Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.02.1962, Az.: BVerwG VIII B 190.61
Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung bei sich dem Berufungsgericht aufdrängender Notwendigkeit einer Beweiserhebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 190.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 15205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1961 - AZ: V A 791/61
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1-3 VwGO
- § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BWGöD
Fundstelle
- DÖV 1962, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhalts die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Vierhaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.100 DM festgesetzt.
Gründe
Der im Jahre 1907 geborene Kläger wurde als Polizeiinspektor nach Feststellung der Dienstunfähigkeit zum 1. Juni 1942 in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger erhebt Wiedergutmachungsansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -, jetzt geltend in der Fassung vom 24. August 1961 (BGBl. I S. 1627). Er ist der Ansicht, er sei aus Verfolgungsgründen in den Ruhestand versetzt worden, und beantragte u.a., ihm die Rechtsstellung und die Besoldung einzuräumen, die er hätte, wenn er im Dienst verblieben und am 1. Juni 1945 zum Polizeiverwaltungsoberinspektor und am 1. Juni 1950 zum Regierungsamtmann befördert worden wäre.
Sein Antrag, seine Klage und seine Berufung waren ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts richtet sich seine Beschwerde. Diese ist unbegründet.
Für die Zulassung der Revision im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung ist § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO maßgebend. Ob die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegen, bedarf keiner Prüfung, da der Kläger in der Beschwerdeschrift und innerhalb der Beschwerdefrist nicht geltend gemacht hat, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, und auch keine abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezeichnet hat (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann und der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift oder innerhalb der Beschwerdefrist durch Angabe von Tatsachen bezeichnet worden ist. Auch diese Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Kläger Mitglied der NSDAP gewesen und als solches von der Wiedergutmachung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BWGöD ausgeschlossen sei. Es hat dies entnommen aus einer Auskunft der Berliner Dokumentenzentrale, aus der sich ergibt, daß der Kläger in der Zentralkartei der NSDAP als Mitglied mit einem Eintrittsdatum vom 1. Mai 1937 geführt wurde. Im Berufungsurteil heißt es, da der Kläger bestreite, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein, sei der Inhalt der Auskunft der Berliner Dokumentenzentrale einerseits und das Vorbringen des Klägers anderseits im Wege der freien Beweiswürdigung zu würdigen. Insoweit spreche für die Richtigkeit der Angaben der Auskunft der Umstand, daß die Personalien des Klägers (Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf) vollständig und zutreffend angegeben seien; es komme hinzu, daß bei einem Eintrittsdatum vom 1. Mai 1937 als Anschrift des Klägers auch diejenige Anschrift angegeben sei, die er vom Juni 1943 bis zum Juni 1944 gehabt habe, so daß hieraus auf eine längere Dauer der Mitgliedschaft geschlossen werden könne. Diesen klaren Feststellungen gegenüber seien die zum Bestreiten der Mitgliedschaft vom Kläger gemachten Angaben zu wenig substantiiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges habe er sich darauf beschränkt, es müsse sich um eine Verwechselung handeln, der Name K. komme mehrmals in Essen und auch anderswo vor; auf den Vorhalt, daß auch die übrigen Personalangaben zutreffend seien, habe er keine weiteren Erklärungen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht habe er sich darauf berufen, daß möglicherweise seine Personalien versehentlich dem Aufnahmeantrag eines Kollegen ähnlichen Namens hinzugefügt sein könnten. Diese Erklärungen erschienen so wenig glaubwürdig, daß im Wege freier Beweiswürdigung die in der Auskunft der Berliner Dokumentenzentrale enthaltenen Angaben als zutreffend anzusehen seien.
Demgegenüber macht der Kläger mit der Beschwerde geltend, ein Verfahrensmangel liege darin, daß er nicht selbst förmlich als Partei vernommen worden sei. Er trägt u.a. vor, wie es zu einer Eintragung in der Zentralkartei habe kommen können, werde möglicherweise nicht aufzuklären sein; deswegen aber sei seine Erklärung, es müsse sich um eine Verwechselung handeln oder seine Personalien seien versehentlich dem Aufnahmeantrag eines Kollegen ähnlichen Namens hinzugefügt worden, noch nicht unglaubwürdig. Er habe den Rechtsstreit in der Tatsacheninstanz ohne Rechtsbeistand geführt und sich auf Tatsachen berufen, die seine Mitgliedschaft bei der NSDAP als unwahrscheinlich erscheinen ließen. So habe er vorgebracht, daß er niemals an Parteiversammlungen teilgenommen, niemals Mitgliedsbeiträge gezahlt und mit seinen Hausbewohnern politische Fragen immer nur als Gegner des Nationalsozialismus besprochen habe. Als Gegner der NSDAP sei er nicht nur in seinem privaten Kreise, sondern auch bei seiner Dienststelle bekannt gewesen. Eine andere Möglichkeit liege nahe, daß ein übereifriger Vorgesetzter den Kläger ohne sein Einverständnis als Neumitglied pauschal gemeldet habe.
Von der Möglichkeit, den Kläger förmlich als Partei gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu vernehmen, hat das Berufungsgericht keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Vorbringen des Klägers könnte hierin allenfalls der Verfahrensmangel der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen, der bestimmt, daß das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen hat. Wäre dieser Verfahrensmangel gegeben, dann wäre die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Kläger muß mit seiner Beschwerde aber schon deshalb scheitern, weil eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vorliegt (wie hier Beschluß des V. Senats vom 11. Januar 1962 - BVerwG V B 91.61 -).
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zu dem Gesamtergebnis des Verfahrens gehört nicht nur das Ergebnis der Beweisaufnahme, sondern u.a. auch der mündliche Vortrag der Beteiligten im Verfahren (vgl. hierzu Eyermann-Fröhler, VwGO, Bem. I 1 zu § 108; Klinger, VwGO, Bem. B 1 zu § 108; Koehler, VwGO, Bem. II zu § 108; Redeker-v. Oertzen, VwGO, Bem. A 1 zu § 108; Schunck-De Clerck, VwGO, Bem. 2 zu § 108; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Bem. I zu§ 108 VwGO). Das Berufungsgericht durfte deshalb bei Würdigung der von der Dokumentenzentrale erteilten Auskunft, d.h. bei Erhebung des Urkundenbeweises, die Erklärungen des Klägers berücksichtigen, die er bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Berufungsgericht abgegeben hat. Bei Ausübung der Beweiswürdigung war das Berufungsgericht frei und an Beweisregeln nicht gebunden. Soweit es in Ausübung seines Rechts auf freie Beweiswürdigung von einer förmlichen Vernehmung des Klägers als Partei absah, steht dem beschließenden Senat ein Recht auf Nachprüfung an sich nicht zu, weil die Beweiswürdigung Sache der Tatsacheninstanz ist und deshalb Angriffe gegen die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig sind. Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz und damit ein Verfahrensmangel wäre allerdings dann gegeben, wenn sich dem Berufungsgericht in Anbetracht des gesamten Sachverhaltes die Notwendigkeit einer förmlichen Vernehmung des Klägers als Partei hätte aufdrängen müssen. Das kann aber auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerdeschrift nicht angenommen werden, zumal das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht den Kläger persönlich angehört haben und die Übergehung sonstiger Beweisanträge nicht behauptet worden ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Vierhaus