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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1966, Az.: BVerwG IV B 163.65

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen als Verfahrensfehler; Versäumung der Aufklärung von Tatsachen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV B 163.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 12966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.03.1965 - AZ: I OVG A 40/63

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und die Bundesrichter Oswald und Dr. Paul
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. März 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine Abrißverfügung der Beklagten, die ihm die Beseitigung eines im Jahre 1960 ohne Genehmigung errichteten Dachgeschosses auf seinem bisher einstöckigen Wohnhaus auferlegt. Dieses Haus liegt in einem Gelände, das nicht als Baugebiet ausgewiesen ist und nach dem Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1955 der kleingärtnerischen Nutzung zu dienen bestimmt ist. Die Abrißverfügung vom 30. August 1960 ist auf §§ 1, 7 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Niedersächs. GVBl. S. 79 - SOG -) in Verbindung mit den Bestimmungen des Baunutzungs- und des Flächennutzungsplans gestützt. Der Kläger begründete den Widerspruch gegen diese Verfügung damit, für das Wohnhaus liege eine behördliche Genehmigungs- bzw. Duldungserklärung vor. Die Grundfläche des Hauses bleibe durch das Vorhaben unverändert. Zusätzlicher Wohnraum sei durch seine schwere Erkrankung und die dadurch bedingte Aufnahme einer Pflegeperson in sein Haus geboten. Er fühle sich auch dadurch verletzt, daß die Beklagte im gleichen Gebiet Genehmigungen für größere Dachausbauten ausgesprochen habe. Er verlange lediglich Duldung bis zu einer eindeutigen Planung für das Gesamtgebiet. - Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg. -

2

Das die Berufung zurückweisende Oberverwaltungsgericht ging davon aus, der Ausbau sei formell und materiell illegal; es liege im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Mitteln sie gegen ordnungswidrige Zustände einschreite. Lediglich ein solches nachträgliches Einschreiten, das schlechterdings zu einem dem Rechtsempfinden widersprechenden Ergebnis führe, würde zu beanstanden sein. Ein solcher Sachverhalt liege hier aber nicht vor, denn die Beklagte sei nicht gegen das Haus des Klägers als solches, das seit Jahren geduldet werde, eingeschritten, sondern gegen seine Erweiterung. Es liege also gar kein nachträgliches Einschreiten vor, die Beseitigungsverfügung liege vor dem Abschluß der baurechtswidrigen Erweiterung. Ferner sei dem Kläger bereits vor der Erweiterung des Hauses das Vorhaben untersagt worden, was er unangefochten hingenommen habe. Aus einer vorübergehenden Duldung illegaler Zustände könne der Bürger nicht das Recht auf fortlaufende Duldung und Vertiefung derartiger Zustände herleiten. Die Behörde wirke hier der Verfestigung solcher Zustände entgegen und bediene sich dabei eines sachgemäßen Systems, wie die Beweisaufnahme ergeben habe. Es werde zunächst nur gegen illegale Neubauten eingeschritten, soweit sie zur Kenntnis der Behörde gelangten. Die Zeugeneinvernahme des Sachbearbeiters der beklagten Behörde rechtfertige rückschauend den Schluß, hier habe die Beklagte eine bestimmte Linie eingehalten und ihr Verhalten gegenüber dem Kläger falle nicht aus dem von der Behörde gesteckten Rahmen. Es sei auch ein regelmäßiger Außendienst organisiert, so daß das Einschreiten gegen illegales Bauen nicht dem Zufall überlassen bleibe, wenn auch wegen des unübersichtlichen Geländes ein Übersehen irgend eines Vorhabens nicht auszuschließen sei. Lediglich zwei Bauvorhaben seien etwa dem des Klägers vergleichbar. Im übrigen habe die Ortsbesichtigung ergeben, daß die anderen Bauwerke "Primitivbauten" seien. - Das Oberverwaltungsgericht kommt damit zu dem Schluß, daß unsachgemäße Erwägungen der Behörde gegenüber dem Kläger tatsächlich nicht feststellbar seien. Das Bestreben der Beklagten, den jetzigen Rechtsstand zu wahren, erscheine sachgerecht.

