ist es vielmehr unbenommen, schrittweise vorzugehen, solange sie sich dabei nicht von sachfremden Erwägungen leiten läßt.
Auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG sind nicht gegeben. Es mag dahingestellt bleiben, ob zwischen dem Berufungsurteil und dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1954 - Bf. II 187/53 - in der Frage nach der Eigenschaft eines fahrbaren Verkaufsstandes als bauliche Anlage tatsächlich eine rechtserhebliche Abweichung im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliegt (das Berufungsurteil bezieht sich auf die Verbandsbauordnung und auf § 1 der Baugestaltungsverordnung, das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts auf die Hamburgische Baupolizeiverordnung). Denn selbst wenn man dies bejaht, so wäre die Zulassung der Revision wegen dieser Abweichung nicht gerechtfertigt, weil auch die Vorschrift des § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG verlangt, daß die Klärung der Frage, zu der die abweichenden Entscheidungen ergangen sind, im Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwGE 1, 19[21]). Das ist nicht der Fall. Da die Baugestaltungsverordnung nach der erwähnten Rechtsprechung des erkennenden Senates grundsätzlich Landesrecht ist, unterliegt auch die Auslegung des in § 1 der Baugestaltungsverordnung verwendeten Begriffs der baulichen Anlage nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (Urteil des Senatsvom 20. Dezember 1955 - BVerwG I C 71.54 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering