Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.04.1963, Az.: BVerwG VIII C 41.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 41.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 10.11.1960 - AZ: VI B 27/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1964, 371 (Kurzinformation)
- DÖV 1963, 886 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 787 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 16, 376
Amtlicher Leitsatz
Durch die Nichtvernehmung von Zeugen, deren Vernehmung die von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht beantragt hat, wird die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in der Regel nicht verletzt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Auf der Reise durch die sowjetische Besatzungszone - SBZ - wurde der Kläger festgenommen und später durch Urteil des Ostberliner Stadtgerichts zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft und zur Einziehung seines Vermögens verurteilt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Gewerbetreibender in den Jahren 1948 bis 1950 bewirtschaftete Waren nach Westberlin verbracht, die er dort verkauft oder verarbeitet habe, und sich durch Bestechung eines Ostberliner Behördenangestellten Freigabebescheinigungen besorgt. Nach zweieinhalb Jahren wurde er begnadigt und nach Westberlin entlassen.
Der Antrag des Klägers auf Anerkennung als politischer Häftling durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung wurde abgelehnt, sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie jedoch ab. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger habe die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten, weil seine Fahrt durch die SBZ besonders leichtsinnig und unüberlegt gewesen sei. Das sowjetzonale Strafverfahren gegen ihn sei seit dem Jahre 1951 anhängig gewesen. Gegen die Richtigkeit seiner Behauptung, daß das Strafverfahren im Jahre 1951 niedergeschlagen worden sei und er damals einen Einstellungsbescheid erhalten habe, bestünden erhebliche Zweifel. Seine Erklärung, seine Ehefrau habe den Einstellungsbescheid seinem damaligen Verteidiger übergeben, der ihn später bei seiner eigenen Flucht habe zurücklassen müssen, finde in dessen Aussage vor dem Verwaltungsgericht keine Stütze. Wenn das Ostberliner Gericht die vorherige Niederschlagung des Verfahrens auf Grund eines Gnadenerweises als zwingendes Verfahrenshindernis nicht berücksichtigt hätte, würde sich der Zeuge als der frühere Verteidiger des Klägers an diesen ungewöhnlichen Fall mit Bestimmtheit und nicht mit den von ihm gemachten Vorbehalten erinnern können. Weder das Ostberliner Urteil noch die damals von dem Zeugen eingereichte umfangreiche Berufungsschrift noch der spätere Antrag einer Rechtsanwältin auf Kassation des Berufungsurteils hätten diesen erheblichen, eine Verurteilung ausschließenden Umstand geltend gemacht. Selbst in seinem Verfahren auf Unzulässigerklärung der Strafvollstreckung aus dem Ostberliner Urteil habe der Kläger nicht darauf hingewiesen. Es wäre, dann auch nicht verständlich, weshalb der Kläger noch bis Ende 1953 die Fahrt durch die SBZ gemieden hätte. Gegen eine Niederschlagung des Verfahrens spreche insbesondere der Umstand, daß der Kläger in den Fahndungsunterlagen der Volkspolizei vom 1. Januar 1952 bis 1. April 1955 mit einem Sternchen (Verbrechen) ausgeschrieben gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. In formeller Hinsicht rügt er die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes, jetzt anzuwenden in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578), ist dem Kläger die beantragte Bescheinigung nur zu erteilen, wenn er aus politischen, nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihm nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden ist. Diese Voraussetzung ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Der Kläger hat vielmehr die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat er sie allerdings nicht deswegen zu vertreten, weil die Fahrt durch die SBZ besonders unüberlegt und leichtsinnig gewesen ist; denn das Vertretenmüssen bezieht sich nicht darauf, daß der Betroffene den Sowjetzonenbehörden die Gelegenheit verschafft hat, ihn in Gewahrsam zu nehmen, sondern auf die Gründe des Gewahrsams (BVerwGE 12, 230 [233]). Gründe des Gewahrsams sind die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu ermittelnden Ursachen des Freiheitsentzugs. Ursache der über den Kläger verhängten Haft waren die ihm zur Last gelegten Verstöße gegen sowjetzonale Strafvorschriften. Wie der Sowjetzonenflüchtling die besondere Zwangslage, so hat der Sowjetzonenhäftling die Gewahrsamsgründe zu vertreten, die auf der Begehung von Wirtschaftsstraftaten beruhen, wenn ihm ein anderes Verhalten nicht unzumutbar war (Beschlüsse vom 3. Juni 1959 - BVerwG VIII B 21.59-, vom 12. November 1962 - BVerwG VIII B 67.62 - und vom 14. November 1962 - BVerwG VIII B 13.62 und BVerwG VIII B 37.62 -, Urteile vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 28.62 und BVerwG VIII C 85.62 -).