3

II.

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

4

a)

Der vorliegenden Streitsache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO zu. Zwar mag sie auch für eine gewisse Anzahl anderer im dortigen Gebiet gleichgelagerter Fälle bedeutsam werden können. Das reicht aber nicht aus, um die Revision zuzulassen. Es müssen vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Fragen auftreten, deren Beantwortung entweder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung dient. Nur dann ist eine Sache allgemein bedeutungsvoll und damit grundsätzlich im Sinne der angeführten Vorschrift.

5

b)

Es sind auch keine Verfahrensfehler erkennbar, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Wenn der Kläger rügt, außer dem Zeugen M. - dem Sachbearbeiter der Behörde - hätte auch der zuständige Kontrollbeamte vernommen werden müssen, zielt er auf unzureichende Sachaufklärung ab. Diese Rüge könnte aber nur dann die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn sich in Anbetracht des gesamten Sachverhalts dem Berufungsgericht die Notwendigkeit einer solchen Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1962 - BVerwG VIII B 190.61 - [Buchholz BVerwG 310 Nr. 30 zu § 132 VwGO] und vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [DÖV 1963 S. 886]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Auflage 1965, § 132 RdNr. 19). Die Tatsache, deren Aufklärung das Gericht angeblich versäumt hat, müßte erheblich in dem Sinne sein, daß es nach der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung hierauf ankäme. Im übrigen drängt sich eine Beweisaufnahme dem Gericht regelmäßig dann nicht auf, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die weitere Sachaufklärung nicht rechtzeitig angeregt hat (BVerwG Urteil vom 8. April 1963 [a.a.O.]).

6

Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, die Beklagte könne den Abriß der vom Kläger illegal geschaffenen Bauteile nur verlangen, wenn sie sich bei ihrem Bemühen, eine Verfestigung des bisherigen illegalen Bauzustandes in dem hier in Frage kommenden Gebiet zu verhindern, eines bestimmten sachgemäßen Systems bediene und es auch folgerichtig durchführe. Es dürfe nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob eine Behörde Kenntnis von einer illegalen Bautätigkeit erlange, sondern sie müsse die notwendigen Maßnahmen, etwa einen regelmäßigen Überwachungsdienst, organisieren, um sich diese Kenntnis zu verschaffen.

7

Das Berufungsgericht hat seine Beweisaufnahme auch hierauf erstreckt und den Zeugen M. hierzu vernommen. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat das Gericht den Schluß gezogen, die Beklagte habe eine bestimmte Linie eingehalten und sei bestrebt gewesen, durch einen ständigen Kontrolldienst für eine systematische Überwachung des Gebiets zu sorgen. Die Augenscheineinnahme diente offensichtlich einer stichprobenartigen Überprüfung der von den Beteiligten eingereichten Unterlagen. Daraus erklärt sich die Beschränkung auf die in Augenschein genommenen Grundstücke westlich des Stadtfelddammes. An der. Augenschein haben der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter teilgenommen. Sie haben weder in diesem Termin noch in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 1965 weitere Beweisanträge gestellt. Für ein systematisches Vorgehen der Beklagten in dem Gebiet, in dem sich eine längere Zeit zurückliegende illegale Bautätigkeit entwickelt hat, genügt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die von der Beklagten eingeführte regelmäßige Überwachung, um ein systemwidriges willkürliches Einschreiten gegen Neubauten zu vermeiden.

8

Auch die Rüge, daß nicht aufgeklärt worden sei, wie die Überwachung und Verfolgung illegaler Bautätigkeit vor dem Amtsantritt des Zeugen M. bei der Beklagten zwischen August 1960 und Juli 1961 gehandhabt wurde, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Aus den von der Beklagten bei Gericht eingereichten Listen geht hinreichend deutlich hervor, daß die Beklagte auch in dieser Zeit systematisch gegen eine weitere illegale Bebauung des hier in Rede stehenden Gebiete vorgegangen ist.

9

Die Beschwerde war hiernach mit der sich für den Kläger ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Dr. Paul