Das Berufungsgericht hat die ihm obliegende Pflicht zu erschöpfender Aufklärung des Sachverhalts nicht verletzt.
Nach § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt, seinen früheren Verteidiger erneut und seine Ehefrau zu vernehmen, dann hätte dieser Beweisantrag, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen war, abgelehnt werden können. Einen förmlichen Beweisantrag hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Er hat nur bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er zum 7. oder 11. November 1951 vom Gericht im Sowjetsektor als Angeklagter geladen gewesen sei, vorher aber von diesem ein Schreiben erhalten habe, daß er nicht zu erscheinen brauche, weil das Verfahren eingestellt sei; diesen Bescheid habe seine Ehefrau später seinem Verteidiger übergeben, der ihn bei seinem späteren Weggang aus dem Sowjetsektor habe zurücklassen müssen.
Das Berufungsgericht ist insoweit nicht von einer rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ausgegangen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers nicht voraussehen konnte, so daß er nicht wissen konnte, daß es auf diesen Beweisantrag ankommen werde; denn schon nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts kam es für die Frage, ob der Kläger die Gründe seines Gewahrsams zu vertreten habe, darauf an, ob das Strafverfahren im Jahre 1951 bereits auf Grund einer Amnestie eingestellt worden war. Die Frage, ob das Verfahren im Jahre 1951 eingestellt worden war, war Gegenstand der persönlichen Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung gewesen; gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprachen die dem Berufungsgericht vorliegenden schriftlichen Unterlagen über den Verlauf des früheren Strafverfahrens, ferner Erwägungen allgemeiner Art sowie insbesondere Mitteilung der Polizeibehörde über die Ausschreibung des Klägers in den Fahndungsunterlagen der Volkspolizei, die in derselben mündlichen Verhandlung verlesen wurde.
Der Kläger war in der Lage, die Vernehmung seiner Ehefrau und seines früheren Verteidigers zu beantragen. Nach seiner jetzigen Sachdarstellung mußte sich ihm bzw. seinem Prozeßbevollmächtigten die Erheblichkeit eines solchen Beweisangebots aufdrängen. Wenn unter diesen Umständen ein solcher Antrag auf Vernehmung der beiden Zeugen nicht gestellt wurde, dann brauchte sich diese Aufklärungsmöglichkeit dem Gericht nicht aufzudrängen. Die gerichtliche Aufklärungspflicht wird nicht verletzt durch die Nicht Vernehmung von Zeugen, wenn ihre Vernehmung nicht beantragt ist und das Gericht hiervon absieht, weil es das Gegenteil der Tatsachen, die der Revisionskläger erst mit der im Revisionsverfahren geltend gemachten Rüge mangelhafter Sachaufklärung in ihr Wissen stellt, schon aus anderen Gründen als erwiesen angesehen hat; denn die Rüge, daß das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt habe, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. 1962, S. 169). Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat zwar der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist aber eine Partei durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann bedarf dieser regelmäßig keiner Belehrung über die Beweisanträge, die er stellen soll (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 26. Aufl., Erl. 2 C zu § 139).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke